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9.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
November
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
.
Frage
Halter
Kraftfahrzeugs
Überschreitens
zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
grob
verkehrswidrigen
Verhaltens
14jährigen
Radfahrers
Verkehrsunfall
§
Abs.
völlig
Gefährdungshaftung
Sinne
§
Abs.
.
freigestellt
werden
kann
.
Urteil
18
November
OLG
Zweibrücken
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Pfälzischen
Oberlandesgerichts
Zweibrücken
19
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Feststellung
Verpflichtung
Beklagten
Ersatz
materiellen
immateriellen
Verkehrsunfall
28
November
damals
Alter
Jahren
erlitten
hat
.
gehörte
Radsportgruppe
Rennrädern
Sicht
links
Landstraße
verlaufenden
Radweg
fuhr
.
Kurz
Erreichen
Ortschaft
mußten
Radfahrer
links
vorfahrtsberechtigte
einmündende
Seitenstraße
überqueren
.
Kläger
letztem
Fahrer
vorausfahrenden
Mitglieder
Gruppe
taten
Ausnutzung
Querungshilfe
Fahrbahnmitte
Straße
gelegene
Verkehrsinsel
setzten
sodann
Fahrt
Radweg
links
.
Kläger
fuhr
möglicherweise
abzukürzen
einmündende
Querstraße
bog
links
vorfahrtsberechtigte
Gegenrichtung
leichten
S-Kurve
Einmündungsbereich
zuläuft
.
Dort
kam
Beklagte
Beklagten
haftpflichtversicherten
leitete
Verhalten
Klägers
bemerkt
hatte
Vollbremsung
.
rutschte
Fahrzeug
blockierten
Rädern
Stelle
Fahrbahnhälften
trennende
schraffierte
Sperrfläche
Kläger
Rennrad
erfaßte
.
Kläger
erlitt
Unfall
schwerste
Verletzungen
bleibenden
schweren
gesundheitlichen
Folgen
.
Landgericht
hat
Klage
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Grundlage
eingeholten
ausgeführt
Tatsache
Beklagte
Sperrfläche
geraten
sei
sei
allein
fahrtechnisch
bedingt
Beklagten
vorzuwerfen
.
Räder
Verhalten
Klägers
veranlaßten
sofortigen
sung
Beklagten
blockiert
hätten
habe
Fahrzeug
mehr
lenken
mehr
leichten
Rechtsschwenk
Fahrbahn
folgen
können
.
zweckmäßiger
gewesen
wäre
nur
dosiert
abzubremsen
Lenkfähigkeit
erhalten
könne
dahinstehen
.
Blick
Kläger
geschaffene
Gefahrensituation
Beklagten
Anbetracht
Zeit-/Wegeverhältnisse
unvermittelt
entstanden
sei
könne
auch
unzweckmäßige
Reaktion
Form
Lenkunfähigkeit
führenden
Vollbremsung
vorgeworfen
werden
.
Kläger
sei
zwar
zuzugeben
Berechnungen
Sachverständigen
Ausgangsgeschwindigkeit
Beklagten
mindestens
damals
Unfallstelle
geltenden
zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
gelegen
habe
.
wäre
Kollision
anders
verlaufen
Beklagte
zulässige
Höchstgeschwindigkeit
eingehalten
hätte
.
Rahmen
Vermeidbarkeitsbetrachtungen
sei
Sachverständige
Schluß
gekommen
zwar
wegmäßige
wohl
aber
jedenfalls
Berechnungsvariante
sogar
zeitliche
Vermeidbarkeit
angenommen
werden
könne
.
Gleichwohl
sei
gerechtfertigt
zumindest
anteilige
Haftung
Beklagten
Schaden
Klägers
Verkehrsunfall
bejahen
geringfügige
Geschwindigkeitsüberschreitung
leicht
erhöhten
Betriebsgefahr
Beklagten
stehe
grob
fahrlässige
Fehlverhalten
Klägers
Leichtfertigkeit
Einfahren
vorfahrtsberechtigte
Straße
Erkennbarkeit
bedrohlicher
Weise
nähernden
Beklagten
Vorfahrt
völlig
unverständlicher
Weise
mißachtet
habe
.
Alter
Unfallzeitpunkt
14-jährigen
Klägers
führe
anderen
Beurteilung
.
Kläger
sei
Unfallzeitpunkt
rund
m
groß
etwa
schwer
gewesen
habe
eher
"
erwachsen
"
gewirkt
.
Regeln
Gefahren
Straßenverkehrs
sei
radsportbegeisterter
Rennradfahrer
vertraut
gewesen
Personen
gleichgesetzt
werden
Alters
Straßenverkehr
noch
voll
integriert
seien
.
Einbindung
Klägers
Radfahrergruppe
lasse
subjektive
Pflichtverletzung
gleichfalls
weniger
schwer
erscheinen
.
Rennradfahrer
"
Wettkampfbedingungen
"
unterwegs
gewesen
seien
sei
ersichtlich
.
habe
Kläger
eigenem
Entschluß
verhängnisvollen
Einfahren
Gruppe
gelöst
sei
etwa
unvermittelt
unbedacht
ziehenden
"
gefolgt
.
II
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
hält
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Revision
verkennt
zwar
Bewertung
verschiedenen
Verschuldensbeiträge
Seiten
Verletzten
Ersatzpflichtigen
grundsätzlich
Aufgabe
Tatrichters
revisionsrechtlicher
Überprüfung
nur
eingeschränkt
zugänglich
ist
.
macht
jedoch
Rahmen
verbleibenden
revisionsrechtlichen
Überprüfbarkeit
Recht
geltend
Berufungsgericht
Umstände
Abwägung
geltenden
Maßstäbe
berücksichtigt
hat
vgl.
etwa
Senatsurteil
VersR
.
2
.
ständiger
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
vgl.
Urteile
27
.
Juni
VersR
26
.
Oktober
VersR
begründet
unfallursächliches
Verschulden
Fahrzeugführers
Erhöhung
Betriebsgefahr
Rahmen
Abwägung
§
§
9
StVG
Gunsten
Verletzten
berücksichtigen
ist
völlige
Haftungsfreistellung
Kfz-Halters
Gefährdungshaftung
Sinne
§
Abs.
.
kommt
grundsätzlich
nur
dann
Betracht
unabwendbares
Ereignis
Sinne
§
Abs.
.
vorliegt
.
unabwendbares
Ereignis
liegt
nur
dann
Unfall
auch
äußerst
möglicher
Sorgfalt
hätte
abgewendet
werden
können
vgl.
etwa
Senatsurteil
10
.
Oktober
VersR
.
vorliegenden
Fall
wäre
bereits
Berücksichtigung
Überschreitung
zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
Beklagten
Vorliegen
unabwendbaren
Ereignisses
fraglich
.
Berufungsgericht
hat
selbst
erwogen
zweckmäßiger
gewesen
wäre
nur
dosiert
abzubremsen
Lenkfähigkeit
erhalten
.
Überlegung
gewinnt
Bedeutung
Hintergrund
Kläger
Zeitpunkt
Zusammenstoßes
bereits
Fahrbahnhälften
trennenden
markierten
Sperrfläche
befand
blockierten
Rädern
rutschenden
Beklagten
Fahrbahnverlauf
mehr
folgen
konnte
erfaßt
wurde
.
ist
ebenfalls
ständiger
Senatsrechtsprechung
vgl.
Urteile
9
.
Juni
;
27
.
Juni
aaO
S.
10
.
Oktober
aaO
unfallursächliches
Verschulden
Fahrzeugführers
dann
anzunehmen
Unfall
Einhaltung
zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
zwar
räumlich
wohl
aber
zeitlich
vermeidbar
gewesen
wäre
.
ist
Fall
Fahrer
verkehrsordnungsgemäßen
Fahrweise
zwar
gelungen
wäre
Fahrzeug
noch
späteren
Unfallstelle
Stehen
bringen
aber
so
stark
hätte
abbremsen
können
Verletzten
Zeit
geblieben
wäre
reich
noch
rechtzeitig
verlassen
.
Entsprechendes
gilt
auch
dann
zumindest
deutlichen
Abmilderung
Unfallverlaufes
erlittenen
Verletzung
gekommen
wäre
vgl.
Senatsurteil
27
.
Juni
10
.
Oktober
jeweils
aaO
.
Berufungsgericht
stellt
Anschluß
Ausführungen
Sachverständigen
Ausgangsgeschwindigkeit
Beklagten
mindestens
Unfallstelle
geltenden
zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
lag
Einhaltung
jedenfalls
Berechnungsvariante
sogar
zeitliche
Vermeidbarkeit
angenommen
werden
könne
.
Revision
weist
insoweit
zutreffend
Sachverständigengutachten
selbst
ungünstigsten
Berechnungsvariante
Fahrrad
Klägers
Fahrzeug
Beklagten
deutlich
geringeren
Kollisionsgeschwindigkeit
gerade
noch
Endbereich
Fahrradhinterrades
berührt
worden
wäre
so
Kläger
überhaupt
Kollision
gekommen
wäre
womöglich
erheblich
geringere
Verletzungen
getragen
hätte
tatsächlich
geschehen
.
bereits
allgemeinen
Lebenserfahrung
annehmen
kann
Revision
meint
kann
dahinstehen
Berufungsgericht
hätte
zumindest
Feststellungen
treffen
müssen
.
Umständen
wird
Beurteilung
Berufungsgerichts
Geschwindigkeitsüberschreitung
habe
lediglich
leichte
Gefahrerhöhung
bewirkt
getroffenen
Feststellungen
getragen
.
Revision
beanstandet
weiter
Recht
Wertung
Berufungsgerichts
Vollbremsung
Beklagten
könne
vorgeworfen
werden
auch
tatsächlich
besser
gewesen
wäre
Lenkfähigkeit
erhalten
Kläger
auszuweichen
.
weist
zutreffend
Berufungsgericht
insoweit
angeführte
rechtsprechung
vgl.
Urteil
7
.
Februar
458
;
vgl.
weiterhin
Senatsurteil
24
.
Februar
VersR
Fälle
betrifft
Kraftfahrer
plötzlichen
verschuldeten
vorhersehbaren
Gefahrenlage
bestmögliche
Reaktion
gezeigt
hat
.
vorliegenden
Fall
hat
Beklagte
jedoch
Unfallstelle
Einmündungsbereich
Seitenstraße
zulässige
Höchstgeschwindigkeit
überschritten
Umständen
Vollbremsung
blockierten
Rädern
auswirken
kann
.
Zumindest
kann
entsprechender
Feststellungen
Berufungsgerichts
ausgeschlossen
werden
Beklagte
ungünstigen
Fall
Berechnungsvarianten
Einhaltung
zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
Bremsung
noch
Bereich
hätte
halten
können
auch
geringe
Lenkreaktion
ermöglicht
hätte
Hinterrad
Klägers
auszuweichen
.
3
.
Schließlich
beanstandet
Revision
Erfolg
Berufungsgericht
Abwägung
hinreichend
jugendliche
Alter
Klägers
berücksichtigt
hat
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
vgl.
Urteile
13
.
Februar
VersR
12
.
Januar
VersR
jeweils
m.w
.
ist
Mitverschulden
Kindern
Jugendlichen
Rahmen
Abwägung
Regel
geringer
bewerten
entsprechende
Mitverschulden
Erwachsenen
.
völlige
Freistellung
Gefährdungshaftung
§
Abs.
.
grob
verkehrswidrigen
setzt
Kindern
Jugendlichen
Sorgfaltsverstoß
altersspezifisch
auch
subjektiv
besonders
vorwerfbar
ist
vgl.
Senatsurteil
13
.
Februar
aaO
.
kann
äußere
Erscheinungsbild
Klägers
Rolle
spielen
allenfalls
Frage
Bedeutung
sein
Zeitpunkt
Beklagte
-9-
halten
Klägers
Rahmen
§
Abs.
rechnen
mußte
.
Auch
reicht
Berufungsgericht
Rahmen
Feststellungen
subjektiven
Vorwerfbarkeit
Unfallbeitrages
Klägers
Alter
Radsportbegeisterung
abgestellt
hat
.
Feststellungen
war
Kläger
letzte
Fahrer
Radsportgruppe
.
Auch
Rennradfahrer
"
Wettkampfbedingungen
"
unterwegs
gewesen
sein
sollten
so
könnte
durchaus
noch
altersspezifischen
Leichtsinn
Vierzehnjährigen
entsprechen
Situation
versucht
abzukürzen
unachtsam
ist
.
Auch
insoweit
kann
Bedeutung
sein
Kläger
Zusammenstoß
schon
schraffierte
Sperrfläche
erreicht
hatte
.
4
.
konnte
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
.
Berufungsgericht
wird
Rahmen
erneuten
Verhandlung
Gelegenheit
haben
Beachtung
aufgezeigten
noch
ausstehenden
Feststellungen
treffen
.
Greiner
Pauge