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1252 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Hd
§
;
;
§
Abs.
Sozialhilfeträger
kann
Ersatz
Unterhaltsaufwandes
Kind
gerichteten
Schadensersatzanspruch
Mutter
Arzt
vgl.
.
auch
überleiten
Mutter
wirtschaftlich
leistungsfähig
ist
.
Urteil
13
Juli
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
3
.
Zivilsenats
4
.
August
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
örtlicher
Sozialhilfeträger
verlangt
Beklagten
übergeleitetem
Recht
Schadensersatz
Aufwendungen
März
Wege
Eingliederungshilfe
Behinderte
§
§
.
12
.
Dezember
geborenen
Trisomie
leidenden
geb.
B.
Volljährigkeit
erbracht
hat
.
rechtskräftiges
Urteil
22
.
April
Az
.
:
Leistsatz
veröff
.
wurde
festgestellt
Beklagten
verpflichtet
sind
Frau
Mutter
ärztlicher
Falschbehandlung
Schwangerschaft
erforderlichen
Unterhaltsaufwand
Sohn
ersetzen
.
Frau
lehnte
Geburt
Aufnahme
Sohnes
Haushalt
.
Vater
unbekannt
ist
wurde
zunächst
Pflegeeltern
untergebracht
.
Frau
ist
mehr
erwerbstätig
bezieht
inzwischen
Erwerbsunfähigkeitsrente
.
9
.
Januar
gab
Eidesstattliche
Versicherung
.
Kläger
trägt
März
Kosten
Eingliederungshilfe
Behinderte
.
Schreiben
13
Juli
10
.
Januar
leitete
Frau
Urteil
OLG
zustehenden
Ansprüche
Wirkung
1
.
März
.
legten
Beklagten
Rechtsbehelfe
verweigerten
aber
Zahlung
.
Kläger
verlangt
13
.
Februar
eingereichten
Klage
Ersatz
bezifferten
Aufwendungen
März
31
.
Mai
Feststellung
Ersatzpflicht
Beklagten
Aufwendungen
Zeit
1
.
Juni
12
.
Dezember
.
Landgericht
hat
Klage
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Feststellungsausspruch
aufrechterhalten
übrigen
erstinstanzliche
Urteil
teilweiser
Verjährung
Klageforderung
dahingehend
abgeändert
Ersatz
Aufwendungen
lediglich
1
.
Januar
31
.
Mai
leisten
sei
.
Oberlandesgericht
hat
Revision
Beklagten
Fortbildung
Rechts
zugelassen
.
Rechtsmittel
verfolgen
Beklagten
Antrag
Klageabweisung
vollem
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Aktivlegitimation
Klägers
bejaht
Frau
zustehenden
Schadensersatzansprüche
Beklagten
§
Abs.
wirksam
übergeleitet
habe
.
Vorrang
§
Verbindung
§
Abs.
Satz
bestehe
schon
gemäß
§
Abs.
Vorschrift
§
erst
1
Juli
wirksam
geworden
sei
Zeitpunkt
Behandlungsfehlers
August
auch
Geburt
12
.
Dezember
noch
Vorschriften
galten
.
sei
Zweck
§
Abs.
Nr.
Sozialhilfeträger
Anwendung
sozialversicherungsrechtlicher
Vorschriften
schlechter
stellen
Anwendbarkeit
§
Abs.
stünde
.
Verweis
§
sei
lediglich
Erleichterung
Sozialhilfeträger
geschaffen
worden
Fällen
bereits
§
Rechtsübergang
vorsehe
Notwendigkeit
Überleitungsanzeige
entfalle
.
Anspruchsübergang
stehe
Auffassung
Beklagten
Urteil
Oberlandesgerichts
12
.
Dezember
VersR
;
rechtskräftig
Nichtannahme
Revision
Beschluß
erkennenden
Senats
6
November
.
Urteil
liege
zugrunde
klagende
Sozialversicherungsträger
vertragsärztliche
Leistungen
eigenen
Anspruch
geschädigten
Kindes
§
Abs.
erbracht
insoweit
Unterhaltspflicht
Eltern
auslösende
Bedürftigkeit
bestanden
habe
.
sei
Fall
Leistung
Sozialversicherungsträgers
Kongruenz
Schadensersatzanspruch
Eltern
haftenden
Arzt
§
Abs.
Sozialversicherungsträger
übergegangen
.
vorliegenden
Fall
habe
minderjährige
unverheiratete
jedenfalls
gemäß
§
Anspruch
Gewährung
Hilfe
.
§
S.
stehe
Kläger
entsprechender
Aufwendungsersatzanspruch
Überleitung
Ansprüche
§
Abs.
Satz
rechtfertige
.
Frage
Leistung
Sozialhilfe
vorrangigen
Inanspruchnahme
Eltern
könne
letztlich
offen
bleiben
.
Ernsthafte
Zweifel
fehlenden
Leistungsfähigkeit
Mutter
bestünden
.
Vater
unbekannt
sei
sei
auch
mangelnder
Leistungsfähigkeit
auszugehen
.
Kläger
seien
Ermittlungen
Person
Aufenthalts
Einkommenssituation
leiblichen
Vaters
zumutbar
Sozialhilfeträger
sonst
gehindert
wäre
möglicherweise
bestehenden
realisierbaren
Ersatzanspruches
Unterhaltsregreßschuldner
Anspruch
nehmen
.
übergeleiteten
Ansprüche
Klägers
Ende
erbrachten
Aufwendungen
seien
allerdings
verjährt
so
lediglich
Klageantrag
entsprechend
1
.
Januar
31
.
Mai
angefallenen
Aufwendungen
abzüglich
Kläger
bereits
berücksichtigten
Einnahmen
ersetzen
seien
weitere
Ersatzpflicht
Volljährigkeit
festzustellen
sei
.
II
.
1
.
Revision
ist
zulässig
Anspruchsgrund
Haftung
Beklagten
wendet
.
übrigen
ist
Zulassung
unstatthaft
unzulässig
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
Tenor
angefochtenen
Urteils
Revision
zwar
Beschränkung
zugelassen
.
kann
Beschränkung
auch
Urteilsgründen
ergeben
.
.
vgl.
Senatsurteil
9
.
Januar
VersR
;
Urteile
5
.
Februar
VersR
insoweit
;
9
.
März
ZR
VersR
12
November
FamRZ
jeweils
m.w
.
.
Streitfall
begründet
Berufungsgericht
Zulassung
Revision
Klärung
Frage
Schadensersatzanspruch
Eltern
gerichtet
Freistellung
Unterhaltslasten
Kind
Sozialhilfeträger
Wege
Rechtsübergangs
Schädiger
geltend
gemacht
werden
könne
Fortbildung
Rechts
diene
.
Insofern
solle
Beklagten
Möglichkeit
gegeben
werden
Übertragbarkeit
Urteil
Oberlandesgerichts
Naumburg
12
.
Dezember
VersR
aaO
;
rechtskräftig
Nichtannahme
Revision
Senat
6
November
VersR
aufgestellten
Grundsätze
vorliegende
Fallkonstellation
überprüfen
lassen
.
Formulierung
beschränkt
Revisionszulassung
zwar
unzulässiger
Weise
bestimmte
Rechtsfrage
vgl.
Urteil
7
Juli
38
;
Beschluß
17
.
Dezember
FamRZ
.
kann
vorliegenden
Fall
Zulassung
Beschränkung
Revision
Anspruchsgrund
selbständig
anfechtbaren
Teil
Streitgegenstandes
auch
Revisionskläger
selbst
Revision
beschränken
könnte
umgedeutet
werden
vgl.
Senatsurteil
;
134
;
;
Urteile
10
.
Januar
;
30
.
September
VersR
58
;
26
November
ZR
VersR
;
30
.
September
VersR
.
Betrifft
Zulassung
Revision
aber
nur
Anspruchsgrund
ist
Revision
übrigen
unzulässig
zurückzuweisen
.
2
.
Umfang
Zulassung
ist
Revision
unbegründet
.
Berufungsgericht
vertritt
zutreffende
Auffassung
Kläger
Schadensersatzansprüche
Mutter
Beklagten
§
Abs.
.
übergeleitet
hat
.
Hingegen
wirft
Meinung
Revision
Fall
Frage
gesetzliche
Übergang
Schadensersatzansprüche
Kläger
fehlender
Kongruenz
erbrachten
Leistungen
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
ausgeschlossen
war
.
Stichtagsregelung
Art
.
§
Gesetzes
4
November
.
ist
Streitfall
§
.
§
anzuwenden
.
weist
Revisionserwiderung
Recht
.
Schadensfälle
1
Juli
gilt
bisherige
Recht
weiter
vgl.
Senatsurteil
.
Unterhaltsansprüche
Mutter
Grunde
nach
Geburt
Kindes
entstanden
sind
wurden
Beklagten
Zeitpunkt
grundsätzlich
ersatzpflichtig
.
Frage
anzuwendenden
Rechts
ist
12
.
Dezember
Folge
abzustellen
Anspruchsberechtigung
Klägers
Zeitpunkt
geltenden
bisherigen
"
Recht
richtet
.
Zeitpunkt
Abwicklung
Regresses
hingegen
ist
ebenso
wenig
maßgeblich
Frage
§
.
noch
Anwendung
findet
Erbringung
Sozialleistungen
.
Nur
Verständnis
Übergangsvorschrift
wird
Stichtagsregelung
immanenten
Ziel
gerecht
einheitlichen
Lebenssachverhalt
insgesamt
altes
neues
Recht
anzuwenden
vgl.
Senatsurteil
aaO
.
§
Bundessozialhilfegesetzes
30
.
Juni
.
zuletzt
geändert
Dritte
Gesetz
Änderung
Bundessozialhilfegesetzes
25
.
März
.
können
auch
Leistungen
Sozialhilfe
kongruente
Ansprüche
Unterhaltspflichtigen
Hilfeempfängers
anderen
Höhe
Aufwendungen
übergeleitet
werden
.
Überleitung
dient
nämlich
§
normierten
Grundsatz
Nachrangs
Sozialhilfe
nachträglich
Fall
verwirklichen
Hilfebedürftige
rechtzeitige
Geltendmachung
Anspruchs
alsbald
vorhandene
Notlage
beseitigen
kann
vgl.
Senatsurteile
;
;
;
;
.
Entsprechend
Prinzip
Nachrangs
Sozialhilfe
Sozialhilfe
erhält
selbst
helfen
kann
können
auch
Ansprüche
Sozialhilfeträger
übergeleitet
werden
Unterhaltspflichtigen
Hilfeberechtigten
Dritte
zustehen
geeignet
sind
Unterhaltsbedarf
Vorrang
Sozialhilfe
befriedigen
.
Erfolglos
macht
Revision
Berufung
Urteil
Oberlandesgerichts
12
.
Dezember
aaO
geltend
habe
eigenem
Recht
Abs.
Abs.
Nr.
Abs.
Anspruch
Sozialhilfe
Schadensersatzanspruch
Mutter
Jungen
Beklagten
kongruent
sei
.
Zwar
hat
grundsätzlich
eigenen
Anspruch
Leistungen
Klägers
.
ist
Anspruchsvoraussetzung
bedürftig
ist
.
Hingegen
spielte
Fall
Oberlandesgerichts
Anspruch
§
V
familienversicherten
Kindes
Sozialversicherungsträger
Bedürftigkeit
Rolle
.
kommt
Anspruch
Ersatz
krankheitsbedingten
Unterhaltsbedarfs
Schädigerin
allenfalls
§
Träger
Krankenversicherung
übergehen
-9-
konnte
.
setzt
aber
anders
§
Abs.
.
Identität
Hilfeempfänger
Anspruchsinhaber
.
behindert
geborene
Kind
Unterbleiben
Schwangerschaftsabbruchs
Mutter
jedoch
eigenen
Anspruch
Arzt
Krankenhausträger
hat
vgl.
Senatsurteil
schied
Fall
Forderungsübergang
Träger
Krankenversicherung
schon
Ansatz
.
übrigen
bestehen
Rechtmäßigkeit
Überleitungsanzeige
Bedenken
.
wird
auch
Revision
Zweifel
gezogen
.
belastender
Verwaltungsakt
ist
abgesehen
hier
vorliegenden
Fall
Nichtigkeit
Zivilgerichte
bindend
zuständige
Behörde
verwaltungsgerichtliche
Entscheidung
aufgehoben
worden
ist
vgl.
Urteil
29
.
März
FamRZ
m.w
.
;
Mergler/Zink
4
.
Aufl
.
§
.
m.w
.
.
hatte
Folge
Kläger
unmittelbarer
Wirkung
Rechtsstellung
Mutter
ursprünglichen
Anspruchsinhaberin
erlangte
.
Kläger
ist
mithin
forderungsberechtigter
Gläubiger
soweit
übergeleitete
Anspruch
Beklagten
besteht
.
Erfolglos
bleibt
auch
Einwand
Revision
Ersatzanspruch
Mutter
Beklagten
belaufe
"
"
Mutter
leistungsfähig
Kind
gemäß
§
Abs.
Unterhaltsansprüchen
frei
gewesen
sei
.
Haftung
Belastung
Unterhaltsansprüchen
Fällen
vorliegenden
Art
besteht
erkennenden
Senat
aufgestellten
Grundsätzen
unabhängig
jeweiligen
Leistungsfähigkeit
Unterhaltsschuldners
vgl.
Senatsurteile
f.
;
f.
;
f.
;
.
;
.
übrigen
wird
Schädiger
§
Abs.
Ausdruck
gekommenen
allgemeinen
Rechtsgedanken
vgl.
Senatsurteil
;
;
schon
Schadensersatzpflicht
frei
dritte
Personen
Gemeinschaft
Sorge
tragen
Beeinträchtigung
Betroffenen
nachteilig
auswirkt
.
rechtskräftig
festgestellte
Anspruch
Mutter
Beklagten
besteht
unabhängig
Mutter
selbst
Lage
gewesen
wäre
Unterhalt
leisten
.
Schaden
entsteht
vielmehr
Außenverhältnis
Geburt
Kindes
entstehenden
gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtung
Mutter
Kind
bedürftig
ist
.
kann
Bedarf
Kindes
aber
Wechsels
Einkommenssituation
Unterhaltsschuldners
verändert
werden
.
Vermögenslosigkeit
Geschädigten
spielt
Haftung
Schadensersatz
Rolle
.
handelt
persönliche
Lebensumstände
Geschädigten
Schädiger
belasten
zugute
kommen
können
.
Darüberhinaus
wäre
Mutter
jedenfalls
Höhe
Unterhaltsbedarfs
Kindes
unabhängig
eigenen
Einkünften
leistungsfähig
gewesen
Überleitung
Kläger
valide
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Vermögen
befand
.
Zoll