NAMEN Verkündet : 19 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja § Abs. Inline-Skates sind ausdrücklichen Regelung Verordnungsgeber " ähnliche Fortbewegungsmittel Sinne § Abs. anzusehen ; sind Inline-Skater grundsätzlich Regeln Fußgänger unterwerfen . Urteil 19 . März . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . März Richter Dr. Richterin Richter Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Klägerin Teilendurteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . August wird zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Revisionsverfahrens . Tatbestand : Klägerin macht Schadensersatzansprüche Verkehrsunfall 13 . Juni geltend . fuhr Straße außerörtlichen Bereich Inline-Skates . langgezogenen Linkskurve stieß Beklagten haftpflichtversicherten Motorroller entgegenkommenden Beklagten zog schwere Verletzungen . Straße ist dort knapp Meter breit hat Fußgängerweg . linke Fahrbahnrand wies Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten . zulässige Höchstgeschwindigkeit Unfallstelle betrug . Klägerin hat behauptet sei Passieren Ortsausgangsschildes sofort Bogen gesehen linke Fahrbahnhälfte gefahren habe dann Mitte weiterbewegt . Beklagte sei überhöhten Geschwindigkeit mindestens entgegengekommen mehr habe ausweichen können . Beklagten haben überhöhte Geschwindigkeit Beklagten bestritten behauptet Klägerin sei zunächst Mitte Gesamtfahrbahn erst unmittelbar Zusammenstoß linke Fahrbahnseite gefahren so Beklagte mehr rechtzeitig habe reagieren können . Unfall sei unvermeidbar gewesen . Landgericht hat Beklagten Gesamtschuldner Zahlung geltend gemachten materiellen Schadensersatzes verurteilt Verpflichtung Ersatz zukünftiger materieller Schäden festgestellt ; übrigen immateriellen Schadens hat Klage Verschuldens abgewiesen . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Abweisung Klage übrigen Anspruch Klägerin Ersatz materiellen Schadens Grunde nur % gerechtfertigt erklärt Umfang Ersatzpflicht materielle Zukunftsschäden festgestellt . weitergehende Berufung Beklagten Berufung Klägerin hat zurückgewiesen . Revision verfolgt Klägerin Klageanträge Berufungsgericht Nachteil erkannt hat . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Verschulden Beklagten Zustandekommen Verkehrsunfalls Voraussetzung immateriellen Schadensersatzanspruch Sinne § § verneint . Ergebnis Beweisaufnahme stehe zwar mindestens Geschwindigkeit gefahren sei . sei jedoch auszuschließen Klägerin Vorbringen Beklagten erst so kurz Unfall Fahrbahn Beklagten gelaufen sei auch Einhaltung zulässigen Höchstgeschwindigkeit km/h Unfall mehr hätte vermeiden können . könne auch bewiesen werden Klägerin Geschwindigkeit geringere Verletzungen erlitten hätte . Klägerin habe aber Grunde § Abs. PflVG Anspruch Ersatz materiellen Schadens Beklagten ihrerseits bewiesen hätten Unfall Beklagten Sinne § Abs. unvermeidbar gewesen wäre . Klägerin müsse allerdings gemäß § Abs. Mitverschulden % Zustandekommen Verkehrsunfalls anrechnen lassen . sei nämlich Last legen § Abs. StVO Fahrzeuge vorschreibe rechte Fahrbahn benutzt habe . sei verpflichtet gewesen Inline-Skates Fahrzeuge " ähnliche Fortbewegungsmittel § Abs. StVO Verbindung § Fußgänger geltenden Regeln behandeln seien . Selbst Fall wäre hätte Klägerin konkreten Situation linken Seite laufen dürfen Linkskurve erheblichen Gefährdung entgegenkommenden Verkehr zumutbar gewesen sei . wäre allenfalls gestattet gewesen linken Fahrbahnrand laufen aber Mitte linken Fahrbahnhälfte . Schließlich sei Klägerin vorzuwerfen unmittelbar Unfall richtig Sachverständigengutachten mögliches Ausweichen reagiert habe . II . Berufungsurteil hält Angriffen Revision Endergebnis stand . 1 . tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts Verschulden Beklagten Zustandekommen Verkehrsunfalls Voraussetzung immateriellen Schadensersatzanspruch Sinne § § sei bewiesen ist revisionsrechtlich beanstanden . Revision Zusammenhang vermeintlich übergangene Beweisantritte Klägerin ausreichende Berücksichtigung Sachvortrages rügt hat Senat Rügen geprüft durchgreifend erachtet . Begründung wird abgesehen § . . Auffassung Revision ist auch rechtlich beanstanden Berufungsgericht festgestellten geringfügigen Überschreitung zulässigen Höchstgeschwindigkeit Verschuldenshaftung Beklagten hergeleitet hat . gilt auch Ausmaßes Verletzungsfolgen Klägerin . erleichterte Beweismaß § Revision insoweit heranziehen will ist Zusammenhang anwendbar haftungsbegründende Kausalität Geschwindigkeitsüberschreitung graduell näher substantiierte schwerere Verletzungen Klägerin geht . kommt auch Anscheinsbeweis zugute Erfahrungssatz gibt Geschwindigkeit km/h Zusammenstoß erlittenen Verletzungen schwerer sind Aufprall . Schließlich ist entsprechenden Rüge Revision Berufungsgericht Verfahrensfehler unterlaufen Frage medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt hat . gegebenen Umständen durfte Berufungsgericht insbesondere Hinblick Fehlen Anknüpfungstatsachen Ausführungen Verkehrsunfallsachverständigen begnügen . 2 . Berufungsgericht hat Rahmen gemäß § § PflVG Grunde bejahten Haftung Beklagten materiellen Schäden Klägerin Ergebnis Recht Mitverschulden Sinne § § Abs. 9 StVG Last gelegt . Allerdings läßt Mitverschulden Klägerin Verstoß Rechtsfahrgebot § Abs. herleiten . Meinung Berufungsgerichts sind Inline-Skates Fahrzeuge Sinne Vorschrift insbesondere Fahrräder grundsätzlich rechten Fahrbahn so weit möglich rechts fahren müssen . sind vielmehr " ähnliche Fortbewegungsmittel Sinne § Abs. behandeln . " Besondere Fortbewegungsmittel " werden Verordnungsgeber Bestimmung rechtlich Fahrzeuge Sinne § Abs. behandelt Benutzer Bauart normalerweise erzielenden Geschwindigkeit sonstigen Ausrüstung erhöhten Gefährdung ausgesetzt wären würden Fahrzeugverkehr Fahrbahnen zugeordnet . könnten dort schen Art Fortbewegung auch übrigen Fahrzeugführer gefährden zumindest erheblich behindern . sollen Fortbewegungsmittel Gehwegverkehr § StVO zugerechnet werden dort geringen Eigengewichts üblicherweise niedrigen Geschwindigkeit Regel wesentliche Gefährdung Fußgängerverkehrs darstellen vgl. Hentschel Straßenverkehrsrecht 36 . Aufl . . 6 ; Vieweg 1 4 ; 8) . Inline-Skates sind allerdings Fortbewegungsmittel Hinsicht § Abs. ausdrücklich aufgezählten herkömmlicherweise gerechneten " ähnlichen Fortbewegungsmitteln " entsprechen . haben zwar auch nur geringes Eigengewicht sind üblicherweise Beleuchtungen mehrfachen Bremssystemen ausgestattet . Inline-Skater können jedoch Geschwindigkeit Fahrradfahrern erreichen sind deutlich schneller Fußgänger starkem Maße abhängig Können Bremswege erheblich länger sind Fahrrädern vgl. Kramer 293 ; Robatsch Zeitschrift Verkehrssicherheit 25 . . Literatur wird weitgehend Auffassung vertreten Besonderheiten Inline-Skates neue speziell zugeschnittene Vorschriften Verordnungsgebers erforderlich machen vgl. Bouska ; Kramer 258 ; f. ; Vieweg f. ; Wiesner . ist mittlerweile bereits Forschungsprojekt " Nutzung Inline-Skates Straßenverkehr " vorbereitend tätig geworden vgl. Kramer . . ist 20 . Novelle dortigen Straßenverkehrsordnung Österreichisches . 92/1998 22 Juli liche Regelung § Kraft . dürfen Gehwegen auch Radfahranlagen Rollschuhen dort herrschender Meinung auch Inline-Skates gehören befahren werden ; gelten Rollschuhfahrer Radfahrer maßgebenden Verhaltensvorschriften . Benutzung Fußgängerflächen haben insbesondere Hinblick Geschwindigkeit Fußgängerverkehr anzupassen . gesetzlichen Ausnahmen steht zuständigen Behörden frei Verordnung Rollschuhfahren auch sonstigen Fahrbahnen gestatten . ausdrücklichen Regelung deutschen Verordnungsgeber muß Einordnung Inline-Skates geltendem Recht so erfolgen möglichst geringe gegenseitige Gefährdung Behinderung Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist . Gedanke auch Abgrenzung besonderen Fortbewegungsmittel § StVO normalen " Fahrzeugen zugrunde liegt legt Inline-Skates herrschenden Meinung Rechtsprechung Literatur " ähnliche Fortbewegungsmittel Sinne § StVO anzusehen InlineSkater grundsätzlich Regeln Fußgänger unterwerfen ; Weise kann Inline-Skater bestehenden ausgehenden Gefahren derzeit noch ehesten begegnet werden vgl. OLG ; OLG 590 ; ; Diehl 376 ; Hentschel aaO § Rdn . 6 ; 8 ; Seidenstecher ; 36 . VGT S. ; . . So hat auch Abschlußbericht bereits erwähnten Bundesministerium Verkehr Wohnungswesen Auftrag gegebenen -9- Bundesanstalt Straßenwesen betreuten Forschungsprojektes " Nutzung Inline-Skates Straßenverkehr " zusammenfassend hervorgehoben Inline-Skater Fahrbahn derzeitigen technischen Ausrüstung stärker gefährdet sind Seitenraum Straße Verträglichkeit Fahrradverkehr geringer ist Fußgängerverkehr vgl. Kramer . spricht entscheidend rechtliche Einordnung Fahrzeuge grundsätzlich Benutzung Fahrbahn verpflichten Vergleich Radfahrern größeren Breitenbedarfs etwas geringeren Durchschnittsgeschwindigkeit längeren Bremsweges Inline-Skater größeren Behinderungen Gefährdungen Fahrzeugverkehrs selbst führen könnte . zeigt bisherige Erfahrung Inline-Skater Anpassung Geschwindigkeit jeweilige konkrete Situation Fahrkönnen entsprechenden Wege derzeit bestehender sinnvoller Alternativen gemeinsam Fußgängern nutzen können . setzt allerdings strikte Beachtung Grundsätze § Abs. Verkehrsteilnehmer so verhalten hat Anderer geschädigt gefährdet Umständen vermeidbar behindert belästigt wird . verlangen ist besondere Rücksichtnahme Belange Fußgänger Gehwege vorrangig bestimmt sind . Weise können hinnehmbare gegenseitige Gefährdungen Belästigungen weitgehend vermieden werden . können Rahmen künftigen Regelung Verordnungsgeber Gehwege Inline-Skatern entlastet werden Alternativen geschaffen werden etwa besondere Wege Inline-Skater Zulassung insbesondere Hinblick Breite geeigneten Radwegen ermöglicht wird . Ergebnissen wähnten Forschungsprojekts hat derzeit unzulässige Benutzung Radwegen Inline-Skater Ausnahme relativ Aufkommensschwerpunkte problematisch herausgestellt vgl. Kramer . Selbst mithin Inline-Skates Fahrzeuge behandeln sind so hält Berufungsurteil dennoch Angriffen Revision Ergebnis stand jedenfalls Hilfsbegründung trägt konkreten Situation hätte Klägerin auch Zugrundelegung § § Abs. Abs. Satz StVO allenfalls rechte Fahrbahnseite benutzen dürfen . § Abs. Satz StVO müssen Fußgänger geschlossener Ortschaften nur dann linken Fahrbahnrand gehen zumutbar " ist . Feststellungen Berufungsgerichts wies vorliegenden Fall linke Fahrbahnrand Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten so Klägerin dort gefahrloses Fahren zumutbar war . eigenen Sachvortrag Beklagten zumindest Zeitpunkt Zusammenstoßes hilfsweise eigen gemacht haben durchfuhr Klägerin denn auch tatsächlich langgezogene Linkskurve linken Fahrbahnrand Abs. Satz StVO entsprochen hätte mitten Fahrbahn Gegenverkehrs . aber war schon Hinblick Pflichten Abs. StVO entgegenkommenden Fahrzeugen keinesfalls gestattet . wäre vielmehr Skaten Unfallörtlichkeit gänzlich verzichten wollte jedenfalls hier gegebenen Umständen gehalten gewesen rechte Fahrbahnseite benutzen Gefahren selbst Fahrzeugverkehr deutlich herabgesetzt hätte . Hat Klägerin gleichwohl noch Linkskurve Fahrbahnmitte Gegenverkehrs benutzt so gereicht Mitverschulden Sorgfalt Acht gelassen hat cher verständiger Mensch Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt vgl. etwa Senatsurteil 17 . Oktober m.w . . hat Berufungsgericht tatrichterlicher Würdigung Klägerin weiter Mitverursachungsbeitrag Last gelegt rechtzeitig richtig reagiert haben Ausweichen möglich gewesen wäre . Beurteilung läßt Rechtsfehler erkennen wird Revision auch angegriffen . 3 . bestehen revisionsrechtlich Ergebnis Bedenken Berufungsgericht Mitverschulden Klägerin Zustandekommen Verkehrsunfalls entstandenen materiellen Schaden % bewertet hat . Dr. Pauge