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1321 lines
12 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
4
.
Dezember
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
§
Abs.
Abs.
Da
;
Abs.
Nr.
Ersatzpflicht
§
Abs.
Satz
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
auch
dann
ausgeschlossen
Fehler
Außenanlage
Wasserversorgungsleitung
fehlerhafter
Zustand
Gebäude
befindlichen
Teils
Anlage
Schaden
gleichrangig
mitverursacht
hat
.
Betreiber
Wasserversorgungsleitung
ist
allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht
Rahmen
§
Abs.
gehalten
Schieber
Abzweigstelle
Hausanschlußleitung
örtlichen
Versorgungsnetz
geschlossen
halten
ordnungsgemäße
Verbindung
Hausanschlußleitung
Leitungsnetz
Hauses
hergestellt
ist
.
Geschädigten
kann
Mitverschulden
Sinne
§
Abs.
gereichen
Rahmen
Möglichen
Zumutbaren
Sorge
-2trägt
Keller
Gebäudes
befindliche
Hauptabsperrvorrichtung
Ende
Hausanschlußleitung
ebenfalls
geschlossen
bleibt
.
Urteil
4
.
Dezember
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
4
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
27
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nehmen
Beklagten
Schadensersatz
Wasser
örtlichen
Versorgungsleitung
Kellerräume
Anspruch
.
Kläger
sind
Eigentümer
Grundstücks
Jahren
vollständig
unterkellertes
mehrgeschossiges
Wohngebäude
errichteten
.
Beklagte
installierte
Betriebsführerin
Beklagten
Wasserversorgungsunternehmens
Hausanschlußleitung
Abzweigstelle
örtlichen
Wasserversorgungsleitung
beginnt
dort
Schieber
verschlossen
werden
kann
Kellerraum
damals
noch
fertiggestellten
Gebäudes
Ventil
sog.
Hauptabsperrvorrichtung
endete
.
Verbindung
Hauptabsperrvorrichtung
Wasserleitungsnetz
Hauses
war
noch
hergestellt
insbesondere
noch
Wasserzähler
installiert
.
Wasserversorgungsvertrag
war
noch
abgeschlossen
.
Verlegung
Hausanschlußleitung
war
Ende
angebrachte
Hauptabsperrvorrichtung
Mitarbeiter
Beklagten
mehr
Abstimmung
Klägern
Mitarbeitern
zugänglich
.
Haus
war
bereits
unbefugtes
Betreten
abgesichert
.
Zutritt
hatten
nur
noch
Kläger
Mitarbeiter
.
14
.
April
drangen
ca.
Wasser
Hausanschlußleitung
Kellerräume
Gebäudes
Zeitpunkt
Schieber
Abzweigstelle
Hauptabsperrvorrichtung
Keller
Gebäudes
geschlossen
waren
.
Kläger
begehren
Beklagten
Ersatz
entstandenen
Schadens
DM
beziffert
haben
.
haben
geltend
gemacht
Beklagte
Eigentümer
noch
fertiggestellten
Hausanschlußleitung
Beklagte
Betriebsführerin
hätten
treffende
Verkehrssicherungspflicht
verletzt
Schieber
Abzweigstelle
Hausanschlußleitung
Verteilungsnetz
verschlossen
gehalten
hätten
.
Geschehen
lasse
nur
so
erklären
Verlegung
Hausanschlußleitung
allein
Schieber
Abzweigstelle
hingegen
auch
Hauptabsperrvorrichtung
geschlossen
Schieber
später
Fehlverhalten
Dritten
geöffnet
worden
sei
.
unmittelbar
Wassereintritt
vorgefundenes
gelbes
Schlauchstück
Ende
Hausanschlußleitung
sei
dort
Mitarbeitern
Beklagten
angebracht
worden
.
Beklagten
haben
Abrede
gestellt
Hauptabsperrvorrichtung
Verlegung
Hausanschlußleitung
offen
geblieben
sei
behauptet
gelbe
Schlauchstück
sei
Klägern
Mitarbeitern
Leitungsende
befestigt
worden
schon
Verbindung
Hausleitungsnetz
Installation
Wasserzählers
Leitung
Wasser
entnehmen
können
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
hiergegen
gerichtete
Berufung
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Beklagten
hätten
Pflichten
Rahmen
vorvertraglichen
Schuldverhältnisses
noch
allgemeine
Verkehrssicherungspflicht
Rahmen
§
Abs.
verstoßen
unstreitigen
Vorbringen
Parteien
sei
Hausanschlußleitung
bereits
Wassereintritt
14
.
April
verlegt
worden
dicht
gewesen
.
Selbst
Schieber
Abzweigstelle
Hausanschlußleitung
örtlichen
Versorgungsnetz
Verlegung
Leitung
geschlossen
worden
wäre
sei
letzung
sehen
.
Verpflichtung
Schieber
geschlossen
halten
lasse
Teil
Ziff
.
Abs.
DIN
herleiten
u.a.
Anschlußleitungen
Fertigstellung
sofort
benutzt
vorübergehend
stillgelegt
werden
Versorgungsleitung
abzusperren
seien
.
vorliegenden
Fall
habe
Absperrung
Anschlußleitung
Versorgungsleitung
bedurft
Anschlußleitung
vorübergehend
stillgelegt
benutzt
worden
sei
.
genüge
Voraussetzungen
alsbaldige
Installation
Wasserzählers
ordnungsgemäße
Wasserentnahme
Leitungsnetz
Gebäudes
geschaffen
worden
seien
.
Kläger
hätten
auch
nachgewiesen
Beklagten
Verlegung
Anschlußleitung
lediglich
Schieber
aber
Hauptabsperrvorrichtung
geschlossen
hätten
Schieber
nachträglich
Fehlverhalten
Dritten
geöffnet
worden
sei
.
Vielmehr
deuteten
Umstände
insbesondere
Ende
Hausanschlußleitung
angebrachte
gelbe
Schlauchstück
eher
Vorbringen
Beklagten
Personen
Verantwortungsbereich
Kläger
zuzurechnen
seien
bereits
Installation
Wasserzählers
Anschluß
Hausleitungsnetz
Anschlußleitung
Wasser
entno
mmen
hätten
.
II
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Haftung
Beklagten
läßt
allerdings
bereits
Revision
meint
§
Abs.
Satz
herleiten
.
Wird
Flüssigkeiten
Abgabe
bestimmten
Rohrleitungsanlage
ausgehen
Sache
beschädigt
so
ist
Vorschrift
zwar
Inhaber
Anlage
verschuldensunabhängig
verpflichtet
entstehenden
Schaden
ersetzen
.
Ersatzpflicht
ist
jedoch
gemäß
§
Abs.
Nr.
ausgeschlossen
Schaden
Gebäudes
entstanden
befindliche
Anlage
zurückzuführen
ist
.
gesetzliche
Regelung
hat
auch
guten
Grund
:
Gefährdungshaftung
Inhabers
Versorgungsleitung
soll
Fällen
höheren
Gewalt
immer
dann
eintreten
Schadensursache
beherrschbaren
Risikobereich
Geschädigten
liegt
vgl.
Senatsurteil
12
.
Januar
.
vorliegenden
Fall
ist
Schaden
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
verursacht
worden
Zeitpunkt
Schadensereignisses
Schieber
Abzweigstelle
auch
Hauptabsperrvorrichtung
Keller
Gebäudes
offenstanden
Installation
Hausanschlußleitung
nur
noch
Klägern
autorisierten
Personen
zugänglich
war
.
zusammenwirkenden
Ursachen
Gebäudes
kommt
Ausschluß
Haftung
Quelle
Schadens
eigentliche
entscheidende
Ursache
Entstehen
Schadens
Innenanlage
liegt
vgl.
Senatsurteil
1
.
März
VersR
.
Fällen
ist
Schaden
Innenanlage
"
zurückzuführen
"
ordnungsgemäßem
Zustand
befunden
hat
Schaden
nur
beruht
Einwirkungen
Kurzschlüssen
Überspannungen
Stromleitung
stand
halten
vermag
Grund
fehlerhaften
Zustand
Außenanlage
haben
.
hat
vorliegend
fehlerhafter
Zustand
Innenanlage
Schaden
gleichrangig
mitverursacht
.
Schadenseintritt
wäre
nämlich
gekommen
Kläger
Sorge
getragen
hätten
Risikobereich
befindliche
Absperrvorrichtung
geschlossen
gewesen
wäre
.
2
.
Ansatz
ist
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
Beklagten
ihrerseits
Rahmen
vorvertraglichen
Schuldverhältnisses
allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht
Sinne
Abs.
Sorge
tragen
hatten
Beklagten
verlegten
Hausanschlußleitung
Wasser
Kellerräume
Klägern
errichteten
Gebäudes
eintrat
.
Verlegung
Leitung
war
entsprechende
Gefahrenlage
begründet
worden
Beklagten
entgegenzuwirken
hatten
.
Indessen
begegnet
Beurteilung
Berufungsgerichts
Beklagten
hätten
Verpflichtung
unabhängig
Genüge
getan
Schieber
Abzweigstelle
Hausanschlußleitung
örtlichen
Wasserversorgungsnetz
verschlossen
worden
war
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Verpflichtung
Absperrung
Schiebers
läßt
Auffassung
Berufungsgerichts
bereits
Teil
Ziff
.
Abs.
DIN
Technische
Regeln
Trinkwasser-Installationen
;
Technische
Regel
Deutschen
Vereins
Wasserfaches
herleiten
.
DIN-Norm
Stand
betroffenen
Kreise
geltenden
anerkannten
Regeln
Technik
widerspiegelt
somit
Bestimmung
Verkehrsauffassung
Sicherung
Gebotenen
besonderer
Weise
geeignet
ist
vgl.
Senat
f.
sind
Anschlußleitungen
-9-
Fertigstellung
sofort
benutzt
vorübergehend
stillgelegt
werden
Versorgungsleitung
abzusperren
.
Auffassung
Berufungsgerichts
vorliegenden
Fall
habe
Absperrung
Anschlußleitung
Versorgungsleitung
bedurft
Hausanschlußleitung
bereits
benutzt
worden
sei
widerspricht
Wortsinn
auch
wesentlichen
Zweck
Vorschrift
Stagnation
Trinkwasser
verbundenen
Verkeimungsgefahr
vorzubeugen
.
Zweck
wird
Berufungsgericht
meint
schon
dann
Genüge
getan
Wasserversorgungsunternehmens
Voraussetzungen
alsbaldige
Installation
Wasserzählers
ordnungsgemäße
Wasserentnahme
Leitungsnetz
Gebäudes
geschaffen
worden
sind
vielmehr
erst
dann
möglicherweise
erheblich
später
erfolgenden
ordnungsgemäßen
Verbindung
Anschlußle
itung
Leitungsnetz
Hauses
Entnahme
Trinkwasser
tatsächlich
erfolgt
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
hier
noch
Fall
war
waren
Beklagten
Teil
Ziff
.
Abs.
Satz
DIN
gehalten
Hausanschlußleitung
Versorgungsleitung
abzusperren
.
Insoweit
kann
letztlich
dahinstehen
Anschlußnehmer
auch
Schäden
eingetretenen
Art
geschützt
werden
soll
.
Revision
macht
Recht
geltend
Beklagten
bereits
allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht
oblag
Schieber
Verbindung
Anschlußleitung
Hausleitungsnetz
geschlossen
halten
.
ständiger
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
ist
Gefahrenlage
schafft
grundsätzlich
verpflichtet
notwendigen
zumutbaren
Vorkehrungen
treffen
Schädigung
möglichst
verhindern
vgl.
etwa
77
;
;
Urteil
13
.
Juni
;
Senatsurteil
28
.
Oktober
m.w
.
.
Verkehrssicherung
umfaßt
Maßnahmen
umsichtiger
verständiger
vernünftigen
Grenzen
vorsichtiger
Mensch
notwendig
ausreichend
hält
Schäden
bewahren
.
Voraussetzung
ist
vorausschauend
sachkundiges
Urteil
naheliegende
Gefahr
ergibt
verletzt
werden
können
vgl.
Senatsurteil
19
.
Dezember
VersR
m.w
.
.
Voraussetzung
umfaßt
Verkehrssicherungspflicht
prinzipiell
auch
Gefährdungen
unsachgemäßem
Verhalten
vorsätzlichem
Eingreifen
Dritter
ergeben
können
vgl.
Senatsurteile
19
.
Dezember
aaO
6
.
März
VersR
jeweils
m.w
.
.
vorliegenden
Fall
bestand
Hausanschlußleitung
Leitungsnetz
Gebäudes
angeschlossen
war
Gefahr
Wasseraustritts
Keller
befindlichen
Leitungsende
.
Gefahr
vorzubeugen
war
doppelte
Absicherung
vorhanden
:
Schieber
Abzweigstelle
Hauptabsperrvorrichtung
Keller
Gebäudes
.
Sachlage
gehörte
Verkehrssicherungspflichten
Beklagten
Einwirkungsbereich
liegende
Absicherungsmöglichkeit
wahrzunehmen
Schieber
geschlossen
halten
auch
Berufungsgericht
unterstellten
Fall
mehr
weiteres
zugängliche
Hauptabsperrvorrichtung
Keller
Hauses
geöffnet
wurde
Wasser
austreten
konnte
.
gilt
so
mehr
Berufungsgericht
selbst
Möglichkeit
Personen
Verantwortungsbereich
Kläger
insbesondere
Bauarbeiter
unbefugten
Wasserentnahme
veranlaßt
sehen
konnten
vorliegenden
Fall
naheliegend
angesehen
hat
.
Beklagten
bereits
Berufungsgericht
festgestellte
Tatsache
Schieber
Abzweigstelle
Zeitpunkt
Schadensereignisses
offen
stand
Verstoß
Verkehrssicherungspflicht
angelastet
werden
kann
könnte
Tatsache
Bereich
Kläger
gelegene
Hauptabsperrvorrichtung
ebenfalls
geöffnet
war
lediglich
Rahmen
Mitverschuldens
Kläger
Entstehung
Schadens
gemäß
§
Bedeutung
gewinnen
.
Geschädigten
trifft
nämlich
grundsätzlich
Mitverschulden
Sorgfalt
Acht
läßt
verstä
ndigen
ordentlichen
Menschen
obliegt
selbst
Schaden
bewahren
vgl.
etwa
Senatsurteil
17
.
Oktober
.
Grundsätzen
waren
Kläger
Rahmen
Möglichen
Zumutbaren
gehalten
Installation
Hausanschlußleitung
überzeugen
Hauptabsperrvorrichtung
Keller
errichteten
Gebäudes
geschlossen
war
Sorge
tragen
ordnungsgemäßen
Verbindung
Wasserle
itungssystem
Hauses
auch
blieb
.
Berufungsgericht
hinausgehende
Erwägungen
Hergang
Schadensereignisses
anstellt
sind
ebenfalls
unbedenklich
.
Berufungsgericht
gründet
naheliegend
bezeichnete
Annahme
unbefugten
Wasserentnahme
zunächst
regelmäßig
geschlossenen
Hauptabsperrvorrichtung
Personen
Verantwortungsbereich
Kläger
insbesondere
Bauarbeiter
wesentlichen
Leitungsende
angebrachte
gelbe
Schlauchstück
.
Revision
rügt
jedoch
Recht
Berufungsgericht
Sachvortrag
Kläger
übergangen
hat
.
haben
nämlich
Bezugnahme
Handbuch
Wasserversorgung
DVGW
Ziff
.
DVGW-Regelwerk
Technische
Mitteilung
Merkblatt
Ziff
.
vorgetragen
Herstellung
Anschlußleitung
müsse
gespült
werden
Einbau
Wasserzählers
freigegeben
werden
dürfe
möglicherweise
gelbe
Schlauchstück
gedient
habe
;
Verbindung
Teil
Ziff
.
Abs.
DIN
liege
auch
Spülung
Schließen
Schiebers
beenden
Anschlußleitung
anschließend
leerlaufen
lassen
Haupta
bsperrvorrichtung
offengeblieben
sein
könne
.
Sachlage
wäre
Auffassung
Berufungsgerichts
Raum
Annahme
Anscheinsbeweises
Hauptabsperrventil
Verlegung
Hausanschlußleitung
geschlossen
wird
noch
Verbindung
Leitungsnetz
Hauses
besteht
vgl.
Senatsurteil
12
.
Januar
VersR
.
Berufungsgericht
wird
erneuten
Verhandlung
Gelegenheit
haben
Sachvortrag
Parteien
Zusammenhang
einzugehen
.
Dr.
Dr.