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1257 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
.
Juni
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
KWG
§
54
;
StGB
Hält
Täter
§
KWG
Geschäfte
rechtlich
zulässig
erlaubnispflichtig
so
unterliegt
strafrechtlicher
Sicht
Verbotsirrtum
Sinne
§
Abs.
StGB
.
Ist
unvermeidbar
so
scheidet
Haftung
§
Abs.
Fortführung
Senatsurteil
16
.
Mai
noch
veröffentlicht
.
Steht
ausreichende
Erkundigung
Verbotsirrtum
unterliegenden
Täters
zuständigen
Aufsichtsbehörde
Fehlvorstellung
bestätigt
hätte
so
scheidet
Haftung
§
Abs.
Verbindung
betreffenden
Strafgesetz
unvermeidbaren
Verbotsirrtums
auch
dann
Täter
entsprechende
Erkundigung
eingeholt
hat
vgl.
Urteil
7
.
April
NStZ
.
Urteil
27
.
Juni
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Pentz
Richter
Richterinnen
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
Kosten
Streithelfers
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Schadensersatzansprüche
fehlgeschlagenen
Kapitalanlage
.
Beklagte
war
Mitglied
Verwaltungsrates
S.
AG
Aktiengesellschaft
Sitz
.
S.
AG
kaufte
Kunden
Kapitallebensversicherungen
ließ
Policen
Treuhänder
kündigen
vereinnahmte
Versicherern
Folge
ausgezahlten
Gelder
.
Gegenzug
verpflichtete
Kunden
Zahlungen
Versicherern
Kündigung
Versicherungen
Kunden
selbst
leistenden
Zahlungen
liegen
erst
späteren
Zeitpunkt
erfolgen
sollten
.
überwiegende
Geschäftsbetrieb
S.
AG
erfolgte
.
Erlaubnis
§
Kreditwesengesetz
KWG
verfügte
S.
AG
Zeitpunkt
.
Entwicklung
Geschäftsmodells
hatte
S.
AG
Klärung
Frage
Geschäftsmodell
Erlaubnispflicht
Kreditwesengesetz
unterfällt
anwaltlicher
Hilfe
bedient
.
beauftragten
Rechtsanwälte
waren
Ergebnis
gekommen
Genehmigung
bedürfe
.
November
schloss
Klägerin
Streithelfer
Treuhänder
Bezug
Lebensversicherungen
sogenannten
"
Abtretungsvertrag
"
.
Streithelfer
kündigte
Lebensversicherungen
sodann
schloss
Klägerin
S.
AG
April
"
Abtretungsvertrag
"
Klägerin
genannten
Lebensversicherungen
Rückkaufswert
insgesamt
Sofortzahlung
Monaten
fällig
werdende
weitere
Zahlung
8.989,42
S.
AG
veräußerte
.
Sofortzahlung
erhielt
Klägerin
;
weitere
Zahlungen
erfolgten
.
Schreiben
10
.
Januar
teilte
Bundesanstalt
Finanzdienstleistungsaufsicht
Anfrage
damaligen
Rechtsanwalts
S.
AG
"
Produkt
"
S.
AG
Klägerin
abgeschlossenen
Geschäft
entsprach
erfülle
übersandten
Abtretungsvertrag
enthaltenen
qualifizierten
Rangrücktritts
Tatbestand
Einlagengeschäfts
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
KWG
.
weiterem
Schreiben
10
Juli
erklärte
BaFin
Vertrieb
genannten
Produkts
erfülle
Tatbestand
Einlagengeschäfts
sei
somit
§
KWG
erlaubnispflichtig
.
Klägerin
ist
Auffassung
da
S.
AG
noch
Beklagte
Durchführung
Geschäfte
nötige
Erlaubnis
§
KWG
verfügt
habe
stehe
Beklagten
Schadensersatzanspruch
Abs.
.
V.m
.
§
KWG
.
begehrt
Erstattung
Differenz
Rückkaufswert
Lebensversicherungen
S.
AG
ausgezahlten
Betrag
Ersatz
entgangenen
Rendite
alternativen
Kapitalanlage
außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
jeweils
Zinsen
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Landgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
könne
dahinstehen
S.
AG
vorliegende
Geschäftsmodell
vereinbarten
Rangrücktritts
Erlaubnis
KWG
bedurfte
.
Schadensersatzanspruch
Klägerin
Beklagten
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
Abs.
KWG
scheitere
jedenfalls
Beklagte
unvermeidbaren
Verbotsirrtum
befunden
habe
so
Verschulden
entfalle
.
Halte
Täter
§
KWG
Geschäfte
rechtlich
zulässig
erlaubnispflichtig
so
stelle
strafrechtlicher
Sicht
Verbotsirrtum
§
StGB
Tat
nur
dann
entschuldigt
erscheinen
lasse
unvermeidbar
gewesen
sei
.
Unvermeidbarkeit
sei
dann
anzunehmen
Täter
genügende
Erkundigungen
Erlaubnispflicht
eingezogen
habe
vorzugsweise
Einholung
Auskunft
Erlaubnisbehörde
.
Beklagte
habe
vortragen
lassen
streitgegenständlichen
Verträge
Rechtsanwälten
S.
S.
entworfen
auch
Frage
Vereinbarkeit
KWG
geprüft
worden
seien
.
Rechtsanwälte
Gebiet
Kapitalmarktrechts
auch
Gebiet
Vertragsrechts
spezialisiert
seien
seien
Ergebnis
gekommen
vertraglich
vereinbarten
qualifizierten
Rangrücktritts
Tatbestand
erlaubnispflichtigen
Einlagengeschäfts
erfüllt
sei
.
Vortrag
sei
Klägerin
Folge
bestritten
worden
.
stehe
Kammer
zugrundeliegenden
Vertragsklauseln
fundierten
anwaltlichen
Prüfung
unterzogen
KWG
vereinbar
erachtet
worden
seien
.
eingeholten
Auskünfte
habe
Beklagte
auch
verlassen
dürfen
genannten
Rechtsanwälten
erteilte
Rechtsauskunft
offensichtlich
auch
damaligen
Auffassung
BaFin
übereingestimmt
habe
.
habe
S.
AG
Januar
mitgeteilt
hier
gegenständliche
Geschäftsmodell
Erlaubnis
bedürfe
.
Anhaltspunkte
Beklagte
jedenfalls
damaligen
Zeitpunkt
hätte
erkennen
können
müssen
Auskunft
beauftragten
Rechtsanwälte
spätere
zuständigen
Behörde
falsch
sein
könnten
bestünden
.
Privatperson
könne
auch
Vorstand
sei
mehr
erwartet
werden
Rechtskundige
zuzuziehen
zusätzlich
noch
zuständige
Behörde
kontaktieren
.
anderen
Ergebnis
rechtlichen
Prüfung
wäre
Beklagten
unschwer
möglich
gewesen
noch
hier
streitgegenständlichen
Geschäftsabschluss
Erlaubnis
KWG
einzuholen
aber
Falle
Verweigerung
Geschäft
Abstand
nehmen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
jedenfalls
Ergebnis
stand
.
Grundlage
Berufungsurteil
zugrundeliegenden
Feststellungen
scheidet
Schadensersatzanspruch
Klägerin
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
§
KWG
schon
Beklagte
unvermeidbaren
Verbotsirrtum
befunden
hat
.
1
.
Hält
Täter
§
KWG
Geschäfte
rechtlich
zulässig
erlaubnispflichtig
so
unterliegt
ständiger
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
strafrechtlicher
Sicht
Verbotsirrtum
Sinne
StGB
Senatsurteile
16
.
Mai
.
noch
veröffentlicht
;
15
.
Mai
.
;
Urteil
24
.
September
BGHSt
f.
;
jeweils
.
Verbotsirrtum
führt
§
Satz
StGB
Schuldlosigkeit
unvermeidbar
war
Senatsurteile
16
.
Mai
.
;
15
.
Mai
aaO
;
Urteil
24
.
September
aaO
.
Zivilrechtlich
scheidet
Fall
Haftung
§
Abs.
Senatsurteile
16
.
Mai
.
17
;
15
.
Mai
aaO
.
vgl.
ferner
Senatsurteil
10
Juli
.
2
.
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
war
Beklagte
Meinung
Betreiben
Geschäfts
Rahmen
auch
Klägerin
Anlage
tätigte
sei
§
Abs.
KWG
erlaubnisbedürftig
.
Auffassung
zutreffend
war
kann
offenbleiben
.
selbst
Geschäft
Erlaubnis
bedurft
hätte
hätte
Beklagte
Verbotsirrtum
befunden
Grundlage
Feststellungen
Berufungsgerichts
unvermeidbar
war
.
entschieden
werden
braucht
Frage
Berufungsgericht
annimmt
schon
folgt
Beklagte
S.
AG
Rahmen
Entwicklung
Geschäftsmodells
eingeholte
anwaltliche
Auskunft
verlassen
durfte
.
Zutreffend
weist
Revision
Vertrauen
eingeholten
rechtsanwaltlichen
Rat
Fall
unvermeidbaren
Verbotsirrtum
Täters
begründen
vermag
.
Wendet
Täter
betreffenden
Rechtsgebiet
versierten
Anwalt
so
hat
zwar
Regel
zunächst
Gebotene
getan
.
Jedoch
ist
weiter
erforderlich
Täter
Richtigkeit
Auskunft
erkennbaren
Umständen
vertrauen
darf
.
ist
Fall
Unerlaubtheit
Tuns
auch
nur
mäßiger
Anspannung
Verstand
Gewissen
leicht
erkennbar
ist
Hoffnung
haben
kann
bekannte
Strafgesetz
greife
hier
noch
.
darf
Täter
Auffassung
Rechtsanwalts
etwa
allein
verlassen
Vorhaben
günstig
ist
.
Eher
Absicherung
Klärung
bestellte
"
Gefälligkeitsgutachten
"
scheiden
Grundlage
unvermeidbarer
Verbotsirrtümer
.
Auskünfte
erkennbar
vordergründig
mangelhaft
sind
Willen
Anfragenden
lediglich
"
Feigenblattfunktion
"
erfüllen
sollen
können
Täter
ebenfalls
entlasten
.
Insbesondere
komplexen
Sachverhalten
erkennbar
schwierigen
Rechtsfragen
ist
regelmäßig
detailliertes
schriftliches
Gutachten
erforderlich
unvermeidbaren
Verbotsirrtum
begründen
.
Beurteilung
Verbotsirrtum
sei
Täter
eingeholten
anwaltlichen
Rates
unvermeidbar
gewesen
setzt
hinreichende
Feststellungen
Zweck
Inhalt
Rechtsanwalt
erteilten
Auftrags
ersichtlichen
Gehalt
Begleitumständen
anwaltlichen
Überprüfung
vgl.
nur
Senatsurteil
16
.
Mai
.
f.
noch
veröffentlicht
.
Berufungsurteil
zugrundeliegenden
Feststellungen
insoweit
ausreichen
ist
zweifelhaft
.
So
könnte
Revision
Recht
hinweist
etwa
entnehmen
lassen
Beklagten
erteilte
Rechtsauskunft
verlässlich
war
insbesondere
Beklagte
Gesamtumständen
hinreichenden
Tiefe
vorgenommenen
anwaltlichen
Überprüfung
ausgehen
durfte
.
abschließenden
Beurteilung
Frage
bedarf
Streitfall
aber
.
Unvermeidbar
war
Verbotsirrtum
Beklagten
nämlich
jedenfalls
eingeholten
rechtsanwaltlichen
Auskünfte
Feststellungen
Berufungsgerichts
"
offensichtlich
damaligen
Auffassung
BaFin
"
.
strafrechtlichen
Rechtsprechung
ist
anerkannt
Begründung
Vermeidbarkeit
Verbotsirrtums
ausreicht
Täter
kompetente
Beratung
hinreichend
bemüht
Erkundigungspflicht
genügt
hat
.
Erforderlich
ist
vielmehr
unterbliebene
Erkundigung
wäre
denn
erfolgt
auch
richtigen
Auskunft
geführt
hätte
Urteile
7
.
April
NStZ
;
21
.
Juni
BGHSt
;
ferner
Urteil
7
.
März
;
jeweils
.
Berücksichtigung
Beweislastverteilung
Zivilprozess
vgl.
Senatsurteil
16
.
Mai
.
noch
veröffentlicht
bedeutet
:
Steht
ausreichende
Erkundigung
Verbotsirrtum
unterliegenden
Täters
lung
bestätigt
hätte
so
scheidet
Haftung
§
Abs.
Verbindung
betreffenden
Strafgesetz
unvermeidbaren
Verbotsirrtums
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
auch
dann
Täter
entsprechende
Erkundigung
eingeholt
hat
.
Grundsätzen
unterlag
Beklagte
auch
dann
unvermeidbaren
Verbotsirrtum
Erkundigungspflicht
Einholung
anwaltlichen
Auskunft
genügt
hätte
.
hätte
Beklagte
bereits
Geschäftsabschluss
Klägerin
zuständige
Aufsichtsbehörde
gewandt
Erfüllung
Erkundigungspflicht
vorzugsweise
hätte
tun
sollen
vgl.
Senatsurteil
15
.
Mai
.
so
hätte
dort
Auskunft
erhalten
qualifizierten
Rangrücktritt
enthält
sei
erlaubnisbedürftig
Einschätzung
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
späteren
Zeitpunkt
Anfrage
auch
tatsächlich
so
geäußerten
Rechtsauffassung
BaFin
damaligen
Zeitpunkt
entsprach
.
Berufungsgericht
hat
Feststellung
ausschließlich
Schreiben
BaFin
10
.
Januar
Tatbestand
angefochtenen
Urteils
erwähnten
weiteren
Äußerungen
BaFin
gestützt
.
Rüge
Revision
letztgenannten
Äußerungen
seien
unergiebig
verfängt
.
Berufungsgericht
gezogene
Schluss
Anfang
erteilten
Auskunft
Rechtsauffassung
BaFin
Jahren
ist
naheliegend
.
Da
durchgreifende
Rechtsfehler
Revision
insoweit
schon
dargelegt
sind
ist
erkennende
Senat
Feststellung
gebunden
§
Abs.
.
Auskunft
Aufsichtsbehörde
hätte
Beklagte
aber
verlassen
dürfen
vgl.
:
Boos/Fischer/Schulte-Mattler
5
.
Aufl
.
KWG
.
aE
.
Pentz
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung