NAMEN Verkündet : 17 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Abs. Da Auffahrunfall verletzten Pannenhelfer kann Mitverschulden gereichen rechten Fahrspur Autobahn eingeschalteter Warnblinkanlage liegengebliebenen Fahrzeug zusätzliche Aufstellung Warndreiecks gesichert ist Zwecke Befestigung Abschleppseils schaffen macht sei denn Nachholung entsprechenden Absicherung ist Pannenstelle vorhandenen Gegebenheiten gefahrlos möglich sonstiger Weise untunlich . Urteil 17 . Oktober . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . September aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagten Fahrer Beklagten haftpflichtversicherten Schadensersatz Verkehrsunfall 5 Juli Bundesautobahn Anspruch Kläger Pannenhelfer verletzt wurde . ist Bereich Unfallstelle Autobahnkreuzes vierspurig . Standstreifen ist vorhanden . äußersten rechten Spur blieb Kleintransporter liegen . schaltete Warnblinkanlage stellte jedoch Warndreieck fragte vorbeifahrende zeugführer u.a. Kläger bereit wären Fahrzeug abzuschleppen . Kläger erklärte bereit brachte schließlich Fahrzeug Pannenfahrzeug Stehen . Kläger zuvor Pannenfahrzeug angehalten hat ist Parteien . Auch Kläger stellte Warndreieck . Kläger Fahrer Pannenfahrzeuges Abschleppseil Fahrzeugen befestigten näherte Beklagte geführten Fahrspur Geschwindigkeit etwa . Ausweichen linke Fahrspur war verkehrsbedingt möglich verlor Beherrschung Fahrzeug geriet Schleudern fuhr Pannenfahrzeug . wurde davorstehende Fahrzeug Klägers geschoben Fahrzeugen eingeklemmt erheblich verletzt . Verlauf operativen Behandlung Verletzungen wurden Kläger Rechtshänder ist Fingerglieder rechten Hand amputiert Folge dauernden Gebrauchsminderung Hand . Rentenversicherungsträger hat Minderung Erwerbsfähigkeit % anerkannt . Unfallzeitpunkt befand Kläger Hausdiener Hotel Probearbeitsverhältnis Probezeit Gebrauchsbeeinträchtigung rechten Hand Arbeitsgebers gekündigt wurde . Kläger hat Beklagten vollen Ersatz materiellen immateriellen Schadens Feststellung Ersatzpflicht künftigen materiellen immateriellen Schäden Verkehrsunfall Anspruch genommen . Beklagten haben Auffassung vertreten Kläger müsse Mitverschulden Verkehrsunfall anspruchsmindernd anrechnen lassen Warndreieck aufgestellt habe ; könnten Kläger geltend gemachten Kosten Haushaltshilfe Einfachheit Haushaltes lediglich Basis Bundesangestelltentarifes berechnet werden . Landgericht hat Klage Berücksichtigung vorgerichtlichen zuerkannte Schmerzensgeld DM verrechneten Zahlung DM vollem Umfang stattgegeben . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten angenommenen Mitverschuldens Klägers entsprechende Reduzierung Feststellungsausspruchs Landgericht zuerkannten Gesamtbetrages DM DM erstrebt haben ist Erfolg geblieben . zugelassenen Revision verfolgen Beklagten Anträge Berufungsverfahren weiter Maßgabe vorab zugesprochenen Kosten Haushaltshilfe Basis gekürzt werden . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Mitverschulden Klägers Sinne Abs. verneint . Kläger habe Verpflichtung bestanden Unfallstelle Grundlage § StVO Aufstellen Warndreiecks sichern . Beurteilung Frage sei unabhängig Unfallstelle vorhandenen Gegebenheiten Parteien umstritten seien Aufstellung gefahrlos zumutbarer Weise möglich gewesen wäre . Pflicht Sicherung bestehe nur jenigen selbst Hindernis Autobahn erzeuge . Zwar könne Unfallhelfer Sicherungspflicht folgen Abstellen Fahrzeuges Fahrbahn selbst Hindernis bereite somit nachfolgenden Verkehr Gefahr darstelle . vorliegenden Fall habe jedoch liegengebliebene Fahrzeug Z. abgestellte Fahrzeug Klägers Hindernis nachfolgenden Verkehr gebildet so allein Z. Sicherungspflichten getroffen hätten . Insofern wäre unbillig Pannenhelfer schnelles Zupacken eingetretene Verkehrssituation habe entschärfen wollen Fehlverhalten desjenigen verantwortlich machen fragliche Situation herbeigeführt habe . könne Anscheinsbeweis Beklagten Unfall aufgestelltem Warndreieck vermieden worden wäre ausgegangen werden Beklagte hoher Geschwindigkeit Unaufmerksamkeit und/oder falscher Reaktion eingeschalteter Warnblinkanlage Fahrbahn stehende Pannenfahrzeug aufgefahren sei vorausfahrende Fahrzeuge offensichtlich Probleme hätten passieren können . Selbst Mitschuld Klägers anzunehmen wäre so könne äußerst gering erforderlichen Abwägung vernachlässigenswert betrachtet werden . Beklagten Berufung Kosten Haushaltshilfe andere Eingruppierung Rahmen erstrebt hätten ergebe Berufungsantrag exakt Landgericht zugesprochenen DM Kläger hätten zugute kommen lassen wollen offensichtlich Kläger Basis Eingruppierung berechneten Kosten Haushaltshilfe angegriffen werden sollten . insoweit ergebenden Widerspruch Berufungsantrag Berufungsbegründung hätten Beklagten auch letzten mündlichen Verhandlung aufgelöst . Unabhängig müßten Einstufung Haushaltshilfe entsprechend Stunden Leistung Hausarbeit berücksichtigt werden . II . Berufungsurteil hält Angriffen Revision stand . 1 . Verneinung Mitverschuldens Klägers Sinne Abs. Auffahrunfall erlittenen Verletzungen ist frei Rechtsfehlern . Grundlage Berufungsgericht getroffenen Feststellungen läßt Mitverantwortlichkeit Klägers Schädigung ausschließen . Berufungsgericht ist zwar zutreffend ausgegangen Falle Panne Unfalls Sicherung liegengebliebenen Fahrzeuges primäre Pflicht Fahrers Fahrzeuges darstellt . Bleibt mehrspuriges Fahrzeug Stelle liegen rechtzeitig stehendes Hindernis erkannt werden kann so ist § StVO sofort Warnblinklicht einzuschalten . ist mindestens auffälliges warnendes Zeichen § Abs. Satz vorgeschriebene Warndreieck aufzustellen . gilt insbesondere dann vorliegenden Fall Fahrzeug Fahrspur Autobahn liegen bleibt § Abs. StVO gehalten werden darf regelmäßig hoher Geschwindigkeit dahinfließende Verkehr stehenden Fahrzeug rechnet . Auffassung Revision durfte Berufungsgericht weiterhin Ausnahme grundsätzlichen Verbot § Abs. Rechtsverstoß hier zwingende Notwendigkeit Anhalten Klägers Zwecke Abschleppens Pannenfahrzeuges annehmen . rechten Fahrspur liegengebliebene Fahrzeug gemeine Gefahr nachfolgenden Unfallzeitpunkt erfahrungsgemäß herrschenden starken Verkehr darstellte war schnelles Einschreiten Beseitigung höchst gefährlichen Verkehrssituation objektiv geboten konnte Kläger Revision meint angesonnen werden erst noch nächsten Notrufsäule fahren " professionelle " Hilfe herbeizurufen vgl. Senatsurteil 1 Juli VersR . Berufungsgericht kann auch beigetreten werden Kläger allein Pannenfahrzeug eigenes Fahrzeug Stehen brachte noch eigene Verpflichtung Aufstellen Warndreiecks traf . Zwar obliegt Verpflichtung grundsätzlich auch haltenden Unfallhelfer vgl. Senat Urteil 1 Juli VersR ; . liegengebliebenen Fahrzeug haltende Fahrzeug Klägers jedoch nachfolgenden Verkehr eigenständiges zusätzliches Hindernis darstellte konnte Berufungsgericht Rechtsverstoß ausgehen allein Halten Pannenfahrzeug Verpflichtung Klägers Aufstellen Warndreiecks entstand . gilt selbst dann Kläger zuvor kurzzeitig angehalten haben sollte geschaffene zusätzliche Gefahr war Unfallzeitpunkt beseitigt . Berufungsgericht hat jedoch verkannt Anknüpfungspunkt Beurteilung Mitverschuldens Klägers Auffahrunfall erlittenen Verletzungen besteht liegengebliebenen Fahrzeug angehalten hat zusammen Z. unzureichend gesicherten Pannenfahrzeug Zwecke Befestigung Abschleppseils schaffen machte besondere Gefahrensituation begab . Mitverantwortung Klägers insoweit eingetretenen Selbstgefährdung Aufpralls Beklagten geführten Pannenfahrzeug erlittenen Verletzungen realisiert hat vgl. Senatsurteil 16 . April VersR läßt Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vorneherein ausschließen . Rechtsprechung Senats ist auch Verkehrsteilnehmer Unfall Panne Hilfe leistet schon Pflicht befreit eigenen Schutz bemüht bleiben vgl. Urteile 28 . September VersR 2 . Dezember VersR . Auch muß eigenen Interesse § Abs. umsichtig verhalten Risiko Hilfeleistung selbst verletzt werden möglichst ausschalten . Verkehrsunfall Schwerverletzten hat Senat Urteil 2 . Dezember aaO zwar ausgeführt Anforderungen eigene Vorsicht Aufgaben Helfer Sorge Verunglückten stellt Umstände erfüllen hat Grenzen gesetzt sind . auch Unglücksfall hilft erwartet werden muß unvernünftigen Risiken eingeht notfalls Eingreifen ganz absieht hierbei -9- Selbstgefährdung groß wird kann Schädiger keinesfalls vorwerfen Schutz eigenen Person ungeteilte Aufmerksamkeit geschenkt haben . Andernfalls wäre Nächstenhilfe Bürger nur aufgerufen bestimmten Voraussetzungen sogar rechtlich verpflichtet sind gerade Verkehrsunfällen Autobahn hohen Gefahrenpotential durchweg hinreichend möglich . Andererseits hat Senat aber auch Urteil 28 . September VersR Fall dortige Kläger Schwerverletzten nur Warnung Verkehrs Autobahn liegengebliebenen Fahrzeug bemühen brauchte fahrlässige Selbstgefährdung Geschädigten bejaht Warndreieck herauszuholen Heck trat Fahrbahn beobachten Herannahen anderen Fahrzeuges sofort Gefahrenbereich begeben . vorliegenden Fall handelte Verkehrsunfall Verletzten rechnen war lediglich beabsichtigte Pannenhilfe Klägers liegengebliebenes Fahrzeug . sofortige Beseitigung Verkehrshindernisses Abschleppen war zwar notwendig gemeingefährlichen Zustand nachfolgenden Verkehr Autobahn beseitigen . Pannenfahrzeug jedoch aufgestellten Warndreiecks unzureichend gesichert war durfte Kläger Sorgfalt Sinne § Abs. acht lassen . Kläger traf zwar Rechtspflicht § StVO Aufstellung Warndreiecks . Abs. versteht jedoch Begriff Mitverschuldens vorwerfbare Verletzung Dritten bestehenden Rechtspflicht Außerachtlassung Sorgfalt dentlicher verständiger Mensch Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt vgl. Senat 25 Urteil 20 . Januar VersR . Anforderungen hätte Kläger genügt Fahrbahn stehenden Fahrzeuge Befestigung Abschleppseils begab vorgeschriebene Absicherung Pannenfahrzeuges Aufstellung Warndreiecks selbst nachgeholt Hilfeleistung Aufstellung Z. Mitinsassen Pannenfahrzeuges abhängig gemacht hätte . Vorwurf Mitverschuldens wäre Kläger Zusammenhang allerdings dann ausgesetzt Nachholung entsprechenden Absicherung ausnahmsweise Pannenstelle vorhandenen Gegebenheiten gefahrlos möglich sonstiger Weise untunlich gewesen wäre . Frage durfte Berufungsgericht offenlassen . läßt allgemein nur Ausmaß Selbstgefährdung konkreten Fall beantworten insbesondere bestimmt Sichtverhältnissen nachfolgenden Verkehrs Ende langgezogenen Rechtskurve eingeschalteter Warnblinkanlage liegengebliebene Pannenfahrzeug Verkehrsdichte Anspruch genommenen Raum Fahrbahn Dauer Befestigung Abschleppseils Verhältnis Dauer gefahrlosen Warndreiecks sonst vorhandenen Möglichkeiten Sicherung Berücksichtigung jeweils erforderlichen Zeit vgl. Senat Urteil 15 . Dezember . entsprechenden Feststellungen wird Berufungsgericht Grundlage Tatsachenvortrages Parteien nachzuholen haben . 2 . Berufungsurteil läßt auch Berufungsgericht gegebenen Hilfsbegründung halten . Allein Tatsache Kraftfahrer Beklagten liegengebliebene Fahrzeug " offensichtlich Schwierigkeiten " passiert haben kann Berufungsgericht Hilfsbegründung meint Anscheinsbeweis Mitursächlichkeit Unterlassens Aufstellung Warndreiecks Zustandekommen Verkehrsunfalls vgl. Senat Urteil 15 . Dezember m.w . erschüttert angesehen werden . Revision rügt insoweit Recht Berufungsgericht bereits Feststellungen getroffen hat Weise Bedingungen Gefahren andere Fahrzeuge Pannenfahrzeug passiert haben Beklagte behauptet hat Fließgeschwindigkeit Verkehrs sei zuvor Zeitpunkt Unfalls wieder aufgelösten kleinen Stau verlangsamt gewesen . läßt auch Tatsache Kläger Gegensatz vorausfahrenden Fahrzeugen hoher Geschwindigkeit Unaufmerksamkeit und/oder falscher Reaktion Pannenfahrzeug aufgefahren ist schließen aufgestelltes Warndreieck übersehen mißachtet hätte hat gerade Zweck Aufmerksamkeit nachfolgenden Kraftfahrer unerwartet auftauchenden Hindernisses schärfen Herabsetzung Geschwindigkeit veranlassen . Berufungsgericht zuletzt unterstellte Mitschuld Klägers äußerst gering erforderlichen Abwägung vernachlässigenswert betrachtet kann Berufungsurteil auch weiteren Hilfsbegründung tatsächlicher Grundlage Bestand haben . 3 . Revision hat schließlich auch Erfolg Beurteilung Berufungsgerichts angreift Kläger Höhe zuerkannten Kosten Haushaltshilfe seien Basis berechnen . Umstand Beklagten Berufungsantrag exakt Landgericht zugesprochenen DM Kläger belassen wollten durfte Berufungsgericht folgern offensichtlich Kläger Basis Eingruppierung berechneten Kosten Haushaltshilfe mehr angegriffen werden sollten . Revision weist Recht Beklagten Berufungsbegründung Ansicht festgehalten haben fiktiven Kosten Haushaltshilfe Basis Nettovergütung Kläger selbst bezeichneten " relativ einfachen Haushalts " allenfalls berechnet werden könnten vgl. Senatsurteil 29 . März . Selbst Beklagten erst letzten mündlichen Verhandlung Berufungsgericht erfolgten Hinweis Widerspruch Berufungsantrag Berufungsbegründung auflösen konnten so blieb sachgerechten Auslegung entsprechenden Prozeßerklärungen vgl. Senatsurteil 18 . Juni NJW-RR Möglichkeit Versehens Formulierung immer noch Möglichkeit Hilfsbegründung Rahmen gestellten Berufungsantrages . Beklagten Einwand Höhe Landgericht zugesprochenen Betrages aufgeben wollten sind Anhaltspunkte ersichtlich . Berufungsgericht unabhängig Auffassung Klägers Eingruppierung Haushaltshilfe schon anschließt einzustufende Haushaltskraft Haushalt Klägers leistenden Arbeiten entsprechend Stunden benötige so ist auch frei Rechtsfehlern . Abgesehen Berufungsgericht konkreten Feststellungen Zuschnitt Haushaltes Klägers getroffen hat gibt Erfahrungssatz eingestufte Haushaltshilfe anfallende einfache Arbeiten Stunden benötigt Haushaltshilfe . Berufungsgericht wird auch Feststellungen nachzuholen haben . wird auch Vorbringen Klägers nachgehen müssen Gegebenheiten Arbeitsmarktes heute oft möglich sei auch nur ungelernte Reinigungskraft finden bereit wäre Stundenlohn arbeiten . Dr. Dr. Dr.