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640 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
10
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GG
Art
.
Abs.
;
§
Abs.
Nichtberücksichtigung
erheblichen
Beweisangebots
Prozessrecht
Stütze
hat
verstößt
Art
.
Abs.
GG
Fortführung
27
.
Oktober
Beschluss
10
.
April
ECLI
:
:
.
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Pentz
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerden
Beklagten
Streithelferin
Beklagten
wird
Beschluss
7
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
24
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
:
Gründe
:
Kläger
beansprucht
Beklagten
Schadensersatz
Verkehrsunfalls
.
Abend
4
November
Uhr
fuhren
Kläger
Fahrzeug
Beklagte
Fahrer
Beklagten
haftpflichtversicherten
Fahrzeugs
nebeneinander
;
Kläger
linken
Fahrtrichtungsstreifen
Beklagte
rechten
Fahrtrichtungsstreifen
.
Fahrzeuge
annähernd
gleicher
Höhe
befanden
kam
seitlichen
Kollision
Fahrzeuge
.
Pkw
Klägers
entstand
Sachschaden
Höhe
.
Kostenpauschale
Freistellungsansprüche
vorgerichtlicher
Gutachterkosten
Anwaltskosten
macht
Kläger
vorliegenden
Klage
geltend
.
Beklagte
beruft
Unfall
Kläger
Beklagen
willentlich
herbeigeführt
worden
sei
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
Streithelferin
Beklagten
Beschluss
gemäß
§
Abs.
Satz
zurückgewiesen
.
wendet
Beklagte
zugleich
auch
Streithelferin
Beklagten
folgenden
auch
"
Beklagte
"
Nichtzulassungsbeschwerden
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerden
haben
Erfolg
.
führen
§
Abs.
Aufhebung
angegriffenen
Urteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
.
1
.
Berufungsgericht
hat
hier
erheblich
ausgeführt
Beweiswürdigung
Landgerichts
Bezug
Behauptung
Beklagten
liege
manipulierter
Unfall
sei
beanstanden
.
Haftung
Schädigers
entfalle
nur
dann
ausreichendem
Maße
Umstände
vorlägen
Feststellung
gestatteten
behaupteten
Unfall
manipuliertes
Geschehen
handele
.
Hier
sei
zwar
Hand
weisen
Anzeichen
gebe
.
Ergebnis
reichten
Umstände
aber
.
könne
ausgeschlossen
werden
Beklagte
möglicherweise
nur
unaufmerksam
abgelenkt
gewesen
sei
Fahrspur
eingehalten
habe
.
Unfall
habe
vielbefahrenen
Straße
Geschwindigkeit
ereignet
.
Ehefrau
Klägers
sei
Fahrzeug
Risiko
Personenschadens
ausgesetzt
gewesen
.
Einholung
Unfallrekonstruktionsgutachtens
fehle
entsprechenden
Anknüpfungstatsachen
.
Gutachten
könne
nämlich
bewiesen
werden
Beklagte
willentlich
absichtlich
Kollision
herbeigeführt
habe
.
sei
unstreitig
streifende
Kollision
beteiligten
Fahrzeugen
gegeben
habe
.
ersten
Blick
ergebe
eingereichten
Fotodokumentationen
beteiligten
Fahrzeuge
kompatibles
Schadensbild
Schilderung
Unfallhergangs
unbeteiligten
Zeugen
Einklang
bringen
sei
.
2
.
Erwägungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
verletzen
Beklagte
Anspruch
rechtliches
Gehör
.
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Gericht
Ausführungen
Prozessbeteiligten
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Gebot
rechtlichen
Gehörs
soll
Prozessgrundrecht
sicherstellen
Entscheidung
frei
Verfahrensfehlern
ergeht
Grund
unterlassener
Kenntnisnahme
Nichtberücksichtigung
Sachvortrags
Parteien
haben
.
Sinne
gebietet
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Grundsätzen
Zivilprozessordnung
Berücksichtigung
erheblicher
Beweisanträge
.
Nichtberücksichtigung
erheblichen
Beweisangebots
verstößt
Art
.
Abs.
GG
Prozessrecht
Stütze
findet
Senat
Beschluss
27
.
Oktober
ZR
.
;
.
So
verhält
Streitfall
.
Nichtzulassungsbeschwerde
beanstandet
Recht
Berufungsgericht
Beweis
gestellten
trag
Beklagten
tatsächlichen
Unfall
sei
unfallverhütendes
beendendes
Fahrmanöver
auch
Klägers
erwarten
gewesen
ausreichend
berücksichtigt
hat
Grund
erheblichen
Beweisangebot
nachgegangen
ist
.
Ablehnung
Beweisantrags
Ungeeignetheit
Beweismittels
kommt
nur
dann
Betracht
völlig
ausgeschlossen
erscheint
Beweismittel
Beweisthema
sachdienliche
Erkenntnisse
erbringen
kann
Urteil
23
.
Oktober
.
.
Insoweit
ist
größte
Zurückhaltung
geboten
Urteil
26
November
.
scheidet
Ablehnung
Beweisantrags
ungeeignet
noch
erhobener
Beweis
vorab
gewürdigt
wird
unzulässige
Beweisantizipation
darstellt
Urteil
23
.
Oktober
ebenda
.
Berufungsgericht
hat
nur
abgestellt
Sachverständiger
Aussage
treffen
kann
Beklagte
Fahrzeug
willentlich
andere
Spur
gelenkt
hat
schlicht
abgelenkt
war
.
hat
Zusammenhang
Vortrag
Beklagten
auseinandergesetzt
auch
Nicht-)reaktion
Klägers
plausibel
erklären
sei
Unfallrekonstruktionsgutachten
insoweit
weiteres
ergeben
könne
.
ist
auch
Berücksichtigung
Angaben
Klägers
Anhörung
Hand
weisen
Vorgang
Aussage
Zeugen
so
Zeit
Anspruch
genommen
hat
Zeuge
Unfall
Lichthupe
getätigt
Warnblinkanlage
angeschaltet
hat
.
Hintergrund
findet
Nichtberücksichtigung
Antrags
Beklagten
Einholung
Unfallrekonstruktionsgutachtens
Prozessrecht
Stütze
Art
.
Abs.
GG
.
Gehörsverletzung
ist
entscheidungserheblich
.
kann
ausgeschlossen
werden
Berufungsgericht
gebotenen
Berücksichtigung
Vortrags
Beklagten
anderen
Beurteilung
gelangt
wäre
.
neuen
Würdigung
wird
Berufungsgericht
auch
beachten
haben
Tatrichter
Beurteilung
Fachwissen
voraussetzenden
Frage
Einholung
Sachverständigengutachtens
nur
verzichten
kann
entsprechende
eigene
besondere
Sachkunde
auszuweisen
vermag
Urteil
23
.
Oktober
aaO
.
.
3
.
weitere
Rüge
Nichtzulassungsbeschwerden
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Begründung
wird
insoweit
abgesehen
§
Abs.
Satz
.
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
24.08.2017