NAMEN Verkündet : 27 . Juni Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; KWG § 54 ; StGB Hält Täter § KWG Geschäfte rechtlich zulässig erlaubnispflichtig so unterliegt strafrechtlicher Sicht Verbotsirrtum Sinne § Abs. StGB . Ist unvermeidbar so scheidet Haftung § Abs. Fortführung Senatsurteil 16 . Mai noch veröffentlicht . Steht ausreichende Erkundigung Verbotsirrtum unterliegenden Täters zuständigen Aufsichtsbehörde Fehlvorstellung bestätigt hätte so scheidet Haftung § Abs. Verbindung betreffenden Strafgesetz unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann Täter entsprechende Erkundigung eingeholt hat vgl. Urteil 7 . April NStZ . Urteil 27 . Juni AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . Juni Vorsitzenden Richter Richterin Pentz Richter Richterinnen Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 4 . Zivilkammer Landgerichts 3 . August wird zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Revisionsverfahrens Kosten Streithelfers . Tatbestand : Parteien streiten Schadensersatzansprüche fehlgeschlagenen Kapitalanlage . Beklagte war Mitglied Verwaltungsrates S. AG Aktiengesellschaft Sitz . S. AG kaufte Kunden Kapitallebensversicherungen ließ Policen Treuhänder kündigen vereinnahmte Versicherern Folge ausgezahlten Gelder . Gegenzug verpflichtete Kunden Zahlungen Versicherern Kündigung Versicherungen Kunden selbst leistenden Zahlungen liegen erst späteren Zeitpunkt erfolgen sollten . überwiegende Geschäftsbetrieb S. AG erfolgte . Erlaubnis § Kreditwesengesetz KWG verfügte S. AG Zeitpunkt . Entwicklung Geschäftsmodells hatte S. AG Klärung Frage Geschäftsmodell Erlaubnispflicht Kreditwesengesetz unterfällt anwaltlicher Hilfe bedient . beauftragten Rechtsanwälte waren Ergebnis gekommen Genehmigung bedürfe . November schloss Klägerin Streithelfer Treuhänder Bezug Lebensversicherungen sogenannten " Abtretungsvertrag " . Streithelfer kündigte Lebensversicherungen sodann schloss Klägerin S. AG April " Abtretungsvertrag " Klägerin genannten Lebensversicherungen Rückkaufswert insgesamt € Sofortzahlung € Monaten fällig werdende weitere Zahlung 8.989,42 € S. AG veräußerte . Sofortzahlung erhielt Klägerin ; weitere Zahlungen erfolgten . Schreiben 10 . Januar teilte Bundesanstalt Finanzdienstleistungsaufsicht Anfrage damaligen Rechtsanwalts S. AG " Produkt " S. AG Klägerin abgeschlossenen Geschäft entsprach erfülle übersandten Abtretungsvertrag enthaltenen qualifizierten Rangrücktritts Tatbestand Einlagengeschäfts Sinne § Abs. Satz Nr. KWG . weiterem Schreiben 10 Juli erklärte BaFin Vertrieb genannten Produkts erfülle Tatbestand Einlagengeschäfts sei somit § KWG erlaubnispflichtig . Klägerin ist Auffassung da S. AG noch Beklagte Durchführung Geschäfte nötige Erlaubnis § KWG verfügt habe stehe Beklagten Schadensersatzanspruch Abs. . V.m . § KWG . begehrt Erstattung Differenz Rückkaufswert Lebensversicherungen S. AG ausgezahlten Betrag Ersatz entgangenen Rendite alternativen Kapitalanlage außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils Zinsen . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Landgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Begehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt könne dahinstehen S. AG vorliegende Geschäftsmodell vereinbarten Rangrücktritts Erlaubnis KWG bedurfte . Schadensersatzanspruch Klägerin Beklagten § Abs. . V.m . § Abs. § Abs. Nr. Abs. KWG scheitere jedenfalls Beklagte unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe so Verschulden entfalle . Halte Täter § KWG Geschäfte rechtlich zulässig erlaubnispflichtig so stelle strafrechtlicher Sicht Verbotsirrtum § StGB Tat nur dann entschuldigt erscheinen lasse unvermeidbar gewesen sei . Unvermeidbarkeit sei dann anzunehmen Täter genügende Erkundigungen Erlaubnispflicht eingezogen habe vorzugsweise Einholung Auskunft Erlaubnisbehörde . Beklagte habe vortragen lassen streitgegenständlichen Verträge Rechtsanwälten S. S. entworfen auch Frage Vereinbarkeit KWG geprüft worden seien . Rechtsanwälte Gebiet Kapitalmarktrechts auch Gebiet Vertragsrechts spezialisiert seien seien Ergebnis gekommen vertraglich vereinbarten qualifizierten Rangrücktritts Tatbestand erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts erfüllt sei . Vortrag sei Klägerin Folge bestritten worden . stehe Kammer zugrundeliegenden Vertragsklauseln fundierten anwaltlichen Prüfung unterzogen KWG vereinbar erachtet worden seien . eingeholten Auskünfte habe Beklagte auch verlassen dürfen genannten Rechtsanwälten erteilte Rechtsauskunft offensichtlich auch damaligen Auffassung BaFin übereingestimmt habe . habe S. AG Januar mitgeteilt hier gegenständliche Geschäftsmodell Erlaubnis bedürfe . Anhaltspunkte Beklagte jedenfalls damaligen Zeitpunkt hätte erkennen können müssen Auskunft beauftragten Rechtsanwälte spätere zuständigen Behörde falsch sein könnten bestünden . Privatperson könne auch Vorstand sei mehr erwartet werden Rechtskundige zuzuziehen zusätzlich noch zuständige Behörde kontaktieren . anderen Ergebnis rechtlichen Prüfung wäre Beklagten unschwer möglich gewesen noch hier streitgegenständlichen Geschäftsabschluss Erlaubnis KWG einzuholen aber Falle Verweigerung Geschäft Abstand nehmen . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung jedenfalls Ergebnis stand . Grundlage Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen scheidet Schadensersatzanspruch Klägerin § Abs. . V.m . § Abs. § KWG schon Beklagte unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat . 1 . Hält Täter § KWG Geschäfte rechtlich zulässig erlaubnispflichtig so unterliegt ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung strafrechtlicher Sicht Verbotsirrtum Sinne StGB Senatsurteile 16 . Mai . noch veröffentlicht ; 15 . Mai . ; Urteil 24 . September BGHSt f. ; jeweils . Verbotsirrtum führt § Satz StGB Schuldlosigkeit unvermeidbar war Senatsurteile 16 . Mai . ; 15 . Mai aaO ; Urteil 24 . September aaO . Zivilrechtlich scheidet Fall Haftung § Abs. Senatsurteile 16 . Mai . 17 ; 15 . Mai aaO . vgl. ferner Senatsurteil 10 Juli . 2 . Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts war Beklagte Meinung Betreiben Geschäfts Rahmen auch Klägerin Anlage tätigte sei § Abs. KWG erlaubnisbedürftig . Auffassung zutreffend war kann offenbleiben . selbst Geschäft Erlaubnis bedurft hätte hätte Beklagte Verbotsirrtum befunden Grundlage Feststellungen Berufungsgerichts unvermeidbar war . entschieden werden braucht Frage Berufungsgericht annimmt schon folgt Beklagte S. AG Rahmen Entwicklung Geschäftsmodells eingeholte anwaltliche Auskunft verlassen durfte . Zutreffend weist Revision Vertrauen eingeholten rechtsanwaltlichen Rat Fall unvermeidbaren Verbotsirrtum Täters begründen vermag . Wendet Täter betreffenden Rechtsgebiet versierten Anwalt so hat zwar Regel zunächst Gebotene getan . Jedoch ist weiter erforderlich Täter Richtigkeit Auskunft erkennbaren Umständen vertrauen darf . ist Fall Unerlaubtheit Tuns auch nur mäßiger Anspannung Verstand Gewissen leicht erkennbar ist Hoffnung haben kann bekannte Strafgesetz greife hier noch . darf Täter Auffassung Rechtsanwalts etwa allein verlassen Vorhaben günstig ist . Eher Absicherung Klärung bestellte " Gefälligkeitsgutachten " scheiden Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrtümer . Auskünfte erkennbar vordergründig mangelhaft sind Willen Anfragenden lediglich " Feigenblattfunktion " erfüllen sollen können Täter ebenfalls entlasten . Insbesondere komplexen Sachverhalten erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig detailliertes schriftliches Gutachten erforderlich unvermeidbaren Verbotsirrtum begründen . Beurteilung Verbotsirrtum sei Täter eingeholten anwaltlichen Rates unvermeidbar gewesen setzt hinreichende Feststellungen Zweck Inhalt Rechtsanwalt erteilten Auftrags ersichtlichen Gehalt Begleitumständen anwaltlichen Überprüfung vgl. nur Senatsurteil 16 . Mai . f. noch veröffentlicht . Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen insoweit ausreichen ist zweifelhaft . So könnte Revision Recht hinweist etwa entnehmen lassen Beklagten erteilte Rechtsauskunft verlässlich war insbesondere Beklagte Gesamtumständen hinreichenden Tiefe vorgenommenen anwaltlichen Überprüfung ausgehen durfte . abschließenden Beurteilung Frage bedarf Streitfall aber . Unvermeidbar war Verbotsirrtum Beklagten nämlich jedenfalls eingeholten rechtsanwaltlichen Auskünfte Feststellungen Berufungsgerichts " offensichtlich damaligen Auffassung BaFin " . strafrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt Begründung Vermeidbarkeit Verbotsirrtums ausreicht Täter kompetente Beratung hinreichend bemüht Erkundigungspflicht genügt hat . Erforderlich ist vielmehr unterbliebene Erkundigung wäre denn erfolgt auch richtigen Auskunft geführt hätte Urteile 7 . April NStZ ; 21 . Juni BGHSt ; ferner Urteil 7 . März ; jeweils . Berücksichtigung Beweislastverteilung Zivilprozess vgl. Senatsurteil 16 . Mai . noch veröffentlicht bedeutet : Steht ausreichende Erkundigung Verbotsirrtum unterliegenden Täters lung bestätigt hätte so scheidet Haftung § Abs. Verbindung betreffenden Strafgesetz unvermeidbaren Verbotsirrtums Sinne § Abs. Satz StGB auch dann Täter entsprechende Erkundigung eingeholt hat . Grundsätzen unterlag Beklagte auch dann unvermeidbaren Verbotsirrtum Erkundigungspflicht Einholung anwaltlichen Auskunft genügt hätte . hätte Beklagte bereits Geschäftsabschluss Klägerin zuständige Aufsichtsbehörde gewandt Erfüllung Erkundigungspflicht vorzugsweise hätte tun sollen vgl. Senatsurteil 15 . Mai . so hätte dort Auskunft erhalten qualifizierten Rangrücktritt enthält sei erlaubnisbedürftig Einschätzung Berufungsgericht getroffenen Feststellungen späteren Zeitpunkt Anfrage auch tatsächlich so geäußerten Rechtsauffassung BaFin damaligen Zeitpunkt entsprach . Berufungsgericht hat Feststellung ausschließlich Schreiben BaFin 10 . Januar Tatbestand angefochtenen Urteils erwähnten weiteren Äußerungen BaFin gestützt . Rüge Revision letztgenannten Äußerungen seien unergiebig verfängt . Berufungsgericht gezogene Schluss Anfang erteilten Auskunft Rechtsauffassung BaFin Jahren ist naheliegend . Da durchgreifende Rechtsfehler Revision insoweit schon dargelegt sind ist erkennende Senat Feststellung gebunden § Abs. . Auskunft Aufsichtsbehörde hätte Beklagte aber verlassen dürfen vgl. : Boos/Fischer/Schulte-Mattler 5 . Aufl . KWG . aE . Pentz Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung