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NAMEN
Verkündet
:
19
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
§
Abs.
Inline-Skates
sind
ausdrücklichen
Regelung
Verordnungsgeber
"
ähnliche
Fortbewegungsmittel
Sinne
§
Abs.
anzusehen
;
sind
Inline-Skater
grundsätzlich
Regeln
Fußgänger
unterwerfen
.
Urteil
19
.
März
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
März
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Teilendurteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Tatbestand
:
Klägerin
macht
Schadensersatzansprüche
Verkehrsunfall
13
.
Juni
geltend
.
fuhr
Straße
außerörtlichen
Bereich
Inline-Skates
.
langgezogenen
Linkskurve
stieß
Beklagten
haftpflichtversicherten
Motorroller
entgegenkommenden
Beklagten
zog
schwere
Verletzungen
.
Straße
ist
dort
knapp
Meter
breit
hat
Fußgängerweg
.
linke
Fahrbahnrand
wies
Unfallzeit
zahlreiche
Unebenheiten
.
zulässige
Höchstgeschwindigkeit
Unfallstelle
betrug
.
Klägerin
hat
behauptet
sei
Passieren
Ortsausgangsschildes
sofort
Bogen
gesehen
linke
Fahrbahnhälfte
gefahren
habe
dann
Mitte
weiterbewegt
.
Beklagte
sei
überhöhten
Geschwindigkeit
mindestens
entgegengekommen
mehr
habe
ausweichen
können
.
Beklagten
haben
überhöhte
Geschwindigkeit
Beklagten
bestritten
behauptet
Klägerin
sei
zunächst
Mitte
Gesamtfahrbahn
erst
unmittelbar
Zusammenstoß
linke
Fahrbahnseite
gefahren
so
Beklagte
mehr
rechtzeitig
habe
reagieren
können
.
Unfall
sei
unvermeidbar
gewesen
.
Landgericht
hat
Beklagten
Gesamtschuldner
Zahlung
geltend
gemachten
materiellen
Schadensersatzes
verurteilt
Verpflichtung
Ersatz
zukünftiger
materieller
Schäden
festgestellt
;
übrigen
immateriellen
Schadens
hat
Klage
Verschuldens
abgewiesen
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Abweisung
Klage
übrigen
Anspruch
Klägerin
Ersatz
materiellen
Schadens
Grunde
nur
%
gerechtfertigt
erklärt
Umfang
Ersatzpflicht
materielle
Zukunftsschäden
festgestellt
.
weitergehende
Berufung
Beklagten
Berufung
Klägerin
hat
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Klageanträge
Berufungsgericht
Nachteil
erkannt
hat
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Verschulden
Beklagten
Zustandekommen
Verkehrsunfalls
Voraussetzung
immateriellen
Schadensersatzanspruch
Sinne
§
§
verneint
.
Ergebnis
Beweisaufnahme
stehe
zwar
mindestens
Geschwindigkeit
gefahren
sei
.
sei
jedoch
auszuschließen
Klägerin
Vorbringen
Beklagten
erst
so
kurz
Unfall
Fahrbahn
Beklagten
gelaufen
sei
auch
Einhaltung
zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
km/h
Unfall
mehr
hätte
vermeiden
können
.
könne
auch
bewiesen
werden
Klägerin
Geschwindigkeit
geringere
Verletzungen
erlitten
hätte
.
Klägerin
habe
aber
Grunde
§
Abs.
PflVG
Anspruch
Ersatz
materiellen
Schadens
Beklagten
ihrerseits
bewiesen
hätten
Unfall
Beklagten
Sinne
§
Abs.
unvermeidbar
gewesen
wäre
.
Klägerin
müsse
allerdings
gemäß
§
Abs.
Mitverschulden
%
Zustandekommen
Verkehrsunfalls
anrechnen
lassen
.
sei
nämlich
Last
legen
§
Abs.
StVO
Fahrzeuge
vorschreibe
rechte
Fahrbahn
benutzt
habe
.
sei
verpflichtet
gewesen
Inline-Skates
Fahrzeuge
"
ähnliche
Fortbewegungsmittel
§
Abs.
StVO
Verbindung
§
Fußgänger
geltenden
Regeln
behandeln
seien
.
Selbst
Fall
wäre
hätte
Klägerin
konkreten
Situation
linken
Seite
laufen
dürfen
Linkskurve
erheblichen
Gefährdung
entgegenkommenden
Verkehr
zumutbar
gewesen
sei
.
wäre
allenfalls
gestattet
gewesen
linken
Fahrbahnrand
laufen
aber
Mitte
linken
Fahrbahnhälfte
.
Schließlich
sei
Klägerin
vorzuwerfen
unmittelbar
Unfall
richtig
Sachverständigengutachten
mögliches
Ausweichen
reagiert
habe
.
II
.
Berufungsurteil
hält
Angriffen
Revision
Endergebnis
stand
.
1
.
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
Verschulden
Beklagten
Zustandekommen
Verkehrsunfalls
Voraussetzung
immateriellen
Schadensersatzanspruch
Sinne
§
§
sei
bewiesen
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Revision
Zusammenhang
vermeintlich
übergangene
Beweisantritte
Klägerin
ausreichende
Berücksichtigung
Sachvortrages
rügt
hat
Senat
Rügen
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Begründung
wird
abgesehen
§
.
.
Auffassung
Revision
ist
auch
rechtlich
beanstanden
Berufungsgericht
festgestellten
geringfügigen
Überschreitung
zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
Verschuldenshaftung
Beklagten
hergeleitet
hat
.
gilt
auch
Ausmaßes
Verletzungsfolgen
Klägerin
.
erleichterte
Beweismaß
§
Revision
insoweit
heranziehen
will
ist
Zusammenhang
anwendbar
haftungsbegründende
Kausalität
Geschwindigkeitsüberschreitung
graduell
näher
substantiierte
schwerere
Verletzungen
Klägerin
geht
.
kommt
auch
Anscheinsbeweis
zugute
Erfahrungssatz
gibt
Geschwindigkeit
km/h
Zusammenstoß
erlittenen
Verletzungen
schwerer
sind
Aufprall
.
Schließlich
ist
entsprechenden
Rüge
Revision
Berufungsgericht
Verfahrensfehler
unterlaufen
Frage
medizinisches
Sachverständigengutachten
eingeholt
hat
.
gegebenen
Umständen
durfte
Berufungsgericht
insbesondere
Hinblick
Fehlen
Anknüpfungstatsachen
Ausführungen
Verkehrsunfallsachverständigen
begnügen
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Rahmen
gemäß
§
§
PflVG
Grunde
bejahten
Haftung
Beklagten
materiellen
Schäden
Klägerin
Ergebnis
Recht
Mitverschulden
Sinne
§
§
Abs.
9
StVG
Last
gelegt
.
Allerdings
läßt
Mitverschulden
Klägerin
Verstoß
Rechtsfahrgebot
§
Abs.
herleiten
.
Meinung
Berufungsgerichts
sind
Inline-Skates
Fahrzeuge
Sinne
Vorschrift
insbesondere
Fahrräder
grundsätzlich
rechten
Fahrbahn
so
weit
möglich
rechts
fahren
müssen
.
sind
vielmehr
"
ähnliche
Fortbewegungsmittel
Sinne
§
Abs.
behandeln
.
"
Besondere
Fortbewegungsmittel
"
werden
Verordnungsgeber
Bestimmung
rechtlich
Fahrzeuge
Sinne
§
Abs.
behandelt
Benutzer
Bauart
normalerweise
erzielenden
Geschwindigkeit
sonstigen
Ausrüstung
erhöhten
Gefährdung
ausgesetzt
wären
würden
Fahrzeugverkehr
Fahrbahnen
zugeordnet
.
könnten
dort
schen
Art
Fortbewegung
auch
übrigen
Fahrzeugführer
gefährden
zumindest
erheblich
behindern
.
sollen
Fortbewegungsmittel
Gehwegverkehr
§
StVO
zugerechnet
werden
dort
geringen
Eigengewichts
üblicherweise
niedrigen
Geschwindigkeit
Regel
wesentliche
Gefährdung
Fußgängerverkehrs
darstellen
vgl.
Hentschel
Straßenverkehrsrecht
36
.
Aufl
.
.
6
;
Vieweg
1
4
;
8)
.
Inline-Skates
sind
allerdings
Fortbewegungsmittel
Hinsicht
§
Abs.
ausdrücklich
aufgezählten
herkömmlicherweise
gerechneten
"
ähnlichen
Fortbewegungsmitteln
"
entsprechen
.
haben
zwar
auch
nur
geringes
Eigengewicht
sind
üblicherweise
Beleuchtungen
mehrfachen
Bremssystemen
ausgestattet
.
Inline-Skater
können
jedoch
Geschwindigkeit
Fahrradfahrern
erreichen
sind
deutlich
schneller
Fußgänger
starkem
Maße
abhängig
Können
Bremswege
erheblich
länger
sind
Fahrrädern
vgl.
Kramer
293
;
Robatsch
Zeitschrift
Verkehrssicherheit
25
.
.
Literatur
wird
weitgehend
Auffassung
vertreten
Besonderheiten
Inline-Skates
neue
speziell
zugeschnittene
Vorschriften
Verordnungsgebers
erforderlich
machen
vgl.
Bouska
;
Kramer
258
;
f.
;
Vieweg
f.
;
Wiesner
.
ist
mittlerweile
bereits
Forschungsprojekt
"
Nutzung
Inline-Skates
Straßenverkehr
"
vorbereitend
tätig
geworden
vgl.
Kramer
.
.
ist
20
.
Novelle
dortigen
Straßenverkehrsordnung
Österreichisches
.
92/1998
22
Juli
liche
Regelung
§
Kraft
.
dürfen
Gehwegen
auch
Radfahranlagen
Rollschuhen
dort
herrschender
Meinung
auch
Inline-Skates
gehören
befahren
werden
;
gelten
Rollschuhfahrer
Radfahrer
maßgebenden
Verhaltensvorschriften
.
Benutzung
Fußgängerflächen
haben
insbesondere
Hinblick
Geschwindigkeit
Fußgängerverkehr
anzupassen
.
gesetzlichen
Ausnahmen
steht
zuständigen
Behörden
frei
Verordnung
Rollschuhfahren
auch
sonstigen
Fahrbahnen
gestatten
.
ausdrücklichen
Regelung
deutschen
Verordnungsgeber
muß
Einordnung
Inline-Skates
geltendem
Recht
so
erfolgen
möglichst
geringe
gegenseitige
Gefährdung
Behinderung
Verkehrsteilnehmer
gewährleistet
ist
.
Gedanke
auch
Abgrenzung
besonderen
Fortbewegungsmittel
§
StVO
normalen
"
Fahrzeugen
zugrunde
liegt
legt
Inline-Skates
herrschenden
Meinung
Rechtsprechung
Literatur
"
ähnliche
Fortbewegungsmittel
Sinne
§
StVO
anzusehen
InlineSkater
grundsätzlich
Regeln
Fußgänger
unterwerfen
;
Weise
kann
Inline-Skater
bestehenden
ausgehenden
Gefahren
derzeit
noch
ehesten
begegnet
werden
vgl.
OLG
;
OLG
590
;
;
Diehl
376
;
Hentschel
aaO
§
Rdn
.
6
;
8
;
Seidenstecher
;
36
.
VGT
S.
;
.
.
So
hat
auch
Abschlußbericht
bereits
erwähnten
Bundesministerium
Verkehr
Wohnungswesen
Auftrag
gegebenen
-9-
Bundesanstalt
Straßenwesen
betreuten
Forschungsprojektes
"
Nutzung
Inline-Skates
Straßenverkehr
"
zusammenfassend
hervorgehoben
Inline-Skater
Fahrbahn
derzeitigen
technischen
Ausrüstung
stärker
gefährdet
sind
Seitenraum
Straße
Verträglichkeit
Fahrradverkehr
geringer
ist
Fußgängerverkehr
vgl.
Kramer
.
spricht
entscheidend
rechtliche
Einordnung
Fahrzeuge
grundsätzlich
Benutzung
Fahrbahn
verpflichten
Vergleich
Radfahrern
größeren
Breitenbedarfs
etwas
geringeren
Durchschnittsgeschwindigkeit
längeren
Bremsweges
Inline-Skater
größeren
Behinderungen
Gefährdungen
Fahrzeugverkehrs
selbst
führen
könnte
.
zeigt
bisherige
Erfahrung
Inline-Skater
Anpassung
Geschwindigkeit
jeweilige
konkrete
Situation
Fahrkönnen
entsprechenden
Wege
derzeit
bestehender
sinnvoller
Alternativen
gemeinsam
Fußgängern
nutzen
können
.
setzt
allerdings
strikte
Beachtung
Grundsätze
§
Abs.
Verkehrsteilnehmer
so
verhalten
hat
Anderer
geschädigt
gefährdet
Umständen
vermeidbar
behindert
belästigt
wird
.
verlangen
ist
besondere
Rücksichtnahme
Belange
Fußgänger
Gehwege
vorrangig
bestimmt
sind
.
Weise
können
hinnehmbare
gegenseitige
Gefährdungen
Belästigungen
weitgehend
vermieden
werden
.
können
Rahmen
künftigen
Regelung
Verordnungsgeber
Gehwege
Inline-Skatern
entlastet
werden
Alternativen
geschaffen
werden
etwa
besondere
Wege
Inline-Skater
Zulassung
insbesondere
Hinblick
Breite
geeigneten
Radwegen
ermöglicht
wird
.
Ergebnissen
wähnten
Forschungsprojekts
hat
derzeit
unzulässige
Benutzung
Radwegen
Inline-Skater
Ausnahme
relativ
Aufkommensschwerpunkte
problematisch
herausgestellt
vgl.
Kramer
.
Selbst
mithin
Inline-Skates
Fahrzeuge
behandeln
sind
so
hält
Berufungsurteil
dennoch
Angriffen
Revision
Ergebnis
stand
jedenfalls
Hilfsbegründung
trägt
konkreten
Situation
hätte
Klägerin
auch
Zugrundelegung
§
§
Abs.
Abs.
Satz
StVO
allenfalls
rechte
Fahrbahnseite
benutzen
dürfen
.
§
Abs.
Satz
StVO
müssen
Fußgänger
geschlossener
Ortschaften
nur
dann
linken
Fahrbahnrand
gehen
zumutbar
"
ist
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
wies
vorliegenden
Fall
linke
Fahrbahnrand
Unfallzeit
zahlreiche
Unebenheiten
so
Klägerin
dort
gefahrloses
Fahren
zumutbar
war
.
eigenen
Sachvortrag
Beklagten
zumindest
Zeitpunkt
Zusammenstoßes
hilfsweise
eigen
gemacht
haben
durchfuhr
Klägerin
denn
auch
tatsächlich
langgezogene
Linkskurve
linken
Fahrbahnrand
Abs.
Satz
StVO
entsprochen
hätte
mitten
Fahrbahn
Gegenverkehrs
.
aber
war
schon
Hinblick
Pflichten
Abs.
StVO
entgegenkommenden
Fahrzeugen
keinesfalls
gestattet
.
wäre
vielmehr
Skaten
Unfallörtlichkeit
gänzlich
verzichten
wollte
jedenfalls
hier
gegebenen
Umständen
gehalten
gewesen
rechte
Fahrbahnseite
benutzen
Gefahren
selbst
Fahrzeugverkehr
deutlich
herabgesetzt
hätte
.
Hat
Klägerin
gleichwohl
noch
Linkskurve
Fahrbahnmitte
Gegenverkehrs
benutzt
so
gereicht
Mitverschulden
Sorgfalt
Acht
gelassen
hat
cher
verständiger
Mensch
Vermeidung
eigenen
Schadens
anzuwenden
pflegt
vgl.
etwa
Senatsurteil
17
.
Oktober
m.w
.
.
hat
Berufungsgericht
tatrichterlicher
Würdigung
Klägerin
weiter
Mitverursachungsbeitrag
Last
gelegt
rechtzeitig
richtig
reagiert
haben
Ausweichen
möglich
gewesen
wäre
.
Beurteilung
läßt
Rechtsfehler
erkennen
wird
Revision
auch
angegriffen
.
3
.
bestehen
revisionsrechtlich
Ergebnis
Bedenken
Berufungsgericht
Mitverschulden
Klägerin
Zustandekommen
Verkehrsunfalls
entstandenen
materiellen
Schaden
%
bewertet
hat
.
Dr.
Pauge