NAMEN Verkündet : 16 . April Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § revisionsrechtlichen Überprüfung tatrichterlicher Beweiswürdigung . Urteil 16 . April . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . April Vorsitzenden Richter Richter Zoll Richterin Richter Pauge Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten Teilurteil 1 . Zivilsenats 12 . Januar wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagten Schmerzensgeld materiellen Schadensersatz Operationsfehler Beklagten verursachten Querschnittlähmung Anspruch . beantragt Feststellung Ersatzpflicht Beklagten künftigen materiellen immateriellen Schaden . Klägerin wurde 28 . Januar Beklagten Belegarzt Halswirbelsäule Bandscheibenvorfalls operiert . setzte Beklagte Cage Karbonmaterial Bandscheibenmaterial geräumten Zwischenraum Halswirbelsäule . Beklagte Nut Staple Cage befestigt werden sollte geschlagen hatte versuchte Staple Nut schlagen . misslang . Bildwandlerkontrolle zeigte Cage Staple verschoben worden war ca. mm Hinterkante Wirbelkörpers hinausragte . Subluxation Cages beobachtete Anästhesistin kurzzeitigen Anstieg Pulses Klägerin . Beklagte entfernte Cage positionierte erneut befestigte sodann Staple . Noch Aufwachphase wurden Klägerin neurologische Ausfälle Extremitäten erkennbar . Verdachts Querschnittlähmung wurde notfallmäßig Universitätsklinik verlegt . dort angefertigte Halswirbelsäule zeigte Vorwölbung Wirbelkanal korrespondierend Kompression Rückenmarks Bereich 5 . Rahmen Revisionsoperation entfernte Dr. Cage . stellte Cage schmales epidurales Hämatom . Landgericht hat Grundlage zweier medizinischer Gutachten Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Beweisaufnahme wiederholt . hat Gutachten orthopädischen Prof. Dr. selbst praktische Erfahrungen Operationen entsprechenden Art Weise besitzt eingeholt . Berufungsgericht hat sodann Abänderung landgerichtlichen Urteils Klage Grunde gerechtfertigt erklärt Ersatzpflicht Beklagten künftige Schäden Klägerin festgestellt . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt : Querschnittlähmung beruhe Beklagte Operation Staple hohem Kraftaufwand eingeschlagen und/oder ausreichende Sichtkontrolle durchgeführt habe . habe Staple angrenzende Wirbelplatte Enden erfasst hatte Cage schlagartig Halsmark verschoben Querschnittlähmung führende Trauma verursacht . sprächen Indizien . Auch seien vernünftigerweise Betracht ziehenden sonstigen schicksalhaften Ursachen Querschnittlähmung auszuschließen so nur Behandlungsfehler Ursache übrig bleibe . Ursachen akute Myelopathie kämen abstrakt Entzündung Ischämie gravierende Durchblutungsstörung Tumor schicksalhaft auftretendes Hämatom Prellung Marks Kontusion äußere Einwirkung Betracht . Entzündung Ischämie Tumor fehlten Anhaltspunkte . einzige Beklagten vorwerfbare schicksalhafte Ursache käme intraoperatives Hämatom Betracht . Entstehung sei zwar naturwissenschaftlichen Sinn maßgeblichen Grad Gewissheit § verlange auszuschließen . anatomischen Verhältnisse betroffenen Region Gerinnungsverhaltens Blutes habe irreversible gravierende Lähmungserscheinungen notwendige hohe Druck Zeit Ende Beklagten durchgeführten Operation Auftreten Lähmungserscheinungen aufbauen können . Operation sei Uhr Beklagten Feststellung Bluttrockenheit ordnungsgemäßen Zustands beendet worden . Uhr sei Querschnittsymptomatik festgestellt Uhr gefertigt Uhr Revisionsoperation durchgeführt worden . Übereinstimmung Darlegungen gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. sei Senat überzeugt Blutung Zwischenzeit Hinterlassung Gerinnungsrückständen ausgeschlossen sei . Revisionsoperation seien entsprechende umfangreiche Blutungsspuren festgestellt worden . Prof. Dr. Revisionsoperation vorgefundene sehr geringe Blutfilm Operateurin " schmales epidurales Hämatom " bezeichnet habe habe Querschnittlähmung jedenfalls verursachen können . geführte Einwand Beklagten Blut zwischenzeitlich Knochenbrösel Wirbelkörperzwischenraum Bimsstein abgeflossen sei sei plausibel . bleibe dann Schädigung erforderliche Druck hätte entstehen können . Myelon Operation gefertigten pelottiert also halbkugelförmig eingedrückt gewesen sei spreche zwingend Hämatom Ursache Lähmung . Signalveränderung Gewebes passe Wasseranreicherung also Ödem regelrechte Reaktion ausreichend intensive Prellung sei Verursachung mechanischen Impulses bestimmten Minimalenergie bedurft habe . Verrutschen Cage könne Schädigung ausreichenden Impuls Rückenmark Zervikalraum ausüben . spreche auch erstmaligen Einschlagen Staple zeitgleich abgelaufene Kreislaufreaktion Klägerin . Beklagten sei Verrutschen Cage Halsmark Behandlungsfehler anzulasten . Cage unerwünscht verrutsche könne Operateur feststellen Einschlagen Staple sichtbare Wirbelkörpervorderkante Blick behalte . Beklagte hätte Korrektur Lage Cage Einbringen Staple auch verzichten können . Jedenfalls habe gebotene Sorgfalt eingehalten sonst Kontusion eingetretenen Schaden habe kommen können . geschilderte fehlende Aufregung Beklagten Operation lasse Rückschlüsse intraoperativen Geschehensablauf . II . wendet Revision Erfolg . 1 . Berufungsgericht hält klärungsbedürftig Grenze vernünftigen Zweifels Vorgängen Umständen Zusammenhang menschlichen Organismus § ziehen ist insbesondere Anforderungen Grad Gewissheit hierbei Anwendung auch Ausschlussprinzips gelten . Frage lässt allerdings abstrakt beantworten . betrifft Tatrichter obliegende Umständen jeweiligen Einzelfalles abhängende Überzeugungsbildung . handelt primär Tatrichter Tatfrage obliegende Fragestellung Beweis konkreten Fall geführt wurde . erreichte Beweisstärke gegebenen Fall ausreicht Beweis erbracht anzusehen ist nur objektiv bestimmten hohen Wahrscheinlichkeitsgrad messbar vgl. 22 . Aufl . . Fn . 5 ; Musielak Grundlagen Beweislast Zivilprozess S. . . bedarf stets subjektiven persönlichen Entscheidung Tatrichters allerdings nachprüfbare objektive Tatsachen zugrunde liegen müssen . Richter ist berechtigt Beliebigkeit urteilen . Vielmehr muss objektiven Gegebenheiten Beweisergebnisse auch gesamten Inhalt Verhandlungen zugrunde legen . Auch hat Beurteilung allgemeinen Erfahrungssätze Denkgesetze beachten . Objektive Wahrscheinlichkeitserwägungen können sachgerechte Grundlage Hilfsmittel Überzeugungsbildung sein Katzenmeier Arzthaftung § ; aaO ; Grundfragen . Grundlage hat Richter prüfen erfahrener gewissenhafter Beurteiler Wahrheit Unwahrheit Tatsachenbehauptung auszugehen hat . erreichte Beweisstärke objektiv messbar ist ergänzt zwar stets subjektive persönliche Entscheidung Prozess Überzeugungsbildung . ist maßgebend Rolle Richters Bildung persönlichen Überzeugung privaten Person . . Streitfall hat Berufungsgericht Grund vertretbaren Würdigung durchgreifenden Verfahrensfehler ermittelten Umstände Sinne § " wahr erachtet " Beklagten Querschnittlähmung ursächlicher schuldhafter Behandlungsfehler Operation Klägerin unterlaufen ist . Zutreffend hat Überzeugungsbildung Grunde gelegt absoluten unumstößlichen Gewissheit Sinne wissenschaftlichen Nachweises nur praktische Leben brauchbaren Grades Gewissheit bedarf Zweifeln Schweigen gebietet völlig auszuschließen vgl. Senatsurteile 9 . Mai ; 26 . Oktober VersR 53 ; 28 . Januar VersR 8 Juli VersR . 7 ; Urteile 17 . Februar 18 . April . verfahrensfehlerfrei festgestellten Umständen Streitfalls einerseits Operationszwischenfall zeitgleichen Kreislaufreaktion zeitlich korrelierenden Auftreten Lähmung andererseits Fehlen Blutspuren Hämatom einzige Betracht kommende alternative Ursache Lähmung hat Berufungsgericht rechtlich beanstandender Weise naheliegenden Schluss gezogen Querschnittlähmung Klägerin fahrlässig fehlerhaften Vorgehen Beklagten Einbringen Cage beruht . 2 . Revision bemängelt Unrecht Berufungsgericht betriebene Sachverhaltsaufklärung Beklagten Anspruch rechtliches Gehör verletze Überzeugungsbildung Berufungsgerichts ausreichend stütze . Erfolglos macht geltend schon Operationsbericht Anhaltspunkte schuldhaften Behandlungsfehler Beklagten entnehmen lassen vielmehr ordnungsgemäßes ärztliches Vorgehen beschrieben wird Berufungsgericht schuldhaften Behandlungsfehler hätte annehmen dürfen . Auffassung Revision wird Einhaltung gebotenen ärztlichen Sorgfalt Operationsbericht unwiderlegbar bewiesen . Operationsbericht ist lediglich Tatrichter Überzeugungsbildung würdigendes Beweismittel . Grundsatz " Waffengleichheit " Arzthaftungsprozessen erfordert zwar Arzt klagenden Patienten Aufschluss Vorgehen Umfang gibt möglich ist . genügt Arzt weithin Vorlage ordnungsgemäßen Dokumentation Operationsbericht Krankenblatt Patientenkarte vgl. Senatsurteil 14 . März 544 ; Geiß/Greiner pflichtrecht 6 . Aufl . . 4 ; Handbuch Beweislast 3 . Aufl . . . . durfte Berufungsgericht Berücksichtigung gesamten Inhalts Verhandlungen Ergebnisses Beweisaufnahme Überzeugung bilden § Beklagte Einschlagen Staple gebotene Sorgfalt eingehalten Halsmark Klägerin geschädigt hat . Revision zieht Zweifel postoperativ Ödem Bereich operativen Geschehens entstanden ist Kontusion mögliche Ursache sein kann . Annahme Berufungsgerichts Beklagte Einschlagen Staple Rand Cage Kontusion erforderlichen auch ausreichenden Minimalenergie Halsmark Klägerin eingewirkt hat Ursache Querschnittlähmung Klägerin intraoperative Kontusion Rückenmarks ist ist Auffassung Revision rechtlich beanstanden . Würdigung Beweise ist grundsätzlich Tatrichter vorbehalten Feststellungen Revisionsgericht gemäß § Abs. gebunden ist . kann lediglich nachprüfen Tatrichter Gebot § Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat Beweiswürdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt . . vgl. Senatsurteile 1 . Oktober 8 Juli aaO ; Urteil 5 . Oktober XI . Fehler zeigt Revision . Überzeugungsbildung Berufungsgerichts spricht entscheidend selbst Millimeter weiter Operationsbericht angegebene Überstand Cage Millimeter hintere Wirbelkante Wirbelkanal hineinreichte auch Revisionsoperation eingebrachte Knochendübel weiter Spinalkanal Halswirbelsäule ragt . Berufungsgericht hat angenommen Halsmark Schläge Cage hintere Wirbelkante geschoben wurde geschädigt worden ist . Annahme stützen Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Prof. Dr. Operationsbericht dokumentierten Vorgänge Operation . Bekundungen gerichtlichen Sachverständigen ist Gericht zwar gebunden hat vielmehr eigenes Urteil Grundlage Ausführungen Sachverständigen bilden ständige Rechtsprechung vgl. Senatsurteile 7 . April f. 16 . Januar . Bestehen Widersprüche früheren Ausführungen so muss Berufungsgericht Sachverständigen zumindest vorhalten . weitere Aufklärungsversuche bildet Begutachtung nämlich ausreichende Grundlage Überzeugungsbildung Tatrichters Senatsurteil 7 . April . widersprechenden Sachverständigengutachten hat Richter Klärung Frage unterschiedlichen tatsächlichen Grundlagen Wertungen Sachverständigen ausgegangen sind noch bestehende Widersprüche auszuräumen . Auch Anforderungen ist Berufungsgericht Auffassung Revision gerecht geworden . Revision rügt erfolglos Widersprüche Lücken Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. ergänzende Sachverhaltsaufklärung geboten hätten . gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. hat Anfang Auffassung vertreten tige Raumforderung Cage Millimetern eigentliche Ursache Schädigung Klägerin gewesen sei . Schädigung sei verursacht worden Einschlagen Implantats Nut greifenden Staple Wirbelkanal Richtung . Auch Revisionsoperation durchführende Ärztin Dr. gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. teilten Meinung . bekundeten entscheidender Fehler weite Einschlagen Cage gewesen sei Prellung Halsmarks Folgen Querschnittlähmung verursacht habe . Revision nunmehr rügt Bekundungen gerichtlichen Prof. Dr. Prof. Dr. wissenschaftlich belegt worden seien zeigt entsprechenden Vortrag Berufungsinstanz . kann Revisionsverfahren mehr gehört werden . Bedenken Revision ist rechtlich auch beanstanden Berufungsgericht Indiz Verrutschen Cage verbundene Schmerzeinwirkung Klägerin zeitgleichen Blutdruckanstieg gewertet hat . Revision ist zuzugeben Operationsbericht Blutdruckanstieg zeitgleicher Anästhesieprotokoll dokumentierter Pulsanstieg dokumentiert ist . Revision geboten erachtete Differenzierung Pulsanstieg Blutdruckanstieg Kreislaufreaktion spielt jedoch erkennbar maßgebliche Rolle Beweiswürdigung . Erhebliches Indiz ist zeitliche Zusammentreffen inneroperativen Komplikation auch Revision angezweifelten vegetativen Reaktion Klägerin Berufungsgericht Zeugin angehörten Dr. . Blutdruckanstieg bezeichnet wurde . Beweiswürdigung Berufungsgerichts leidet auch aufklärungsbedürftigen Widersprüchen Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Zusammenhang Einschlagen Staples Kreislaufreaktion . Zwar ist gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. schriftlichen Gutachten 10 . März irrigerweise Pulsanstieg zumindest Stunde ausgegangen . Hinweis Beklagten hat jedoch Irrtum alsbald berichtigt weiteren Prozessverlauf mehr festgehalten . aufklärungsbedürftiger Widerspruch Revision aufgreifen will ist berufungsgerichtlichen Gesamtwürdigung entsprechenden Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen erkennbar . Beweiswürdigung Berufungsgerichts leidet auch erheblichen Verletzung Anspruchs Beklagten rechtliches Gehör Art . Abs. GG . Anders Revision darstellt ist aufklärungsbedürftiger Widerspruch Auffassung gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Beurteilung Privatgutachters Dr. gegeben . etwa ergebenden Widerspruch gerichtlichen Sachverständigen Privatgutachter hat Berufungsgericht allerdings erkennenden Senat ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nachzugehen vgl. etwa Senatsurteile 10 . Dezember f. ; 9 . Januar VersR ; 28 . April ZR 10 . Oktober . Erkennbar widersprüchliche Gutachten sind ausreichende Grundlage Überzeugungsbildung Gerichts vgl. Senatsurteil 8 Juli VersR . . . Zweckmäßigerweise geschieht Aufklärung Widerspruchs Einholung ergänzenden schriftlichen Stellungnahme gerichtlichen Sachverständigen nachfolgende mündliche Anhörung vgl. Senatsurteil 15 . Juni VersR . bleibt jedoch grundsätzlich Ermessen Tatrichters überlassen geeigneten Weise Pflicht Aufklärung nachkommt Senatsurteil 10 . Dezember aaO . Berufungsgericht hat gerichtlichen Sachverständigen beauftragt Ergänzungsgutachten Beurteilung Privatgutachters Dr. Stellung nehmen . ist gerichtliche Gutachter Ergänzungsgutachten 20 . September nachgekommen . hat mündlichen Anhörung Berufungsgericht hingewiesen Abhängigkeit Schwere Halsmarkschädigung auch inverse Reaktionen Tachykardie flüchtiger Blutdrucksteigerung beschrieben seien abstrakt Kreislaufreaktion Anästhesieprotokoll ergebe auch anders vorstellbar sei entscheidend sei aber zeitliche Konkordanz . weiteres Gutachten anderen Sachverständigen brauchte Berufungsgericht einzuholen . nunmehr Revision bemängelte fachliche Qualifikation gerichtlichen Sachverständigen Beantwortung neurologischer Fragestellungen wurde Beklagten Berufungsinstanz angezweifelt . Bedenken Beklagten Sachkunde gerichtlichen Sachverständigen Sachverständigen Hinweis erworbenen Fachkenntnisse ausgeräumt wurden betrafen Neuroradiologie betreffende Fragestellungen . Rechtlich ist schließlich beanstanden Berufungsgericht ausgeschlossen erachtet hat Klägerin eingetretene Querschnittlähmung schicksalhaft entstandenes Hämatom verursacht worden ist . Zwar weist Revision zutreffend postoperative Nachweis Ödems Schädigung Hämatom spricht auch allmählicher Druckaufbau Bildung postoperativen Hämatoms erfolgt Ödem verursachen würde . Umstand hat Berufungsgericht jedoch Revision rügt rig ausgeblendet . hält vielmehr Grundlage umfassenden Beweisaufnahme Zugrundelegung Feststellungen Zeugin Dr. Revisionsoperation Bekundungen gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Prof. Dr. Ausbildung Hämatoms ausgeschlossen . geführten Angriffe Revision sind unberechtigt . Aussage Zeugin Prof. Dr. sind Spuren Schädigung geeigneten Blutung Zeitpunkt Revisionsoperation vorhanden gewesen . Erfolglos wendet Revision Sicht Operateurin Prof. Dr. Revisionsoperation schmalen Fensters Millimeter Höhe Millimeter Breite sehr eingeschränkt gewesen sei umfangreichere Blutungen feststellen können . handelt Revisionsrechtszug berücksichtigenden neuen Tatsachenvortrag . schmale epidurale Hämatom Cage anlässlich Nachoperation festgestellt wurde Druck stand Entfernen Cage augenblicklich entlastet worden ist hat Berufungsgericht vertretbar Nachweis Hämatoms Schädigung verursachen konnte erheblich erachtet . hat vorhandene Sachkunde angemaßt . Gestützt Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. hat nachvollziehbar Beklagten dargelegten Schädigungsmechanismus ausgeschlossen gehalten . Wäre Blut eingebrachten Knochenbrösel " quasi Bimsstein " nahezu spurenlos ventral abgeflossen wäre Zeitraum Ende Beklagten durchgeführten Operation Auftreten Lähmungserscheinungen auch Schädigung erforderliche punktuelle Druck aufgebaut worden . Schließlich hat Berufungsgericht befasst Myelon korrelierend 28 . Januar beschriebenen stempelartigen Vorwölbung pelottiert war . hat Hilfe Darlegungen gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Verursachung Schadens Klägerin beanstandender Weise verneint Vorwölbung Spinalkanal Schädigung verursachen konnte . Entscheidend hinzutreten musste jedenfalls Erschütterung Beklagten geführten Schläge . Revision setzt lediglich eigene Auffassung erheblichen rechtlichen Fehler aufzuzeigen . weiteren Verfahrensrügen hat erkennende Senat geprüft durchgreifend erachtet . Begründung wird gemäß § Satz abgesehen . Zoll Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung