NAMEN Verkündet : 18 November Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. . Frage Halter Kraftfahrzeugs Überschreitens zulässigen Höchstgeschwindigkeit grob verkehrswidrigen Verhaltens 14jährigen Radfahrers Verkehrsunfall § Abs. völlig Gefährdungshaftung Sinne § Abs. . freigestellt werden kann . Urteil 18 November OLG Zweibrücken . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 1 . Zivilsenats Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken 19 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger begehrt Feststellung Verpflichtung Beklagten Ersatz materiellen immateriellen Verkehrsunfall 28 November damals Alter Jahren erlitten hat . gehörte Radsportgruppe Rennrädern Sicht links Landstraße verlaufenden Radweg fuhr . Kurz Erreichen Ortschaft mußten Radfahrer links vorfahrtsberechtigte einmündende Seitenstraße überqueren . Kläger letztem Fahrer vorausfahrenden Mitglieder Gruppe taten Ausnutzung Querungshilfe Fahrbahnmitte Straße gelegene Verkehrsinsel setzten sodann Fahrt Radweg links . Kläger fuhr möglicherweise abzukürzen einmündende Querstraße bog links vorfahrtsberechtigte Gegenrichtung leichten S-Kurve Einmündungsbereich zuläuft . Dort kam Beklagte Beklagten haftpflichtversicherten leitete Verhalten Klägers bemerkt hatte Vollbremsung . rutschte Fahrzeug blockierten Rädern Stelle Fahrbahnhälften trennende schraffierte Sperrfläche Kläger Rennrad erfaßte . Kläger erlitt Unfall schwerste Verletzungen bleibenden schweren gesundheitlichen Folgen . Landgericht hat Klage Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten abgewiesen . Oberlandesgericht hat hiergegen gerichtete Berufung Klägers zurückgewiesen . Revision verfolgt Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Grundlage eingeholten ausgeführt Tatsache Beklagte Sperrfläche geraten sei sei allein fahrtechnisch bedingt Beklagten vorzuwerfen . Räder Verhalten Klägers veranlaßten sofortigen sung Beklagten blockiert hätten habe Fahrzeug mehr lenken mehr leichten Rechtsschwenk Fahrbahn folgen können . zweckmäßiger gewesen wäre nur dosiert abzubremsen Lenkfähigkeit erhalten könne dahinstehen . Blick Kläger geschaffene Gefahrensituation Beklagten Anbetracht Zeit-/Wegeverhältnisse unvermittelt entstanden sei könne auch unzweckmäßige Reaktion Form Lenkunfähigkeit führenden Vollbremsung vorgeworfen werden . Kläger sei zwar zuzugeben Berechnungen Sachverständigen Ausgangsgeschwindigkeit Beklagten mindestens damals Unfallstelle geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelegen habe . wäre Kollision anders verlaufen Beklagte zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte . Rahmen Vermeidbarkeitsbetrachtungen sei Sachverständige Schluß gekommen zwar wegmäßige wohl aber jedenfalls Berechnungsvariante sogar zeitliche Vermeidbarkeit angenommen werden könne . Gleichwohl sei gerechtfertigt zumindest anteilige Haftung Beklagten Schaden Klägers Verkehrsunfall bejahen geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung leicht erhöhten Betriebsgefahr Beklagten stehe grob fahrlässige Fehlverhalten Klägers Leichtfertigkeit Einfahren vorfahrtsberechtigte Straße Erkennbarkeit bedrohlicher Weise nähernden Beklagten Vorfahrt völlig unverständlicher Weise mißachtet habe . Alter Unfallzeitpunkt 14-jährigen Klägers führe anderen Beurteilung . Kläger sei Unfallzeitpunkt rund m groß etwa schwer gewesen habe eher " erwachsen " gewirkt . Regeln Gefahren Straßenverkehrs sei radsportbegeisterter Rennradfahrer vertraut gewesen Personen gleichgesetzt werden Alters Straßenverkehr noch voll integriert seien . Einbindung Klägers Radfahrergruppe lasse subjektive Pflichtverletzung gleichfalls weniger schwer erscheinen . Rennradfahrer " Wettkampfbedingungen " unterwegs gewesen seien sei ersichtlich . habe Kläger eigenem Entschluß verhängnisvollen Einfahren Gruppe gelöst sei etwa unvermittelt unbedacht ziehenden " gefolgt . II . Beurteilung Berufungsgerichts hält Angriffen Revision stand . 1 . Revision verkennt zwar Bewertung verschiedenen Verschuldensbeiträge Seiten Verletzten Ersatzpflichtigen grundsätzlich Aufgabe Tatrichters revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist . macht jedoch Rahmen verbleibenden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit Recht geltend Berufungsgericht Umstände Abwägung geltenden Maßstäbe berücksichtigt hat vgl. etwa Senatsurteil VersR . 2 . ständiger Rechtsprechung erkennenden Senats vgl. Urteile 27 . Juni VersR 26 . Oktober VersR begründet unfallursächliches Verschulden Fahrzeugführers Erhöhung Betriebsgefahr Rahmen Abwägung § § 9 StVG Gunsten Verletzten berücksichtigen ist völlige Haftungsfreistellung Kfz-Halters Gefährdungshaftung Sinne § Abs. . kommt grundsätzlich nur dann Betracht unabwendbares Ereignis Sinne § Abs. . vorliegt . unabwendbares Ereignis liegt nur dann Unfall auch äußerst möglicher Sorgfalt hätte abgewendet werden können vgl. etwa Senatsurteil 10 . Oktober VersR . vorliegenden Fall wäre bereits Berücksichtigung Überschreitung zulässigen Höchstgeschwindigkeit Beklagten Vorliegen unabwendbaren Ereignisses fraglich . Berufungsgericht hat selbst erwogen zweckmäßiger gewesen wäre nur dosiert abzubremsen Lenkfähigkeit erhalten . Überlegung gewinnt Bedeutung Hintergrund Kläger Zeitpunkt Zusammenstoßes bereits Fahrbahnhälften trennenden markierten Sperrfläche befand blockierten Rädern rutschenden Beklagten Fahrbahnverlauf mehr folgen konnte erfaßt wurde . ist ebenfalls ständiger Senatsrechtsprechung vgl. Urteile 9 . Juni ; 27 . Juni aaO S. 10 . Oktober aaO unfallursächliches Verschulden Fahrzeugführers dann anzunehmen Unfall Einhaltung zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar räumlich wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre . ist Fall Fahrer verkehrsordnungsgemäßen Fahrweise zwar gelungen wäre Fahrzeug noch späteren Unfallstelle Stehen bringen aber so stark hätte abbremsen können Verletzten Zeit geblieben wäre reich noch rechtzeitig verlassen . Entsprechendes gilt auch dann zumindest deutlichen Abmilderung Unfallverlaufes erlittenen Verletzung gekommen wäre vgl. Senatsurteil 27 . Juni 10 . Oktober jeweils aaO . Berufungsgericht stellt Anschluß Ausführungen Sachverständigen Ausgangsgeschwindigkeit Beklagten mindestens Unfallstelle geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag Einhaltung jedenfalls Berechnungsvariante sogar zeitliche Vermeidbarkeit angenommen werden könne . Revision weist insoweit zutreffend Sachverständigengutachten selbst ungünstigsten Berechnungsvariante Fahrrad Klägers Fahrzeug Beklagten deutlich geringeren Kollisionsgeschwindigkeit gerade noch Endbereich Fahrradhinterrades berührt worden wäre so Kläger überhaupt Kollision gekommen wäre womöglich erheblich geringere Verletzungen getragen hätte tatsächlich geschehen . bereits allgemeinen Lebenserfahrung annehmen kann Revision meint kann dahinstehen Berufungsgericht hätte zumindest Feststellungen treffen müssen . Umständen wird Beurteilung Berufungsgerichts Geschwindigkeitsüberschreitung habe lediglich leichte Gefahrerhöhung bewirkt getroffenen Feststellungen getragen . Revision beanstandet weiter Recht Wertung Berufungsgerichts Vollbremsung Beklagten könne vorgeworfen werden auch tatsächlich besser gewesen wäre Lenkfähigkeit erhalten Kläger auszuweichen . weist zutreffend Berufungsgericht insoweit angeführte rechtsprechung vgl. Urteil 7 . Februar 458 ; vgl. weiterhin Senatsurteil 24 . Februar VersR Fälle betrifft Kraftfahrer plötzlichen verschuldeten vorhersehbaren Gefahrenlage bestmögliche Reaktion gezeigt hat . vorliegenden Fall hat Beklagte jedoch Unfallstelle Einmündungsbereich Seitenstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten Umständen Vollbremsung blockierten Rädern auswirken kann . Zumindest kann entsprechender Feststellungen Berufungsgerichts ausgeschlossen werden Beklagte ungünstigen Fall Berechnungsvarianten Einhaltung zulässigen Höchstgeschwindigkeit Bremsung noch Bereich hätte halten können auch geringe Lenkreaktion ermöglicht hätte Hinterrad Klägers auszuweichen . 3 . Schließlich beanstandet Revision Erfolg Berufungsgericht Abwägung hinreichend jugendliche Alter Klägers berücksichtigt hat . Rechtsprechung erkennenden Senats vgl. Urteile 13 . Februar VersR 12 . Januar VersR jeweils m.w . ist Mitverschulden Kindern Jugendlichen Rahmen Abwägung Regel geringer bewerten entsprechende Mitverschulden Erwachsenen . völlige Freistellung Gefährdungshaftung § Abs. . grob verkehrswidrigen setzt Kindern Jugendlichen Sorgfaltsverstoß altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar ist vgl. Senatsurteil 13 . Februar aaO . kann äußere Erscheinungsbild Klägers Rolle spielen allenfalls Frage Bedeutung sein Zeitpunkt Beklagte -9- halten Klägers Rahmen § Abs. rechnen mußte . Auch reicht Berufungsgericht Rahmen Feststellungen subjektiven Vorwerfbarkeit Unfallbeitrages Klägers Alter Radsportbegeisterung abgestellt hat . Feststellungen war Kläger letzte Fahrer Radsportgruppe . Auch Rennradfahrer " Wettkampfbedingungen " unterwegs gewesen sein sollten so könnte durchaus noch altersspezifischen Leichtsinn Vierzehnjährigen entsprechen Situation versucht abzukürzen unachtsam ist . Auch insoweit kann Bedeutung sein Kläger Zusammenstoß schon schraffierte Sperrfläche erreicht hatte . 4 . konnte angefochtene Urteil Bestand haben . Berufungsgericht wird Rahmen erneuten Verhandlung Gelegenheit haben Beachtung aufgezeigten noch ausstehenden Feststellungen treffen . Greiner Pauge