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1333 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
23
.
März
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
§
fehlerhafte
Unterlassung
medizinisch
gebotenen
Befunderhebung
führt
Umkehr
Beweislast
Kausalität
Behandlungsfehlers
eingetretenen
Schaden
gebotenen
Befunderhebung
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
reaktionspflichtiges
positives
Ergebnis
gezeigt
hätte
Verkennung
Befundes
fundamental
Nichtreaktion
grob
fehlerhaft
darstellen
würde
.
Rahmen
ist
hinreichende
Wahrscheinlichkeit
reaktionspflichtigen
Befundergebnisses
unabhängig
Kausalitätsfrage
beurteilen
darf
insbesondere
Begründung
verneint
werden
Gesundheitsschaden
könne
auch
völlig
anderen
Kausalverlaufs
eingetreten
sein
.
Urteil
23
.
März
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Schadensersatz
Schmerzensgeld
behaupteter
ärztlicher
Behandlungsfehler
.
26
.
Oktober
wurde
Herzschrittmacher
eingesetzt
.
7
.
Oktober
entnahm
Beklagte
Schrittmacher
betreute
Hausarzt
Klägerin
selben
Tag
erstellten
Indikation
Austausch
bestand
.
Absprache
Klägerin
vereinbarte
Cardiologischen
Centrum
9
.
Oktober
.
Warten
Operation
brach
Klägerin
mußte
reanimiert
werden
.
Zusammenbruchs
erlitt
apallisches
Syndrom
.
Parteien
streiten
wesentlichen
Beklagte
sofortigen
Austauschtermin
hätte
raten
jedenfalls
Schrittmacherkontrolle
hätte
vornehmen
müssen
Zustand
Aggregats
festzustellen
Zusammenbruch
Klägerin
Versagen
Schrittmachers
unabhängig
aufgetretenes
Kammerflimmern
zurückzuführen
ist
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klageantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
erwiesen
erachtet
Schaden
Klägerin
fehlerhaftes
Verhalten
Beklagten
zurückzuführen
sei
.
Beklagten
habe
Veranlassung
bestanden
Notfall
auszugehen
sofortige
Einweisung
Klägerin
veranlassen
mögliche
Risiken
aufzuklären
Austausch
schrittmachers
erst
9
.
Oktober
entstehen
könnten
.
Vielmehr
habe
damaligen
technischen
Kenntnisstand
ausgehen
können
Schrittmacher
noch
Funktionsdauer
Jahren
habe
.
Erst
Erkenntnisse
Januar
veröffentlicht
seien
ließen
Schluß
auch
Fälle
geben
könne
Erreichen
Punktes
nur
noch
ganz
geringe
Zeit
Ausfall
Schrittmachers
bleibe
.
habe
7
.
Oktober
auch
Unterlassen
Schrittmacherkontrolle
schuldhaften
Behandlungsfehler
dargestellt
.
Ergebnis
Beweisaufnahme
müsse
offen
bleiben
Zusammenbruch
Klägerin
Ausfall
Herzschrittmachers
unabhängig
aufgetretenes
Kammerflimmern
zurückzuführen
sei
.
Klägerin
habe
bewiesen
Unterlassen
Kontrolle
Zusammenbruch
ursächlich
gewesen
sei
.
kämen
Beweiserleichterungen
zugute
.
Verstoß
Arztes
Pflicht
Erhebung
Sicherung
medizinischer
Befunde
lasse
nämlich
nur
dann
reaktionspflichtiges
positives
Ergebnis
schließen
hinreichend
wahrscheinlich
sei
.
sei
Fall
Ergebnis
Beweisaufnahme
auch
Kammerflimmern
allein
Zusammenbruch
Klägerin
verursacht
haben
könne
.
Landgericht
habe
weiteres
Gutachten
einholen
müssen
.
seien
eingeholten
Gutachten
widersprüchlich
gingen
falschen
tatsächlichen
Voraussetzungen
noch
fehle
Sachverständigen
notwendige
Sachkunde
verfüge
anderer
Sachverständiger
überlegene
Forschungsmittel
Erfahrung
.
II
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Revision
beanstandet
Erfolg
Verfahrensfehler
Berufungsgericht
tatsächlichen
Voraussetzungen
Behandlungsfehlers
verneint
hat
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsgericht
Verpflichtung
Tatrichters
verstoßen
hat
Partei
vorgelegten
Privatgutachten
auseinanderzusetzen
weitere
Aufklärung
hinzuwirken
Widerspruch
Gerichtsgutachten
ergibt
.
Berufungsgericht
hat
Überzeugung
Beklagte
habe
sofortigen
Austausch
Schrittmachers
sei
unmittelbare
Einweisung
Klägerin
sei
Aufklärung
Verzögerung
Austauschs
verbundenen
Risiken
hinwirken
noch
Zustand
Schrittmacheraggregats
kontrollieren
müssen
Ausführungen
Sachverständigen
.
9
.
März
24
.
Oktober
Gutachten
Sachverständigen
Prof.
Dr.
19
.
März
1
.
August
gestützt
.
Sachverständige
.
hatte
angegeben
Erkenntnissen
Jahre
erstmaliger
Dokumentation
Austauschindikation
verbleibenden
Funktionsdauer
Herzschrittmachers
Jahren
habe
ausgegangen
werden
können
.
Angaben
ist
Sachverständige
Prof.
Dr.
Gutachten
ausgegangen
hat
geschlossen
7
.
Oktober
Indikation
sofortigen
Ersatz
Schrittmacheraggregats
bestanden
habe
.
Darlegungen
Sachverständigen
.
Prof.
Dr.
durfte
Berufungsgericht
Überzeugungsbildung
jedoch
weitere
Sachaufklärung
zugrunde
legen
.
Klägerin
hatte
nämlich
Schriftsatz
1
November
Stellungnahme
Oberarztes
Dr.
vorgelegt
verwendete
Herzschrittmachertyp
Angaben
Herstellers
nominelle
Laufzeit
Jahren
besitze
.
Stellungnahme
stand
Widerspruch
Gerichtsgutachten
Klägerin
ausdrücklich
hingewiesen
hatte
.
Schrittmacher
Klägerin
war
nämlich
Feststellungen
Berufungsgerichts
7
.
Oktober
fast
Jahre
Betrieb
Umstände
Laufzeit
konkreten
Fall
anders
bemessen
gewesen
wäre
sind
ersichtlich
.
Widerspruch
durfte
Berufungsgericht
Begründung
hinwegsetzen
Voraussetzungen
Einholung
weiteren
Gutachtens
gemäß
§
Abs.
lägen
insbesondere
verfüge
Dr.
höhere
Qualifikation
bessere
Erkenntnismöglichkeiten
eingeschalteten
Sachverständigen
.
erkennende
Senat
hat
wiederholt
ausgesprochen
gerade
Arzthaftungsprozessen
Äußerungen
medizinischer
Sachverständiger
nachzuvollziehen
kritisch
Vollständigkeit
Widerspruchsfreiheit
prüfen
sind
.
gilt
Widersprüche
einzelnen
Erklärungen
Sachverständigen
auch
Widersprüche
Äußerungen
Sachverständiger
selbst
Privatgutachten
geht
.
Erkennbaren
Unklarheiten
Widersprüchen
hat
Tatrichter
nachzugehen
Sachverständigen
vorzuhalten
Rahmen
Verpflichtung
Sachaufklärung
erforderlichenfalls
weiteres
Gutachten
einzuholen
vgl.
Senatsurteile
14
.
Dezember
;
9
.
Januar
VersR
;
10
.
Oktober
;
13
.
Februar
.
weitere
Aufklärung
Sachverhalts
war
Streitfall
so
mehr
geboten
Beurteilung
gerichtlichen
Sachverständigen
auch
Widerspruch
Klägerin
Schriftsatz
31
.
Mai
vorgelegten
Stellungnahme
Medizinischen
Dienstes
Krankenversicherung
Dr.
stand
.
sei
konkreten
Situation
vorhersehbar
gewesen
lange
Schrittmacher
noch
arbeiten
werde
Beklagte
Klägerin
vitale
Gefährdung
hätte
hinweisen
sofortigen
Aufnahmetermin
Krankenhaus
hätte
anbieten
müssen
.
Zwar
hat
Sachverständige
.
Ausführungen
mündlichen
Anhörung
Landgericht
24
.
Oktober
Stellung
genommen
jedenfalls
Erkenntnissen
Jahre
unzutreffend
gehalten
.
Klägerin
Beurteilung
Dr.
Akten
gereicht
hatte
konnten
jedoch
Ausführungen
Dr.
neuem
Licht
erscheinen
.
Revision
beanstandet
Recht
Berufungsgericht
unterlassen
hat
Ausführungen
Dr.
Beurteilung
einzubeziehen
unterschiedlichen
Stellungnahmen
Gesamtbetrachtung
würdigen
vgl.
Senatsurteil
9
.
Januar
aaO
S.
.
.
Revision
rügt
Erfolg
Berufungsgericht
Vorliegen
Behandlungsfehlers
Gesichtspunkt
Unterlassens
Schrittmacherkontrolle
verneint
hat
Klägerin
Frage
beantragte
Sachverständigengutachten
einzuholen
.
hat
insoweit
verfahrensfehlerhaft
eigene
Sachkunde
Anspruch
genommen
darzulegen
vgl.
BVerfG
127
;
Senatsurteile
14
.
Februar
27
.
März
.
Klägerin
hatte
geltend
gemacht
Beklagte
bekannt
war
festgestellte
Zustand
Batterieerschöpfung
schon
andauerte
sofortige
Herzschrittmacherkontrolle
habe
vornehmen
müssen
nur
so
Zustand
Aggregats
zuverlässig
habe
beurteilen
können
.
Beweis
Behauptung
hatte
Einholung
Sachverständigengutachtens
beantragt
.
Antrag
durfte
Berufungsgericht
Hinweis
Ausführungen
Sachverständigen
.
hinweggehen
Schrittmacher
noch
voraussichtliche
-9-
dauer
Jahren
gehabt
habe
.
technische
Sachverständige
hatte
nämlich
Frage
Streitfall
Klägerin
aufgezeigten
Umstände
sofortige
Schrittmacherkontrolle
geboten
war
überhaupt
befaßt
.
Eigene
Sachkunde
Beurteilung
Gesichtspunktes
hat
Berufungsgericht
dargelegt
.
2
.
Revision
wendet
ferner
Erfolg
Auffassung
Klägerin
habe
bewiesen
Schrittmacherkontrolle
früherer
Austausch
Schrittmachers
unverzüglicher
Einweisung
Klägerin
Zusammenbruch
resultierenden
Gesundheitsschaden
vermieden
hätten
.
Rechtsfehler
Revision
günstig
angegriffen
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
erkennenden
Senat
entwickelten
Grundsätze
Verstoß
Arztes
Pflicht
Erhebung
Sicherung
medizinischer
Befunde
Beweiserleichterungen
Patienten
Folge
haben
kann
vgl.
Senatsurteile
47
.
;
6
Juli
;
29
.
Mai
.
auch
Streitfall
herangezogen
werden
können
.
Batteriekapazität
kann
unmittelbare
Auswirkungen
Gesundheit
Patienten
haben
.
rechtfertigt
Vortrag
Klägerin
mögliche
Feststellungen
Erhebung
medizinischer
Befunde
rechtlicher
Hinsicht
gleichzustellen
.
Verpflichtung
verbliebene
Kapazität
festzustellen
hat
ebenso
Pflicht
Erhebung
Krankheitsstatus
Patienten
engeren
Sinne
Zweck
Aufschluß
behandlungsbedürftiges
Geschehen
gewinnen
dann
Gesundheit
Patienten
nötigen
Maßnahmen
treffen
.
Verletzt
Arzt
Pflicht
so
erschwert
vereitelt
Patienten
Fehlens
sonst
Beweismittel
Verfügung
stehenden
Untersuchungsergebnisses
Beweisführung
späteren
Haftpflichtprozeß
.
rechtfertigt
Patienten
Fall
Beweiserleichterungen
gewähren
vgl.
Senatsurteil
47
.
Berufungsgericht
hat
auch
Voraussetzungen
Eingreifen
derartiger
Beweiserleichterungen
stellen
sind
verkannt
.
hat
Ansatz
zutreffend
angenommen
auch
grob
fehlerhafte
Unterlassung
gebotenen
Befunderhebung
dann
Umkehr
Beweislast
Kausalität
Behandlungsfehlers
eingetretenen
Gesundheitsschaden
führt
Abklärung
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
reaktionspflichtiges
positives
Ergebnis
gezeigt
hätte
Verkennung
Befundes
fundamental
Nichtreaktion
grob
fehlerhaft
darstellen
würde
vgl.
Senatsurteile
47
.
;
6
Juli
;
29
.
Mai
aaO
;
8
Juli
jeweils
m.w
.
;
vgl.
groben
Befunderhebungsfehler
1
.
Revision
beanstandet
jedoch
Recht
Berufungsgericht
Streitfall
hinreichende
Wahrscheinlichkeit
reaktionspflichtigen
positiven
Ergebnisses
Hinweis
verneint
hat
auch
Kammerflimmern
allein
Zusammenbruch
Klägerin
habe
verursachen
können
.
Argumentation
hat
Berufungsgericht
unzulässiger
Weise
Frage
unterlassene
Befunderhebung
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
reaktionspflichtiges
Ergebnis
erbracht
hätte
Frage
vermengt
Befunderhebungsfehler
eingetretenen
Gesundheitsschaden
verursacht
hat
.
hinreichende
Wahrscheinlichkeit
reaktionspflichtigen
Befundergebnisses
ist
unabhängig
Kausalitätsfrage
beurteilen
.
darf
insbesondere
Begründung
verneint
werden
Gesundheitsschaden
könne
Ergebnis
auch
völlig
anderen
Kausalverlaufs
eingetreten
vgl.
Senatsurteil
27
.
Januar
VersR
.
.
Fällen
Arzt
Pflicht
Befunderhebung
verstoßen
hat
kommen
nämlich
Fehlens
sonst
Beweismittel
Verfügung
stehenden
Untersuchungsergebnisse
typischerweise
verschiedene
Schadensursachen
Betracht
vgl.
Senatsurteil
.
möglichen
Ursachen
auszugehen
ist
ist
Gegenstand
Kausalitätsbeweises
Vorliegen
entsprechenden
Voraussetzungen
Behandlungsseite
auferlegt
wird
.
Berufungsgericht
hätte
prüfen
müssen
Umstand
Indikation
Austausch
Herzschrittmachers
unbekannter
Zeit
gegeben
war
sofortiger
Kontrolle
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
Unzuverlässigkeit
Schrittmachers
ergeben
hätte
sofortiger
Austausch
dringend
angezeigt
gewesen
wäre
unterbliebene
Reaktion
Umstand
damaligen
Stand
medizinischen
Wissenschaft
grob
fehlerhaft
dargestellt
hätte
.
.
war
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
treffen
kann
.
wird
auch
weiteren
Revision
geltend
gemachten
Einwänden
nachzugehen
haben
Revisionsentscheidung
ankommt
.
ergänzenden
Sachaufklärung
wird
Berufungsgericht
insbesondere
berücksichtigen
haben
Ausführungen
.
auch
Sachverständige
Prof.
Dr.
ausgegangen
ist
nur
Widerspruch
Klägerin
vorgelegten
Privatgutachten
stehen
auch
nachvollziehbar
sind
.
Berechnung
hierbei
zugrundegelegten
Werte
sind
Einzelnen
nachvollziehbar
dargelegt
Berufungsgericht
auch
bisher
ersichtlich
nachvollzogen
worden
möglicherweise
frei
Widersprüchen
.
Insbesondere
lassen
Ausführungen
Stellungnahme
9
.
März
Zweifel
Richtigkeit
Berechnungen
aufkommen
.
Zweifeln
wird
Berufungsgericht
erforderlichen
neuen
Verhandlung
Entscheidung
gegebenenfalls
Beauftragung
weiteren
technischen
Sachverständigen
nachzugehen
haben
.
Greiner
Pauge