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1239 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
Januar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Anspruch
Unterlassung
Presseveröffentlichung
Falle
identifizierenden
Textberichterstattung
.
Urteil
13
.
Januar
KG
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Richter
Pauge
Offenloch
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Beschluss
10
.
Zivilsenats
Kammergerichts
29
Juli
aufgehoben
Urteil
Landgerichts
30
.
Oktober
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagten
Unterlassung
angeblich
persönlichkeitsrechtsverletzender
Veröffentlichungen
Anspruch
.
Kläger
Friseur
zahlreichen
Prominenten
bekannt
geworden
ist
betreibt
Friseurgeschäfte
.
März
veröffentlichten
Beklagte
verlegten
BILD-Zeitung
Beklagte
betriebenen
Internetportal
www.bild.de
Überschrift
"
Filialleiter
Name
Klägers
Hells
verhaftet
"
Artikel
Wesentlichen
berichtet
wird
Mitarbeiter
Klägers
zusammen
Freund
Mitgliedern
Gruppierung
"
"
Vorwurfs
versuchten
schweren
räuberischen
Erpressung
verhaftet
worden
sei
.
Wörtlich
heißt
:
"
Filialleiter
Promi-Friseur
Name
Klägers
frisiert
Reichen
Schönen
.
Jetzt
verhaftete
Kudamm-Geschäftsführer
Freund
"
!
Vorwurf
:
versuchte
schwere
räuberische
Erpressung
.
hat
Figaro
bloß
Rockern
tun
?
Filialleiter
tut
jetzt
leid
.
Chef
sagt
:
bin
Kreuzberger
groß
geworden
.
Vorname
Klägers
weiß
schwierige
Vergangenheit
habe
.
hat
Chance
gegeben
.
"
Kläger
ist
insbesondere
Auffassung
müsse
dulden
Beklagten
Aufmacher
Ermittlungsverfahren
dritte
Person
herzuhalten
.
nimmt
Beklagten
Anspruch
unterlassen
namentlich
Zusammenhang
Festnahme
Herrn
S.
erwähnen
insbesondere
geschehen
passiere
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
gerichtete
Berufung
Beklagten
§
Abs.
zurückgewiesen
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgen
Beklagten
Ziel
Klageabweisung
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Wesentlichen
ausgeführt
Kläger
stünden
Beklagten
geltend
gemachten
Unterlassungsansprüche
§
Abs.
§
Abs.
Satz
analog
.
V.m
.
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
Nennung
Namens
Zusammenhang
Berichterstattung
Festnahme
rechtswidrig
allgemeines
Persönlichkeitsrecht
eingreife
.
Zwar
betreffe
Namensnennung
lediglich
Sozialsphäre
Klägers
.
Auch
beziehe
Berichterstattung
wahre
Tatsachen
.
Veröffentlichungen
entfalteten
aber
Kläger
beanstandungswürdiges
Verhalten
vorgeworfen
letztlich
positiv
dargestellt
werde
unzulässige
Prangerwirkung
.
Kläger
insbesondere
Namen
firmierende
Geschäft
würden
Zusammenhang
organisierten
Kriminalität
zuzurechnenden
Gruppierung
gebracht
geeignet
sei
Kläger
geschäftliche
Tätigkeit
beeinträchtigen
.
II
.
1
.
Erwägungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
angegriffene
Berichterstattung
stellt
rechtswidrigen
Eingriff
allgemeine
Persönlichkeitsrecht
Klägers
.
Schutzbereich
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
Klägers
ist
allerdings
betroffen
.
ergibt
noch
alleine
Umstand
Kläger
angegriffenen
Artikel
überhaupt
namentlich
erwähnt
wird
.
anders
Veröffentlichung
Bildes
Person
grundsätzlich
rechtfertigungsbedürftige
Beschränkung
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
begründet
unabhängig
ist
Person
privaten
öffentlichen
Zusammenhängen
vorteilhafter
unvorteilhafter
Weise
abgebildet
ist
ist
personenbezogenen
Wortberichten
Weiteres
Fall
.
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
GG
bietet
schon
Schutz
überhaupt
Bericht
individualisierend
benannt
werden
nur
spezifischen
Hinsichten
Senatsurteil
26
.
Oktober
ZR
.
.
;
.
35
;
.
.
Betroffen
ist
Schutzbereich
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
aber
Gesichtspunkt
Rechts
informationelle
Selbstbestimmung
Schutz
Privatsphäre
hinausgeht
Befugnis
Einzelnen
darstellt
grundsätzlich
selbst
entscheiden
Grenzen
persönlichen
Daten
Öffentlichkeit
gebracht
werden
vgl.
Senatsurteile
23
.
September
.
Veröffentlichung
bestimmt
;
29
.
April
.
;
23
.
Juni
.
28
;
13
November
VersR
.
erschöpft
Funktion
Abwehrrechts
Bürgers
Staat
entfaltet
Grundrecht
Drittwirkung
beeinflusst
auch
Werteordnung
Privatrechts
vgl.
Senatsurteile
23
.
September
aaO
;
23
.
Juni
aaO
.
angegriffenen
Artikel
wird
Leser
mitgeteilt
Kläger
beschäftigt
.
Umstand
beruflichen
Sphäre
Klägers
zuzuordnen
ist
steht
Annahme
Eingriffs
Recht
informationelle
Selbstbestimmung
vgl.
Senatsurteile
23
.
September
aaO
.
35
;
23
.
Juni
aaO
.
29
;
vgl.
ferner
Senatsurteil
21
November
VersR
.
f.
;
noch
zweifelnd
:
Senatsurteil
13
November
VersR
.
ist
ebenfalls
allgemeinen
Persönlichkeitsrecht
geschützte
Urteil
10
November
;
Wenzel
Recht
Bildberichterstattung
5
.
Aufl
.
Kap
.
.
Geschäftsehre
Klägers
tangiert
.
Zwar
wird
Kläger
selbst
Vorwurf
gemacht
.
wird
aber
bereits
Landgericht
hingewiesen
hat
insbesondere
Gestaltung
Überschrift
bereits
Name
genannt
wird
Zusammenhang
"
"
gebracht
.
Artikel
enthaltene
Aussage
Geschäft
arbeite
Person
gemeinsam
Mitgliedern
"
"
begangenen
Straftat
verdächtig
sei
ist
Ansehen
geschäftlichen
Erfolg
Klägers
abträglich
Kunden
Umstandes
möglicherweise
veranlasst
sehen
Besuch
Geschäft
Klägers
verzichten
vermeintlichen
Straftätern
"
"
tun
haben
wollen
.
angegriffenen
Berichterstattung
betroffen
ist
indes
allgemeinen
Persönlichkeitsrecht
geschützte
Privatsphäre
Klägers
.
Kläger
wird
allein
Arbeitgeber
ausschließlich
Bezug
berufliche
Tätigkeit
Sozialsphäre
zuzurechnen
ist
erwähnt
.
Eingriff
allgemeine
Persönlichkeitsrecht
Klägers
ist
rechtswidrig
.
Eigenart
Persönlichkeitsrechts
Rahmenrechts
liegt
Reichweite
absolut
muss
erst
Abwägung
widerstreitenden
grundrechtlich
geschützten
Belange
bestimmt
werden
besonderen
Umstände
Einzelfalles
betroffenen
Grundrechte
Gewährleistungen
Europäischen
Menschenrechtskonvention
interpretationsleitend
berücksichtigen
sind
.
Eingriff
Persönlichkeitsrecht
ist
nur
dann
rechtswidrig
Schutzinteresse
Betroffenen
schutzwürdigen
Belange
anderen
Seite
überwiegt
.
.
vgl.
nur
Senatsurteil
30
.
September
.
Streitfall
sind
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
auch
Verbindung
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
gewährleistete
Interesse
Klägers
Schutz
sozialen
Anerkennung
Geschäftsehre
persönlichen
Daten
Art
.
Abs.
GG
Art
.
verankerten
Recht
Beklagten
Medienfreiheit
abzuwägen
.
Abwägung
ergibt
anders
Berufungsgericht
meint
geschützten
Interessen
Beklagten
Klägers
überwiegen
.
Tatsachenbehauptungen
hängt
Abwägung
widerstreitenden
Interessen
insbesondere
Wahrheitsgehalt
.
Wahre
Tatsachenbehauptungen
müssen
Regel
hingenommen
werden
auch
Betroffenen
nachteilig
sind
unwahre
Senatsurteil
17
.
Dezember
.
.
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Feststellungen
Landgerichts
sind
angegriffenen
Artikel
Beklagten
aufgestellten
Tatsachenbehauptungen
.
auch
Behauptung
gilt
handle
Filialleiter
"
Kudamm-Filiale
"
kann
dahinstehen
.
Funktion
tätig
ist
Filialleiter
Verantwortlicher
Empfang
hat
Kläger
betreffende
Abwägung
Bedeutung
.
Besondere
Umstände
Abwägung
zulasten
Medienfreiheit
Beklagten
ausfallen
könnte
sind
ersichtlich
.
Gegenteil
spricht
Überwiegen
geschützten
Interessen
Beklagten
auch
Umstand
angegriffene
Berichterstattung
Kläger
nur
beruflichen
Sphäre
betrifft
.
Schwerwiegende
Auswirkungen
Persönlichkeitsrecht
Klägers
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Senatsurteile
20
.
Dezember
.
12
;
17
November
.
21
;
23
.
Juni
.
erforderlich
wären
Äußerungen
Rahmen
Sozialsphäre
negative
Sanktionen
knüpfen
können
drohen
.
angegriffene
Berichterstattung
belastet
Kläger
nur
geringem
Maße
.
Insbesondere
drohen
Bezug
Kläger
soziale
Ausgrenzung
noch
Stigmatisierung
Prangerwirkung
.
Auffassung
Revisionserwiderung
kann
stigmatisierende
Wirkung
Artikels
Bezug
Kläger
Umstand
abgeleitet
werden
Zusammenhang
strafrechtlichen
Verfahren
berichtet
wird
.
Zwar
mag
Revisionserwiderung
annimmt
durchaus
zutreffen
Zusammenhang
Strafverfahren
bereits
namentliche
Nennung
Person
stigmatisierend
wirken
kann
.
Streitfall
ist
Bezug
Kläger
aber
gerade
Fall
.
wird
angegriffenen
Artikel
nämlich
Weise
behauptet
Kläger
sei
möglicherweise
strafrechtlich
relevante
Geschehen
Weise
involviert
gewesen
.
entfaltet
angegriffene
Berichterstattung
Bezug
Kläger
auch
Prangerwirkung
.
kommt
Berufungsgericht
noch
zutreffend
erkannt
hat
Betracht
beanstandungswürdiges
Verhalten
breiteren
Öffentlichkeit
bekannt
gemacht
wird
schwerwiegend
Ansehen
Persönlichkeitsentfaltung
Betroffenen
auswirkt
BVerfG
.
.
ist
hier
Fall
.
angegriffene
Artikel
enthält
Kläger
gerichtete
Vorwürfe
.
Annahme
Berufungsgerichts
Nennung
Namens
Klägers
Zusammenhang
Umstand
"
verhaftet
wurde
"
stehe
Vorwurf
beanstandungswürdigen
Verhaltens
Sinne
Prangerwirkung
teilt
erkennende
Senat
.
Auch
Artikel
enthaltene
Aussage
dargelegt
Geschäftsehre
Klägers
berührt
entspricht
ausgehende
Ehrbeeinträchtigung
Qualität
Intensität
Annahme
unzulässigen
Prangerwirkung
stellenden
Anforderungen
.
Revisionserwiderung
Zusammenhang
betonte
Umstand
Kläger
sei
Kunden
Artikel
thematisierten
Vorgänge
angesprochen
worden
geht
bloße
Unannehmlichkeit
.
tatsächlich
eingetretene
wirtschaftliche
Beeinträchtigung
Gewicht
Eingriffs
verstärken
könnte
macht
Kläger
selbst
geltend
.
Weiter
ändert
Ergebnis
Abwägung
Zulässigkeit
streitgegenständlichen
Veröffentlichung
auch
Umstand
Festnahme
Hintergründe
auch
hätte
berichtet
werden
können
Kläger
erwähnen
.
gehört
Kern
Meinungsund
Medienfreiheit
Medien
Grundsatz
eigenen
publizistischen
Kriterien
entscheiden
können
öffentlichen
Interesses
auch
Gesichtspunkt
"
"
wert
halten
.
Meinungsfreiheit
ist
nur
Vorbehalt
öffentlichen
Interesses
geschützt
garantiert
primär
Selbstbestimmung
einzelnen
Grundrechtsträgers
Entfaltung
Persönlichkeit
Kommunikation
.
Bereits
hieraus
bezieht
Grundrecht
sein
Abwägung
allgemeinen
Persönlichkeitsrecht
einzustellendes
Gewicht
mögliches
öffentliches
Informationsinteresse
lediglich
weiter
erhöht
werden
kann
Senatsurteil
29
.
April
.
.
Übrigen
kann
objektives
Informationsinteresse
Berichterstattung
prominente
Kläger
schwierigen
Vergangenheit
"
beschäftigt
verneint
werden
.
Zuletzt
greift
Einwand
Revisionserwiderung
namentliche
Nennung
Klägers
angegriffenen
Berichterstattung
sei
auch
unzulässig
Zusammenhang
unzulässigen
Verdachtsberichterstattung
erfolgt
sei
.
kann
offenbleiben
Bezug
S.
tatsächlich
unzulässigen
identifizierenden
Verdachtsberichterstattung
ausgegangen
werden
kann
.
jedenfalls
könnte
Kläger
herleiten
.
unterstellt
unzulässiger
Weise
identifizierbar
dargestellt
wurde
bedeutet
auch
Kläger
Zusammenhang
hätte
namentlich
erwähnt
werden
dürfen
.
2
.
erkennende
Senat
kann
§
Abs.
Sache
selbst
entscheiden
weitere
Feststellungen
erforderlich
sind
.
Pauge
Oehler
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung
29.07.2013