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532 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
4
.
April
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Gewährung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Sprungrevision
Urteil
Landgerichts
30
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Beklagte
hat
2
.
September
zugestellte
Urteil
Landgerichts
30
.
August
mit
4
.
Oktober
Montag
Bundesgerichtshof
eingegangener
Schrift
Sprungrevision
Zustimmung
Klägerin
eingelegt
13
.
Dezember
Bundesgerichtshof
begründet
.
Hinweis
Senatsvorsitzenden
13
.
Januar
zugestellt
14
.
Januar
Sprungrevision
Bayerischen
Obersten
Landesgericht
hätte
eingelegt
werden
müssen
Einlegung
Bundesgerichtshof
Revisionsfrist
wahren
konnte
hat
Beklagte
19
.
Januar
Bayerischen
Obersten
Landesgericht
eingegangener
Schrift
erneut
Sprungrevision
legt
zugleich
beantragt
Versäumung
Revisionsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
bewilligen
.
Begründung
Wiedereinsetzungsgesuchs
hat
Beklagte
vorgetragen
Einlegung
Revision
Bundesgerichtshof
beruhe
Büroversehen
Anwaltsverschulden
.
Büro
Revisionsanwälte
Jahren
Fristen
verantwortliche
außerordentlich
zuverlässige
Personal
habe
bisher
ausnahmslos
Weisung
befolgt
Revisionssache
prüfen
Urteil
bayerischen
Gerichts
anzufechten
sei
gegebenenfalls
Vorderseite
Mandatsschreibens
roter
Tinte
Wort
"
"
einzutragen
sei
denn
Revision
Bundesgerichtshof
zugelassen
sei
;
Falle
Vermerkes
"
"
richte
Revisionsschrift
ausfertigende
Sekretärin
Bayerische
Oberste
Landesgericht
.
vorliegenden
Fall
hätten
betreffenden
Angestellten
mehr
festzustellenden
Gründen
unterlassen
Zuständigkeitsangabe
"
"
vermerken
.
derartiges
vereinzeltes
Büroversehen
könne
Beklagten
Anwälten
angelastet
werden
.
II
.
Beklagten
kann
nachgesuchte
Wiedereinsetzung
gewährt
werden
.
§
erforderlichen
Voraussetzungen
sind
erfüllt
.
1
.
Beklagte
hat
Notfrist
§
versäumt
.
letzten
Tag
Revisionsfrist
Bundesgerichtshof
eingegangene
Revisionsschrift
war
Fristwahrung
geeignet
.
Abs.
Satz
ist
Revision
Zivilsachen
Urteile
bayerischer
Gerichte
auch
hier
vorliegenden
Fall
Sprungrevision
§
Bayerischen
Obersten
Landesgericht
einzulegen
.
gilt
ausnahmslos
unabhängig
Beklagten
aufgeworfenen
Frage
Oberlandesgericht
wäre
Sache
Berufungsverfahren
gelangt
gegebenenfalls
Revision
§
Abs.
Satz
Bundesgerichtshof
hätte
zulassen
müssen
.
§
Abs.
Satz
Bundesgerichtshof
vorgenommene
Revisionseinlegung
ist
unwirksam
wahrt
Revisionsfrist
vgl.
Rdn
.
;
Zöller/Gummer
21
.
Aufl
.
Rdn
.
§
.
entspricht
allgemeinen
Grundsatz
Verfahrensrecht
vorgeschriebene
Rechtsmittelfrist
nur
Rechtsmitteleinlegung
jeweils
gesetzlich
zuständig
bestimmten
Gericht
eingehalten
werden
kann
vgl.
neuester
Zeit
Urteil
9
.
Dezember
;
Beschluß
29
November
NotZ
.
2
.
Beklagte
war
Verschulden
Einhaltung
Revisionsfrist
verhindert
.
Auch
Zugrundelegung
Begründung
gebrachten
Vortrags
ist
Beklagten
gemäß
§
Abs.
zuzurechnenden
Verschulden
Prozeßbevollmächtigten
Revisionsinstanz
auszugehen
.
Beklagte
kann
berufen
habe
Büroversehen
ansonsten
stets
zuverlässigen
Kanzleiangestellten
gelegen
Revisionsschrift
versehentlich
Bayerische
Oberste
Landesgericht
gerichtet
entsprechend
adressiert
worden
sei
.
Prozeßbevollmächtigte
Partei
trägt
persönliche
Verantwortung
Rechtsmittel
richtigen
Gericht
eingelegt
wird
muß
Rechtsmittelschrift
Unterzeichnung
Vollständigkeit
auch
richtige
Bezeichnung
Empfänger-)Gerichts
überprüfen
.
.
vgl.
Senatsbeschlüsse
8
.
Dezember
VersR
f.
18
.
Februar
ZB
;
Beschlüsse
12
November
VersR
2
.
Mai
VersR
.
Lediglich
richtigen
postalischen
Anschrift
etwa
Postleitzahl
darf
geschultes
erfahrenes
Büropersonal
verlassen
hingegen
Bezeichnung
Rechtsmitteleinlegung
zuständigen
Gerichts
vgl.
insoweit
Beschluß
23
.
März
Urteil
15
.
Oktober
.
Begründung
Wiedereinsetzungsgesuch
geschilderte
Verfahrensweise
läßt
erkennen
demgemäß
Prozeßbevollmächtigten
selbst
obliegende
Überprüfung
Gerichts
Bundesgerichtshof
Bayerisches
Oberstes
Landesgericht
Revisionsschrift
richten
war
sichergestellt
war
.
Hätte
Prozeßbevollmächtigte
Unterzeichnung
ersten
noch
Revisionsfrist
gefertigten
Revisionsschrift
Empfängergericht
pflichtgemäß
überprüft
hätte
Fehler
Fristversäumung
geführt
hat
auffallen
müssen
.
Wiedereinsetzung
kann
auch
Gesichtspunkt
gewährt
werden
Empfangnahme
Rechtsmittelschrift
unzuständiges
Gericht
rechtzeitigen
Weiterleitung
zuständige
Gericht
gehalten
sein
kann
vgl.
Urteil
1
.
Dezember
.
Revisionsschrift
hier
erst
letzten
Tag
Revisionsfrist
Bundesgerichtshof
einging
kam
fristwahrende
terleitung
Bayerische
Oberste
Landesgericht
ordnungsgemäßen
Geschäftsgang
ohnehin
Betracht
.
3
.
Beklagten
war
nachgesuchte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
versagen
.
Dr.
Dr.
Dr.