NAMEN Verkündet : 28 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; Abs. Importeur großer Stückzahl importierten technischen Arbeitsmittels hier : Tapetenkleistermaschine ist verpflichtet Gerät Beginn Inverkehrbringens sodann stichprobenartig untersuchen Beschaffenheit allgemein anerkannten Regeln Technik entspricht . Verletzung Pflicht kann Haftung § Abs. führen bestimmungsgemäßen Verwendung Geräts hier Reinigung Körperschaden Verwenders kommt . § Abs. Abs. Nr. Auch Reform Rechtsmittelrechts hat Berufungsgericht erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung Grundlage § maßgeblichen Tatsachen gemäß § § Abs. vollem Umfang überprüfen überzeugt . darf beschränken Ermessensausübung Vorinstanz Rechtsfehler überprüfen . Urteil 28 . März AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . März Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Richterin Richter Pauge Zoll Recht erkannt : Revision Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 10 . Februar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger begehrt Ersatz materiellen Schadens Schmerzensgeld Schnittverletzungen linken Hand Behauptung Reinigen Kleisterwanne Supermarktkette S. erworbenen Tapetenkleistermaschine Mai zugezogen habe . Beklagte importiert Maschinen vertreibt Marke " . Amtsgericht hat Klage materiellen teilweise stattgegeben Kläger Schmerzensgeld € zuerkannt . Landgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen Revision zugelassen . verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht bejaht Anspruch § Abs. . V.m . § ProdSG . hat Wesentlichen ausgeführt : Durchführung Beweisaufnahme Amtsgericht getroffene Feststellung Kläger habe Reinigen Tapetenkleistermaschine verletzt sei beanstanden . Beklagte sei Quasi-Herstellerin verantwortlich § Abs. Satz ProdSG . vertreibe Marke " " Tapetenkleistermaschine Weiterverkauf .. Hinweis chinesischen Hersteller wiesen Tapetenkleistermaschine Verpackung . sei Herstellerdefinition § Abs. Satz ProdSG berücksichtigen . gelte hilfsweise Importeur Hersteller . Hersteller verletze Schutzgesetz Sinne § Abs. § Abs. ProdSG Sinne § Abs. ProdSG sicheres Produkt Verkehr gebracht habe . Gutachten seien Gratkanten Kleisterwanne innen ragten messerscharf . Reinigung Karton aufgedruckten Anleitung alleine Ausspülen sei Ausführungen Sachverständigen möglich . Rechtswidrigkeit Verschulden seien bejahen . Beklagten sei vorzuwerfen eingehende Überprüfung frei zugänglichen Kanten Kleisterwanne Gewissheit Sicherheit Geräte verschafft habe . Auch habe unterlassen zusammen Reinigungsanleitung Kleisterwanne Verpackung Warnhinweis Möglichkeit Verletzung Hineingreifen bringen . erstmals Berufungsinstanz erhobene Behauptung Beklagten Tapetenkleistermaschine handele " Ausreißer " sei prozessualen Gründen unbeachtlich . II . Revision Beklagten hat Erfolg . 1 . Recht weist Revision allerdings Beurteilung Streitfalls Produktsicherheitsgesetz ProdSG Gerätesicherheitsgesetz einschlägig ist . neue Produktsicherheitsgesetz 6 . Januar vorgenannten Gesetze Kraft gesetzt hat findet Vorfall noch Anwendung . Abs. Nr. g ProdSG findet zweite Abschnitt Produktsicherheitsgesetzes Produktsicherheit Ausnahme Streitfall relevanten Bestimmungen Warnungen Rückruf Anwendung Produkte sicherheitsrelevante Beschaffenheit Gerätesicherheitsgesetz geregelt ist . So liegt hier . Gerätesicherheitsgesetz gilt Inverkehrbringen technischer Arbeitsmittel Abs. . Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen Werkzeuge Arbeitsgeräte § Abs. . muss Einrichtungen handeln Zweck benutzt werden Arbeit verrichten vgl. Gerätesicherheitsgesetz 3 . Aufl . . . Erzielung einsetzbare vollkommen ungefährliche Gerät ist technisches Arbeitsmittel Sinne Gerätesicherheitsgesetzes Peine Gerätesicherheitsgesetz 3 . Aufl . . 14 ; weiteren Eingrenzung . . ; vgl. Beispiele tung VI/97 S. . Absicht Gesetzgebers sollen technischen Geräte erfasst werden unabhängig Einsatz gelangen : sei Betrieb Haushalt Dienststelle Peine aaO . . zählt auch Beklagten importierte vertriebene Tapetenkleistermaschine . Ausnahme Anwendungsbereich § Abs. Nr. liegt . Spezialvorschriften Tapetenkleistermaschinen sind ersichtlich vgl. etwa Beispiele aaO S. . 2 . Urteil erweist jedoch Ergebnis richtig § Beklagte Kläger verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen Reinigung Tapetenkleistermaschine verletzt hat Verletzungsfolgen § Abs. . V.m . § Abs. Satz Abs. . haftet . Abs. ist Schutzgesetz Sinne § Abs. Senat Urteile 11 . Dezember VersR m.w . 18 . Januar VersR ; Beschlüsse 17 . Januar 28 . April VersR ; vgl. auch Senats 7 . März ; Nichtzulassungsbeschluss Senats 15 Juli ; aaO S. . Beklagte hat äußeren Tatbestand § Abs. Satz erfüllt technisches Arbeitsmittel Verkehr gebracht hat Norm geforderten Beschaffenheit entsprach . Tapetenkleistermaschine fällt Regelungsbereich § Abs. Satz angesprochenen Rechtsverordnung . insoweit Betracht kommende Neunte Verordnung Gerätesicherheitsgesetz 9 . Maschinenverordnung ; vgl. dort § Abs. gilt Maschinen einzige Kraftquelle unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist § Abs. Nr. 9 . ; vgl. aaO . . gilt also § Abs. Satz . dürfen technische Arbeitsmittel nur Verkehr gebracht werden allgemein anerkannten Regeln Technik Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind Benutzer Dritte bestimmungsgemäßen Verwendung Gefahren Art Leben Gesundheit soweit geschützt sind Art bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet vgl. Senat Urteil 11 . Dezember aaO . Tapetenkleistermaschine war dementsprechend beschaffen . Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts sind innen ragenden Gratkanten Kleisterwanne messerscharf . Blechkanten sind abgerundet so erhöhte Verletzungsgefahr Benutzer besteht . Zustand entspricht allgemein anerkannten Regeln Technik Blechkanten sind sachverständiger Beratung beruhenden Feststellungen Amtsgerichts Berufungsgericht Eigen macht Produktion Abschneiden Bleche entgraten . Sachlage liegt auch Berücksichtigung hohen Anforderungen erkennende Senat insoweit stellt vgl. etwa Senat Urteil 11 . Dezember aaO ; Beschluss 17 . Januar aaO ; aaO S. f. ; Peine aaO . . Verstoß allgemein anerkannten Regeln Technik ersichtlich . Auffassung Revision scheidet Haftung Beklagten § Abs. Satz anders § Abs. ProdSG Wortlaut nur bestimmungsgemäße Verwendung erfasst . Abs. Satz ist gesetzlich gebotene Schutz " bestimmungsgemäßer Verwendung " gewährleisten . Verwendung Sinne ist § Abs. Verwendung technischen Arbeitsmittel Angaben Verkehr bringen insbesondere Angaben Zwecke Werbung geeignet sind Nr. übliche Verwendung Bauart Ausführung technischen Arbeitsmittel ergibt Nr. . stellt Produktsicherheitsgesetz allein bestimmungsgemäße Verwendung § Abs. ProdSG erwartende Verwendung . wird einheitlich beurteilt hierbei sprachlichen Unterschied handelt vgl. aaO . Schutzbereich Gerätesicherheitsgesetzes auch ausdrücklich benennen nahe liegende Fehlanwendung üblichen Fehlgebrauch aaO S. m.w . Hersteller vorhersehbare Verwendung erfasst aaO . Hinblick EG-Produktsicherheitsrichtlinie vgl. aaO . § . 52 ; aaO S. ; Peine aaO . [ Spielzeug . Frage bedarf Streitfall Beantwortung . Unfall hat bestimmungsgemäßer Verwendung ereignet . Kläger hat Maschine Bestimmung Einkleistern Tapeten verwendet . Reinigen Kleisterwanne Gebrauch ist Sicherstellung wiederholter Nutzung unerlässlich gehört ebenso Verwendungsvorgang Einfüllen Kleisters vgl. auch . Begriff bestimmungsgemäßen Verwendung sollen -9- Nutzung anderen Zwecken etwa Rasenmähers Heckenschneiden offensichtlicher Fehlgebrauch ausgeschlossen werden vgl. aaO S. ; aber notwendige Vorbereitungshandlungen technischen Arbeitsmitteln . sind Teil einheitlichen Verwendungsbegriffs Sinne § Abs. Satz . Auch Verpackung abgedruckte Reinigungsanleitung nimmt Hineingreifen Wanne Zweck Reinigung bereits Wortsinn Verwendungsbegriff . lautet : " Kleisterreste ausgießen Wanne fließendem Wasser reinigen . Luft trocknen lassen aufbewahren " . Beschränkung Reinigung bloßes Ausspülen manuelle Unterstützung ist hieraus entnehmen . Beklagte hat Tapetenkleistermaschine Verkehr gebracht importierte Handelskette S. weiterverkaufte Kläger erwarb § Abs. Satz . Abs. Satz ist Inverkehrbringen Überlassen technischer Arbeitsmittel . fällt Lieferung inländischen Importeurs inländischen Händler Verbraucher vgl. Senat Urteil 11 . Dezember aaO ; Urteil 13 . Mai ; aaO S. 23 ; . Produkthaftungsrecht 5 . Aufl . . . Berufungsgericht stellt verfahrensfehlerfrei Kläger Reinigen Kleisterwanne verletzt hat . Kausalität Schutzgesetzverletzung Kläger eingetretenen Körperschaden wird Revision Frage gestellt . Beklagte handelte auch schuldhaft . Verstoß objektiven äußeren Tatbestand § Abs. Satz begründet Schadensfall noch Haftung . Schadensersatzpflicht besteht Produktverantwortlichen nur Verschulden Gesetzesverstoß trifft vgl. Senat Urteil 11 . Dezember aaO ; aaO S. ; . aaO . f. ; Peine aaO . . Prüfung ist beachten § Abs. Satz Importeur Pflichten Hersteller auferlegt . Produktverantwortlichen kann nur Berufskreises abverlangt werden Senat Urteil 11 . Dezember aaO ; aaO S. 35 ; ders . aaO . ; Peine aaO . ; BT-Drucks . S. . Beklagte importierte Produkt hoher Stückzahl vertreibt wäre jedenfalls verpflichtet gewesen Tapetenkleistermaschinen Beginn Inverkehrbringens sodann stichprobenartig untersuchen Beschaffenheit allgemein anerkannten Regeln Technik entspricht . dahingehende Überprüfungspflicht Importeurs hat erkennende Senat bereits bejaht Senat Urteil 11 . Dezember aaO . ist auch Literatur anerkannt aaO S. f. ; . aaO . f. ; Peine aaO . ; Beilage 10 12 ; Schmidt-Salzer ; vgl. auch BT-Drucks . S. . Fehler wäre pflichtgemäßer Untersuchung weiteres entdeckt worden vgl. Senat Urteil 11 . Dezember aaO . ist beanstanden Berufungsgericht Überprüfungspflicht Beklagten näheren Feststellungen getroffen hat . Beklagte § Abs. Satz objektiv verletzt hat spricht Vermutung Verletzung Schutzgesetzes auch schuldhaft erfolgt ist . lag Beklagten Umstände darzulegen beweisen geeignet sind Annahme zumindest fahrlässigen Verhaltens auszuräumen vgl. Senat Beschluss 17 . Januar aaO ; ; Schmidt-Salzer ; Abs. ; ; aaO . § Abs. Satz . Rechtsfehler geht Berufungsgericht Beklagte sei insoweit Darlegungspflicht nachgekommen . Prüfungen Importeur anstellen Umfang importierten Geräte untersuchen untersuchen lassen muss ist Frage Einzelfalls aaO S. ; aaO . ; Schmidt-Salzer . Häufigkeit notwendigen Stichproben hängt importierten Maschinen Fertigungsvorgang stammen . letztgenannten Fall sind häufigere Stichproben erforderlich Entdeckung Fehlern wahrscheinlich machen . Ferner kann Importeur Importen außereuropäischen Bereich besondere Verantwortung treffen Kollmer ; Schmidt-Salzer . Revision legt Beklagte insoweit erstinstanzlich erforderlichen Maße vorgetragen habe . Berufungsgericht hat insoweit Annahme Revision auch verfahrensfehlerhaft Beklagte entlastenden zweitinstanzlichen Sachvortrag übergangen . hat ausgeführt erstmals Berufungsinstanz erhobene Behauptung Beklagten Tapetenkleistermaschine handele " Ausreißer " sei neu unsubstantiiert . werde vorgetragen Stichproben Anbetracht Behauptung Beklagten zehntausendfach triebenen Maschinen Beklagte selbst durchgeführt habe habe durchführen lassen . Berufungsgericht hat zweitinstanzlichen Vortrag Beklagten Auffassung Revision Recht neu angesehen unberücksichtigt gelassen . war tatsächlicher Hinsicht auch rechtlichen Gründen neu Sinne § § Abs. Nr. Abs. . Beklagte hatte Schriftsatz 29 Juli Amtsgericht lediglich dargelegt Tapetenkleistermaschine zehntausendfach EGRaum vertrieben werde . Frage Ausreißers wird Zusammenhang nur spekulativ behandelt . handelte Vorbringen nachgelassenen Schriftsatz . ist zweiter Instanz neu Urteil 2 . April ; vgl. Musielak/Huber 4 . Aufl . . m.w . ; Musielak/Ball aaO . 14 ; Zöller/Greger 25 . Aufl . . . Revision zeigt Gründe Amtsgericht hätten veranlassen müssen mündliche Verhandlung wiederzueröffnen . Erheblichkeit erstmals nachgelassenen Schriftsatz enthaltenen Vorbringens allein wäre ausreichend vgl. Musielak/Stadler aaO . 4 ; Zöller/Greger aaO . . Amtsgericht war auch verpflichtet Beklagte zuvor Vortrag andeutungsweise enthaltenes entlastendes Vorbringen hinzuweisen vgl. f. Urteil 23 November 435 ; Musielak/Stadler aaO § . 7 9 ; Zöller/Greger aaO § . so dass auch insoweit zwingender Grund Wiedereröffnung bestand Zöller/Greger aaO . 3 ; . . Berücksichtigung neuen Tatsachen Berufungsgericht hier ausnahmsweise zulässig gewesen sein könnte § Abs. Nr. Abs. legt Revision . Zusammenhang Berufungsgericht angenommenen fehlenden Substantiierung Vorbringens erhobenen kommt mehr . 3 . Revision macht auch Erfolg geltend Berufungsgericht habe Höhe zuerkannten Schmerzensgeldes beschränkt prüfen Ermessensüberschreitung Amtsgerichts vorliege . Zwar wäre fehlerhaft gewesen Berufungsgericht bloße Überprüfung Ermessensausübung Amtsgerichts beschränkt hätte . So sind Ausführungen indes verstehen . Frage Berufungsgericht Neuregelung Rechtsmittelrechts Bemessung Schmerzensgeldes Vorinstanz überprüfen kann wird einheitlich beurteilt . Einerseits wird vertreten Überprüfung sei Rechtsfehler beschränkt . Lägen dürfe Berufungsinstanz eigenes Ermessen Stelle Bestimmung Vorinstanz setzen ; 399 ; ; vgl. auch 757 ; OLG . Gegenmeinung darf muss Berufungsgericht Bindung Ermessensausübung erstinstanzlichen Gerichts allerdings Rahmen Bindung Tatsachenfeststellungen gemäß § Abs. selbst Bemessung Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldes befinden . letztgenannte Auffassung trifft . Beschränkung Prüfungskompetenz Berufungsgerichts Revisionsgerichts hat Bundesgerichtshof bereits Bereich Vertragsauslegung abgelehnt . hingewiesen Bereich rechtlichen Bewertung festgestellter Tatsachen Bindung Berufungsgerichts lediglich mögliche überzeugende Wertung Vorinstanz besteht . insoweit angestellten Erwägungen gelten Überprüfung Schmerzensgeldbemessung gleicher Weise vgl. OLG aaO ; Geisler 33/2004 Anm . . Auch Reform Rechtsmittelrechts hat Berufungsgericht erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung Grundlage § maßgeblichen Tatsachen gemäß § § Abs. vollem Umfang überprüfen überzeugt . Hält Berufungsgericht zwar vertretbar letztlich aber Berücksichtigung Gesichtspunkte sachlich überzeugend so darf muss eigenem Ermessen eigenen Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden . Berufungsgericht darf belassen prüfen Bemessung Rechtsfehler enthält insbesondere Gericht maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt angemessene Beziehung Entschädigung Art Dauer Verletzungen bemüht hat vgl. Senat m.w . . Hier hat Berufungsgericht ausgeführt zuerkannte Schmerzensgeld € bewege oberen Grenze zuzubilligenden Rahmens . Abänderung sei jedoch gerechtfertigt Amtsgericht eingeräumte Ermessen überschritten habe . Auch Satz missverständlich sein könnte lassen nachfolgenden Ausführungen erkennen Berufungsgericht selbst Schmerzensgeldbemessung maßgebenden Faktoren auseinandergesetzt hat Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld angemessenen Ausgleich immateriellen Schaden Klägers ansieht . heißt nämlich € seien Art Verletzung Dauer Arbeitsunfähigkeit vertretbar . Sehnen linken Handgelenks seien ebenso teilweise durchtrennt gewesen Nerven Hand . Daumenwurzel Klägers seien sichtbare Narbe Gefühlsminderungen geblieben . Kläger sei 19 . Mai 10 . Juni % arbeitsunfähig gewesen . Ausführungen sind Rechtsgründen beanstanden . Greiner Pauge Zoll Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 10.02.2005