NAMEN Verkündet : 7 . März Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. ist Prüfung Zuständigkeit Gerichts erster Instanz Nachprüfung Revisionsgericht entzogen auch Berufungsgericht Revision Klärung vertretenen Auffassung sachlichen Zuständigkeit zugelassen hat . Urteil 7 . März AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 . März Vizepräsidentin Dr. Richterin Richter Pauge Stöhr Zoll Recht erkannt : Revision Urteil Zivilkammer Landgerichts 8 . Februar wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : klagende Land verlangt übergegangenem Recht vorsätzlichen unerlaubten Handlung Beklagten 7 . April Erstattung Krankengeld Versicherungsbeiträgen Kosten stationären Krankenhausbehandlung Opfers . 30 . September beantragte Kläger Amtsgericht Erlass Mahnbescheids Erstattung Krankengeld Versicherungsbeiträgen begehrte . Mahnbescheidantrag bezeichnete Amtsgericht S. zuständige Gericht streitiges Verfahren . Schreiben 10 November teilte Kläger neue Anschrift Beklagten benannte nunmehr Amtsgericht Streitgericht . Eingang Widerspruchs gab Mahngericht Verfahren jedoch Amtsgericht S. . 21 . Oktober beantragte Kläger Amtsgericht weiteren Mahnbescheid Beklagten Vorfall Erstattung Krankenhauskosten begehrte . benannte Amtsgericht Streitgericht . Schreiben 7 November teilte Anschrift Beklagten bat Abgabe Verfahrens Amtsgericht .. Eingang Widerspruchs gab Mahngericht Verfahren Gericht . Amtsgericht S. hat Verfahren gemeinsamen Verhandlung Entscheidung verbunden . Bedenken sachliche Zuständigkeit Amtsgerichts Überschreitens Wertgrenze Verbindung Verfahren hingewiesen Beklagte sachliche Zuständigkeit Amtsgerichts gerügt hatte hat Klage Urteil 23 . Juni unzulässig abgewiesen . Berufung Klägers hatte Erfolg . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger sein Berufungsbegehren weiter Sache Aufhebung erstinstanzlichen Urteils Verfahrens Amtsgericht S. zurückzuverweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt Amtsgericht habe Klage Verbindung Verfahren Recht fehlenden sachlichen Zuständigkeit unzulässig abgewiesen . § vorgenommene Ermessen Gerichts stehende Verbindung Verfahren sei zulässig gewesen . Kläger begehre übergegangenem Recht Haftungsgrund Beklagten Erstattung Leistungen Krankenkasse Verletzten bezahlt habe Verfahren seien Zeitpunkt Verbindung Amtsgericht S. anhängig gewesen . Zwar werde bestehende sachliche Zuständigkeit Amtsgerichts Verbindungsbeschluss grundsätzlich berührt . Etwas gelte aber Kläger erkennbar willkürliche Zerlegung Gesamtanspruchs Verfahren Zuständigkeit Amtsgerichts Treu Glauben erschleichen wolle . Fall liege hier insbesondere Vertreter Klägers Termin Amtsgericht eingeräumt habe Geltendmachung Ansprüche Klagen allein erfolgt sei Zuständigkeit Amtsgerichts erreichen Kosten Rechtsanwalts sparen . II . Entscheidung Berufungsgerichts gerichtete Revision ist zwar statthaft § Abs. Nr. Abs. Satz auch Übrigen zulässig . ist jedoch unbegründet zurückzuweisen . 1 . Amtsgericht hat Klage fehlender sachlicher Zuständigkeit abgewiesen Verbindung Verfahren Überschreitung Wertgrenze § Nr. Zuständigkeit Landgerichts gegeben sei . Berufungsgericht hat Entscheidung bestätigt jedoch Revision zugelassen offenbar Überprüfung Erwägungen ermögli- chen ausnahmsweise Übereinstimmung erstinstanzlichen Gericht Änderung sachlichen Zuständigkeit Verbindung Verfahren angenommen hat . Revision wendet Auffassung möchte Zurückverweisung Amtsgericht S. erreichen . 2 . Begehren hat Erfolg hier maßgebliche Frage sachlichen Zuständigkeit erstinstanzlichen Gerichts Prüfung Revisionsgericht unterliegt . § Abs. kann Revision gestützt werden Gericht ersten Rechtszuges Zuständigkeit Unrecht angenommen verneint hat . amtlichen Begründung Vorschrift sollen Interesse Verfahrensbeschleunigung Entlastung Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden allein Frage Zuständigkeit Gerichts gestützt werden . Zugleich soll Neuregelung vermeiden Vorinstanzen geleistete Sacharbeit fehlender Zuständigkeit hinfällig wird vgl. BT-Drucks . S. . Vorschrift Gesetzesbegründung insbesondere auch Verfahrensbeschleunigung Entlastung Revisionsgerichts Auge hat ist Zuständigkeit Gerichts erster Instanz Nachprüfung Revisionsgericht schlechthin entzogen vgl. Urteil 22 . Februar Beschluss 26 . Juni ; 25 . Aufl . . . gilt auch dann Berufungsgericht Revision Klärung vertretenen Auffassung Zuständigkeit zugelassen hat vgl. Urteil 28 . April Beschluss 26 . Juni aaO . Ausnahme gilt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs nur internationale Zuständigkeit vgl. . ; Urteil 27 . Mai ZR . vorliegenden Fall wäre revisionsrechtliche Prüfung Übrigen auch Schrifttum vertretenen einschränkenden Auffassung vgl. MünchKomm/Wenzel ZPO-Reform § . ; Musielak/Ball 4 . Aufl . . ausgeschlossen Berufungsgericht Entscheidung Vorinstanz bestätigt hat . ist Revision zwar statthaft unbegründet vgl. Urteile 26 . Oktober ZR 203 ; 28 . April aaO ; Beschluss 26 . Juni aaO . 2 . Kostenentscheidung beruht § . Pauge Zoll Vorinstanzen : AG Entscheidung 23.06.2004 Entscheidung