NAMEN Verkündet : 26 . Oktober Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; . § Geht Mietwagenunternehmen wesentlichen Abtretung eingeräumte Sicherheit verwirklichen so besorgt Rechtsangelegenheit geschädigten Kunden eigene Angelegenheit . " Unfallersatztarif " ist nur insoweit " erforderlicher " Aufwand Schadensbeseitigung § Satz . Besonderheiten Tarifs Rücksicht Unfallsituation " Normaltarif " höheren Preis rechtfertigen Leistungen Vermieters beruhen besondere Unfallsituation veranlaßt infolgedessen Schadensbehebung erforderlich sind Anschluß Senatsurteil 12 . Oktober Veröffentlichung vorgesehen . Urteil 26 . Oktober AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterin Richter Zoll Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 20 . Zivilkammer Landgerichts 19 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin Autovermietung macht beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend Unfallgeschädigter Sicherheit abgetreten hat . Haftung ist Grunde Streit . Geschädigte mietete Verkehrsunfall April Klägerin Ersatzfahrzeug Unfallersatztarif rund % Normaltarif lag . Abschluß Mietvertrages unterzeichnete Abtretungserklärung Klägerin . heißt : " sonst üblichen Mietvorauszahlung trete Sicherheit Forderungen Mietvertrag evtl. Anschlussverträgen Ansprüche Ersatz Mietwagenkosten Schädiger Haftpflichtversicherung Höhe Forderung . weiß unabhängig Sicherungsabtretung Schaden selbst Haftpflichtversicherer Schädigers anmelden muß Schadensregulierung selbst kümmern habe werde tun . " Klägerin stellte Geschädigten Miete Fahrzeugs € Rechnung übersandte Kopie Rechnung Beklagte . bezahlte 998,-- € ; weitere Zahlungen lehnte Ansicht überhöhten Unfallersatztarifs . Schreiben 11 Juli forderte Klägerin Geschädigten Begleichung Restbetrags € Fristsetzung 25 Juli . reagierte . verlangte Klägerin Ende August restlichen € Beklagten Zahlung verweigerte . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Landgericht zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht vertritt abgedruckten Entscheidung Auffassung Klägerin sei aktivlegitimiert Abtretung Verstoßes Art . § nichtig sei . Berücksichtigung gesamten Umstände erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe Klägerin Rechtsangelegenheiten Geschädigten besorgen eingeräumte Sicherheit verwirklichen wollen . sprächen Wortlaut begrenzte Umfang Sicherungsabtretung hervorhebe Geschädigte selbst Schadensabwicklung kümmern habe . Allein Umstand Klägerin Rechnung auch Beklagte versandt habe erfülle noch Tatbestand Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten . Auch weitere Vorgehensweise Klägerin rechtfertige Vorwurf Umgehung Rechtsberatungsgesetzes Geschädigte Zeitpunkt gehindert gewesen sei Ansprüche selbst Beklagte geltend machen . Anspruch scheitere auch Höhe Unfallersatztarifs . halte Rahmen § Satz . erstattungsfähigen Aufwands hier maßgebliche übliche Höhe anderer Unfallersatztarife übersteige . Beklagte könne auch § Schadensersatzanspruch Geschädigten Verletzung Aufklärungspflicht berufen . Vermieter sei nämlich verpflichtet Geschädigten mögliche Inanspruchnahme preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen . II . Ausführungen halten Angriffen Revision stand . 1 . Auffassung ist allerdings beanstanden Berufungsgericht Umständen konkreten Falls Verstoß Art . § verneint hat . erster Linie Tatrichter obliegende Würdigung vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegenden Umstände steht Einklang Rechtsprechung erkennenden Senats läßt Rechtsfehler erkennen . ständiger Rechtsprechung bedarf Inhaber Mietwagenunternehmens geschäftsmäßig übernimmt unfallgeschädigte Kunden Schadensregulierung durchzuführen Erlaubnis Art . § Abs. zwar auch dann Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt eingezogenen Beträge Forderungen Kunden verrechnet vgl. Senatsurteile ; ; 26 . April VersR ; 18 . März 22 . Juni VersR . Ausnahmevorschrift Art . Nr. kommt zugute vgl. Senatsurteile ; 26 . April aaO ; 18 . März aaO 22 . Juni VersR . Beurteilung Abtretung Weg erlaubnispflichtigen Besorgung Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte ist allein Wortlaut getroffenen vertraglichen Vereinbarung gesamten zugrundeliegenden Umstände wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen also wirtschaftliche Betrachtung vermeidet Art . § formale Anpassung geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung Gesetzeswortlaut entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird vgl. Senatsurteile f. ; 26 . April aaO ; 18 . März aaO 22 . Juni VersR . kommt Teilstücke getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen wirtschaftlich Teilstücke Verfahrens Entlastung Geschädigten Schadensabwicklung Besorgung verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen ; insbesondere ist maßgeblicher Bedeutung Eigenschaft Verhältnis zueinander Beteiligten Geltendmachung Schadensersatzansprüche mitwirken sollen vgl. Senatsurteile ; 18 . März aaO 22 . Juni aaO . Geht Mietwagenunternehmen wesentlichen Abtretung eingeräumte Sicherheit verwirklichen so besorgt Rechtsangelegenheit geschädigten Kunden eigene Angelegenheit . Fall liegt aber Geschäftspraxis Mietwagenunternehmens Schadensersatzforderungen unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden selbst Zahlung Anspruch genommen werden . werden Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen eigentlich selbst kümmern hätten vgl. Senatsurteile f. 18 . März aaO . Beachtung Grundsätze ist Berufungsgericht Rechtsfehler Überzeugung gelangt Klägerin Einziehung abgetretenen Forderung Besorgung Rechtsgeschäfte ging eigentlich Geschädigten oblagen eingeräumte Sicherheit verwirklichen . Rechtsprechungsgrundsätze lassen durchaus praktischen Bedürfnis gewissen Mitwirkung Fahrzeugvermieters Geltendmachung Schadensersatzansprüche Geschädigten Haftpflichtversicherer Rechnung tragen vgl. Senatsurteile f. ; 26 . April VersR 18 . März . Abtretungserklärung enthält bereits Wortlaut Zweckbestimmung Sicherung Zahlungsansprüche Klägerin Geschädigten deutlichen Hinweis Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe . Anders Senatsurteilen 18 . April 6 November zugrunde liegenden Fällen hat Klägerin Ansprüche Geschädigten Schädiger abtreten lassen ; Abtretung ist vielmehr Ersatzansprüche Mietwagenkosten beschränkt . Auch spricht umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten Sinne Art . § RBerG. Ebenso ist Rechtsgründen beanstanden Berufungsgericht auch weiteren Vorgehens Klägerin Umgehung Rechtsberatungsgesetzes angenommen hat . Insoweit verweist Klägerin Geschädigten ernsthaft aufgefordert habe noch offene Forderung bezahlen . Wertung Wortlaut 11 Juli gesetzte Zahlungsfrist Wochen ließen Rückschluß Anfang ernsthafte Rechtsverfolgung allein Haftpflichtversicherer beabsichtigt gewesen sei Anhaltspunkte entsprechende mündliche Absprache Klägerin Geschädigten seien ersichtlich läßt Rechtsfehler erkennen . Erfolg macht Revision geltend sei tatsächlich beabsichtigt gewesen Höhe Mietwagenkosten vornherein Haftpflichtversicherer vorzugehen . will Formulierung weiteren Vereinbarung Sicherungsabtretung ableiten folgt lautet : " Forderungen Mietvertrag werden Abtretung berührt ; kann jederzeit Bestimmungen Mietvertrages geltend machen wird tun gegnerische Versicherung außerstande sieht Wochen vollständigen Ausgleich Forderung vorzunehmen " . Vereinbarung läßt jedoch nur entnehmen Klägerin Versicherer Gelegenheit geben sollte Ausgleich Forderung vorzunehmen Geschädigten vorgehen konnte . trägt Umstand Rechnung Ersatz Schadens letztlich Versicherer erfolgen soll etwaige Durchsetzung Ansprüche ausgesagt wird . Senat Urteil 26 . April aaO bereits entschieden hat ist gewissem Umfang Mitwirkung Kfz-Vermieters Geltendmachung Schadensersatzansprüche Geschädigten Haftpflichtversicherer Schädigers zulässig . So stellt unerlaubte Rechtsberatung Mietwagenunternehmen unfallgeschädigten Kunden Ansprüche Ersatz Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben Unfallbericht fertigen läßt zusammen Aufforderung Mietwagenkosten begleichen Haftpflichtversicherung Schädigers weiterleitet zweifelsfrei klargestellt ist Kunden Verfolgung Durchsetzung Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen vgl. Senatsurteile 26 . April aaO 18 . März . Gedanke gilt auch hier . muß unerlaubte Rechtsberatung gesehen werden Klägerin Beklagten Übersendung Kopie Rechnung Gelegenheit gegeben hat Verbindlichkeiten Geschädigten direkt Zahlung tilgen . -9- erforderte besonderen Rechtskenntnisse nahm Geschädigten Verpflichtung eigenen Rechtsbesorgung . oblag vielmehr weiterhin Schadensersatzansprüche auch Mietwagenkosten betrafen Schädiger Beklagten geltend machen . Sachlage konnte Berufungsgericht Rechtsfehler annehmen Klägerin nur Vereinfachung Schadensabwicklung Schadensregulierung handelte vgl. auch Urteile 10 . Mai . ; 5 Juli ; 30 . März . 2 . Ansatz zutreffend geht Berufungsgericht demgemäß Klägerin Beklagten abgetretenem Recht § Satz . vgl. Art . Nr. Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes 19 Juli . Herstellungsaufwand Ersatz objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann vgl. Senatsurteil f. . . folgt aber Klägerin rund % Normaltarif liegende Unfallersatztarif schon Höhe zusteht übliche Höhe anderer Unfallersatztarife übersteigt . Mietwagenkosten gehören regelmäßig Kosten Schadensbehebung Sinne § Satz . vgl. Senatsurteile 6 November insoweit . ; 4 . Dezember ; 2 Juli VersR . Schädiger hat jedoch unbegrenzt ersetzen . So ist Anspruch Schadensersatz Beschädigung gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs § Abs. begrenzt vgl. Senatsurteile 4 . Dezember aaO 19 . Oktober VersR . Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit ersetzen tatsächlich Herstellung Zustands erforderlich ist Schädigung bestehen würde . Herstellung erforderlich sind nur Aufwendungen verständiger wirtschaftlich denkender Mensch Lage Geschädigten zweckmäßig notwendig halten darf vgl. Senatsurteile f. ; f. ; ; f. ; Senatsurteil 4 . Dezember aaO . Geschädigte ist Gesichtspunkt Schadensminderungspflicht gehalten Rahmen Zumutbaren möglichen wirtschaftlicheren Weg Schadensbeseitigung wählen . . vgl. Senatsurteile aaO. ; aaO. ; 2 Juli aaO jeweils m.w . . allgemeinen ist auszugehen Geschädigte allein Pflicht Schadensgeringhaltung verstößt Kraftfahrzeug " Unfallersatztarif " anmietet Normaltarif teurer ist Geschädigten weiteres erkennbar ist vgl. Senatsurteil f. . Grundsatz Senat festhält kann jedoch uneingeschränkte Geltung beanspruchen Fällen besonderer Tarif Ersatzmietwagen Unfällen entwickelt hat mehr maßgeblich Angebot Nachfrage bestimmt wird . wird etwa dann anzunehmen sein Preise Ersatzmietwagen weitgehend gleichförmiges Verhalten Anbieter geprägt sind . hier beurteilende Konstellation ist typisch Kraftfahrzeugmieter eigenes Interesse Wahl bestimmten Tarifs haben Mietvertrag beteiligten Dritten Schädiger zwar Verpflichtungen Vertrag wirtschaftlich tragen haben Tarifwahl aber Einfluß nehmen können . kann Schrifttum geltend gemacht wird inzwischen auch Rechtsprechung Instanzgerichte anklingt vgl. OLG ; OLG ; OLG Folge haben Preise Unfallgeschädigten angebotenen " Unfallersatztarife " erheblich Selbstzahler angebotenen " Normaltarifen " liegen vgl. Albrecht . ; Unfallersatztarife S. . ; . . . so ist kann schadensrechtlicher Sicht Herstellung " erforderliche " Geldbetrag " Unfallersatztarif " gleichgesetzt werden . Vielmehr ist prüfen Tarif Struktur " erforderlicher " Aufwand Schadensbeseitigung angesehen werden kann . kann nur insoweit Fall sein Besonderheiten Tarifs Rücksicht Unfallsituation etwa Vorfinanzierung Risiko Ausfalls Ersatzforderung falscher Bewertung Anteile Unfallgeschehen Kunden Mietwagenunternehmen u.ä . " Normaltarif " höheren Preis betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen Leistungen Vermieters beruhen besondere Unfallsituation veranlaßt infolgedessen Schadensbehebung § erforderlich sind . hier entscheidenden Fall hat Beklagte hingewiesen Preise " Unfallersatztarif " Klägerin deutlich Preisen anderer Tarife lägen geltend gemacht " " sei Anmietung bereits gezahlten Betrag möglich gewesen . hat bestritten Geschädigten Klägerin vereinbarte Herstellung " erforderlich " Satz . war . Aufhebung Zurückverweisung wird Berufungsgericht gegebenenfalls weiterem Sachvortrag Parteien sachverständiger Hilfe prüfen haben Klägerin Geschädigten vereinbarte Tarif oben dargelegten Grundsätzen Struktur " erforderlicher " Aufwand Schadensbeseitigung werten Rahmen § erstattungsfähig ist . Fall ist wird ankommen Geschädigten hier entscheidenden Fall günstigerer " Normaltarif " zugänglich war . Anknüpfungspunkt kann nämlich nur " Normaltarif " sein also regelmäßig Tarif Selbstzahler Anwendung findet marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird . Erhöhung Betrags ist nur gerechtfertigt vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist . Fall ist wird Tatrichter Grund Vortrags Klägerin gegebenenfalls Beratung Sachverständigen gemäß § Abs. schätzen haben . Beweislast Berechtigung Erhöhung Tarifs obliegt Geschädigten Rechtsnachfolger . Hinblick vorstehenden Ausführungen kommt weitere Rüge Revision Aufklärungspflichtverletzung Klägerin vorliege verpflichtet gewesen sei Geschädigten mögliche Inanspruchnahme preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen mehr . Sache ist nämlich schon Berufungsgericht zurückzuverweisen Hilfe Sachverständigen klären Klägerin geltend gemachte Mietzins Unfallersatztarif " erforderlich " Sinne § Satz . anzusehen ist . Umständen kommt schadensrechtlich Geschädigte etwaigen Nachforderungsanspruch Klägerin etwaige Verletzung Aufklärungspflicht entgegenhalten kann . Zoll