NAMEN Verkündet : 23 . März Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; § fehlerhafte Unterlassung medizinisch gebotenen Befunderhebung führt Umkehr Beweislast Kausalität Behandlungsfehlers eingetretenen Schaden gebotenen Befunderhebung hinreichender Wahrscheinlichkeit reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte Verkennung Befundes fundamental Nichtreaktion grob fehlerhaft darstellen würde . Rahmen ist hinreichende Wahrscheinlichkeit reaktionspflichtigen Befundergebnisses unabhängig Kausalitätsfrage beurteilen darf insbesondere Begründung verneint werden Gesundheitsschaden könne auch völlig anderen Kausalverlaufs eingetreten sein . Urteil 23 . März OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Richter Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt Schadensersatz Schmerzensgeld behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler . 26 . Oktober wurde Herzschrittmacher eingesetzt . 7 . Oktober entnahm Beklagte Schrittmacher betreute Hausarzt Klägerin selben Tag erstellten Indikation Austausch bestand . Absprache Klägerin vereinbarte Cardiologischen Centrum 9 . Oktober . Warten Operation brach Klägerin mußte reanimiert werden . Zusammenbruchs erlitt apallisches Syndrom . Parteien streiten wesentlichen Beklagte sofortigen Austauschtermin hätte raten jedenfalls Schrittmacherkontrolle hätte vornehmen müssen Zustand Aggregats festzustellen Zusammenbruch Klägerin Versagen Schrittmachers unabhängig aufgetretenes Kammerflimmern zurückzuführen ist . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klageantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat erwiesen erachtet Schaden Klägerin fehlerhaftes Verhalten Beklagten zurückzuführen sei . Beklagten habe Veranlassung bestanden Notfall auszugehen sofortige Einweisung Klägerin veranlassen mögliche Risiken aufzuklären Austausch schrittmachers erst 9 . Oktober entstehen könnten . Vielmehr habe damaligen technischen Kenntnisstand ausgehen können Schrittmacher noch Funktionsdauer Jahren habe . Erst Erkenntnisse Januar veröffentlicht seien ließen Schluß auch Fälle geben könne Erreichen Punktes nur noch ganz geringe Zeit Ausfall Schrittmachers bleibe . habe 7 . Oktober auch Unterlassen Schrittmacherkontrolle schuldhaften Behandlungsfehler dargestellt . Ergebnis Beweisaufnahme müsse offen bleiben Zusammenbruch Klägerin Ausfall Herzschrittmachers unabhängig aufgetretenes Kammerflimmern zurückzuführen sei . Klägerin habe bewiesen Unterlassen Kontrolle Zusammenbruch ursächlich gewesen sei . kämen Beweiserleichterungen zugute . Verstoß Arztes Pflicht Erhebung Sicherung medizinischer Befunde lasse nämlich nur dann reaktionspflichtiges positives Ergebnis schließen hinreichend wahrscheinlich sei . sei Fall Ergebnis Beweisaufnahme auch Kammerflimmern allein Zusammenbruch Klägerin verursacht haben könne . Landgericht habe weiteres Gutachten einholen müssen . seien eingeholten Gutachten widersprüchlich gingen falschen tatsächlichen Voraussetzungen noch fehle Sachverständigen notwendige Sachkunde verfüge anderer Sachverständiger überlegene Forschungsmittel Erfahrung . II . Ausführungen halten Angriffen Revision stand . 1 . Revision beanstandet Erfolg Verfahrensfehler Berufungsgericht tatsächlichen Voraussetzungen Behandlungsfehlers verneint hat . Revision rügt Recht Berufungsgericht Verpflichtung Tatrichters verstoßen hat Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen weitere Aufklärung hinzuwirken Widerspruch Gerichtsgutachten ergibt . Berufungsgericht hat Überzeugung Beklagte habe sofortigen Austausch Schrittmachers sei unmittelbare Einweisung Klägerin sei Aufklärung Verzögerung Austauschs verbundenen Risiken hinwirken noch Zustand Schrittmacheraggregats kontrollieren müssen Ausführungen Sachverständigen . 9 . März 24 . Oktober Gutachten Sachverständigen Prof. Dr. 19 . März 1 . August gestützt . Sachverständige . hatte angegeben Erkenntnissen Jahre erstmaliger Dokumentation Austauschindikation verbleibenden Funktionsdauer Herzschrittmachers Jahren habe ausgegangen werden können . Angaben ist Sachverständige Prof. Dr. Gutachten ausgegangen hat geschlossen 7 . Oktober Indikation sofortigen Ersatz Schrittmacheraggregats bestanden habe . Darlegungen Sachverständigen . Prof. Dr. durfte Berufungsgericht Überzeugungsbildung jedoch weitere Sachaufklärung zugrunde legen . Klägerin hatte nämlich Schriftsatz 1 November Stellungnahme Oberarztes Dr. vorgelegt verwendete Herzschrittmachertyp Angaben Herstellers nominelle Laufzeit Jahren besitze . Stellungnahme stand Widerspruch Gerichtsgutachten Klägerin ausdrücklich hingewiesen hatte . Schrittmacher Klägerin war nämlich Feststellungen Berufungsgerichts 7 . Oktober fast Jahre Betrieb Umstände Laufzeit konkreten Fall anders bemessen gewesen wäre sind ersichtlich . Widerspruch durfte Berufungsgericht Begründung hinwegsetzen Voraussetzungen Einholung weiteren Gutachtens gemäß § Abs. lägen insbesondere verfüge Dr. höhere Qualifikation bessere Erkenntnismöglichkeiten eingeschalteten Sachverständigen . erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen gerade Arzthaftungsprozessen Äußerungen medizinischer Sachverständiger nachzuvollziehen kritisch Vollständigkeit Widerspruchsfreiheit prüfen sind . gilt Widersprüche einzelnen Erklärungen Sachverständigen auch Widersprüche Äußerungen Sachverständiger selbst Privatgutachten geht . Erkennbaren Unklarheiten Widersprüchen hat Tatrichter nachzugehen Sachverständigen vorzuhalten Rahmen Verpflichtung Sachaufklärung erforderlichenfalls weiteres Gutachten einzuholen vgl. Senatsurteile 14 . Dezember ; 9 . Januar VersR ; 10 . Oktober ; 13 . Februar . weitere Aufklärung Sachverhalts war Streitfall so mehr geboten Beurteilung gerichtlichen Sachverständigen auch Widerspruch Klägerin Schriftsatz 31 . Mai vorgelegten Stellungnahme Medizinischen Dienstes Krankenversicherung Dr. stand . sei konkreten Situation vorhersehbar gewesen lange Schrittmacher noch arbeiten werde Beklagte Klägerin vitale Gefährdung hätte hinweisen sofortigen Aufnahmetermin Krankenhaus hätte anbieten müssen . Zwar hat Sachverständige . Ausführungen mündlichen Anhörung Landgericht 24 . Oktober Stellung genommen jedenfalls Erkenntnissen Jahre unzutreffend gehalten . Klägerin Beurteilung Dr. Akten gereicht hatte konnten jedoch Ausführungen Dr. neuem Licht erscheinen . Revision beanstandet Recht Berufungsgericht unterlassen hat Ausführungen Dr. Beurteilung einzubeziehen unterschiedlichen Stellungnahmen Gesamtbetrachtung würdigen vgl. Senatsurteil 9 . Januar aaO S. . . Revision rügt Erfolg Berufungsgericht Vorliegen Behandlungsfehlers Gesichtspunkt Unterlassens Schrittmacherkontrolle verneint hat Klägerin Frage beantragte Sachverständigengutachten einzuholen . hat insoweit verfahrensfehlerhaft eigene Sachkunde Anspruch genommen darzulegen vgl. BVerfG 127 ; Senatsurteile 14 . Februar 27 . März . Klägerin hatte geltend gemacht Beklagte bekannt war festgestellte Zustand Batterieerschöpfung schon andauerte sofortige Herzschrittmacherkontrolle habe vornehmen müssen nur so Zustand Aggregats zuverlässig habe beurteilen können . Beweis Behauptung hatte Einholung Sachverständigengutachtens beantragt . Antrag durfte Berufungsgericht Hinweis Ausführungen Sachverständigen . hinweggehen Schrittmacher noch voraussichtliche -9- dauer Jahren gehabt habe . technische Sachverständige hatte nämlich Frage Streitfall Klägerin aufgezeigten Umstände sofortige Schrittmacherkontrolle geboten war überhaupt befaßt . Eigene Sachkunde Beurteilung Gesichtspunktes hat Berufungsgericht dargelegt . 2 . Revision wendet ferner Erfolg Auffassung Klägerin habe bewiesen Schrittmacherkontrolle früherer Austausch Schrittmachers unverzüglicher Einweisung Klägerin Zusammenbruch resultierenden Gesundheitsschaden vermieden hätten . Rechtsfehler Revision günstig angegriffen ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen erkennenden Senat entwickelten Grundsätze Verstoß Arztes Pflicht Erhebung Sicherung medizinischer Befunde Beweiserleichterungen Patienten Folge haben kann vgl. Senatsurteile 47 . ; 6 Juli ; 29 . Mai . auch Streitfall herangezogen werden können . Batteriekapazität kann unmittelbare Auswirkungen Gesundheit Patienten haben . rechtfertigt Vortrag Klägerin mögliche Feststellungen Erhebung medizinischer Befunde rechtlicher Hinsicht gleichzustellen . Verpflichtung verbliebene Kapazität festzustellen hat ebenso Pflicht Erhebung Krankheitsstatus Patienten engeren Sinne Zweck Aufschluß behandlungsbedürftiges Geschehen gewinnen dann Gesundheit Patienten nötigen Maßnahmen treffen . Verletzt Arzt Pflicht so erschwert vereitelt Patienten Fehlens sonst Beweismittel Verfügung stehenden Untersuchungsergebnisses Beweisführung späteren Haftpflichtprozeß . rechtfertigt Patienten Fall Beweiserleichterungen gewähren vgl. Senatsurteil 47 . Berufungsgericht hat auch Voraussetzungen Eingreifen derartiger Beweiserleichterungen stellen sind verkannt . hat Ansatz zutreffend angenommen auch grob fehlerhafte Unterlassung gebotenen Befunderhebung dann Umkehr Beweislast Kausalität Behandlungsfehlers eingetretenen Gesundheitsschaden führt Abklärung hinreichender Wahrscheinlichkeit reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte Verkennung Befundes fundamental Nichtreaktion grob fehlerhaft darstellen würde vgl. Senatsurteile 47 . ; 6 Juli ; 29 . Mai aaO ; 8 Juli jeweils m.w . ; vgl. groben Befunderhebungsfehler 1 . Revision beanstandet jedoch Recht Berufungsgericht Streitfall hinreichende Wahrscheinlichkeit reaktionspflichtigen positiven Ergebnisses Hinweis verneint hat auch Kammerflimmern allein Zusammenbruch Klägerin habe verursachen können . Argumentation hat Berufungsgericht unzulässiger Weise Frage unterlassene Befunderhebung hinreichender Wahrscheinlichkeit reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht hätte Frage vermengt Befunderhebungsfehler eingetretenen Gesundheitsschaden verursacht hat . hinreichende Wahrscheinlichkeit reaktionspflichtigen Befundergebnisses ist unabhängig Kausalitätsfrage beurteilen . darf insbesondere Begründung verneint werden Gesundheitsschaden könne Ergebnis auch völlig anderen Kausalverlaufs eingetreten vgl. Senatsurteil 27 . Januar VersR . . Fällen Arzt Pflicht Befunderhebung verstoßen hat kommen nämlich Fehlens sonst Beweismittel Verfügung stehenden Untersuchungsergebnisse typischerweise verschiedene Schadensursachen Betracht vgl. Senatsurteil . möglichen Ursachen auszugehen ist ist Gegenstand Kausalitätsbeweises Vorliegen entsprechenden Voraussetzungen Behandlungsseite auferlegt wird . Berufungsgericht hätte prüfen müssen Umstand Indikation Austausch Herzschrittmachers unbekannter Zeit gegeben war sofortiger Kontrolle hinreichender Wahrscheinlichkeit Unzuverlässigkeit Schrittmachers ergeben hätte sofortiger Austausch dringend angezeigt gewesen wäre unterbliebene Reaktion Umstand damaligen Stand medizinischen Wissenschaft grob fehlerhaft dargestellt hätte . . war angefochtene Urteil aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen treffen kann . wird auch weiteren Revision geltend gemachten Einwänden nachzugehen haben Revisionsentscheidung ankommt . ergänzenden Sachaufklärung wird Berufungsgericht insbesondere berücksichtigen haben Ausführungen . auch Sachverständige Prof. Dr. ausgegangen ist nur Widerspruch Klägerin vorgelegten Privatgutachten stehen auch nachvollziehbar sind . Berechnung hierbei zugrundegelegten Werte sind Einzelnen nachvollziehbar dargelegt Berufungsgericht auch bisher ersichtlich nachvollzogen worden möglicherweise frei Widersprüchen . Insbesondere lassen Ausführungen Stellungnahme 9 . März Zweifel Richtigkeit Berechnungen aufkommen . Zweifeln wird Berufungsgericht erforderlichen neuen Verhandlung Entscheidung gegebenenfalls Beauftragung weiteren technischen Sachverständigen nachzugehen haben . Greiner Pauge