NAMEN Verkündet : 23 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Frage Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif unfallspezifischer Kostenfaktoren Sinne § Abs. Satz erforderlich ist kann dann offen bleiben feststeht Geschädigten jedenfalls kostengünstigere Anmietung entsprechenden Fahrzeugs zugemutet werden konnte konkreten Situation Normaltarif vollem Umfang Bedürfnissen entsprach zugänglich war . Urteil 23 . Januar AG Recklinghausen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren Schriftsatzfrist 15 November Vizepräsidentin Dr. Richter Richterin Richter Pauge Zoll Recht erkannt : Revision Urteil 11 . Zivilkammer Landgerichts 29 November wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin macht beklagten Kraftfahrzeughalter Ansprüche Ersatz restlicher Mietwagenkosten Verkehrsunfall 4 . Januar geltend Pkw Klägerin beschädigt wurde . Parteien ist unstreitig Beklagte entstandenen Schaden vollem Umfang eintrittspflichtig ist . Streitig ist lediglich Höhe Mietwagenkosten erstatten sind . beschädigte Fahrzeug Klägerin wurde Firma GmbH Klägerin geschäftliche Beziehungen unterhält repariert . Haftpflichtversicherer Beklagten erstattete Kosten vollem Umfang . Reparaturzeit mietete Klägerin Firma GmbH zunächst Tage sodann Arena weitere Tage dort angebotenen Unfallersatztarif . Firma GmbH bot auch Fahrzeuge günstigeren Normaltarif Selbstzahler . Mietwagenkosten Zeit Reparatur 5 . einschließlich 21 . März beliefen insgesamt € . Haftpflichtversicherer Beklagten erstattete insoweit Betrag lediglich € . lag Normaltarif Preisliste zwar Wochenpauschale € Tagespauschalen je € Wochenpauschale Arena € Tagespauschale Höhe € jeweils netto . vorliegenden Klage begehrt Klägerin Erstattung Differenzbetrages . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Klägerin Berufung Betrag € zugesprochen weiter gehende Berufung zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klageantrag vollem Umfang . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts kann Klägerin nur Erstattung Kosten Anmietung Ersatzfahrzeuges Dauer Tagen Normaltarif Firma GmbH verlangen . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt Klägerin habe schon hinreichend konkret dargelegt Anspruch genommene Unfallersatztarif Firma GmbH erforderlich Wiederherstellung gewesen sei . Ausgehend neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Unfallersatztarif sei Anknüpfungspunkt Prüfung Normaltarif also Tarif Selbstzahler Anwendung finde marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet werde . Erhöhung Anknüpfung Normaltarif ergebenden Betrags sei nur gerechtfertigt unfallbedingt sei . sei gemäß § Grundlage Vortrags Geschädigten Beratung Sachverständigen schätzen . Insoweit sei Beweiserhebung veranlasst Vortrag Klägerin hinreichend substantiiert sei . Maßgeblich sei allein spezifische Kalkulation Geschädigten Einzelfall Anspruch genommenen Unfallersatztarifs substantiierten Parteivortrags Preisbildung zugrunde liegenden Kalkulation betroffenen Mietwagenunternehmens bedürfe . ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises habe Klägerin umfassende konkrete Preiskalkulation Firma GmbH Unfallersatztarifs vorgelegt . Frage wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei habe Klägerin nur vorgetragen weiteren Tarifen gefragt haben . habe Umstände dargelegt ergebe Nachfrage jedenfalls Firma GmbH selbst zumutbar gewesen wäre . liege konkreten Umständen auch Hand . Klägerin Unternehmen habe beschädigte Fahrzeug erst Monate Unfall reparieren lassen . eigenen Vortrag habe schon zuvor geschäftliche Kontakte Firma GmbH gehabt Firmenfahrzeuge erworben habe auch dort habe reparieren lassen . Gerade Situation habe nahe gelegen sei zumutbar gewesen vorab verfügbaren Tarifen erkundigen . Firma GmbH angebotenen Normaltarife ausgehend Tagesmiete stellten objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand . sei Klägerin insbesondere bestehenden geschäftlichen Kontakte Firma GmbH zuzumuten gewesen Ersatzfahrzeug anderen Unternehmen anzumieten . II . Revision ist unbegründet . 1 . Rechtlich unzutreffend ist Revision Recht geltend macht allerdings Auffassung Berufungsgerichts Frage höhere Preis Unfallersatztarif betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sei lasse nur dann beantworten konkret gewählte Tarif Vermieters untersucht werde typische unfallspezifische Leistungen einflössen Erhöhungen Normaltarif rechtfertigten . erkennende Senat hat inzwischen entschieden sei erforderlich Kalkulation konkreten Vermieters nachzuvollziehen vielmehr habe Prüfung beschränken spezifische Leistungen Vermietung Unfallgeschädigte allgemein Mehrpreis rechtfertigten vgl. Senatsurteile 25 . Oktober ZR 9/05 ; 14 . Februar VersR 564 ; 14 . Februar VersR 4 . April . überspannt Berufungsgericht Anforderungen Darlegung Klägerin konkrete Angaben Kalkulation Unfallersatztarifs GmbH fordert . stellt auch Revisionserwiderung Abrede . meint Vortrag Klägerin sei insoweit gleichwohl unzureichend anzusehen kann jetzigen Verfahrensstand gefolgt werden . Revision verweist Einzelnen Klägerin Beweisantritt Gründen vorgetragen habe Meinung Aufschlag Normaltarif rechtfertigen . ist Ansatz auch angefochtenen Urteil entnehmen . Berufungsgericht hat Vortrag unzureichend gehalten konkrete Darlegungen Kalkulation GmbH fehlten . Vortrag Klägerin auch anderen Gründen unzureichend erscheint fehlen insbesondere eigene Würdigung erkennenden Senat ausreichende Anhaltspunkte . Revisionserwiderung geltend macht aufgeführten Faktoren Normaltarif liegenden Unfallersatztarif rechtfertigen ist gegenwärtigen Verfahrensstand Rechtsfrage Tatfrage . 2 . Frage musste Berufungsgericht allerdings Umständen vorliegenden Falls weiter nachgehen . Frage Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist Sinne § Abs. Satz kann dann offen bleiben feststeht Geschädigten jedenfalls günstigerer " Normaltarif " bekannt konkreten Situation zugänglich war so kostengünstigere Anmietung entsprechenden Blickwinkel gemäß § obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte vgl. Senatsurteile 14 . Februar VersR 4 Juli VersR . ist hier auszugehen . Berufungsgericht führt Bezugnahme Rechtsprechung erkennenden Senats Klägerin habe " Unfallersatztarif " nur dann wählen dürfen Berücksichtigung individuellen Einflussmöglichkeiten gerade bestehenden Schwierigkeiten zumutbaren Anstrengungen Lage zeitlich örtlich relevanten Markt wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei vgl. Senatsurteile 14 . Februar aaO 4 Juli aaO S. jeweils m.w . . Klägerin habe lediglich vorgetragen weiteren Tarifen gefragt haben . habe hier Umstände dargelegt ergebe Nachfrage jedenfalls Firma GmbH selbst zumutbar gewesen wäre . liege konkreten Umständen auch Hand . Klägerin Unternehmen habe beschädigte Fahrzeug erst Monate Unfall reparieren lassen . eigenen Vortrag habe schon zuvor geschäftliche Kontakte Firma GmbH gehabt Firmenfahrzeuge erworben habe auch dort habe reparieren lassen . Gerade Situation habe nahe gelegen sei zumutbar gewesen vorab verfügbaren Tarifen erkundigen . Ausführungen Berufungsgerichts greift Revision . Insoweit sind auch Rechtsfehler erkennen . Umständen steht aber Klägerin kostengünstigere Anmietung Fahrzeugs möglich war auch zugemutet werden konnte Normaltarif vollem Umfang Bedürfnissen entsprach . oben 1 . erörterte Frage kommt mehr . Revision muss Kostenfolge § Abs. rückgewiesen werden . Pauge Zoll Vorinstanzen : AG Recklinghausen Entscheidung 16.12.2004 Entscheidung