NAMEN Verkündet : 13 . Januar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Anspruch Unterlassung Presseveröffentlichung Falle identifizierenden Textberichterstattung . Urteil 13 . Januar KG LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Januar Vorsitzenden Richter Richterin Richter Pauge Offenloch Richterin Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Beschluss 10 . Zivilsenats Kammergerichts 29 Juli aufgehoben Urteil Landgerichts 30 . Oktober abgeändert . Klage wird abgewiesen . Kläger trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagten Unterlassung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Veröffentlichungen Anspruch . Kläger Friseur zahlreichen Prominenten bekannt geworden ist betreibt Friseurgeschäfte . März veröffentlichten Beklagte verlegten BILD-Zeitung Beklagte betriebenen Internetportal www.bild.de Überschrift " Filialleiter Name Klägers Hells verhaftet " Artikel Wesentlichen berichtet wird Mitarbeiter Klägers zusammen Freund Mitgliedern Gruppierung " " Vorwurfs versuchten schweren räuberischen Erpressung verhaftet worden sei . Wörtlich heißt : " Filialleiter Promi-Friseur Name Klägers frisiert Reichen Schönen . Jetzt verhaftete Kudamm-Geschäftsführer Freund " ! Vorwurf : versuchte schwere räuberische Erpressung . hat Figaro bloß Rockern tun ? Filialleiter tut jetzt leid . Chef sagt : bin Kreuzberger groß geworden . Vorname Klägers weiß schwierige Vergangenheit habe . hat Chance gegeben . " Kläger ist insbesondere Auffassung müsse dulden Beklagten Aufmacher Ermittlungsverfahren dritte Person herzuhalten . nimmt Beklagten Anspruch unterlassen namentlich Zusammenhang Festnahme Herrn S. erwähnen insbesondere geschehen passiere . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufungsgericht hat gerichtete Berufung Beklagten § Abs. zurückgewiesen . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen Beklagten Ziel Klageabweisung . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt Kläger stünden Beklagten geltend gemachten Unterlassungsansprüche § Abs. § Abs. Satz analog . V.m . Art . Abs. Art . Abs. GG Nennung Namens Zusammenhang Berichterstattung Festnahme rechtswidrig allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife . Zwar betreffe Namensnennung lediglich Sozialsphäre Klägers . Auch beziehe Berichterstattung wahre Tatsachen . Veröffentlichungen entfalteten aber Kläger beanstandungswürdiges Verhalten vorgeworfen letztlich positiv dargestellt werde unzulässige Prangerwirkung . Kläger insbesondere Namen firmierende Geschäft würden Zusammenhang organisierten Kriminalität zuzurechnenden Gruppierung gebracht geeignet sei Kläger geschäftliche Tätigkeit beeinträchtigen . II . 1 . Erwägungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . angegriffene Berichterstattung stellt rechtswidrigen Eingriff allgemeine Persönlichkeitsrecht Klägers . Schutzbereich allgemeinen Persönlichkeitsrechts Klägers ist allerdings betroffen . ergibt noch alleine Umstand Kläger angegriffenen Artikel überhaupt namentlich erwähnt wird . anders Veröffentlichung Bildes Person grundsätzlich rechtfertigungsbedürftige Beschränkung allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet unabhängig ist Person privaten öffentlichen Zusammenhängen vorteilhafter unvorteilhafter Weise abgebildet ist ist personenbezogenen Wortberichten Weiteres Fall . Art . Abs. . V.m . Art . Abs. GG bietet schon Schutz überhaupt Bericht individualisierend benannt werden nur spezifischen Hinsichten Senatsurteil 26 . Oktober ZR . . ; . 35 ; . . Betroffen ist Schutzbereich allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber Gesichtspunkt Rechts informationelle Selbstbestimmung Schutz Privatsphäre hinausgeht Befugnis Einzelnen darstellt grundsätzlich selbst entscheiden Grenzen persönlichen Daten Öffentlichkeit gebracht werden vgl. Senatsurteile 23 . September . Veröffentlichung bestimmt ; 29 . April . ; 23 . Juni . 28 ; 13 November VersR . erschöpft Funktion Abwehrrechts Bürgers Staat entfaltet Grundrecht Drittwirkung beeinflusst auch Werteordnung Privatrechts vgl. Senatsurteile 23 . September aaO ; 23 . Juni aaO . angegriffenen Artikel wird Leser mitgeteilt Kläger beschäftigt . Umstand beruflichen Sphäre Klägers zuzuordnen ist steht Annahme Eingriffs Recht informationelle Selbstbestimmung vgl. Senatsurteile 23 . September aaO . 35 ; 23 . Juni aaO . 29 ; vgl. ferner Senatsurteil 21 November VersR . f. ; noch zweifelnd : Senatsurteil 13 November VersR . ist ebenfalls allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte Urteil 10 November ; Wenzel Recht Bildberichterstattung 5 . Aufl . Kap . . Geschäftsehre Klägers tangiert . Zwar wird Kläger selbst Vorwurf gemacht . wird aber bereits Landgericht hingewiesen hat insbesondere Gestaltung Überschrift bereits Name genannt wird Zusammenhang " " gebracht . Artikel enthaltene Aussage Geschäft arbeite Person gemeinsam Mitgliedern " " begangenen Straftat verdächtig sei ist Ansehen geschäftlichen Erfolg Klägers abträglich Kunden Umstandes möglicherweise veranlasst sehen Besuch Geschäft Klägers verzichten vermeintlichen Straftätern " " tun haben wollen . angegriffenen Berichterstattung betroffen ist indes allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre Klägers . Kläger wird allein Arbeitgeber ausschließlich Bezug berufliche Tätigkeit Sozialsphäre zuzurechnen ist erwähnt . Eingriff allgemeine Persönlichkeitsrecht Klägers ist rechtswidrig . Eigenart Persönlichkeitsrechts Rahmenrechts liegt Reichweite absolut muss erst Abwägung widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden besonderen Umstände Einzelfalles betroffenen Grundrechte Gewährleistungen Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend berücksichtigen sind . Eingriff Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig Schutzinteresse Betroffenen schutzwürdigen Belange anderen Seite überwiegt . . vgl. nur Senatsurteil 30 . September . Streitfall sind Art . Abs. Art . Abs. auch Verbindung Art . Abs. GG Art . Abs. gewährleistete Interesse Klägers Schutz sozialen Anerkennung Geschäftsehre persönlichen Daten Art . Abs. GG Art . verankerten Recht Beklagten Medienfreiheit abzuwägen . Abwägung ergibt anders Berufungsgericht meint geschützten Interessen Beklagten Klägers überwiegen . Tatsachenbehauptungen hängt Abwägung widerstreitenden Interessen insbesondere Wahrheitsgehalt . Wahre Tatsachenbehauptungen müssen Regel hingenommen werden auch Betroffenen nachteilig sind unwahre Senatsurteil 17 . Dezember . . Berufungsgericht Bezug genommenen Feststellungen Landgerichts sind angegriffenen Artikel Beklagten aufgestellten Tatsachenbehauptungen . auch Behauptung gilt handle Filialleiter " Kudamm-Filiale " kann dahinstehen . Funktion tätig ist Filialleiter Verantwortlicher Empfang hat Kläger betreffende Abwägung Bedeutung . Besondere Umstände Abwägung zulasten Medienfreiheit Beklagten ausfallen könnte sind ersichtlich . Gegenteil spricht Überwiegen geschützten Interessen Beklagten auch Umstand angegriffene Berichterstattung Kläger nur beruflichen Sphäre betrifft . Schwerwiegende Auswirkungen Persönlichkeitsrecht Klägers Rechtsprechung erkennenden Senats Senatsurteile 20 . Dezember . 12 ; 17 November . 21 ; 23 . Juni . erforderlich wären Äußerungen Rahmen Sozialsphäre negative Sanktionen knüpfen können drohen . angegriffene Berichterstattung belastet Kläger nur geringem Maße . Insbesondere drohen Bezug Kläger soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung Prangerwirkung . Auffassung Revisionserwiderung kann stigmatisierende Wirkung Artikels Bezug Kläger Umstand abgeleitet werden Zusammenhang strafrechtlichen Verfahren berichtet wird . Zwar mag Revisionserwiderung annimmt durchaus zutreffen Zusammenhang Strafverfahren bereits namentliche Nennung Person stigmatisierend wirken kann . Streitfall ist Bezug Kläger aber gerade Fall . wird angegriffenen Artikel nämlich Weise behauptet Kläger sei möglicherweise strafrechtlich relevante Geschehen Weise involviert gewesen . entfaltet angegriffene Berichterstattung Bezug Kläger auch Prangerwirkung . kommt Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat Betracht beanstandungswürdiges Verhalten breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird schwerwiegend Ansehen Persönlichkeitsentfaltung Betroffenen auswirkt BVerfG . . ist hier Fall . angegriffene Artikel enthält Kläger gerichtete Vorwürfe . Annahme Berufungsgerichts Nennung Namens Klägers Zusammenhang Umstand " verhaftet wurde " stehe Vorwurf beanstandungswürdigen Verhaltens Sinne Prangerwirkung teilt erkennende Senat . Auch Artikel enthaltene Aussage dargelegt Geschäftsehre Klägers berührt entspricht ausgehende Ehrbeeinträchtigung Qualität Intensität Annahme unzulässigen Prangerwirkung stellenden Anforderungen . Revisionserwiderung Zusammenhang betonte Umstand Kläger sei Kunden Artikel thematisierten Vorgänge angesprochen worden geht bloße Unannehmlichkeit . tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Beeinträchtigung Gewicht Eingriffs verstärken könnte macht Kläger selbst geltend . Weiter ändert Ergebnis Abwägung Zulässigkeit streitgegenständlichen Veröffentlichung auch Umstand Festnahme Hintergründe auch hätte berichtet werden können Kläger erwähnen . gehört Kern Meinungsund Medienfreiheit Medien Grundsatz eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können öffentlichen Interesses auch Gesichtspunkt " " wert halten . Meinungsfreiheit ist nur Vorbehalt öffentlichen Interesses geschützt garantiert primär Selbstbestimmung einzelnen Grundrechtsträgers Entfaltung Persönlichkeit Kommunikation . Bereits hieraus bezieht Grundrecht sein Abwägung allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann Senatsurteil 29 . April . . Übrigen kann objektives Informationsinteresse Berichterstattung prominente Kläger schwierigen Vergangenheit " beschäftigt verneint werden . Zuletzt greift Einwand Revisionserwiderung namentliche Nennung Klägers angegriffenen Berichterstattung sei auch unzulässig Zusammenhang unzulässigen Verdachtsberichterstattung erfolgt sei . kann offenbleiben Bezug S. tatsächlich unzulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung ausgegangen werden kann . jedenfalls könnte Kläger herleiten . unterstellt unzulässiger Weise identifizierbar dargestellt wurde bedeutet auch Kläger Zusammenhang hätte namentlich erwähnt werden dürfen . 2 . erkennende Senat kann § Abs. Sache selbst entscheiden weitere Feststellungen erforderlich sind . Pauge Oehler Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung 29.07.2013