NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 4 . Dezember Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja : § § Abs. Abs. Da ; Abs. Nr. Ersatzpflicht § Abs. Satz ist gemäß § Abs. Nr. auch dann ausgeschlossen Fehler Außenanlage Wasserversorgungsleitung fehlerhafter Zustand Gebäude befindlichen Teils Anlage Schaden gleichrangig mitverursacht hat . Betreiber Wasserversorgungsleitung ist allgemeinen Verkehrssicherungspflicht Rahmen § Abs. gehalten Schieber Abzweigstelle Hausanschlußleitung örtlichen Versorgungsnetz geschlossen halten ordnungsgemäße Verbindung Hausanschlußleitung Leitungsnetz Hauses hergestellt ist . Geschädigten kann Mitverschulden Sinne § Abs. gereichen Rahmen Möglichen Zumutbaren Sorge -2trägt Keller Gebäudes befindliche Hauptabsperrvorrichtung Ende Hausanschlußleitung ebenfalls geschlossen bleibt . Urteil 4 . Dezember OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Richter Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 14 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 27 . September aufgehoben . Sache wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger nehmen Beklagten Schadensersatz Wasser örtlichen Versorgungsleitung Kellerräume Anspruch . Kläger sind Eigentümer Grundstücks Jahren vollständig unterkellertes mehrgeschossiges Wohngebäude errichteten . Beklagte installierte Betriebsführerin Beklagten Wasserversorgungsunternehmens Hausanschlußleitung Abzweigstelle örtlichen Wasserversorgungsleitung beginnt dort Schieber verschlossen werden kann Kellerraum damals noch fertiggestellten Gebäudes Ventil sog. Hauptabsperrvorrichtung endete . Verbindung Hauptabsperrvorrichtung Wasserleitungsnetz Hauses war noch hergestellt insbesondere noch Wasserzähler installiert . Wasserversorgungsvertrag war noch abgeschlossen . Verlegung Hausanschlußleitung war Ende angebrachte Hauptabsperrvorrichtung Mitarbeiter Beklagten mehr Abstimmung Klägern Mitarbeitern zugänglich . Haus war bereits unbefugtes Betreten abgesichert . Zutritt hatten nur noch Kläger Mitarbeiter . 14 . April drangen ca. Wasser Hausanschlußleitung Kellerräume Gebäudes Zeitpunkt Schieber Abzweigstelle Hauptabsperrvorrichtung Keller Gebäudes geschlossen waren . Kläger begehren Beklagten Ersatz entstandenen Schadens DM beziffert haben . haben geltend gemacht Beklagte Eigentümer noch fertiggestellten Hausanschlußleitung Beklagte Betriebsführerin hätten treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt Schieber Abzweigstelle Hausanschlußleitung Verteilungsnetz verschlossen gehalten hätten . Geschehen lasse nur so erklären Verlegung Hausanschlußleitung allein Schieber Abzweigstelle hingegen auch Hauptabsperrvorrichtung geschlossen Schieber später Fehlverhalten Dritten geöffnet worden sei . unmittelbar Wassereintritt vorgefundenes gelbes Schlauchstück Ende Hausanschlußleitung sei dort Mitarbeitern Beklagten angebracht worden . Beklagten haben Abrede gestellt Hauptabsperrvorrichtung Verlegung Hausanschlußleitung offen geblieben sei behauptet gelbe Schlauchstück sei Klägern Mitarbeitern Leitungsende befestigt worden schon Verbindung Hausleitungsnetz Installation Wasserzählers Leitung Wasser entnehmen können . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . zugelassenen Revision verfolgen Kläger Begehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Beklagten hätten Pflichten Rahmen vorvertraglichen Schuldverhältnisses noch allgemeine Verkehrssicherungspflicht Rahmen § Abs. verstoßen unstreitigen Vorbringen Parteien sei Hausanschlußleitung bereits Wassereintritt 14 . April verlegt worden dicht gewesen . Selbst Schieber Abzweigstelle Hausanschlußleitung örtlichen Versorgungsnetz Verlegung Leitung geschlossen worden wäre sei letzung sehen . Verpflichtung Schieber geschlossen halten lasse Teil Ziff . Abs. DIN herleiten u.a. Anschlußleitungen Fertigstellung sofort benutzt vorübergehend stillgelegt werden Versorgungsleitung abzusperren seien . vorliegenden Fall habe Absperrung Anschlußleitung Versorgungsleitung bedurft Anschlußleitung vorübergehend stillgelegt benutzt worden sei . genüge Voraussetzungen alsbaldige Installation Wasserzählers ordnungsgemäße Wasserentnahme Leitungsnetz Gebäudes geschaffen worden seien . Kläger hätten auch nachgewiesen Beklagten Verlegung Anschlußleitung lediglich Schieber aber Hauptabsperrvorrichtung geschlossen hätten Schieber nachträglich Fehlverhalten Dritten geöffnet worden sei . Vielmehr deuteten Umstände insbesondere Ende Hausanschlußleitung angebrachte gelbe Schlauchstück eher Vorbringen Beklagten Personen Verantwortungsbereich Kläger zuzurechnen seien bereits Installation Wasserzählers Anschluß Hausleitungsnetz Anschlußleitung Wasser entno mmen hätten . II . Beurteilung Berufungsgerichts hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Haftung Beklagten läßt allerdings bereits Revision meint § Abs. Satz herleiten . Wird Flüssigkeiten Abgabe bestimmten Rohrleitungsanlage ausgehen Sache beschädigt so ist Vorschrift zwar Inhaber Anlage verschuldensunabhängig verpflichtet entstehenden Schaden ersetzen . Ersatzpflicht ist jedoch gemäß § Abs. Nr. ausgeschlossen Schaden Gebäudes entstanden befindliche Anlage zurückzuführen ist . gesetzliche Regelung hat auch guten Grund : Gefährdungshaftung Inhabers Versorgungsleitung soll Fällen höheren Gewalt immer dann eintreten Schadensursache beherrschbaren Risikobereich Geschädigten liegt vgl. Senatsurteil 12 . Januar . vorliegenden Fall ist Schaden tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts verursacht worden Zeitpunkt Schadensereignisses Schieber Abzweigstelle auch Hauptabsperrvorrichtung Keller Gebäudes offenstanden Installation Hausanschlußleitung nur noch Klägern autorisierten Personen zugänglich war . zusammenwirkenden Ursachen Gebäudes kommt Ausschluß Haftung Quelle Schadens eigentliche entscheidende Ursache Entstehen Schadens Innenanlage liegt vgl. Senatsurteil 1 . März VersR . Fällen ist Schaden Innenanlage " zurückzuführen " ordnungsgemäßem Zustand befunden hat Schaden nur beruht Einwirkungen Kurzschlüssen Überspannungen Stromleitung stand halten vermag Grund fehlerhaften Zustand Außenanlage haben . hat vorliegend fehlerhafter Zustand Innenanlage Schaden gleichrangig mitverursacht . Schadenseintritt wäre nämlich gekommen Kläger Sorge getragen hätten Risikobereich befindliche Absperrvorrichtung geschlossen gewesen wäre . 2 . Ansatz ist Berufungsgericht zutreffend ausgegangen Beklagten ihrerseits Rahmen vorvertraglichen Schuldverhältnisses allgemeinen Verkehrssicherungspflicht Sinne Abs. Sorge tragen hatten Beklagten verlegten Hausanschlußleitung Wasser Kellerräume Klägern errichteten Gebäudes eintrat . Verlegung Leitung war entsprechende Gefahrenlage begründet worden Beklagten entgegenzuwirken hatten . Indessen begegnet Beurteilung Berufungsgerichts Beklagten hätten Verpflichtung unabhängig Genüge getan Schieber Abzweigstelle Hausanschlußleitung örtlichen Wasserversorgungsnetz verschlossen worden war durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Verpflichtung Absperrung Schiebers läßt Auffassung Berufungsgerichts bereits Teil Ziff . Abs. DIN Technische Regeln Trinkwasser-Installationen ; Technische Regel Deutschen Vereins Wasserfaches herleiten . DIN-Norm Stand betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln Technik widerspiegelt somit Bestimmung Verkehrsauffassung Sicherung Gebotenen besonderer Weise geeignet ist vgl. Senat f. sind Anschlußleitungen -9- Fertigstellung sofort benutzt vorübergehend stillgelegt werden Versorgungsleitung abzusperren . Auffassung Berufungsgerichts vorliegenden Fall habe Absperrung Anschlußleitung Versorgungsleitung bedurft Hausanschlußleitung bereits benutzt worden sei widerspricht Wortsinn auch wesentlichen Zweck Vorschrift Stagnation Trinkwasser verbundenen Verkeimungsgefahr vorzubeugen . Zweck wird Berufungsgericht meint schon dann Genüge getan Wasserversorgungsunternehmens Voraussetzungen alsbaldige Installation Wasserzählers ordnungsgemäße Wasserentnahme Leitungsnetz Gebäudes geschaffen worden sind vielmehr erst dann möglicherweise erheblich später erfolgenden ordnungsgemäßen Verbindung Anschlußle itung Leitungsnetz Hauses Entnahme Trinkwasser tatsächlich erfolgt . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier noch Fall war waren Beklagten Teil Ziff . Abs. Satz DIN gehalten Hausanschlußleitung Versorgungsleitung abzusperren . Insoweit kann letztlich dahinstehen Anschlußnehmer auch Schäden eingetretenen Art geschützt werden soll . Revision macht Recht geltend Beklagten bereits allgemeinen Verkehrssicherungspflicht oblag Schieber Verbindung Anschlußleitung Hausleitungsnetz geschlossen halten . ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Gefahrenlage schafft grundsätzlich verpflichtet notwendigen zumutbaren Vorkehrungen treffen Schädigung möglichst verhindern vgl. etwa 77 ; ; Urteil 13 . Juni ; Senatsurteil 28 . Oktober m.w . . Verkehrssicherung umfaßt Maßnahmen umsichtiger verständiger vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch notwendig ausreichend hält Schäden bewahren . Voraussetzung ist vorausschauend sachkundiges Urteil naheliegende Gefahr ergibt verletzt werden können vgl. Senatsurteil 19 . Dezember VersR m.w . . Voraussetzung umfaßt Verkehrssicherungspflicht prinzipiell auch Gefährdungen unsachgemäßem Verhalten vorsätzlichem Eingreifen Dritter ergeben können vgl. Senatsurteile 19 . Dezember aaO 6 . März VersR jeweils m.w . . vorliegenden Fall bestand Hausanschlußleitung Leitungsnetz Gebäudes angeschlossen war Gefahr Wasseraustritts Keller befindlichen Leitungsende . Gefahr vorzubeugen war doppelte Absicherung vorhanden : Schieber Abzweigstelle Hauptabsperrvorrichtung Keller Gebäudes . Sachlage gehörte Verkehrssicherungspflichten Beklagten Einwirkungsbereich liegende Absicherungsmöglichkeit wahrzunehmen Schieber geschlossen halten auch Berufungsgericht unterstellten Fall mehr weiteres zugängliche Hauptabsperrvorrichtung Keller Hauses geöffnet wurde Wasser austreten konnte . gilt so mehr Berufungsgericht selbst Möglichkeit Personen Verantwortungsbereich Kläger insbesondere Bauarbeiter unbefugten Wasserentnahme veranlaßt sehen konnten vorliegenden Fall naheliegend angesehen hat . Beklagten bereits Berufungsgericht festgestellte Tatsache Schieber Abzweigstelle Zeitpunkt Schadensereignisses offen stand Verstoß Verkehrssicherungspflicht angelastet werden kann könnte Tatsache Bereich Kläger gelegene Hauptabsperrvorrichtung ebenfalls geöffnet war lediglich Rahmen Mitverschuldens Kläger Entstehung Schadens gemäß § Bedeutung gewinnen . Geschädigten trifft nämlich grundsätzlich Mitverschulden Sorgfalt Acht läßt verstä ndigen ordentlichen Menschen obliegt selbst Schaden bewahren vgl. etwa Senatsurteil 17 . Oktober . Grundsätzen waren Kläger Rahmen Möglichen Zumutbaren gehalten Installation Hausanschlußleitung überzeugen Hauptabsperrvorrichtung Keller errichteten Gebäudes geschlossen war Sorge tragen ordnungsgemäßen Verbindung Wasserle itungssystem Hauses auch blieb . Berufungsgericht hinausgehende Erwägungen Hergang Schadensereignisses anstellt sind ebenfalls unbedenklich . Berufungsgericht gründet naheliegend bezeichnete Annahme unbefugten Wasserentnahme zunächst regelmäßig geschlossenen Hauptabsperrvorrichtung Personen Verantwortungsbereich Kläger insbesondere Bauarbeiter wesentlichen Leitungsende angebrachte gelbe Schlauchstück . Revision rügt jedoch Recht Berufungsgericht Sachvortrag Kläger übergangen hat . haben nämlich Bezugnahme Handbuch Wasserversorgung DVGW Ziff . DVGW-Regelwerk Technische Mitteilung Merkblatt Ziff . vorgetragen Herstellung Anschlußleitung müsse gespült werden Einbau Wasserzählers freigegeben werden dürfe möglicherweise gelbe Schlauchstück gedient habe ; Verbindung Teil Ziff . Abs. DIN liege auch Spülung Schließen Schiebers beenden Anschlußleitung anschließend leerlaufen lassen Haupta bsperrvorrichtung offengeblieben sein könne . Sachlage wäre Auffassung Berufungsgerichts Raum Annahme Anscheinsbeweises Hauptabsperrventil Verlegung Hausanschlußleitung geschlossen wird noch Verbindung Leitungsnetz Hauses besteht vgl. Senatsurteil 12 . Januar VersR . Berufungsgericht wird erneuten Verhandlung Gelegenheit haben Sachvortrag Parteien Zusammenhang einzugehen . Dr. Dr.