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14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Abs.
Da
Auffahrunfall
verletzten
Pannenhelfer
kann
Mitverschulden
gereichen
rechten
Fahrspur
Autobahn
eingeschalteter
Warnblinkanlage
liegengebliebenen
Fahrzeug
zusätzliche
Aufstellung
Warndreiecks
gesichert
ist
Zwecke
Befestigung
Abschleppseils
schaffen
macht
sei
denn
Nachholung
entsprechenden
Absicherung
ist
Pannenstelle
vorhandenen
Gegebenheiten
gefahrlos
möglich
sonstiger
Weise
untunlich
.
Urteil
17
.
Oktober
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagten
Fahrer
Beklagten
haftpflichtversicherten
Schadensersatz
Verkehrsunfall
5
Juli
Bundesautobahn
Anspruch
Kläger
Pannenhelfer
verletzt
wurde
.
ist
Bereich
Unfallstelle
Autobahnkreuzes
vierspurig
.
Standstreifen
ist
vorhanden
.
äußersten
rechten
Spur
blieb
Kleintransporter
liegen
.
schaltete
Warnblinkanlage
stellte
jedoch
Warndreieck
fragte
vorbeifahrende
zeugführer
u.a.
Kläger
bereit
wären
Fahrzeug
abzuschleppen
.
Kläger
erklärte
bereit
brachte
schließlich
Fahrzeug
Pannenfahrzeug
Stehen
.
Kläger
zuvor
Pannenfahrzeug
angehalten
hat
ist
Parteien
.
Auch
Kläger
stellte
Warndreieck
.
Kläger
Fahrer
Pannenfahrzeuges
Abschleppseil
Fahrzeugen
befestigten
näherte
Beklagte
geführten
Fahrspur
Geschwindigkeit
etwa
.
Ausweichen
linke
Fahrspur
war
verkehrsbedingt
möglich
verlor
Beherrschung
Fahrzeug
geriet
Schleudern
fuhr
Pannenfahrzeug
.
wurde
davorstehende
Fahrzeug
Klägers
geschoben
Fahrzeugen
eingeklemmt
erheblich
verletzt
.
Verlauf
operativen
Behandlung
Verletzungen
wurden
Kläger
Rechtshänder
ist
Fingerglieder
rechten
Hand
amputiert
Folge
dauernden
Gebrauchsminderung
Hand
.
Rentenversicherungsträger
hat
Minderung
Erwerbsfähigkeit
%
anerkannt
.
Unfallzeitpunkt
befand
Kläger
Hausdiener
Hotel
Probearbeitsverhältnis
Probezeit
Gebrauchsbeeinträchtigung
rechten
Hand
Arbeitsgebers
gekündigt
wurde
.
Kläger
hat
Beklagten
vollen
Ersatz
materiellen
immateriellen
Schadens
Feststellung
Ersatzpflicht
künftigen
materiellen
immateriellen
Schäden
Verkehrsunfall
Anspruch
genommen
.
Beklagten
haben
Auffassung
vertreten
Kläger
müsse
Mitverschulden
Verkehrsunfall
anspruchsmindernd
anrechnen
lassen
Warndreieck
aufgestellt
habe
;
könnten
Kläger
geltend
gemachten
Kosten
Haushaltshilfe
Einfachheit
Haushaltes
lediglich
Basis
Bundesangestelltentarifes
berechnet
werden
.
Landgericht
hat
Klage
Berücksichtigung
vorgerichtlichen
zuerkannte
Schmerzensgeld
DM
verrechneten
Zahlung
DM
vollem
Umfang
stattgegeben
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
angenommenen
Mitverschuldens
Klägers
entsprechende
Reduzierung
Feststellungsausspruchs
Landgericht
zuerkannten
Gesamtbetrages
DM
DM
erstrebt
haben
ist
Erfolg
geblieben
.
zugelassenen
Revision
verfolgen
Beklagten
Anträge
Berufungsverfahren
weiter
Maßgabe
vorab
zugesprochenen
Kosten
Haushaltshilfe
Basis
gekürzt
werden
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Mitverschulden
Klägers
Sinne
Abs.
verneint
.
Kläger
habe
Verpflichtung
bestanden
Unfallstelle
Grundlage
§
StVO
Aufstellen
Warndreiecks
sichern
.
Beurteilung
Frage
sei
unabhängig
Unfallstelle
vorhandenen
Gegebenheiten
Parteien
umstritten
seien
Aufstellung
gefahrlos
zumutbarer
Weise
möglich
gewesen
wäre
.
Pflicht
Sicherung
bestehe
nur
jenigen
selbst
Hindernis
Autobahn
erzeuge
.
Zwar
könne
Unfallhelfer
Sicherungspflicht
folgen
Abstellen
Fahrzeuges
Fahrbahn
selbst
Hindernis
bereite
somit
nachfolgenden
Verkehr
Gefahr
darstelle
.
vorliegenden
Fall
habe
jedoch
liegengebliebene
Fahrzeug
Z.
abgestellte
Fahrzeug
Klägers
Hindernis
nachfolgenden
Verkehr
gebildet
so
allein
Z.
Sicherungspflichten
getroffen
hätten
.
Insofern
wäre
unbillig
Pannenhelfer
schnelles
Zupacken
eingetretene
Verkehrssituation
habe
entschärfen
wollen
Fehlverhalten
desjenigen
verantwortlich
machen
fragliche
Situation
herbeigeführt
habe
.
könne
Anscheinsbeweis
Beklagten
Unfall
aufgestelltem
Warndreieck
vermieden
worden
wäre
ausgegangen
werden
Beklagte
hoher
Geschwindigkeit
Unaufmerksamkeit
und/oder
falscher
Reaktion
eingeschalteter
Warnblinkanlage
Fahrbahn
stehende
Pannenfahrzeug
aufgefahren
sei
vorausfahrende
Fahrzeuge
offensichtlich
Probleme
hätten
passieren
können
.
Selbst
Mitschuld
Klägers
anzunehmen
wäre
so
könne
äußerst
gering
erforderlichen
Abwägung
vernachlässigenswert
betrachtet
werden
.
Beklagten
Berufung
Kosten
Haushaltshilfe
andere
Eingruppierung
Rahmen
erstrebt
hätten
ergebe
Berufungsantrag
exakt
Landgericht
zugesprochenen
DM
Kläger
hätten
zugute
kommen
lassen
wollen
offensichtlich
Kläger
Basis
Eingruppierung
berechneten
Kosten
Haushaltshilfe
angegriffen
werden
sollten
.
insoweit
ergebenden
Widerspruch
Berufungsantrag
Berufungsbegründung
hätten
Beklagten
auch
letzten
mündlichen
Verhandlung
aufgelöst
.
Unabhängig
müßten
Einstufung
Haushaltshilfe
entsprechend
Stunden
Leistung
Hausarbeit
berücksichtigt
werden
.
II
.
Berufungsurteil
hält
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Verneinung
Mitverschuldens
Klägers
Sinne
Abs.
Auffahrunfall
erlittenen
Verletzungen
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Grundlage
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
läßt
Mitverantwortlichkeit
Klägers
Schädigung
ausschließen
.
Berufungsgericht
ist
zwar
zutreffend
ausgegangen
Falle
Panne
Unfalls
Sicherung
liegengebliebenen
Fahrzeuges
primäre
Pflicht
Fahrers
Fahrzeuges
darstellt
.
Bleibt
mehrspuriges
Fahrzeug
Stelle
liegen
rechtzeitig
stehendes
Hindernis
erkannt
werden
kann
so
ist
§
StVO
sofort
Warnblinklicht
einzuschalten
.
ist
mindestens
auffälliges
warnendes
Zeichen
§
Abs.
Satz
vorgeschriebene
Warndreieck
aufzustellen
.
gilt
insbesondere
dann
vorliegenden
Fall
Fahrzeug
Fahrspur
Autobahn
liegen
bleibt
§
Abs.
StVO
gehalten
werden
darf
regelmäßig
hoher
Geschwindigkeit
dahinfließende
Verkehr
stehenden
Fahrzeug
rechnet
.
Auffassung
Revision
durfte
Berufungsgericht
weiterhin
Ausnahme
grundsätzlichen
Verbot
§
Abs.
Rechtsverstoß
hier
zwingende
Notwendigkeit
Anhalten
Klägers
Zwecke
Abschleppens
Pannenfahrzeuges
annehmen
.
rechten
Fahrspur
liegengebliebene
Fahrzeug
gemeine
Gefahr
nachfolgenden
Unfallzeitpunkt
erfahrungsgemäß
herrschenden
starken
Verkehr
darstellte
war
schnelles
Einschreiten
Beseitigung
höchst
gefährlichen
Verkehrssituation
objektiv
geboten
konnte
Kläger
Revision
meint
angesonnen
werden
erst
noch
nächsten
Notrufsäule
fahren
"
professionelle
"
Hilfe
herbeizurufen
vgl.
Senatsurteil
1
Juli
VersR
.
Berufungsgericht
kann
auch
beigetreten
werden
Kläger
allein
Pannenfahrzeug
eigenes
Fahrzeug
Stehen
brachte
noch
eigene
Verpflichtung
Aufstellen
Warndreiecks
traf
.
Zwar
obliegt
Verpflichtung
grundsätzlich
auch
haltenden
Unfallhelfer
vgl.
Senat
Urteil
1
Juli
VersR
;
.
liegengebliebenen
Fahrzeug
haltende
Fahrzeug
Klägers
jedoch
nachfolgenden
Verkehr
eigenständiges
zusätzliches
Hindernis
darstellte
konnte
Berufungsgericht
Rechtsverstoß
ausgehen
allein
Halten
Pannenfahrzeug
Verpflichtung
Klägers
Aufstellen
Warndreiecks
entstand
.
gilt
selbst
dann
Kläger
zuvor
kurzzeitig
angehalten
haben
sollte
geschaffene
zusätzliche
Gefahr
war
Unfallzeitpunkt
beseitigt
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
verkannt
Anknüpfungspunkt
Beurteilung
Mitverschuldens
Klägers
Auffahrunfall
erlittenen
Verletzungen
besteht
liegengebliebenen
Fahrzeug
angehalten
hat
zusammen
Z.
unzureichend
gesicherten
Pannenfahrzeug
Zwecke
Befestigung
Abschleppseils
schaffen
machte
besondere
Gefahrensituation
begab
.
Mitverantwortung
Klägers
insoweit
eingetretenen
Selbstgefährdung
Aufpralls
Beklagten
geführten
Pannenfahrzeug
erlittenen
Verletzungen
realisiert
hat
vgl.
Senatsurteil
16
.
April
VersR
läßt
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
vorneherein
ausschließen
.
Rechtsprechung
Senats
ist
auch
Verkehrsteilnehmer
Unfall
Panne
Hilfe
leistet
schon
Pflicht
befreit
eigenen
Schutz
bemüht
bleiben
vgl.
Urteile
28
.
September
VersR
2
.
Dezember
VersR
.
Auch
muß
eigenen
Interesse
§
Abs.
umsichtig
verhalten
Risiko
Hilfeleistung
selbst
verletzt
werden
möglichst
ausschalten
.
Verkehrsunfall
Schwerverletzten
hat
Senat
Urteil
2
.
Dezember
aaO
zwar
ausgeführt
Anforderungen
eigene
Vorsicht
Aufgaben
Helfer
Sorge
Verunglückten
stellt
Umstände
erfüllen
hat
Grenzen
gesetzt
sind
.
auch
Unglücksfall
hilft
erwartet
werden
muß
unvernünftigen
Risiken
eingeht
notfalls
Eingreifen
ganz
absieht
hierbei
-9-
Selbstgefährdung
groß
wird
kann
Schädiger
keinesfalls
vorwerfen
Schutz
eigenen
Person
ungeteilte
Aufmerksamkeit
geschenkt
haben
.
Andernfalls
wäre
Nächstenhilfe
Bürger
nur
aufgerufen
bestimmten
Voraussetzungen
sogar
rechtlich
verpflichtet
sind
gerade
Verkehrsunfällen
Autobahn
hohen
Gefahrenpotential
durchweg
hinreichend
möglich
.
Andererseits
hat
Senat
aber
auch
Urteil
28
.
September
VersR
Fall
dortige
Kläger
Schwerverletzten
nur
Warnung
Verkehrs
Autobahn
liegengebliebenen
Fahrzeug
bemühen
brauchte
fahrlässige
Selbstgefährdung
Geschädigten
bejaht
Warndreieck
herauszuholen
Heck
trat
Fahrbahn
beobachten
Herannahen
anderen
Fahrzeuges
sofort
Gefahrenbereich
begeben
.
vorliegenden
Fall
handelte
Verkehrsunfall
Verletzten
rechnen
war
lediglich
beabsichtigte
Pannenhilfe
Klägers
liegengebliebenes
Fahrzeug
.
sofortige
Beseitigung
Verkehrshindernisses
Abschleppen
war
zwar
notwendig
gemeingefährlichen
Zustand
nachfolgenden
Verkehr
Autobahn
beseitigen
.
Pannenfahrzeug
jedoch
aufgestellten
Warndreiecks
unzureichend
gesichert
war
durfte
Kläger
Sorgfalt
Sinne
§
Abs.
acht
lassen
.
Kläger
traf
zwar
Rechtspflicht
§
StVO
Aufstellung
Warndreiecks
.
Abs.
versteht
jedoch
Begriff
Mitverschuldens
vorwerfbare
Verletzung
Dritten
bestehenden
Rechtspflicht
Außerachtlassung
Sorgfalt
dentlicher
verständiger
Mensch
Vermeidung
eigenen
Schadens
anzuwenden
pflegt
vgl.
Senat
25
Urteil
20
.
Januar
VersR
.
Anforderungen
hätte
Kläger
genügt
Fahrbahn
stehenden
Fahrzeuge
Befestigung
Abschleppseils
begab
vorgeschriebene
Absicherung
Pannenfahrzeuges
Aufstellung
Warndreiecks
selbst
nachgeholt
Hilfeleistung
Aufstellung
Z.
Mitinsassen
Pannenfahrzeuges
abhängig
gemacht
hätte
.
Vorwurf
Mitverschuldens
wäre
Kläger
Zusammenhang
allerdings
dann
ausgesetzt
Nachholung
entsprechenden
Absicherung
ausnahmsweise
Pannenstelle
vorhandenen
Gegebenheiten
gefahrlos
möglich
sonstiger
Weise
untunlich
gewesen
wäre
.
Frage
durfte
Berufungsgericht
offenlassen
.
läßt
allgemein
nur
Ausmaß
Selbstgefährdung
konkreten
Fall
beantworten
insbesondere
bestimmt
Sichtverhältnissen
nachfolgenden
Verkehrs
Ende
langgezogenen
Rechtskurve
eingeschalteter
Warnblinkanlage
liegengebliebene
Pannenfahrzeug
Verkehrsdichte
Anspruch
genommenen
Raum
Fahrbahn
Dauer
Befestigung
Abschleppseils
Verhältnis
Dauer
gefahrlosen
Warndreiecks
sonst
vorhandenen
Möglichkeiten
Sicherung
Berücksichtigung
jeweils
erforderlichen
Zeit
vgl.
Senat
Urteil
15
.
Dezember
.
entsprechenden
Feststellungen
wird
Berufungsgericht
Grundlage
Tatsachenvortrages
Parteien
nachzuholen
haben
.
2
.
Berufungsurteil
läßt
auch
Berufungsgericht
gegebenen
Hilfsbegründung
halten
.
Allein
Tatsache
Kraftfahrer
Beklagten
liegengebliebene
Fahrzeug
"
offensichtlich
Schwierigkeiten
"
passiert
haben
kann
Berufungsgericht
Hilfsbegründung
meint
Anscheinsbeweis
Mitursächlichkeit
Unterlassens
Aufstellung
Warndreiecks
Zustandekommen
Verkehrsunfalls
vgl.
Senat
Urteil
15
.
Dezember
m.w
.
erschüttert
angesehen
werden
.
Revision
rügt
insoweit
Recht
Berufungsgericht
bereits
Feststellungen
getroffen
hat
Weise
Bedingungen
Gefahren
andere
Fahrzeuge
Pannenfahrzeug
passiert
haben
Beklagte
behauptet
hat
Fließgeschwindigkeit
Verkehrs
sei
zuvor
Zeitpunkt
Unfalls
wieder
aufgelösten
kleinen
Stau
verlangsamt
gewesen
.
läßt
auch
Tatsache
Kläger
Gegensatz
vorausfahrenden
Fahrzeugen
hoher
Geschwindigkeit
Unaufmerksamkeit
und/oder
falscher
Reaktion
Pannenfahrzeug
aufgefahren
ist
schließen
aufgestelltes
Warndreieck
übersehen
mißachtet
hätte
hat
gerade
Zweck
Aufmerksamkeit
nachfolgenden
Kraftfahrer
unerwartet
auftauchenden
Hindernisses
schärfen
Herabsetzung
Geschwindigkeit
veranlassen
.
Berufungsgericht
zuletzt
unterstellte
Mitschuld
Klägers
äußerst
gering
erforderlichen
Abwägung
vernachlässigenswert
betrachtet
kann
Berufungsurteil
auch
weiteren
Hilfsbegründung
tatsächlicher
Grundlage
Bestand
haben
.
3
.
Revision
hat
schließlich
auch
Erfolg
Beurteilung
Berufungsgerichts
angreift
Kläger
Höhe
zuerkannten
Kosten
Haushaltshilfe
seien
Basis
berechnen
.
Umstand
Beklagten
Berufungsantrag
exakt
Landgericht
zugesprochenen
DM
Kläger
belassen
wollten
durfte
Berufungsgericht
folgern
offensichtlich
Kläger
Basis
Eingruppierung
berechneten
Kosten
Haushaltshilfe
mehr
angegriffen
werden
sollten
.
Revision
weist
Recht
Beklagten
Berufungsbegründung
Ansicht
festgehalten
haben
fiktiven
Kosten
Haushaltshilfe
Basis
Nettovergütung
Kläger
selbst
bezeichneten
"
relativ
einfachen
Haushalts
"
allenfalls
berechnet
werden
könnten
vgl.
Senatsurteil
29
.
März
.
Selbst
Beklagten
erst
letzten
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
erfolgten
Hinweis
Widerspruch
Berufungsantrag
Berufungsbegründung
auflösen
konnten
so
blieb
sachgerechten
Auslegung
entsprechenden
Prozeßerklärungen
vgl.
Senatsurteil
18
.
Juni
NJW-RR
Möglichkeit
Versehens
Formulierung
immer
noch
Möglichkeit
Hilfsbegründung
Rahmen
gestellten
Berufungsantrages
.
Beklagten
Einwand
Höhe
Landgericht
zugesprochenen
Betrages
aufgeben
wollten
sind
Anhaltspunkte
ersichtlich
.
Berufungsgericht
unabhängig
Auffassung
Klägers
Eingruppierung
Haushaltshilfe
schon
anschließt
einzustufende
Haushaltskraft
Haushalt
Klägers
leistenden
Arbeiten
entsprechend
Stunden
benötige
so
ist
auch
frei
Rechtsfehlern
.
Abgesehen
Berufungsgericht
konkreten
Feststellungen
Zuschnitt
Haushaltes
Klägers
getroffen
hat
gibt
Erfahrungssatz
eingestufte
Haushaltshilfe
anfallende
einfache
Arbeiten
Stunden
benötigt
Haushaltshilfe
.
Berufungsgericht
wird
auch
Feststellungen
nachzuholen
haben
.
wird
auch
Vorbringen
Klägers
nachgehen
müssen
Gegebenheiten
Arbeitsmarktes
heute
oft
möglich
sei
auch
nur
ungelernte
Reinigungskraft
finden
bereit
wäre
Stundenlohn
arbeiten
.
Dr.
Dr.
Dr.