BESCHLUSS 4 . April Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Antrag Beklagten Gewährung Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Sprungrevision Urteil Landgerichts 30 . August wird zurückgewiesen . Gründe : Beklagte hat 2 . September zugestellte Urteil Landgerichts 30 . August mit 4 . Oktober Montag Bundesgerichtshof eingegangener Schrift Sprungrevision Zustimmung Klägerin eingelegt 13 . Dezember Bundesgerichtshof begründet . Hinweis Senatsvorsitzenden 13 . Januar zugestellt 14 . Januar Sprungrevision Bayerischen Obersten Landesgericht hätte eingelegt werden müssen Einlegung Bundesgerichtshof Revisionsfrist wahren konnte hat Beklagte 19 . Januar Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangener Schrift erneut Sprungrevision legt zugleich beantragt Versäumung Revisionsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand bewilligen . Begründung Wiedereinsetzungsgesuchs hat Beklagte vorgetragen Einlegung Revision Bundesgerichtshof beruhe Büroversehen Anwaltsverschulden . Büro Revisionsanwälte Jahren Fristen verantwortliche außerordentlich zuverlässige Personal habe bisher ausnahmslos Weisung befolgt Revisionssache prüfen Urteil bayerischen Gerichts anzufechten sei gegebenenfalls Vorderseite Mandatsschreibens roter Tinte Wort " " einzutragen sei denn Revision Bundesgerichtshof zugelassen sei ; Falle Vermerkes " " richte Revisionsschrift ausfertigende Sekretärin Bayerische Oberste Landesgericht . vorliegenden Fall hätten betreffenden Angestellten mehr festzustellenden Gründen unterlassen Zuständigkeitsangabe " " vermerken . derartiges vereinzeltes Büroversehen könne Beklagten Anwälten angelastet werden . II . Beklagten kann nachgesuchte Wiedereinsetzung gewährt werden . § erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt . 1 . Beklagte hat Notfrist § versäumt . letzten Tag Revisionsfrist Bundesgerichtshof eingegangene Revisionsschrift war Fristwahrung geeignet . Abs. Satz ist Revision Zivilsachen Urteile bayerischer Gerichte auch hier vorliegenden Fall Sprungrevision § Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen . gilt ausnahmslos unabhängig Beklagten aufgeworfenen Frage Oberlandesgericht wäre Sache Berufungsverfahren gelangt gegebenenfalls Revision § Abs. Satz Bundesgerichtshof hätte zulassen müssen . § Abs. Satz Bundesgerichtshof vorgenommene Revisionseinlegung ist unwirksam wahrt Revisionsfrist vgl. Rdn . ; Zöller/Gummer 21 . Aufl . Rdn . § . entspricht allgemeinen Grundsatz Verfahrensrecht vorgeschriebene Rechtsmittelfrist nur Rechtsmitteleinlegung jeweils gesetzlich zuständig bestimmten Gericht eingehalten werden kann vgl. neuester Zeit Urteil 9 . Dezember ; Beschluß 29 November NotZ . 2 . Beklagte war Verschulden Einhaltung Revisionsfrist verhindert . Auch Zugrundelegung Begründung gebrachten Vortrags ist Beklagten gemäß § Abs. zuzurechnenden Verschulden Prozeßbevollmächtigten Revisionsinstanz auszugehen . Beklagte kann berufen habe Büroversehen ansonsten stets zuverlässigen Kanzleiangestellten gelegen Revisionsschrift versehentlich Bayerische Oberste Landesgericht gerichtet entsprechend adressiert worden sei . Prozeßbevollmächtigte Partei trägt persönliche Verantwortung Rechtsmittel richtigen Gericht eingelegt wird muß Rechtsmittelschrift Unterzeichnung Vollständigkeit auch richtige Bezeichnung Empfänger-)Gerichts überprüfen . . vgl. Senatsbeschlüsse 8 . Dezember VersR f. 18 . Februar ZB ; Beschlüsse 12 November VersR 2 . Mai VersR . Lediglich richtigen postalischen Anschrift etwa Postleitzahl darf geschultes erfahrenes Büropersonal verlassen hingegen Bezeichnung Rechtsmitteleinlegung zuständigen Gerichts vgl. insoweit Beschluß 23 . März Urteil 15 . Oktober . Begründung Wiedereinsetzungsgesuch geschilderte Verfahrensweise läßt erkennen demgemäß Prozeßbevollmächtigten selbst obliegende Überprüfung Gerichts Bundesgerichtshof Bayerisches Oberstes Landesgericht Revisionsschrift richten war sichergestellt war . Hätte Prozeßbevollmächtigte Unterzeichnung ersten noch Revisionsfrist gefertigten Revisionsschrift Empfängergericht pflichtgemäß überprüft hätte Fehler Fristversäumung geführt hat auffallen müssen . Wiedereinsetzung kann auch Gesichtspunkt gewährt werden Empfangnahme Rechtsmittelschrift unzuständiges Gericht rechtzeitigen Weiterleitung zuständige Gericht gehalten sein kann vgl. Urteil 1 . Dezember . Revisionsschrift hier erst letzten Tag Revisionsfrist Bundesgerichtshof einging kam fristwahrende terleitung Bayerische Oberste Landesgericht ordnungsgemäßen Geschäftsgang ohnehin Betracht . 3 . Beklagten war nachgesuchte Wiedereinsetzung vorigen Stand versagen . Dr. Dr. Dr.