NAMEN Verkündet : 2 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 2 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterin Richter Zoll Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 14 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 28 . August aufgehoben . Berufung Klägers Urteil Landgerichts 13 . Februar wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelverfahren trägt Kläger . Tatbestand : Kläger begehrt Beklagten immateriellen Schadensersatz Verkehrsunfall . Bauunternehmen tätige Kläger fuhr 26 . Mai auch zuvor regelmäßig Kollegen Kleintransporter etwa Kilometer entfernten Wohnort damaligen Einsatzort lonne wieder . Fahrzeug gehörte Unternehmen Kläger Kollegen tätig waren wurde unterhalten . war Arbeitnehmern nur Fahrten Wohnort jeweiligen Einsatzort zurück Verfügung gestellt worden . Üblicherweise nahm Arbeitnehmer Fahrzeug Hause fuhr nächsten Tag übrigen Kollegen Baustelle brachte Arbeit wieder . Einzelheiten Organisation blieben Mitarbeitern überlassen . Tag verschuldete Arbeitskollege Klägers Fahrer Beklagten haftpflichtversicherten Kleintransporters Rückweg Baustelle Unfall Kläger schwer verletzt wurde . Schadensfolgen sind Parteien teils . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht Kläger " Teil-Urteil bezeichnete Entscheidung unstreitigen Schadensfolgen  sprochen . Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt Beklagte weiterhin Klageabweisung . Entscheidungsgründe : Oberlandesgericht hält Klage Grunde nach gerechtfertigt . Beklagte hafte Kläger § § Abs. F. Nr. PflVG immateriellen Schaden Verkehrsunfall . Haftung sei gemäß § § Abs. Satz Abs. Abs. ausgeschlossen . Unfall habe nämlich Betriebsweg ereignet Heimweg " Teilnahme allgemeinen Verkehr . werde Haftungsprivileg erfaßt . Fahrer habe zwar § Abs. geschützten Personenkreis gehört Versicherungsfall jedoch betriebliche Tätigkeit ausgelöst . Heimfahrt weise innerbetrieblichen Vorgang typischen Merkmale . Fahrer Arbeitskollegen seien Direktionsgewalt frei gewesen ; hätten Fahrtroute Ankunftszeit Insassen Fahrzeug verließ eigenständig entschieden . betriebseigenen Fahrzeug unterwegs waren anderen Zwecken nutzen durften stehe Annahme . Beförderung Arbeitnehmer möge zwar Interesse Arbeitgebers gelegen haben auch Fahrzeug Verfügung gestellt habe werde integrierten Bestandteil Betriebsorganisation . Neuregelung Rechtes gesetzlichen Unfallversicherung 1 . Januar hätten Willen Gesetzgebers Wegeunfälle Haftungsprivileg erfasst sein sollen betrieblichen Risiken dort Rolle spielten . seien Haftungsprivileg Gesetzesbegründung Betriebswege ausdrücklich ausgenommen geltenden Recht Teilnahme öffentlichen Verkehr behandelt worden seien . unstreitige Teil Verletzungen Klägers rechtfertige Schmerzensgeld  II . angegriffene Urteil hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Erfolg rügt Revision allerdings Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft Teilurteil erlassen Gefahr widersprechender Entscheidungen entstanden sei . trifft zwar Teil einheitlichen Anspruchs Grund streitig ist nur dann Teilurteil zugesprochen werden darf zugleich Grundurteil ergeht . Hier hat Berufungsgericht aber Entscheidungsgründen angegriffenen Urteils Stellen ausdrücklich festgestellt Klage Grunde gerechtfertigt sei . Somit liegt Wille Gerichts auch Anspruch Grunde nach entscheiden klar zutage . Auch Versehen Urteilsformel Ausdruck gekommen sein sollte wäre Aufhebung Teilurteil bezeichneten Urteils erforderlich ; vielmehr könnte Urteilsformel § berichtigt werden vgl. Urteil 18 . Juni . Unabhängig kann Berufungsurteil sachlichen Gründen Bestand haben . 2 . Recht macht Revision geltend Anspruch Beklagte bestehe mitversicherten Fahrer Haftungsprivileg § § zugute komme . § Abs. Satz sind Unternehmer Versicherten Unternehmen tätig sind Unternehmen sonstigen Versicherung begründenden Beziehung stehen Angehörigen Hinterbliebenen anderen gesetzlichen Vorschriften Ersatz Personenschadens Versicherungsfall verursacht hat nur pflichtet Versicherungsfall vorsätzlich § Abs. Nr. VII versicherten Weg herbeigeführt haben . Gleiches gilt § Abs. Satz VII Personen betriebliche Tätigkeit Versicherungsfall Versicherten Betriebs verursacht haben . Umständen entscheidenden Falles liegen Voraussetzungen Haftungsausschlusses Senat bindenden Revisionsverfahren angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts . Streit steht Parteien selben Betrieb Kläger beschäftigte Fahrer Verkehrsunfall 26 . Mai schuldhaft verursacht Versicherungsfall Klägers Sinne § 8 herbeigeführt hat vorsätzlich handeln . Zutreffend ist auch rechtliche Ansatz Berufungsgerichts Betriebswegen versicherte Tätigkeit Sinne § Abs. Folge Haftungsprivilegs § Abs. Nr. VII versicherten Wegen unterscheiden ist Haftungsprivileg besteht . Insoweit folgt Berufungsgericht grundlegenden Entscheidung auch erkennende Senat anschließt . könnte zwar wörtlicher Auslegung § § Abs. Satz Abs. Satz Abs. Nr. anzunehmen sein Schädiger Kollegen Unfällen Zurücklegen versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges Ort Tätigkeit zufügt stets unbeschränkt haftet . Bundesgerichtshof jedoch Entscheidung zutreffend dargelegt hat ist Auslegung Vorschriften berücksichtigen Gesetzgeber materialien geltenden Recht entsprechende Regelung hat schaffen wollen vgl. BT-Drs . S. . Stelle § § maßgebenden Abgrenzungsmerkmals Teilnahme allgemeinen Verkehr wird nunmehr abgestellt Unfall § Abs. Nr. VII versicherten Weg eingetreten ist betrieblichen Risiken dort Rolle spielen . Ausnahme Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch Betriebswege Teil Versicherungsschutz § begründenden Tätigkeit bereits gemäß § Abs. Satz versicherte Tätigkeit sind vgl. f. . . Berufungsgericht kann jedoch gefolgt werden Unfallfahrt Betriebsweg anzusehen sei . Beurteilung Geschädigte Unfall Betriebsweg Weg § Abs. Nr. erlitten hat ist erster Linie Tatrichter vorbehalten revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar vgl. Senatsurteile 13 . März VersR 12 . März -VI VersR . prüfen hat Revisionsgericht jedoch Würdigung Berufungsgericht rechtsfehlerhaften Abgrenzung Begriffe zueinander beruht . ist hier Fall . Ansatz zutreffend zieht Berufungsgericht Abgrenzung Versicherungsfall Betriebsweg Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg § Abs. Nr. eingetreten ist Kriterien Rechtsprechung frühere Abgrenzungsmerkmal § privilegierten privilegierten Wegen nämlich Teilnahme allgemeinen Verkehr entwickelt worden sind vgl. f. . ; Nichtannahmebeschluß Senats 7 . Mai ; § Abs. Nr. S. . . ; vgl. auch Urteile 14 . Dezember SozR § Nr. S. 24 . Juni . Grundsätzen Rechtsprechung hält erkennende Senat Prüfung Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen vgl. Handbuch Sozialversicherung Band Gesetzliche Unfallversicherung 12 . Aufl . Stand Juli § Rdn . m.w . ; 1 . Band Stand : Juni Rdn . ; ; Kater/Leube Gesetzliche Unfallversicherung § Rdn . 40 ; Lauterbach/Dahm Unfallversicherung Band 4 . Aufl . Stand : Januar § Rdn . f. ; Lemcke Recht Schaden f. ; Marschner BetriebsBerater ; SGb 54 f. ; f. ; Ricke . ; ; Gesetzliche Unfallversicherung § Rdn . . Gesetzesbegründung § § ergibt Begriff Betriebswegs anders bisher verstehen wäre . ist nur ersehen Gesetzgeber Entsperrung Haftung Ausnahme angesehen hat Haftung insgesamt weiter reichen sollte § § Betriebswege generell Haftungsprivileg fallen sollen BT-Drs . S. ; Nachweise : Stand Gesetzgebung Bundes Abschlußband 13 . Wahlperiode . Zugrundelegung bisherigen Rechtsprechung ist § Abs. versicherter Betriebsweg schon dann anzunehmen Fahrt Förderung betrieblichen Interesses verbunden war . Kriterium kann zwar Bedeutung Einordnung schädigenden Tätigkeit betriebliche Unfalls Arbeitsunfall haben vgl. Senatsurteil 2 . März ; Urteil -9- 14 . März VersR . Abgrenzung Unfälle Betriebsweg Haftungsprivileg § § . fallen sonstigen Wegeunfällen Sinne § Abs. Nr. Entsperrung Haftung erfolgt genügt aber . Unfall Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen gemeinsame Fahrt Arbeitskollegen selbst Teil innerbetrieblichen Funktionsbereichs erscheint vgl. Senatsurteil . Rückschlüsse Voraussetzungen Fall ist ergeben Grund § § . grundsätzlich vorgesehene Haftungseinschränkung . Rechtfertigung beruht maßgeblich gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken Haftungsablösung alleinige Beitragspflicht Arbeitgebers . § . dienen Schutz Haftung auch eventueller Erstattungsansprüche betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen Einstandspflicht gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird . erfolgt Interesse Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich . Zugleich wird Risiko Arbeitsunfällen Arbeitgeber kalkulierbar Betriebsfrieden betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt vgl. BVerfGE f. ; Urteil 14 . Dezember VersR 720 ; Eichenhofer Sozialrecht 4 . Aufl . Rdn . ; Gitter : Festschrift Wiese S. . Gedanke kalkulierbaren kommt auch § Ausdruck . § Abs. Satz bleiben nämlich Berechnung Beitragszuschlägen -nachlässen Wegeunfälle § Abs. Nr. VII Ansatz wohingegen Schäden Unfällen Betriebswegen grundsätzlich tragsberechnung einzubeziehen sind ; Träger Unfallversicherung kann lediglich Satzung herausnehmen § Abs. Satz . Sachlage ist auch neuem Recht Weg dann Teil innerbetrieblichen Funktionsbereichs mithin Betriebsweg anzusehen Fahrt maßgeblich betriebliche Organisation geprägt ist insbesondere Organisation Werkverkehr Einsatz betriebseigenen Fahrzeugs Fahrt Werksgelände innerbetrieblicher innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet Anordnung Dienstherrn innerbetrieblichen innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist vgl. Senatsurteile ; 35 ; 19 . Dezember VersR 354 ; 22 . Oktober VersR f. ; 8 . Mai VersR 736 ; Sächsisches Urteil 26 . Juni Sa Urteil gerichtete Revision hat noch veröffentlichte Urteil 30 . Oktober zurückgewiesen . Fällen ist ratio legis § § . Haftungseinschränkung geboten bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft betriebsbezogenes verwirklicht hat Unternehmer auch eventueller Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll . Grundsätzen kommt erkennende Senat Streitfall tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts Ergebnis Unfallfahrt Betriebsweg anzusehen ist . vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich geprägt Kläger Arbeitskollegen Sammeltransport triebseigenen Fahrzeug betriebsangehörigen Fahrer auswärtigen betrieblichen Baustelle dort wieder Hause gefahren wurden . Arbeitgeber hat also Unfallfahrt organisatorisch Einfluß genommen betriebseigenes Betrieb unterhaltenes Fahrzeug Zweck Verfügung stellte Arbeitnehmern Möglichkeit einräumte Fahrzeug Arbeitskollegen Einsatzort fahren lassen . bestimmte unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise Haftung Arbeitskollegen eigene Haftung Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren . korrespondiert Kläger Unfall gerade Eigenschaft Betriebsangehöriger erlitten hat . hat nämlich Unfallfahrt Beförderung teilgenommen Rücksicht Betrieb beruflichen Aufgaben Betriebsangehörigen Arbeitgeber eröffnet war grundsätzlich privat organisierten Fahrt eigenen Fahrzeug öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet . Umständen erscheint gemeinsame Fahrt Arbeitskollegen selbst Teil innerbetrieblichen Funktionsbereichs . wurde nämlich getroffenen unternehmerischen Entscheidung sichergestellt Arbeitnehmer regelmäßig gleichen Zeitpunkt auswärtigen Arbeitsstelle eintrafen gleichzeitig Arbeit aufnehmen konnten Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde . spielt Rolle Anordnung Unternehmers angebotene Fahrtmöglichkeit nutzen vorlag . Entscheidend ist vielmehr Kläger Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit Mitfahrt betriebseigenen Fahrzeug Anspruch nahm somit betrieblichen Abläufe betriebliche Gefahrengemeinschaft eingliederte . entschied Anfahrt auswärtigen Arbeitsstelle privat organisieren vielmehr Angebot betrieblich organisierten Sammelfahrt Anspruch nehmen . Fallgestaltung entspricht ratio legis § § . Unternehmer schädigenden Arbeitskollegen verbundenen Risiko freizustellen auch Betriebsfrieden wahren . grundsätzliche Wertung Interessenlage wird auch Frage gestellt Kläger Kollegen Einzelheiten Fahrt frei gestalten konnten . verliert Gesamtgepräge Fahrt Charakter betrieblich organisierten Sammelfahrt . entspricht vielmehr modernen Unternehmensführung Einzelheiten Betrieb eröffneten Beförderungsmöglichkeit Arbeitnehmern überlassen dann Ort flexibel kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können . . weitere Feststellungen Sache erforderlich sind macht Senat Möglichkeit Gebrauch § Abs. selbst Sache entscheiden . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Zoll