You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

612 lines
5.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
.
März
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
ist
Prüfung
Zuständigkeit
Gerichts
erster
Instanz
Nachprüfung
Revisionsgericht
entzogen
auch
Berufungsgericht
Revision
Klärung
vertretenen
Auffassung
sachlichen
Zuständigkeit
zugelassen
hat
.
Urteil
7
.
März
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
7
.
März
Vizepräsidentin
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Stöhr
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
8
.
Februar
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Land
verlangt
übergegangenem
Recht
vorsätzlichen
unerlaubten
Handlung
Beklagten
7
.
April
Erstattung
Krankengeld
Versicherungsbeiträgen
Kosten
stationären
Krankenhausbehandlung
Opfers
.
30
.
September
beantragte
Kläger
Amtsgericht
Erlass
Mahnbescheids
Erstattung
Krankengeld
Versicherungsbeiträgen
begehrte
.
Mahnbescheidantrag
bezeichnete
Amtsgericht
S.
zuständige
Gericht
streitiges
Verfahren
.
Schreiben
10
November
teilte
Kläger
neue
Anschrift
Beklagten
benannte
nunmehr
Amtsgericht
Streitgericht
.
Eingang
Widerspruchs
gab
Mahngericht
Verfahren
jedoch
Amtsgericht
S.
.
21
.
Oktober
beantragte
Kläger
Amtsgericht
weiteren
Mahnbescheid
Beklagten
Vorfall
Erstattung
Krankenhauskosten
begehrte
.
benannte
Amtsgericht
Streitgericht
.
Schreiben
7
November
teilte
Anschrift
Beklagten
bat
Abgabe
Verfahrens
Amtsgericht
..
Eingang
Widerspruchs
gab
Mahngericht
Verfahren
Gericht
.
Amtsgericht
S.
hat
Verfahren
gemeinsamen
Verhandlung
Entscheidung
verbunden
.
Bedenken
sachliche
Zuständigkeit
Amtsgerichts
Überschreitens
Wertgrenze
Verbindung
Verfahren
hingewiesen
Beklagte
sachliche
Zuständigkeit
Amtsgerichts
gerügt
hatte
hat
Klage
Urteil
23
.
Juni
unzulässig
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hatte
Erfolg
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
sein
Berufungsbegehren
weiter
Sache
Aufhebung
erstinstanzlichen
Urteils
Verfahrens
Amtsgericht
S.
zurückzuverweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Amtsgericht
habe
Klage
Verbindung
Verfahren
Recht
fehlenden
sachlichen
Zuständigkeit
unzulässig
abgewiesen
.
§
vorgenommene
Ermessen
Gerichts
stehende
Verbindung
Verfahren
sei
zulässig
gewesen
.
Kläger
begehre
übergegangenem
Recht
Haftungsgrund
Beklagten
Erstattung
Leistungen
Krankenkasse
Verletzten
bezahlt
habe
Verfahren
seien
Zeitpunkt
Verbindung
Amtsgericht
S.
anhängig
gewesen
.
Zwar
werde
bestehende
sachliche
Zuständigkeit
Amtsgerichts
Verbindungsbeschluss
grundsätzlich
berührt
.
Etwas
gelte
aber
Kläger
erkennbar
willkürliche
Zerlegung
Gesamtanspruchs
Verfahren
Zuständigkeit
Amtsgerichts
Treu
Glauben
erschleichen
wolle
.
Fall
liege
hier
insbesondere
Vertreter
Klägers
Termin
Amtsgericht
eingeräumt
habe
Geltendmachung
Ansprüche
Klagen
allein
erfolgt
sei
Zuständigkeit
Amtsgerichts
erreichen
Kosten
Rechtsanwalts
sparen
.
II
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
gerichtete
Revision
ist
zwar
statthaft
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
auch
Übrigen
zulässig
.
ist
jedoch
unbegründet
zurückzuweisen
.
1
.
Amtsgericht
hat
Klage
fehlender
sachlicher
Zuständigkeit
abgewiesen
Verbindung
Verfahren
Überschreitung
Wertgrenze
§
Nr.
Zuständigkeit
Landgerichts
gegeben
sei
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
bestätigt
jedoch
Revision
zugelassen
offenbar
Überprüfung
Erwägungen
ermögli-
chen
ausnahmsweise
Übereinstimmung
erstinstanzlichen
Gericht
Änderung
sachlichen
Zuständigkeit
Verbindung
Verfahren
angenommen
hat
.
Revision
wendet
Auffassung
möchte
Zurückverweisung
Amtsgericht
S.
erreichen
.
2
.
Begehren
hat
Erfolg
hier
maßgebliche
Frage
sachlichen
Zuständigkeit
erstinstanzlichen
Gerichts
Prüfung
Revisionsgericht
unterliegt
.
§
Abs.
kann
Revision
gestützt
werden
Gericht
ersten
Rechtszuges
Zuständigkeit
Unrecht
angenommen
verneint
hat
.
amtlichen
Begründung
Vorschrift
sollen
Interesse
Verfahrensbeschleunigung
Entlastung
Revisionsgerichts
Rechtsmittelstreitigkeiten
vermieden
werden
allein
Frage
Zuständigkeit
Gerichts
gestützt
werden
.
Zugleich
soll
Neuregelung
vermeiden
Vorinstanzen
geleistete
Sacharbeit
fehlender
Zuständigkeit
hinfällig
wird
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Vorschrift
Gesetzesbegründung
insbesondere
auch
Verfahrensbeschleunigung
Entlastung
Revisionsgerichts
Auge
hat
ist
Zuständigkeit
Gerichts
erster
Instanz
Nachprüfung
Revisionsgericht
schlechthin
entzogen
vgl.
Urteil
22
.
Februar
Beschluss
26
.
Juni
;
25
.
Aufl
.
.
.
gilt
auch
dann
Berufungsgericht
Revision
Klärung
vertretenen
Auffassung
Zuständigkeit
zugelassen
hat
vgl.
Urteil
28
.
April
Beschluss
26
.
Juni
aaO
.
Ausnahme
gilt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
nur
internationale
Zuständigkeit
vgl.
.
;
Urteil
27
.
Mai
ZR
.
vorliegenden
Fall
wäre
revisionsrechtliche
Prüfung
Übrigen
auch
Schrifttum
vertretenen
einschränkenden
Auffassung
vgl.
MünchKomm/Wenzel
ZPO-Reform
§
.
;
Musielak/Ball
4
.
Aufl
.
.
ausgeschlossen
Berufungsgericht
Entscheidung
Vorinstanz
bestätigt
hat
.
ist
Revision
zwar
statthaft
unbegründet
vgl.
Urteile
26
.
Oktober
ZR
203
;
28
.
April
aaO
;
Beschluss
26
.
Juni
aaO
.
2
.
Kostenentscheidung
beruht
§
.
Pauge
Zoll
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
23.06.2004
Entscheidung