You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

894 lines
7.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
23
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Frage
Geschädigten
beanspruchter
Unfallersatztarif
unfallspezifischer
Kostenfaktoren
Sinne
§
Abs.
Satz
erforderlich
ist
kann
dann
offen
bleiben
feststeht
Geschädigten
jedenfalls
kostengünstigere
Anmietung
entsprechenden
Fahrzeugs
zugemutet
werden
konnte
konkreten
Situation
Normaltarif
vollem
Umfang
Bedürfnissen
entsprach
zugänglich
war
.
Urteil
23
.
Januar
AG
Recklinghausen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
Schriftsatzfrist
15
November
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Pauge
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
11
.
Zivilkammer
Landgerichts
29
November
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
macht
beklagten
Kraftfahrzeughalter
Ansprüche
Ersatz
restlicher
Mietwagenkosten
Verkehrsunfall
4
.
Januar
geltend
Pkw
Klägerin
beschädigt
wurde
.
Parteien
ist
unstreitig
Beklagte
entstandenen
Schaden
vollem
Umfang
eintrittspflichtig
ist
.
Streitig
ist
lediglich
Höhe
Mietwagenkosten
erstatten
sind
.
beschädigte
Fahrzeug
Klägerin
wurde
Firma
GmbH
Klägerin
geschäftliche
Beziehungen
unterhält
repariert
.
Haftpflichtversicherer
Beklagten
erstattete
Kosten
vollem
Umfang
.
Reparaturzeit
mietete
Klägerin
Firma
GmbH
zunächst
Tage
sodann
Arena
weitere
Tage
dort
angebotenen
Unfallersatztarif
.
Firma
GmbH
bot
auch
Fahrzeuge
günstigeren
Normaltarif
Selbstzahler
.
Mietwagenkosten
Zeit
Reparatur
5
.
einschließlich
21
.
März
beliefen
insgesamt
.
Haftpflichtversicherer
Beklagten
erstattete
insoweit
Betrag
lediglich
.
lag
Normaltarif
Preisliste
zwar
Wochenpauschale
Tagespauschalen
je
Wochenpauschale
Arena
Tagespauschale
Höhe
jeweils
netto
.
vorliegenden
Klage
begehrt
Klägerin
Erstattung
Differenzbetrages
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Berufung
Betrag
zugesprochen
weiter
gehende
Berufung
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klageantrag
vollem
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
Klägerin
nur
Erstattung
Kosten
Anmietung
Ersatzfahrzeuges
Dauer
Tagen
Normaltarif
Firma
GmbH
verlangen
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
Klägerin
habe
schon
hinreichend
konkret
dargelegt
Anspruch
genommene
Unfallersatztarif
Firma
GmbH
erforderlich
Wiederherstellung
gewesen
sei
.
Ausgehend
neueren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Unfallersatztarif
sei
Anknüpfungspunkt
Prüfung
Normaltarif
also
Tarif
Selbstzahler
Anwendung
finde
marktwirtschaftlichen
Gesichtspunkten
gebildet
werde
.
Erhöhung
Anknüpfung
Normaltarif
ergebenden
Betrags
sei
nur
gerechtfertigt
unfallbedingt
sei
.
sei
gemäß
§
Grundlage
Vortrags
Geschädigten
Beratung
Sachverständigen
schätzen
.
Insoweit
sei
Beweiserhebung
veranlasst
Vortrag
Klägerin
hinreichend
substantiiert
sei
.
Maßgeblich
sei
allein
spezifische
Kalkulation
Geschädigten
Einzelfall
Anspruch
genommenen
Unfallersatztarifs
substantiierten
Parteivortrags
Preisbildung
zugrunde
liegenden
Kalkulation
betroffenen
Mietwagenunternehmens
bedürfe
.
ausdrücklichen
gerichtlichen
Hinweises
habe
Klägerin
umfassende
konkrete
Preiskalkulation
Firma
GmbH
Unfallersatztarifs
vorgelegt
.
Frage
wesentlich
günstigerer
Tarif
zugänglich
gewesen
sei
habe
Klägerin
nur
vorgetragen
weiteren
Tarifen
gefragt
haben
.
habe
Umstände
dargelegt
ergebe
Nachfrage
jedenfalls
Firma
GmbH
selbst
zumutbar
gewesen
wäre
.
liege
konkreten
Umständen
auch
Hand
.
Klägerin
Unternehmen
habe
beschädigte
Fahrzeug
erst
Monate
Unfall
reparieren
lassen
.
eigenen
Vortrag
habe
schon
zuvor
geschäftliche
Kontakte
Firma
GmbH
gehabt
Firmenfahrzeuge
erworben
habe
auch
dort
habe
reparieren
lassen
.
Gerade
Situation
habe
nahe
gelegen
sei
zumutbar
gewesen
vorab
verfügbaren
Tarifen
erkundigen
.
Firma
GmbH
angebotenen
Normaltarife
ausgehend
Tagesmiete
stellten
objektiv
erforderlichen
Herstellungsaufwand
.
sei
Klägerin
insbesondere
bestehenden
geschäftlichen
Kontakte
Firma
GmbH
zuzumuten
gewesen
Ersatzfahrzeug
anderen
Unternehmen
anzumieten
.
II
.
Revision
ist
unbegründet
.
1
.
Rechtlich
unzutreffend
ist
Revision
Recht
geltend
macht
allerdings
Auffassung
Berufungsgerichts
Frage
höhere
Preis
Unfallersatztarif
betriebswirtschaftlicher
Sicht
gerechtfertigt
sei
lasse
nur
dann
beantworten
konkret
gewählte
Tarif
Vermieters
untersucht
werde
typische
unfallspezifische
Leistungen
einflössen
Erhöhungen
Normaltarif
rechtfertigten
.
erkennende
Senat
hat
inzwischen
entschieden
sei
erforderlich
Kalkulation
konkreten
Vermieters
nachzuvollziehen
vielmehr
habe
Prüfung
beschränken
spezifische
Leistungen
Vermietung
Unfallgeschädigte
allgemein
Mehrpreis
rechtfertigten
vgl.
Senatsurteile
25
.
Oktober
ZR
9/05
;
14
.
Februar
VersR
564
;
14
.
Februar
VersR
4
.
April
.
überspannt
Berufungsgericht
Anforderungen
Darlegung
Klägerin
konkrete
Angaben
Kalkulation
Unfallersatztarifs
GmbH
fordert
.
stellt
auch
Revisionserwiderung
Abrede
.
meint
Vortrag
Klägerin
sei
insoweit
gleichwohl
unzureichend
anzusehen
kann
jetzigen
Verfahrensstand
gefolgt
werden
.
Revision
verweist
Einzelnen
Klägerin
Beweisantritt
Gründen
vorgetragen
habe
Meinung
Aufschlag
Normaltarif
rechtfertigen
.
ist
Ansatz
auch
angefochtenen
Urteil
entnehmen
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
unzureichend
gehalten
konkrete
Darlegungen
Kalkulation
GmbH
fehlten
.
Vortrag
Klägerin
auch
anderen
Gründen
unzureichend
erscheint
fehlen
insbesondere
eigene
Würdigung
erkennenden
Senat
ausreichende
Anhaltspunkte
.
Revisionserwiderung
geltend
macht
aufgeführten
Faktoren
Normaltarif
liegenden
Unfallersatztarif
rechtfertigen
ist
gegenwärtigen
Verfahrensstand
Rechtsfrage
Tatfrage
.
2
.
Frage
musste
Berufungsgericht
allerdings
Umständen
vorliegenden
Falls
weiter
nachgehen
.
Frage
Geschädigten
beanspruchter
Unfallersatztarif
unfallspezifischer
Kostenfaktoren
erforderlich
ist
Sinne
§
Abs.
Satz
kann
dann
offen
bleiben
feststeht
Geschädigten
jedenfalls
günstigerer
"
Normaltarif
"
bekannt
konkreten
Situation
zugänglich
war
so
kostengünstigere
Anmietung
entsprechenden
Blickwinkel
gemäß
§
obliegenden
Schadensminderungspflicht
zugemutet
werden
konnte
vgl.
Senatsurteile
14
.
Februar
VersR
4
Juli
VersR
.
ist
hier
auszugehen
.
Berufungsgericht
führt
Bezugnahme
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Klägerin
habe
"
Unfallersatztarif
"
nur
dann
wählen
dürfen
Berücksichtigung
individuellen
Einflussmöglichkeiten
gerade
bestehenden
Schwierigkeiten
zumutbaren
Anstrengungen
Lage
zeitlich
örtlich
relevanten
Markt
wesentlich
günstigerer
Tarif
zugänglich
gewesen
sei
vgl.
Senatsurteile
14
.
Februar
aaO
4
Juli
aaO
S.
jeweils
m.w
.
.
Klägerin
habe
lediglich
vorgetragen
weiteren
Tarifen
gefragt
haben
.
habe
hier
Umstände
dargelegt
ergebe
Nachfrage
jedenfalls
Firma
GmbH
selbst
zumutbar
gewesen
wäre
.
liege
konkreten
Umständen
auch
Hand
.
Klägerin
Unternehmen
habe
beschädigte
Fahrzeug
erst
Monate
Unfall
reparieren
lassen
.
eigenen
Vortrag
habe
schon
zuvor
geschäftliche
Kontakte
Firma
GmbH
gehabt
Firmenfahrzeuge
erworben
habe
auch
dort
habe
reparieren
lassen
.
Gerade
Situation
habe
nahe
gelegen
sei
zumutbar
gewesen
vorab
verfügbaren
Tarifen
erkundigen
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
greift
Revision
.
Insoweit
sind
auch
Rechtsfehler
erkennen
.
Umständen
steht
aber
Klägerin
kostengünstigere
Anmietung
Fahrzeugs
möglich
war
auch
zugemutet
werden
konnte
Normaltarif
vollem
Umfang
Bedürfnissen
entsprach
.
oben
1
.
erörterte
Frage
kommt
mehr
.
Revision
muss
Kostenfolge
§
Abs.
rückgewiesen
werden
.
Pauge
Zoll
Vorinstanzen
:
AG
Recklinghausen
Entscheidung
16.12.2004
Entscheidung