BESCHLUSS 10 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja GG Art . Abs. ; § Abs. Nichtberücksichtigung erheblichen Beweisangebots Prozessrecht Stütze hat verstößt Art . Abs. GG Fortführung 27 . Oktober Beschluss 10 . April ECLI : : . . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . April Vorsitzenden Richter Richterin Pentz Richter Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerden Beklagten Streithelferin Beklagten wird Beschluss 7 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 24 . August aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert : € Gründe : Kläger beansprucht Beklagten Schadensersatz Verkehrsunfalls . Abend 4 November Uhr fuhren Kläger Fahrzeug Beklagte Fahrer Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs nebeneinander ; Kläger linken Fahrtrichtungsstreifen Beklagte rechten Fahrtrichtungsstreifen . Fahrzeuge annähernd gleicher Höhe befanden kam seitlichen Kollision Fahrzeuge . Pkw Klägers entstand Sachschaden Höhe € . Kostenpauschale Freistellungsansprüche vorgerichtlicher Gutachterkosten Anwaltskosten macht Kläger vorliegenden Klage geltend . Beklagte beruft Unfall Kläger Beklagen willentlich herbeigeführt worden sei . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten Streithelferin Beklagten Beschluss gemäß § Abs. Satz zurückgewiesen . wendet Beklagte zugleich auch Streithelferin Beklagten folgenden auch " Beklagte " Nichtzulassungsbeschwerden . II . Nichtzulassungsbeschwerden haben Erfolg . führen § Abs. Aufhebung angegriffenen Urteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Anspruch Klägers rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise verletzt . 1 . Berufungsgericht hat hier erheblich ausgeführt Beweiswürdigung Landgerichts Bezug Behauptung Beklagten liege manipulierter Unfall sei beanstanden . Haftung Schädigers entfalle nur dann ausreichendem Maße Umstände vorlägen Feststellung gestatteten behaupteten Unfall manipuliertes Geschehen handele . Hier sei zwar Hand weisen Anzeichen gebe . Ergebnis reichten Umstände aber . könne ausgeschlossen werden Beklagte möglicherweise nur unaufmerksam abgelenkt gewesen sei Fahrspur eingehalten habe . Unfall habe vielbefahrenen Straße Geschwindigkeit ereignet . Ehefrau Klägers sei Fahrzeug Risiko Personenschadens ausgesetzt gewesen . Einholung Unfallrekonstruktionsgutachtens fehle entsprechenden Anknüpfungstatsachen . Gutachten könne nämlich bewiesen werden Beklagte willentlich absichtlich Kollision herbeigeführt habe . sei unstreitig streifende Kollision beteiligten Fahrzeugen gegeben habe . ersten Blick ergebe eingereichten Fotodokumentationen beteiligten Fahrzeuge kompatibles Schadensbild Schilderung Unfallhergangs unbeteiligten Zeugen Einklang bringen sei . 2 . Erwägungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand verletzen Beklagte Anspruch rechtliches Gehör . Art . Abs. GG verpflichtet Gericht Ausführungen Prozessbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Gebot rechtlichen Gehörs soll Prozessgrundrecht sicherstellen Entscheidung frei Verfahrensfehlern ergeht Grund unterlassener Kenntnisnahme Nichtberücksichtigung Sachvortrags Parteien haben . Sinne gebietet Art . Abs. GG Verbindung Grundsätzen Zivilprozessordnung Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge . Nichtberücksichtigung erheblichen Beweisangebots verstößt Art . Abs. GG Prozessrecht Stütze findet Senat Beschluss 27 . Oktober ZR . ; . So verhält Streitfall . Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet Recht Berufungsgericht Beweis gestellten trag Beklagten tatsächlichen Unfall sei unfallverhütendes beendendes Fahrmanöver auch Klägers erwarten gewesen ausreichend berücksichtigt hat Grund erheblichen Beweisangebot nachgegangen ist . Ablehnung Beweisantrags Ungeeignetheit Beweismittels kommt nur dann Betracht völlig ausgeschlossen erscheint Beweismittel Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann Urteil 23 . Oktober . . Insoweit ist größte Zurückhaltung geboten Urteil 26 November . scheidet Ablehnung Beweisantrags ungeeignet noch erhobener Beweis vorab gewürdigt wird unzulässige Beweisantizipation darstellt Urteil 23 . Oktober ebenda . Berufungsgericht hat nur abgestellt Sachverständiger Aussage treffen kann Beklagte Fahrzeug willentlich andere Spur gelenkt hat schlicht abgelenkt war . hat Zusammenhang Vortrag Beklagten auseinandergesetzt auch Nicht-)reaktion Klägers plausibel erklären sei Unfallrekonstruktionsgutachten insoweit weiteres ergeben könne . ist auch Berücksichtigung Angaben Klägers Anhörung Hand weisen Vorgang Aussage Zeugen so Zeit Anspruch genommen hat Zeuge Unfall Lichthupe getätigt Warnblinkanlage angeschaltet hat . Hintergrund findet Nichtberücksichtigung Antrags Beklagten Einholung Unfallrekonstruktionsgutachtens Prozessrecht Stütze Art . Abs. GG . Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich . kann ausgeschlossen werden Berufungsgericht gebotenen Berücksichtigung Vortrags Beklagten anderen Beurteilung gelangt wäre . neuen Würdigung wird Berufungsgericht auch beachten haben Tatrichter Beurteilung Fachwissen voraussetzenden Frage Einholung Sachverständigengutachtens nur verzichten kann entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag Urteil 23 . Oktober aaO . . 3 . weitere Rüge Nichtzulassungsbeschwerden hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . Begründung wird insoweit abgesehen § Abs. Satz . Pentz Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 24.08.2017