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1595 lines
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NAMEN
Verkündet
:
26
.
Oktober
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
.
§
Geht
Mietwagenunternehmen
wesentlichen
Abtretung
eingeräumte
Sicherheit
verwirklichen
so
besorgt
Rechtsangelegenheit
geschädigten
Kunden
eigene
Angelegenheit
.
"
Unfallersatztarif
"
ist
nur
insoweit
"
erforderlicher
"
Aufwand
Schadensbeseitigung
§
Satz
.
Besonderheiten
Tarifs
Rücksicht
Unfallsituation
"
Normaltarif
"
höheren
Preis
rechtfertigen
Leistungen
Vermieters
beruhen
besondere
Unfallsituation
veranlaßt
infolgedessen
Schadensbehebung
erforderlich
sind
Anschluß
Senatsurteil
12
.
Oktober
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Urteil
26
.
Oktober
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
20
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Autovermietung
macht
beklagten
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer
Ansprüche
Ersatz
restlicher
Mietwagenkosten
geltend
Unfallgeschädigter
Sicherheit
abgetreten
hat
.
Haftung
ist
Grunde
Streit
.
Geschädigte
mietete
Verkehrsunfall
April
Klägerin
Ersatzfahrzeug
Unfallersatztarif
rund
%
Normaltarif
lag
.
Abschluß
Mietvertrages
unterzeichnete
Abtretungserklärung
Klägerin
.
heißt
:
"
sonst
üblichen
Mietvorauszahlung
trete
Sicherheit
Forderungen
Mietvertrag
evtl.
Anschlussverträgen
Ansprüche
Ersatz
Mietwagenkosten
Schädiger
Haftpflichtversicherung
Höhe
Forderung
.
weiß
unabhängig
Sicherungsabtretung
Schaden
selbst
Haftpflichtversicherer
Schädigers
anmelden
muß
Schadensregulierung
selbst
kümmern
habe
werde
tun
.
"
Klägerin
stellte
Geschädigten
Miete
Fahrzeugs
Rechnung
übersandte
Kopie
Rechnung
Beklagte
.
bezahlte
998,--
;
weitere
Zahlungen
lehnte
Ansicht
überhöhten
Unfallersatztarifs
.
Schreiben
11
Juli
forderte
Klägerin
Geschädigten
Begleichung
Restbetrags
Fristsetzung
25
Juli
.
reagierte
.
verlangte
Klägerin
Ende
August
restlichen
Beklagten
Zahlung
verweigerte
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
vertritt
abgedruckten
Entscheidung
Auffassung
Klägerin
sei
aktivlegitimiert
Abtretung
Verstoßes
Art
.
§
nichtig
sei
.
Berücksichtigung
gesamten
Umstände
erforderlichen
wirtschaftlichen
Betrachtung
habe
Klägerin
Rechtsangelegenheiten
Geschädigten
besorgen
eingeräumte
Sicherheit
verwirklichen
wollen
.
sprächen
Wortlaut
begrenzte
Umfang
Sicherungsabtretung
hervorhebe
Geschädigte
selbst
Schadensabwicklung
kümmern
habe
.
Allein
Umstand
Klägerin
Rechnung
auch
Beklagte
versandt
habe
erfülle
noch
Tatbestand
Besorgung
fremder
Rechtsangelegenheiten
.
Auch
weitere
Vorgehensweise
Klägerin
rechtfertige
Vorwurf
Umgehung
Rechtsberatungsgesetzes
Geschädigte
Zeitpunkt
gehindert
gewesen
sei
Ansprüche
selbst
Beklagte
geltend
machen
.
Anspruch
scheitere
auch
Höhe
Unfallersatztarifs
.
halte
Rahmen
§
Satz
.
erstattungsfähigen
Aufwands
hier
maßgebliche
übliche
Höhe
anderer
Unfallersatztarife
übersteige
.
Beklagte
könne
auch
§
Schadensersatzanspruch
Geschädigten
Verletzung
Aufklärungspflicht
berufen
.
Vermieter
sei
nämlich
verpflichtet
Geschädigten
mögliche
Inanspruchnahme
preiswerteren
Normaltarifs
hinzuweisen
.
II
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Auffassung
ist
allerdings
beanstanden
Berufungsgericht
Umständen
konkreten
Falls
Verstoß
Art
.
§
verneint
hat
.
erster
Linie
Tatrichter
obliegende
Würdigung
vertraglichen
Vereinbarungen
zugrundeliegenden
Umstände
steht
Einklang
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
läßt
Rechtsfehler
erkennen
.
ständiger
Rechtsprechung
bedarf
Inhaber
Mietwagenunternehmens
geschäftsmäßig
übernimmt
unfallgeschädigte
Kunden
Schadensregulierung
durchzuführen
Erlaubnis
Art
.
§
Abs.
zwar
auch
dann
Schadensersatzforderungen
erfüllungshalber
abtreten
lässt
eingezogenen
Beträge
Forderungen
Kunden
verrechnet
vgl.
Senatsurteile
;
;
26
.
April
VersR
;
18
.
März
22
.
Juni
VersR
.
Ausnahmevorschrift
Art
.
Nr.
kommt
zugute
vgl.
Senatsurteile
;
26
.
April
aaO
;
18
.
März
aaO
22
.
Juni
VersR
.
Beurteilung
Abtretung
Weg
erlaubnispflichtigen
Besorgung
Rechtsangelegenheiten
eröffnen
sollte
ist
allein
Wortlaut
getroffenen
vertraglichen
Vereinbarung
gesamten
zugrundeliegenden
Umstände
wirtschaftlichen
Zusammenhang
abzustellen
also
wirtschaftliche
Betrachtung
vermeidet
Art
.
§
formale
Anpassung
geschäftsmäßigen
Rechtsbesorgung
Gesetzeswortlaut
entwickelten
Rechtsgrundsätze
umgangen
wird
vgl.
Senatsurteile
f.
;
26
.
April
aaO
;
18
.
März
aaO
22
.
Juni
VersR
.
kommt
Teilstücke
getroffenen
Vereinbarung
wirtschaftlich
ineinander
greifen
wirtschaftlich
Teilstücke
Verfahrens
Entlastung
Geschädigten
Schadensabwicklung
Besorgung
verbundener
rechtlicher
Angelegenheiten
darstellen
;
insbesondere
ist
maßgeblicher
Bedeutung
Eigenschaft
Verhältnis
zueinander
Beteiligten
Geltendmachung
Schadensersatzansprüche
mitwirken
sollen
vgl.
Senatsurteile
;
18
.
März
aaO
22
.
Juni
aaO
.
Geht
Mietwagenunternehmen
wesentlichen
Abtretung
eingeräumte
Sicherheit
verwirklichen
so
besorgt
Rechtsangelegenheit
geschädigten
Kunden
eigene
Angelegenheit
.
Fall
liegt
aber
Geschäftspraxis
Mietwagenunternehmens
Schadensersatzforderungen
unfallgeschädigten
Kunden
eingezogen
werden
selbst
Zahlung
Anspruch
genommen
werden
.
werden
Geschädigten
Rechtsangelegenheiten
abgenommen
eigentlich
selbst
kümmern
hätten
vgl.
Senatsurteile
f.
18
.
März
aaO
.
Beachtung
Grundsätze
ist
Berufungsgericht
Rechtsfehler
Überzeugung
gelangt
Klägerin
Einziehung
abgetretenen
Forderung
Besorgung
Rechtsgeschäfte
ging
eigentlich
Geschädigten
oblagen
eingeräumte
Sicherheit
verwirklichen
.
Rechtsprechungsgrundsätze
lassen
durchaus
praktischen
Bedürfnis
gewissen
Mitwirkung
Fahrzeugvermieters
Geltendmachung
Schadensersatzansprüche
Geschädigten
Haftpflichtversicherer
Rechnung
tragen
vgl.
Senatsurteile
f.
;
26
.
April
VersR
18
.
März
.
Abtretungserklärung
enthält
bereits
Wortlaut
Zweckbestimmung
Sicherung
Zahlungsansprüche
Klägerin
Geschädigten
deutlichen
Hinweis
Schadensersatzansprüche
selbst
durchzusetzen
habe
.
Anders
Senatsurteilen
18
.
April
6
November
zugrunde
liegenden
Fällen
hat
Klägerin
Ansprüche
Geschädigten
Schädiger
abtreten
lassen
;
Abtretung
ist
vielmehr
Ersatzansprüche
Mietwagenkosten
beschränkt
.
Auch
spricht
umfassende
Besorgung
fremder
Angelegenheiten
Sinne
Art
.
§
RBerG.
Ebenso
ist
Rechtsgründen
beanstanden
Berufungsgericht
auch
weiteren
Vorgehens
Klägerin
Umgehung
Rechtsberatungsgesetzes
angenommen
hat
.
Insoweit
verweist
Klägerin
Geschädigten
ernsthaft
aufgefordert
habe
noch
offene
Forderung
bezahlen
.
Wertung
Wortlaut
11
Juli
gesetzte
Zahlungsfrist
Wochen
ließen
Rückschluß
Anfang
ernsthafte
Rechtsverfolgung
allein
Haftpflichtversicherer
beabsichtigt
gewesen
sei
Anhaltspunkte
entsprechende
mündliche
Absprache
Klägerin
Geschädigten
seien
ersichtlich
läßt
Rechtsfehler
erkennen
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
sei
tatsächlich
beabsichtigt
gewesen
Höhe
Mietwagenkosten
vornherein
Haftpflichtversicherer
vorzugehen
.
will
Formulierung
weiteren
Vereinbarung
Sicherungsabtretung
ableiten
folgt
lautet
:
"
Forderungen
Mietvertrag
werden
Abtretung
berührt
;
kann
jederzeit
Bestimmungen
Mietvertrages
geltend
machen
wird
tun
gegnerische
Versicherung
außerstande
sieht
Wochen
vollständigen
Ausgleich
Forderung
vorzunehmen
"
.
Vereinbarung
läßt
jedoch
nur
entnehmen
Klägerin
Versicherer
Gelegenheit
geben
sollte
Ausgleich
Forderung
vorzunehmen
Geschädigten
vorgehen
konnte
.
trägt
Umstand
Rechnung
Ersatz
Schadens
letztlich
Versicherer
erfolgen
soll
etwaige
Durchsetzung
Ansprüche
ausgesagt
wird
.
Senat
Urteil
26
.
April
aaO
bereits
entschieden
hat
ist
gewissem
Umfang
Mitwirkung
Kfz-Vermieters
Geltendmachung
Schadensersatzansprüche
Geschädigten
Haftpflichtversicherer
Schädigers
zulässig
.
So
stellt
unerlaubte
Rechtsberatung
Mietwagenunternehmen
unfallgeschädigten
Kunden
Ansprüche
Ersatz
Mietwagenkosten
sicherheitshalber
abgetreten
haben
Unfallbericht
fertigen
läßt
zusammen
Aufforderung
Mietwagenkosten
begleichen
Haftpflichtversicherung
Schädigers
weiterleitet
zweifelsfrei
klargestellt
ist
Kunden
Verfolgung
Durchsetzung
Schadensersatzansprüche
selbst
tätig
werden
müssen
vgl.
Senatsurteile
26
.
April
aaO
18
.
März
.
Gedanke
gilt
auch
hier
.
muß
unerlaubte
Rechtsberatung
gesehen
werden
Klägerin
Beklagten
Übersendung
Kopie
Rechnung
Gelegenheit
gegeben
hat
Verbindlichkeiten
Geschädigten
direkt
Zahlung
tilgen
.
-9-
erforderte
besonderen
Rechtskenntnisse
nahm
Geschädigten
Verpflichtung
eigenen
Rechtsbesorgung
.
oblag
vielmehr
weiterhin
Schadensersatzansprüche
auch
Mietwagenkosten
betrafen
Schädiger
Beklagten
geltend
machen
.
Sachlage
konnte
Berufungsgericht
Rechtsfehler
annehmen
Klägerin
nur
Vereinfachung
Schadensabwicklung
Schadensregulierung
handelte
vgl.
auch
Urteile
10
.
Mai
.
;
5
Juli
;
30
.
März
.
2
.
Ansatz
zutreffend
geht
Berufungsgericht
demgemäß
Klägerin
Beklagten
abgetretenem
Recht
§
Satz
.
vgl.
Art
.
Nr.
Zweiten
Schadensrechtsänderungsgesetzes
19
Juli
.
Herstellungsaufwand
Ersatz
objektiv
erforderlichen
Mietkosten
verlangen
kann
vgl.
Senatsurteil
f.
.
.
folgt
aber
Klägerin
rund
%
Normaltarif
liegende
Unfallersatztarif
schon
Höhe
zusteht
übliche
Höhe
anderer
Unfallersatztarife
übersteigt
.
Mietwagenkosten
gehören
regelmäßig
Kosten
Schadensbehebung
Sinne
§
Satz
.
vgl.
Senatsurteile
6
November
insoweit
.
;
4
.
Dezember
;
2
Juli
VersR
.
Schädiger
hat
jedoch
unbegrenzt
ersetzen
.
So
ist
Anspruch
Schadensersatz
Beschädigung
gewerblich
genutzten
Kraftfahrzeugs
§
Abs.
begrenzt
vgl.
Senatsurteile
4
.
Dezember
aaO
19
.
Oktober
VersR
.
Auch
sind
Mietwagenkosten
grundsätzlich
nur
insoweit
ersetzen
tatsächlich
Herstellung
Zustands
erforderlich
ist
Schädigung
bestehen
würde
.
Herstellung
erforderlich
sind
nur
Aufwendungen
verständiger
wirtschaftlich
denkender
Mensch
Lage
Geschädigten
zweckmäßig
notwendig
halten
darf
vgl.
Senatsurteile
f.
;
f.
;
;
f.
;
Senatsurteil
4
.
Dezember
aaO
.
Geschädigte
ist
Gesichtspunkt
Schadensminderungspflicht
gehalten
Rahmen
Zumutbaren
möglichen
wirtschaftlicheren
Weg
Schadensbeseitigung
wählen
.
.
vgl.
Senatsurteile
aaO.
;
aaO.
;
2
Juli
aaO
jeweils
m.w
.
.
allgemeinen
ist
auszugehen
Geschädigte
allein
Pflicht
Schadensgeringhaltung
verstößt
Kraftfahrzeug
"
Unfallersatztarif
"
anmietet
Normaltarif
teurer
ist
Geschädigten
weiteres
erkennbar
ist
vgl.
Senatsurteil
f.
.
Grundsatz
Senat
festhält
kann
jedoch
uneingeschränkte
Geltung
beanspruchen
Fällen
besonderer
Tarif
Ersatzmietwagen
Unfällen
entwickelt
hat
mehr
maßgeblich
Angebot
Nachfrage
bestimmt
wird
.
wird
etwa
dann
anzunehmen
sein
Preise
Ersatzmietwagen
weitgehend
gleichförmiges
Verhalten
Anbieter
geprägt
sind
.
hier
beurteilende
Konstellation
ist
typisch
Kraftfahrzeugmieter
eigenes
Interesse
Wahl
bestimmten
Tarifs
haben
Mietvertrag
beteiligten
Dritten
Schädiger
zwar
Verpflichtungen
Vertrag
wirtschaftlich
tragen
haben
Tarifwahl
aber
Einfluß
nehmen
können
.
kann
Schrifttum
geltend
gemacht
wird
inzwischen
auch
Rechtsprechung
Instanzgerichte
anklingt
vgl.
OLG
;
OLG
;
OLG
Folge
haben
Preise
Unfallgeschädigten
angebotenen
"
Unfallersatztarife
"
erheblich
Selbstzahler
angebotenen
"
Normaltarifen
"
liegen
vgl.
Albrecht
.
;
Unfallersatztarife
S.
.
;
.
.
.
so
ist
kann
schadensrechtlicher
Sicht
Herstellung
"
erforderliche
"
Geldbetrag
"
Unfallersatztarif
"
gleichgesetzt
werden
.
Vielmehr
ist
prüfen
Tarif
Struktur
"
erforderlicher
"
Aufwand
Schadensbeseitigung
angesehen
werden
kann
.
kann
nur
insoweit
Fall
sein
Besonderheiten
Tarifs
Rücksicht
Unfallsituation
etwa
Vorfinanzierung
Risiko
Ausfalls
Ersatzforderung
falscher
Bewertung
Anteile
Unfallgeschehen
Kunden
Mietwagenunternehmen
u.ä
.
"
Normaltarif
"
höheren
Preis
betriebswirtschaftlicher
Sicht
rechtfertigen
Leistungen
Vermieters
beruhen
besondere
Unfallsituation
veranlaßt
infolgedessen
Schadensbehebung
§
erforderlich
sind
.
hier
entscheidenden
Fall
hat
Beklagte
hingewiesen
Preise
"
Unfallersatztarif
"
Klägerin
deutlich
Preisen
anderer
Tarife
lägen
geltend
gemacht
"
"
sei
Anmietung
bereits
gezahlten
Betrag
möglich
gewesen
.
hat
bestritten
Geschädigten
Klägerin
vereinbarte
Herstellung
"
erforderlich
"
Satz
.
war
.
Aufhebung
Zurückverweisung
wird
Berufungsgericht
gegebenenfalls
weiterem
Sachvortrag
Parteien
sachverständiger
Hilfe
prüfen
haben
Klägerin
Geschädigten
vereinbarte
Tarif
oben
dargelegten
Grundsätzen
Struktur
"
erforderlicher
"
Aufwand
Schadensbeseitigung
werten
Rahmen
§
erstattungsfähig
ist
.
Fall
ist
wird
ankommen
Geschädigten
hier
entscheidenden
Fall
günstigerer
"
Normaltarif
"
zugänglich
war
.
Anknüpfungspunkt
kann
nämlich
nur
"
Normaltarif
"
sein
also
regelmäßig
Tarif
Selbstzahler
Anwendung
findet
marktwirtschaftlichen
Gesichtspunkten
gebildet
wird
.
Erhöhung
Betrags
ist
nur
gerechtfertigt
vorstehenden
Ausführungen
unfallbedingt
ist
.
Fall
ist
wird
Tatrichter
Grund
Vortrags
Klägerin
gegebenenfalls
Beratung
Sachverständigen
gemäß
§
Abs.
schätzen
haben
.
Beweislast
Berechtigung
Erhöhung
Tarifs
obliegt
Geschädigten
Rechtsnachfolger
.
Hinblick
vorstehenden
Ausführungen
kommt
weitere
Rüge
Revision
Aufklärungspflichtverletzung
Klägerin
vorliege
verpflichtet
gewesen
sei
Geschädigten
mögliche
Inanspruchnahme
preiswerteren
Normaltarifs
hinzuweisen
mehr
.
Sache
ist
nämlich
schon
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Hilfe
Sachverständigen
klären
Klägerin
geltend
gemachte
Mietzins
Unfallersatztarif
"
erforderlich
"
Sinne
§
Satz
.
anzusehen
ist
.
Umständen
kommt
schadensrechtlich
Geschädigte
etwaigen
Nachforderungsanspruch
Klägerin
etwaige
Verletzung
Aufklärungspflicht
entgegenhalten
kann
.
Zoll