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1944 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
April
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
revisionsrechtlichen
Überprüfung
tatrichterlicher
Beweiswürdigung
.
Urteil
16
.
April
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Teilurteil
1
.
Zivilsenats
12
.
Januar
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
Schmerzensgeld
materiellen
Schadensersatz
Operationsfehler
Beklagten
verursachten
Querschnittlähmung
Anspruch
.
beantragt
Feststellung
Ersatzpflicht
Beklagten
künftigen
materiellen
immateriellen
Schaden
.
Klägerin
wurde
28
.
Januar
Beklagten
Belegarzt
Halswirbelsäule
Bandscheibenvorfalls
operiert
.
setzte
Beklagte
Cage
Karbonmaterial
Bandscheibenmaterial
geräumten
Zwischenraum
Halswirbelsäule
.
Beklagte
Nut
Staple
Cage
befestigt
werden
sollte
geschlagen
hatte
versuchte
Staple
Nut
schlagen
.
misslang
.
Bildwandlerkontrolle
zeigte
Cage
Staple
verschoben
worden
war
ca.
mm
Hinterkante
Wirbelkörpers
hinausragte
.
Subluxation
Cages
beobachtete
Anästhesistin
kurzzeitigen
Anstieg
Pulses
Klägerin
.
Beklagte
entfernte
Cage
positionierte
erneut
befestigte
sodann
Staple
.
Noch
Aufwachphase
wurden
Klägerin
neurologische
Ausfälle
Extremitäten
erkennbar
.
Verdachts
Querschnittlähmung
wurde
notfallmäßig
Universitätsklinik
verlegt
.
dort
angefertigte
Halswirbelsäule
zeigte
Vorwölbung
Wirbelkanal
korrespondierend
Kompression
Rückenmarks
Bereich
5
.
Rahmen
Revisionsoperation
entfernte
Dr.
Cage
.
stellte
Cage
schmales
epidurales
Hämatom
.
Landgericht
hat
Grundlage
zweier
medizinischer
Gutachten
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Beweisaufnahme
wiederholt
.
hat
Gutachten
orthopädischen
Prof.
Dr.
selbst
praktische
Erfahrungen
Operationen
entsprechenden
Art
Weise
besitzt
eingeholt
.
Berufungsgericht
hat
sodann
Abänderung
landgerichtlichen
Urteils
Klage
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
Ersatzpflicht
Beklagten
künftige
Schäden
Klägerin
festgestellt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Querschnittlähmung
beruhe
Beklagte
Operation
Staple
hohem
Kraftaufwand
eingeschlagen
und/oder
ausreichende
Sichtkontrolle
durchgeführt
habe
.
habe
Staple
angrenzende
Wirbelplatte
Enden
erfasst
hatte
Cage
schlagartig
Halsmark
verschoben
Querschnittlähmung
führende
Trauma
verursacht
.
sprächen
Indizien
.
Auch
seien
vernünftigerweise
Betracht
ziehenden
sonstigen
schicksalhaften
Ursachen
Querschnittlähmung
auszuschließen
so
nur
Behandlungsfehler
Ursache
übrig
bleibe
.
Ursachen
akute
Myelopathie
kämen
abstrakt
Entzündung
Ischämie
gravierende
Durchblutungsstörung
Tumor
schicksalhaft
auftretendes
Hämatom
Prellung
Marks
Kontusion
äußere
Einwirkung
Betracht
.
Entzündung
Ischämie
Tumor
fehlten
Anhaltspunkte
.
einzige
Beklagten
vorwerfbare
schicksalhafte
Ursache
käme
intraoperatives
Hämatom
Betracht
.
Entstehung
sei
zwar
naturwissenschaftlichen
Sinn
maßgeblichen
Grad
Gewissheit
§
verlange
auszuschließen
.
anatomischen
Verhältnisse
betroffenen
Region
Gerinnungsverhaltens
Blutes
habe
irreversible
gravierende
Lähmungserscheinungen
notwendige
hohe
Druck
Zeit
Ende
Beklagten
durchgeführten
Operation
Auftreten
Lähmungserscheinungen
aufbauen
können
.
Operation
sei
Uhr
Beklagten
Feststellung
Bluttrockenheit
ordnungsgemäßen
Zustands
beendet
worden
.
Uhr
sei
Querschnittsymptomatik
festgestellt
Uhr
gefertigt
Uhr
Revisionsoperation
durchgeführt
worden
.
Übereinstimmung
Darlegungen
gerichtlichen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
sei
Senat
überzeugt
Blutung
Zwischenzeit
Hinterlassung
Gerinnungsrückständen
ausgeschlossen
sei
.
Revisionsoperation
seien
entsprechende
umfangreiche
Blutungsspuren
festgestellt
worden
.
Prof.
Dr.
Revisionsoperation
vorgefundene
sehr
geringe
Blutfilm
Operateurin
"
schmales
epidurales
Hämatom
"
bezeichnet
habe
habe
Querschnittlähmung
jedenfalls
verursachen
können
.
geführte
Einwand
Beklagten
Blut
zwischenzeitlich
Knochenbrösel
Wirbelkörperzwischenraum
Bimsstein
abgeflossen
sei
sei
plausibel
.
bleibe
dann
Schädigung
erforderliche
Druck
hätte
entstehen
können
.
Myelon
Operation
gefertigten
pelottiert
also
halbkugelförmig
eingedrückt
gewesen
sei
spreche
zwingend
Hämatom
Ursache
Lähmung
.
Signalveränderung
Gewebes
passe
Wasseranreicherung
also
Ödem
regelrechte
Reaktion
ausreichend
intensive
Prellung
sei
Verursachung
mechanischen
Impulses
bestimmten
Minimalenergie
bedurft
habe
.
Verrutschen
Cage
könne
Schädigung
ausreichenden
Impuls
Rückenmark
Zervikalraum
ausüben
.
spreche
auch
erstmaligen
Einschlagen
Staple
zeitgleich
abgelaufene
Kreislaufreaktion
Klägerin
.
Beklagten
sei
Verrutschen
Cage
Halsmark
Behandlungsfehler
anzulasten
.
Cage
unerwünscht
verrutsche
könne
Operateur
feststellen
Einschlagen
Staple
sichtbare
Wirbelkörpervorderkante
Blick
behalte
.
Beklagte
hätte
Korrektur
Lage
Cage
Einbringen
Staple
auch
verzichten
können
.
Jedenfalls
habe
gebotene
Sorgfalt
eingehalten
sonst
Kontusion
eingetretenen
Schaden
habe
kommen
können
.
geschilderte
fehlende
Aufregung
Beklagten
Operation
lasse
Rückschlüsse
intraoperativen
Geschehensablauf
.
II
.
wendet
Revision
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
hält
klärungsbedürftig
Grenze
vernünftigen
Zweifels
Vorgängen
Umständen
Zusammenhang
menschlichen
Organismus
§
ziehen
ist
insbesondere
Anforderungen
Grad
Gewissheit
hierbei
Anwendung
auch
Ausschlussprinzips
gelten
.
Frage
lässt
allerdings
abstrakt
beantworten
.
betrifft
Tatrichter
obliegende
Umständen
jeweiligen
Einzelfalles
abhängende
Überzeugungsbildung
.
handelt
primär
Tatrichter
Tatfrage
obliegende
Fragestellung
Beweis
konkreten
Fall
geführt
wurde
.
erreichte
Beweisstärke
gegebenen
Fall
ausreicht
Beweis
erbracht
anzusehen
ist
nur
objektiv
bestimmten
hohen
Wahrscheinlichkeitsgrad
messbar
vgl.
22
.
Aufl
.
.
Fn
.
5
;
Musielak
Grundlagen
Beweislast
Zivilprozess
S.
.
.
bedarf
stets
subjektiven
persönlichen
Entscheidung
Tatrichters
allerdings
nachprüfbare
objektive
Tatsachen
zugrunde
liegen
müssen
.
Richter
ist
berechtigt
Beliebigkeit
urteilen
.
Vielmehr
muss
objektiven
Gegebenheiten
Beweisergebnisse
auch
gesamten
Inhalt
Verhandlungen
zugrunde
legen
.
Auch
hat
Beurteilung
allgemeinen
Erfahrungssätze
Denkgesetze
beachten
.
Objektive
Wahrscheinlichkeitserwägungen
können
sachgerechte
Grundlage
Hilfsmittel
Überzeugungsbildung
sein
Katzenmeier
Arzthaftung
§
;
aaO
;
Grundfragen
.
Grundlage
hat
Richter
prüfen
erfahrener
gewissenhafter
Beurteiler
Wahrheit
Unwahrheit
Tatsachenbehauptung
auszugehen
hat
.
erreichte
Beweisstärke
objektiv
messbar
ist
ergänzt
zwar
stets
subjektive
persönliche
Entscheidung
Prozess
Überzeugungsbildung
.
ist
maßgebend
Rolle
Richters
Bildung
persönlichen
Überzeugung
privaten
Person
.
.
Streitfall
hat
Berufungsgericht
Grund
vertretbaren
Würdigung
durchgreifenden
Verfahrensfehler
ermittelten
Umstände
Sinne
§
"
wahr
erachtet
"
Beklagten
Querschnittlähmung
ursächlicher
schuldhafter
Behandlungsfehler
Operation
Klägerin
unterlaufen
ist
.
Zutreffend
hat
Überzeugungsbildung
Grunde
gelegt
absoluten
unumstößlichen
Gewissheit
Sinne
wissenschaftlichen
Nachweises
nur
praktische
Leben
brauchbaren
Grades
Gewissheit
bedarf
Zweifeln
Schweigen
gebietet
völlig
auszuschließen
vgl.
Senatsurteile
9
.
Mai
;
26
.
Oktober
VersR
53
;
28
.
Januar
VersR
8
Juli
VersR
.
7
;
Urteile
17
.
Februar
18
.
April
.
verfahrensfehlerfrei
festgestellten
Umständen
Streitfalls
einerseits
Operationszwischenfall
zeitgleichen
Kreislaufreaktion
zeitlich
korrelierenden
Auftreten
Lähmung
andererseits
Fehlen
Blutspuren
Hämatom
einzige
Betracht
kommende
alternative
Ursache
Lähmung
hat
Berufungsgericht
rechtlich
beanstandender
Weise
naheliegenden
Schluss
gezogen
Querschnittlähmung
Klägerin
fahrlässig
fehlerhaften
Vorgehen
Beklagten
Einbringen
Cage
beruht
.
2
.
Revision
bemängelt
Unrecht
Berufungsgericht
betriebene
Sachverhaltsaufklärung
Beklagten
Anspruch
rechtliches
Gehör
verletze
Überzeugungsbildung
Berufungsgerichts
ausreichend
stütze
.
Erfolglos
macht
geltend
schon
Operationsbericht
Anhaltspunkte
schuldhaften
Behandlungsfehler
Beklagten
entnehmen
lassen
vielmehr
ordnungsgemäßes
ärztliches
Vorgehen
beschrieben
wird
Berufungsgericht
schuldhaften
Behandlungsfehler
hätte
annehmen
dürfen
.
Auffassung
Revision
wird
Einhaltung
gebotenen
ärztlichen
Sorgfalt
Operationsbericht
unwiderlegbar
bewiesen
.
Operationsbericht
ist
lediglich
Tatrichter
Überzeugungsbildung
würdigendes
Beweismittel
.
Grundsatz
"
Waffengleichheit
"
Arzthaftungsprozessen
erfordert
zwar
Arzt
klagenden
Patienten
Aufschluss
Vorgehen
Umfang
gibt
möglich
ist
.
genügt
Arzt
weithin
Vorlage
ordnungsgemäßen
Dokumentation
Operationsbericht
Krankenblatt
Patientenkarte
vgl.
Senatsurteil
14
.
März
544
;
Geiß/Greiner
pflichtrecht
6
.
Aufl
.
.
4
;
Handbuch
Beweislast
3
.
Aufl
.
.
.
.
durfte
Berufungsgericht
Berücksichtigung
gesamten
Inhalts
Verhandlungen
Ergebnisses
Beweisaufnahme
Überzeugung
bilden
§
Beklagte
Einschlagen
Staple
gebotene
Sorgfalt
eingehalten
Halsmark
Klägerin
geschädigt
hat
.
Revision
zieht
Zweifel
postoperativ
Ödem
Bereich
operativen
Geschehens
entstanden
ist
Kontusion
mögliche
Ursache
sein
kann
.
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
Einschlagen
Staple
Rand
Cage
Kontusion
erforderlichen
auch
ausreichenden
Minimalenergie
Halsmark
Klägerin
eingewirkt
hat
Ursache
Querschnittlähmung
Klägerin
intraoperative
Kontusion
Rückenmarks
ist
ist
Auffassung
Revision
rechtlich
beanstanden
.
Würdigung
Beweise
ist
grundsätzlich
Tatrichter
vorbehalten
Feststellungen
Revisionsgericht
gemäß
§
Abs.
gebunden
ist
.
kann
lediglich
nachprüfen
Tatrichter
Gebot
§
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
auseinandergesetzt
hat
Beweiswürdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
.
.
vgl.
Senatsurteile
1
.
Oktober
8
Juli
aaO
;
Urteil
5
.
Oktober
XI
.
Fehler
zeigt
Revision
.
Überzeugungsbildung
Berufungsgerichts
spricht
entscheidend
selbst
Millimeter
weiter
Operationsbericht
angegebene
Überstand
Cage
Millimeter
hintere
Wirbelkante
Wirbelkanal
hineinreichte
auch
Revisionsoperation
eingebrachte
Knochendübel
weiter
Spinalkanal
Halswirbelsäule
ragt
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Halsmark
Schläge
Cage
hintere
Wirbelkante
geschoben
wurde
geschädigt
worden
ist
.
Annahme
stützen
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Operationsbericht
dokumentierten
Vorgänge
Operation
.
Bekundungen
gerichtlichen
Sachverständigen
ist
Gericht
zwar
gebunden
hat
vielmehr
eigenes
Urteil
Grundlage
Ausführungen
Sachverständigen
bilden
ständige
Rechtsprechung
vgl.
Senatsurteile
7
.
April
f.
16
.
Januar
.
Bestehen
Widersprüche
früheren
Ausführungen
so
muss
Berufungsgericht
Sachverständigen
zumindest
vorhalten
.
weitere
Aufklärungsversuche
bildet
Begutachtung
nämlich
ausreichende
Grundlage
Überzeugungsbildung
Tatrichters
Senatsurteil
7
.
April
.
widersprechenden
Sachverständigengutachten
hat
Richter
Klärung
Frage
unterschiedlichen
tatsächlichen
Grundlagen
Wertungen
Sachverständigen
ausgegangen
sind
noch
bestehende
Widersprüche
auszuräumen
.
Auch
Anforderungen
ist
Berufungsgericht
Auffassung
Revision
gerecht
geworden
.
Revision
rügt
erfolglos
Widersprüche
Lücken
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
ergänzende
Sachverhaltsaufklärung
geboten
hätten
.
gerichtliche
Sachverständige
Prof.
Dr.
hat
Anfang
Auffassung
vertreten
tige
Raumforderung
Cage
Millimetern
eigentliche
Ursache
Schädigung
Klägerin
gewesen
sei
.
Schädigung
sei
verursacht
worden
Einschlagen
Implantats
Nut
greifenden
Staple
Wirbelkanal
Richtung
.
Auch
Revisionsoperation
durchführende
Ärztin
Dr.
gerichtliche
Sachverständige
Prof.
Dr.
teilten
Meinung
.
bekundeten
entscheidender
Fehler
weite
Einschlagen
Cage
gewesen
sei
Prellung
Halsmarks
Folgen
Querschnittlähmung
verursacht
habe
.
Revision
nunmehr
rügt
Bekundungen
gerichtlichen
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
wissenschaftlich
belegt
worden
seien
zeigt
entsprechenden
Vortrag
Berufungsinstanz
.
kann
Revisionsverfahren
mehr
gehört
werden
.
Bedenken
Revision
ist
rechtlich
auch
beanstanden
Berufungsgericht
Indiz
Verrutschen
Cage
verbundene
Schmerzeinwirkung
Klägerin
zeitgleichen
Blutdruckanstieg
gewertet
hat
.
Revision
ist
zuzugeben
Operationsbericht
Blutdruckanstieg
zeitgleicher
Anästhesieprotokoll
dokumentierter
Pulsanstieg
dokumentiert
ist
.
Revision
geboten
erachtete
Differenzierung
Pulsanstieg
Blutdruckanstieg
Kreislaufreaktion
spielt
jedoch
erkennbar
maßgebliche
Rolle
Beweiswürdigung
.
Erhebliches
Indiz
ist
zeitliche
Zusammentreffen
inneroperativen
Komplikation
auch
Revision
angezweifelten
vegetativen
Reaktion
Klägerin
Berufungsgericht
Zeugin
angehörten
Dr.
.
Blutdruckanstieg
bezeichnet
wurde
.
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
leidet
auch
aufklärungsbedürftigen
Widersprüchen
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
Zusammenhang
Einschlagen
Staples
Kreislaufreaktion
.
Zwar
ist
gerichtliche
Sachverständige
Prof.
Dr.
schriftlichen
Gutachten
10
.
März
irrigerweise
Pulsanstieg
zumindest
Stunde
ausgegangen
.
Hinweis
Beklagten
hat
jedoch
Irrtum
alsbald
berichtigt
weiteren
Prozessverlauf
mehr
festgehalten
.
aufklärungsbedürftiger
Widerspruch
Revision
aufgreifen
will
ist
berufungsgerichtlichen
Gesamtwürdigung
entsprechenden
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
erkennbar
.
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
leidet
auch
erheblichen
Verletzung
Anspruchs
Beklagten
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
Anders
Revision
darstellt
ist
aufklärungsbedürftiger
Widerspruch
Auffassung
gerichtlichen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
Beurteilung
Privatgutachters
Dr.
gegeben
.
etwa
ergebenden
Widerspruch
gerichtlichen
Sachverständigen
Privatgutachter
hat
Berufungsgericht
allerdings
erkennenden
Senat
ständiger
Rechtsprechung
aufgestellten
Grundsätzen
nachzugehen
vgl.
etwa
Senatsurteile
10
.
Dezember
f.
;
9
.
Januar
VersR
;
28
.
April
ZR
10
.
Oktober
.
Erkennbar
widersprüchliche
Gutachten
sind
ausreichende
Grundlage
Überzeugungsbildung
Gerichts
vgl.
Senatsurteil
8
Juli
VersR
.
.
.
Zweckmäßigerweise
geschieht
Aufklärung
Widerspruchs
Einholung
ergänzenden
schriftlichen
Stellungnahme
gerichtlichen
Sachverständigen
nachfolgende
mündliche
Anhörung
vgl.
Senatsurteil
15
.
Juni
VersR
.
bleibt
jedoch
grundsätzlich
Ermessen
Tatrichters
überlassen
geeigneten
Weise
Pflicht
Aufklärung
nachkommt
Senatsurteil
10
.
Dezember
aaO
.
Berufungsgericht
hat
gerichtlichen
Sachverständigen
beauftragt
Ergänzungsgutachten
Beurteilung
Privatgutachters
Dr.
Stellung
nehmen
.
ist
gerichtliche
Gutachter
Ergänzungsgutachten
20
.
September
nachgekommen
.
hat
mündlichen
Anhörung
Berufungsgericht
hingewiesen
Abhängigkeit
Schwere
Halsmarkschädigung
auch
inverse
Reaktionen
Tachykardie
flüchtiger
Blutdrucksteigerung
beschrieben
seien
abstrakt
Kreislaufreaktion
Anästhesieprotokoll
ergebe
auch
anders
vorstellbar
sei
entscheidend
sei
aber
zeitliche
Konkordanz
.
weiteres
Gutachten
anderen
Sachverständigen
brauchte
Berufungsgericht
einzuholen
.
nunmehr
Revision
bemängelte
fachliche
Qualifikation
gerichtlichen
Sachverständigen
Beantwortung
neurologischer
Fragestellungen
wurde
Beklagten
Berufungsinstanz
angezweifelt
.
Bedenken
Beklagten
Sachkunde
gerichtlichen
Sachverständigen
Sachverständigen
Hinweis
erworbenen
Fachkenntnisse
ausgeräumt
wurden
betrafen
Neuroradiologie
betreffende
Fragestellungen
.
Rechtlich
ist
schließlich
beanstanden
Berufungsgericht
ausgeschlossen
erachtet
hat
Klägerin
eingetretene
Querschnittlähmung
schicksalhaft
entstandenes
Hämatom
verursacht
worden
ist
.
Zwar
weist
Revision
zutreffend
postoperative
Nachweis
Ödems
Schädigung
Hämatom
spricht
auch
allmählicher
Druckaufbau
Bildung
postoperativen
Hämatoms
erfolgt
Ödem
verursachen
würde
.
Umstand
hat
Berufungsgericht
jedoch
Revision
rügt
rig
ausgeblendet
.
hält
vielmehr
Grundlage
umfassenden
Beweisaufnahme
Zugrundelegung
Feststellungen
Zeugin
Dr.
Revisionsoperation
Bekundungen
gerichtlichen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Ausbildung
Hämatoms
ausgeschlossen
.
geführten
Angriffe
Revision
sind
unberechtigt
.
Aussage
Zeugin
Prof.
Dr.
sind
Spuren
Schädigung
geeigneten
Blutung
Zeitpunkt
Revisionsoperation
vorhanden
gewesen
.
Erfolglos
wendet
Revision
Sicht
Operateurin
Prof.
Dr.
Revisionsoperation
schmalen
Fensters
Millimeter
Höhe
Millimeter
Breite
sehr
eingeschränkt
gewesen
sei
umfangreichere
Blutungen
feststellen
können
.
handelt
Revisionsrechtszug
berücksichtigenden
neuen
Tatsachenvortrag
.
schmale
epidurale
Hämatom
Cage
anlässlich
Nachoperation
festgestellt
wurde
Druck
stand
Entfernen
Cage
augenblicklich
entlastet
worden
ist
hat
Berufungsgericht
vertretbar
Nachweis
Hämatoms
Schädigung
verursachen
konnte
erheblich
erachtet
.
hat
vorhandene
Sachkunde
angemaßt
.
Gestützt
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
hat
nachvollziehbar
Beklagten
dargelegten
Schädigungsmechanismus
ausgeschlossen
gehalten
.
Wäre
Blut
eingebrachten
Knochenbrösel
"
quasi
Bimsstein
"
nahezu
spurenlos
ventral
abgeflossen
wäre
Zeitraum
Ende
Beklagten
durchgeführten
Operation
Auftreten
Lähmungserscheinungen
auch
Schädigung
erforderliche
punktuelle
Druck
aufgebaut
worden
.
Schließlich
hat
Berufungsgericht
befasst
Myelon
korrelierend
28
.
Januar
beschriebenen
stempelartigen
Vorwölbung
pelottiert
war
.
hat
Hilfe
Darlegungen
gerichtlichen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
Verursachung
Schadens
Klägerin
beanstandender
Weise
verneint
Vorwölbung
Spinalkanal
Schädigung
verursachen
konnte
.
Entscheidend
hinzutreten
musste
jedenfalls
Erschütterung
Beklagten
geführten
Schläge
.
Revision
setzt
lediglich
eigene
Auffassung
erheblichen
rechtlichen
Fehler
aufzuzeigen
.
weiteren
Verfahrensrügen
hat
erkennende
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Begründung
wird
gemäß
§
Satz
abgesehen
.
Zoll
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung