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1502 lines
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NAMEN
Verkündet
:
2
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
2
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
28
.
August
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
Urteil
Landgerichts
13
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittelverfahren
trägt
Kläger
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Beklagten
immateriellen
Schadensersatz
Verkehrsunfall
.
Bauunternehmen
tätige
Kläger
fuhr
26
.
Mai
auch
zuvor
regelmäßig
Kollegen
Kleintransporter
etwa
Kilometer
entfernten
Wohnort
damaligen
Einsatzort
lonne
wieder
.
Fahrzeug
gehörte
Unternehmen
Kläger
Kollegen
tätig
waren
wurde
unterhalten
.
war
Arbeitnehmern
nur
Fahrten
Wohnort
jeweiligen
Einsatzort
zurück
Verfügung
gestellt
worden
.
Üblicherweise
nahm
Arbeitnehmer
Fahrzeug
Hause
fuhr
nächsten
Tag
übrigen
Kollegen
Baustelle
brachte
Arbeit
wieder
.
Einzelheiten
Organisation
blieben
Mitarbeitern
überlassen
.
Tag
verschuldete
Arbeitskollege
Klägers
Fahrer
Beklagten
haftpflichtversicherten
Kleintransporters
Rückweg
Baustelle
Unfall
Kläger
schwer
verletzt
wurde
.
Schadensfolgen
sind
Parteien
teils
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
Kläger
"
Teil-Urteil
bezeichnete
Entscheidung
unstreitigen
Schadensfolgen

sprochen
.
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
weiterhin
Klageabweisung
.
Entscheidungsgründe
:
Oberlandesgericht
hält
Klage
Grunde
nach
gerechtfertigt
.
Beklagte
hafte
Kläger
§
§
Abs.
F.
Nr.
PflVG
immateriellen
Schaden
Verkehrsunfall
.
Haftung
sei
gemäß
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Abs.
ausgeschlossen
.
Unfall
habe
nämlich
Betriebsweg
ereignet
Heimweg
"
Teilnahme
allgemeinen
Verkehr
.
werde
Haftungsprivileg
erfaßt
.
Fahrer
habe
zwar
§
Abs.
geschützten
Personenkreis
gehört
Versicherungsfall
jedoch
betriebliche
Tätigkeit
ausgelöst
.
Heimfahrt
weise
innerbetrieblichen
Vorgang
typischen
Merkmale
.
Fahrer
Arbeitskollegen
seien
Direktionsgewalt
frei
gewesen
;
hätten
Fahrtroute
Ankunftszeit
Insassen
Fahrzeug
verließ
eigenständig
entschieden
.
betriebseigenen
Fahrzeug
unterwegs
waren
anderen
Zwecken
nutzen
durften
stehe
Annahme
.
Beförderung
Arbeitnehmer
möge
zwar
Interesse
Arbeitgebers
gelegen
haben
auch
Fahrzeug
Verfügung
gestellt
habe
werde
integrierten
Bestandteil
Betriebsorganisation
.
Neuregelung
Rechtes
gesetzlichen
Unfallversicherung
1
.
Januar
hätten
Willen
Gesetzgebers
Wegeunfälle
Haftungsprivileg
erfasst
sein
sollen
betrieblichen
Risiken
dort
Rolle
spielten
.
seien
Haftungsprivileg
Gesetzesbegründung
Betriebswege
ausdrücklich
ausgenommen
geltenden
Recht
Teilnahme
öffentlichen
Verkehr
behandelt
worden
seien
.
unstreitige
Teil
Verletzungen
Klägers
rechtfertige
Schmerzensgeld

II
.
angegriffene
Urteil
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Erfolg
rügt
Revision
allerdings
Berufungsgericht
habe
verfahrensfehlerhaft
Teilurteil
erlassen
Gefahr
widersprechender
Entscheidungen
entstanden
sei
.
trifft
zwar
Teil
einheitlichen
Anspruchs
Grund
streitig
ist
nur
dann
Teilurteil
zugesprochen
werden
darf
zugleich
Grundurteil
ergeht
.
Hier
hat
Berufungsgericht
aber
Entscheidungsgründen
angegriffenen
Urteils
Stellen
ausdrücklich
festgestellt
Klage
Grunde
gerechtfertigt
sei
.
Somit
liegt
Wille
Gerichts
auch
Anspruch
Grunde
nach
entscheiden
klar
zutage
.
Auch
Versehen
Urteilsformel
Ausdruck
gekommen
sein
sollte
wäre
Aufhebung
Teilurteil
bezeichneten
Urteils
erforderlich
;
vielmehr
könnte
Urteilsformel
§
berichtigt
werden
vgl.
Urteil
18
.
Juni
.
Unabhängig
kann
Berufungsurteil
sachlichen
Gründen
Bestand
haben
.
2
.
Recht
macht
Revision
geltend
Anspruch
Beklagte
bestehe
mitversicherten
Fahrer
Haftungsprivileg
§
§
zugute
komme
.
§
Abs.
Satz
sind
Unternehmer
Versicherten
Unternehmen
tätig
sind
Unternehmen
sonstigen
Versicherung
begründenden
Beziehung
stehen
Angehörigen
Hinterbliebenen
anderen
gesetzlichen
Vorschriften
Ersatz
Personenschadens
Versicherungsfall
verursacht
hat
nur
pflichtet
Versicherungsfall
vorsätzlich
§
Abs.
Nr.
VII
versicherten
Weg
herbeigeführt
haben
.
Gleiches
gilt
§
Abs.
Satz
VII
Personen
betriebliche
Tätigkeit
Versicherungsfall
Versicherten
Betriebs
verursacht
haben
.
Umständen
entscheidenden
Falles
liegen
Voraussetzungen
Haftungsausschlusses
Senat
bindenden
Revisionsverfahren
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
.
Streit
steht
Parteien
selben
Betrieb
Kläger
beschäftigte
Fahrer
Verkehrsunfall
26
.
Mai
schuldhaft
verursacht
Versicherungsfall
Klägers
Sinne
§
8
herbeigeführt
hat
vorsätzlich
handeln
.
Zutreffend
ist
auch
rechtliche
Ansatz
Berufungsgerichts
Betriebswegen
versicherte
Tätigkeit
Sinne
§
Abs.
Folge
Haftungsprivilegs
§
Abs.
Nr.
VII
versicherten
Wegen
unterscheiden
ist
Haftungsprivileg
besteht
.
Insoweit
folgt
Berufungsgericht
grundlegenden
Entscheidung
auch
erkennende
Senat
anschließt
.
könnte
zwar
wörtlicher
Auslegung
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
anzunehmen
sein
Schädiger
Kollegen
Unfällen
Zurücklegen
versicherten
Tätigkeit
zusammenhängenden
Weges
Ort
Tätigkeit
zufügt
stets
unbeschränkt
haftet
.
Bundesgerichtshof
jedoch
Entscheidung
zutreffend
dargelegt
hat
ist
Auslegung
Vorschriften
berücksichtigen
Gesetzgeber
materialien
geltenden
Recht
entsprechende
Regelung
hat
schaffen
wollen
vgl.
BT-Drs
.
S.
.
Stelle
§
§
maßgebenden
Abgrenzungsmerkmals
Teilnahme
allgemeinen
Verkehr
wird
nunmehr
abgestellt
Unfall
§
Abs.
Nr.
VII
versicherten
Weg
eingetreten
ist
betrieblichen
Risiken
dort
Rolle
spielen
.
Ausnahme
Haftungsbeschränkung
umfaßt
jedoch
Betriebswege
Teil
Versicherungsschutz
§
begründenden
Tätigkeit
bereits
gemäß
§
Abs.
Satz
versicherte
Tätigkeit
sind
vgl.
f.
.
.
Berufungsgericht
kann
jedoch
gefolgt
werden
Unfallfahrt
Betriebsweg
anzusehen
sei
.
Beurteilung
Geschädigte
Unfall
Betriebsweg
Weg
§
Abs.
Nr.
erlitten
hat
ist
erster
Linie
Tatrichter
vorbehalten
revisionsrechtlich
nur
eingeschränkt
überprüfbar
vgl.
Senatsurteile
13
.
März
VersR
12
.
März
-VI
VersR
.
prüfen
hat
Revisionsgericht
jedoch
Würdigung
Berufungsgericht
rechtsfehlerhaften
Abgrenzung
Begriffe
zueinander
beruht
.
ist
hier
Fall
.
Ansatz
zutreffend
zieht
Berufungsgericht
Abgrenzung
Versicherungsfall
Betriebsweg
Haftungsbeschränkung
ausgenommenen
versicherten
Weg
§
Abs.
Nr.
eingetreten
ist
Kriterien
Rechtsprechung
frühere
Abgrenzungsmerkmal
§
privilegierten
privilegierten
Wegen
nämlich
Teilnahme
allgemeinen
Verkehr
entwickelt
worden
sind
vgl.
f.
.
;
Nichtannahmebeschluß
Senats
7
.
Mai
;
§
Abs.
Nr.
S.
.
.
;
vgl.
auch
Urteile
14
.
Dezember
SozR
§
Nr.
S.
24
.
Juni
.
Grundsätzen
Rechtsprechung
hält
erkennende
Senat
Prüfung
Schrifttum
vertretenen
unterschiedlichen
Auffassungen
vgl.
Handbuch
Sozialversicherung
Band
Gesetzliche
Unfallversicherung
12
.
Aufl
.
Stand
Juli
§
Rdn
.
m.w
.
;
1
.
Band
Stand
:
Juni
Rdn
.
;
;
Kater/Leube
Gesetzliche
Unfallversicherung
§
Rdn
.
40
;
Lauterbach/Dahm
Unfallversicherung
Band
4
.
Aufl
.
Stand
:
Januar
§
Rdn
.
f.
;
Lemcke
Recht
Schaden
f.
;
Marschner
BetriebsBerater
;
SGb
54
f.
;
f.
;
Ricke
.
;
;
Gesetzliche
Unfallversicherung
§
Rdn
.
.
Gesetzesbegründung
§
§
ergibt
Begriff
Betriebswegs
anders
bisher
verstehen
wäre
.
ist
nur
ersehen
Gesetzgeber
Entsperrung
Haftung
Ausnahme
angesehen
hat
Haftung
insgesamt
weiter
reichen
sollte
§
§
Betriebswege
generell
Haftungsprivileg
fallen
sollen
BT-Drs
.
S.
;
Nachweise
:
Stand
Gesetzgebung
Bundes
Abschlußband
13
.
Wahlperiode
.
Zugrundelegung
bisherigen
Rechtsprechung
ist
§
Abs.
versicherter
Betriebsweg
schon
dann
anzunehmen
Fahrt
Förderung
betrieblichen
Interesses
verbunden
war
.
Kriterium
kann
zwar
Bedeutung
Einordnung
schädigenden
Tätigkeit
betriebliche
Unfalls
Arbeitsunfall
haben
vgl.
Senatsurteil
2
.
März
;
Urteil
-9-
14
.
März
VersR
.
Abgrenzung
Unfälle
Betriebsweg
Haftungsprivileg
§
§
.
fallen
sonstigen
Wegeunfällen
Sinne
§
Abs.
Nr.
Entsperrung
Haftung
erfolgt
genügt
aber
.
Unfall
Betriebsweg
ist
vielmehr
nur
dann
auszugehen
gemeinsame
Fahrt
Arbeitskollegen
selbst
Teil
innerbetrieblichen
Funktionsbereichs
erscheint
vgl.
Senatsurteil
.
Rückschlüsse
Voraussetzungen
Fall
ist
ergeben
Grund
§
§
.
grundsätzlich
vorgesehene
Haftungseinschränkung
.
Rechtfertigung
beruht
maßgeblich
gesetzliche
Unfallversicherung
mittragenden
Gedanken
Haftungsablösung
alleinige
Beitragspflicht
Arbeitgebers
.
§
.
dienen
Schutz
Haftung
auch
eventueller
Erstattungsansprüche
betrieblichen
Tätigkeit
schädigenden
Arbeitskollegen
Einstandspflicht
gesetzlichen
Unfallversicherung
beschränkt
wird
.
erfolgt
Interesse
Unfallverletzten
gerecht
werdender
Schadensausgleich
.
Zugleich
wird
Risiko
Arbeitsunfällen
Arbeitgeber
kalkulierbar
Betriebsfrieden
betrieblichen
Gefahrengemeinschaft
gewahrt
vgl.
BVerfGE
f.
;
Urteil
14
.
Dezember
VersR
720
;
Eichenhofer
Sozialrecht
4
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Gitter
:
Festschrift
Wiese
S.
.
Gedanke
kalkulierbaren
kommt
auch
§
Ausdruck
.
§
Abs.
Satz
bleiben
nämlich
Berechnung
Beitragszuschlägen
-nachlässen
Wegeunfälle
§
Abs.
Nr.
VII
Ansatz
wohingegen
Schäden
Unfällen
Betriebswegen
grundsätzlich
tragsberechnung
einzubeziehen
sind
;
Träger
Unfallversicherung
kann
lediglich
Satzung
herausnehmen
§
Abs.
Satz
.
Sachlage
ist
auch
neuem
Recht
Weg
dann
Teil
innerbetrieblichen
Funktionsbereichs
mithin
Betriebsweg
anzusehen
Fahrt
maßgeblich
betriebliche
Organisation
geprägt
ist
insbesondere
Organisation
Werkverkehr
Einsatz
betriebseigenen
Fahrzeugs
Fahrt
Werksgelände
innerbetrieblicher
innerdienstlicher
Vorgang
gekennzeichnet
Anordnung
Dienstherrn
innerbetrieblichen
innerdienstlichen
Aufgabe
erklärt
worden
ist
vgl.
Senatsurteile
;
35
;
19
.
Dezember
VersR
354
;
22
.
Oktober
VersR
f.
;
8
.
Mai
VersR
736
;
Sächsisches
Urteil
26
.
Juni
Sa
Urteil
gerichtete
Revision
hat
noch
veröffentlichte
Urteil
30
.
Oktober
zurückgewiesen
.
Fällen
ist
ratio
legis
§
§
.
Haftungseinschränkung
geboten
bestehenden
betrieblichen
Gefahrengemeinschaft
betriebsbezogenes
verwirklicht
hat
Unternehmer
auch
eventueller
Erstattungsansprüche
grundsätzlich
befreit
werden
soll
.
Grundsätzen
kommt
erkennende
Senat
Streitfall
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Ergebnis
Unfallfahrt
Betriebsweg
anzusehen
ist
.
vorliegende
Sachverhalt
ist
maßgeblich
geprägt
Kläger
Arbeitskollegen
Sammeltransport
triebseigenen
Fahrzeug
betriebsangehörigen
Fahrer
auswärtigen
betrieblichen
Baustelle
dort
wieder
Hause
gefahren
wurden
.
Arbeitgeber
hat
also
Unfallfahrt
organisatorisch
Einfluß
genommen
betriebseigenes
Betrieb
unterhaltenes
Fahrzeug
Zweck
Verfügung
stellte
Arbeitnehmern
Möglichkeit
einräumte
Fahrzeug
Arbeitskollegen
Einsatzort
fahren
lassen
.
bestimmte
unfallversicherungsrechtlich
relevanter
Weise
Haftung
Arbeitskollegen
eigene
Haftung
Fahrzeughalter
maßgeblichen
risikoprägenden
Faktoren
.
korrespondiert
Kläger
Unfall
gerade
Eigenschaft
Betriebsangehöriger
erlitten
hat
.
hat
nämlich
Unfallfahrt
Beförderung
teilgenommen
Rücksicht
Betrieb
beruflichen
Aufgaben
Betriebsangehörigen
Arbeitgeber
eröffnet
war
grundsätzlich
privat
organisierten
Fahrt
eigenen
Fahrzeug
öffentlichen
Verkehrsmittel
unterscheidet
.
Umständen
erscheint
gemeinsame
Fahrt
Arbeitskollegen
selbst
Teil
innerbetrieblichen
Funktionsbereichs
.
wurde
nämlich
getroffenen
unternehmerischen
Entscheidung
sichergestellt
Arbeitnehmer
regelmäßig
gleichen
Zeitpunkt
auswärtigen
Arbeitsstelle
eintrafen
gleichzeitig
Arbeit
aufnehmen
konnten
Arbeitsablauf
reibungslos
gestaltet
wurde
.
spielt
Rolle
Anordnung
Unternehmers
angebotene
Fahrtmöglichkeit
nutzen
vorlag
.
Entscheidend
ist
vielmehr
Kläger
Arbeitgeber
eröffnete
Möglichkeit
Mitfahrt
betriebseigenen
Fahrzeug
Anspruch
nahm
somit
betrieblichen
Abläufe
betriebliche
Gefahrengemeinschaft
eingliederte
.
entschied
Anfahrt
auswärtigen
Arbeitsstelle
privat
organisieren
vielmehr
Angebot
betrieblich
organisierten
Sammelfahrt
Anspruch
nehmen
.
Fallgestaltung
entspricht
ratio
legis
§
§
.
Unternehmer
schädigenden
Arbeitskollegen
verbundenen
Risiko
freizustellen
auch
Betriebsfrieden
wahren
.
grundsätzliche
Wertung
Interessenlage
wird
auch
Frage
gestellt
Kläger
Kollegen
Einzelheiten
Fahrt
frei
gestalten
konnten
.
verliert
Gesamtgepräge
Fahrt
Charakter
betrieblich
organisierten
Sammelfahrt
.
entspricht
vielmehr
modernen
Unternehmensführung
Einzelheiten
Betrieb
eröffneten
Beförderungsmöglichkeit
Arbeitnehmern
überlassen
dann
Ort
flexibel
kurzfristig
eingetretene
Umstände
reagieren
können
.
.
weitere
Feststellungen
Sache
erforderlich
sind
macht
Senat
Möglichkeit
Gebrauch
§
Abs.
selbst
Sache
entscheiden
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Zoll