NAMEN Verkündet : 13 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Hd § ; ; § Abs. Sozialhilfeträger kann Ersatz Unterhaltsaufwandes Kind gerichteten Schadensersatzanspruch Mutter Arzt vgl. . auch überleiten Mutter wirtschaftlich leistungsfähig ist . Urteil 13 Juli . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterin Richter Zoll Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 3 . Zivilsenats 4 . August wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger örtlicher Sozialhilfeträger verlangt Beklagten übergeleitetem Recht Schadensersatz Aufwendungen März Wege Eingliederungshilfe Behinderte § § . 12 . Dezember geborenen Trisomie leidenden geb. B. Volljährigkeit erbracht hat . rechtskräftiges Urteil 22 . April Az . : Leistsatz veröff . wurde festgestellt Beklagten verpflichtet sind Frau Mutter ärztlicher Falschbehandlung Schwangerschaft erforderlichen Unterhaltsaufwand Sohn ersetzen . Frau lehnte Geburt Aufnahme Sohnes Haushalt . Vater unbekannt ist wurde zunächst Pflegeeltern untergebracht . Frau ist mehr erwerbstätig bezieht inzwischen Erwerbsunfähigkeitsrente . 9 . Januar gab Eidesstattliche Versicherung . Kläger trägt März Kosten Eingliederungshilfe Behinderte . Schreiben 13 Juli 10 . Januar leitete Frau Urteil OLG zustehenden Ansprüche Wirkung 1 . März . legten Beklagten Rechtsbehelfe verweigerten aber Zahlung . Kläger verlangt 13 . Februar eingereichten Klage Ersatz bezifferten Aufwendungen März 31 . Mai Feststellung Ersatzpflicht Beklagten Aufwendungen Zeit 1 . Juni 12 . Dezember . Landgericht hat Klage vollem Umfang stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Feststellungsausspruch aufrechterhalten übrigen erstinstanzliche Urteil teilweiser Verjährung Klageforderung dahingehend abgeändert Ersatz Aufwendungen lediglich 1 . Januar 31 . Mai leisten sei . Oberlandesgericht hat Revision Beklagten Fortbildung Rechts zugelassen . Rechtsmittel verfolgen Beklagten Antrag Klageabweisung vollem Umfang . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Aktivlegitimation Klägers bejaht Frau zustehenden Schadensersatzansprüche Beklagten § Abs. wirksam übergeleitet habe . Vorrang § Verbindung § Abs. Satz bestehe schon gemäß § Abs. Vorschrift § erst 1 Juli wirksam geworden sei Zeitpunkt Behandlungsfehlers August auch Geburt 12 . Dezember noch Vorschriften galten . sei Zweck § Abs. Nr. Sozialhilfeträger Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften schlechter stellen Anwendbarkeit § Abs. stünde . Verweis § sei lediglich Erleichterung Sozialhilfeträger geschaffen worden Fällen bereits § Rechtsübergang vorsehe Notwendigkeit Überleitungsanzeige entfalle . Anspruchsübergang stehe Auffassung Beklagten Urteil Oberlandesgerichts 12 . Dezember VersR ; rechtskräftig Nichtannahme Revision Beschluß erkennenden Senats 6 November . Urteil liege zugrunde klagende Sozialversicherungsträger vertragsärztliche Leistungen eigenen Anspruch geschädigten Kindes § Abs. erbracht insoweit Unterhaltspflicht Eltern auslösende Bedürftigkeit bestanden habe . sei Fall Leistung Sozialversicherungsträgers Kongruenz Schadensersatzanspruch Eltern haftenden Arzt § Abs. Sozialversicherungsträger übergegangen . vorliegenden Fall habe minderjährige unverheiratete jedenfalls gemäß § Anspruch Gewährung Hilfe . § S. stehe Kläger entsprechender Aufwendungsersatzanspruch Überleitung Ansprüche § Abs. Satz rechtfertige . Frage Leistung Sozialhilfe vorrangigen Inanspruchnahme Eltern könne letztlich offen bleiben . Ernsthafte Zweifel fehlenden Leistungsfähigkeit Mutter bestünden . Vater unbekannt sei sei auch mangelnder Leistungsfähigkeit auszugehen . Kläger seien Ermittlungen Person Aufenthalts Einkommenssituation leiblichen Vaters zumutbar Sozialhilfeträger sonst gehindert wäre möglicherweise bestehenden realisierbaren Ersatzanspruches Unterhaltsregreßschuldner Anspruch nehmen . übergeleiteten Ansprüche Klägers Ende erbrachten Aufwendungen seien allerdings verjährt so lediglich Klageantrag entsprechend 1 . Januar 31 . Mai angefallenen Aufwendungen abzüglich Kläger bereits berücksichtigten Einnahmen ersetzen seien weitere Ersatzpflicht Volljährigkeit festzustellen sei . II . 1 . Revision ist zulässig Anspruchsgrund Haftung Beklagten wendet . übrigen ist Zulassung unstatthaft unzulässig § Abs. . Berufungsgericht hat Tenor angefochtenen Urteils Revision zwar Beschränkung zugelassen . kann Beschränkung auch Urteilsgründen ergeben . . vgl. Senatsurteil 9 . Januar VersR ; Urteile 5 . Februar VersR insoweit ; 9 . März ZR VersR 12 November FamRZ jeweils m.w . . Streitfall begründet Berufungsgericht Zulassung Revision Klärung Frage Schadensersatzanspruch Eltern gerichtet Freistellung Unterhaltslasten Kind Sozialhilfeträger Wege Rechtsübergangs Schädiger geltend gemacht werden könne Fortbildung Rechts diene . Insofern solle Beklagten Möglichkeit gegeben werden Übertragbarkeit Urteil Oberlandesgerichts Naumburg 12 . Dezember VersR aaO ; rechtskräftig Nichtannahme Revision Senat 6 November VersR aufgestellten Grundsätze vorliegende Fallkonstellation überprüfen lassen . Formulierung beschränkt Revisionszulassung zwar unzulässiger Weise bestimmte Rechtsfrage vgl. Urteil 7 Juli 38 ; Beschluß 17 . Dezember FamRZ . kann vorliegenden Fall Zulassung Beschränkung Revision Anspruchsgrund selbständig anfechtbaren Teil Streitgegenstandes auch Revisionskläger selbst Revision beschränken könnte umgedeutet werden vgl. Senatsurteil ; 134 ; ; Urteile 10 . Januar ; 30 . September VersR 58 ; 26 November ZR VersR ; 30 . September VersR . Betrifft Zulassung Revision aber nur Anspruchsgrund ist Revision übrigen unzulässig zurückzuweisen . 2 . Umfang Zulassung ist Revision unbegründet . Berufungsgericht vertritt zutreffende Auffassung Kläger Schadensersatzansprüche Mutter Beklagten § Abs. . übergeleitet hat . Hingegen wirft Meinung Revision Fall Frage gesetzliche Übergang Schadensersatzansprüche Kläger fehlender Kongruenz erbrachten Leistungen § Abs. Satz . V.m . Abs. ausgeschlossen war . Stichtagsregelung Art . § Gesetzes 4 November . ist Streitfall § . § anzuwenden . weist Revisionserwiderung Recht . Schadensfälle 1 Juli gilt bisherige Recht weiter vgl. Senatsurteil . Unterhaltsansprüche Mutter Grunde nach Geburt Kindes entstanden sind wurden Beklagten Zeitpunkt grundsätzlich ersatzpflichtig . Frage anzuwendenden Rechts ist 12 . Dezember Folge abzustellen Anspruchsberechtigung Klägers Zeitpunkt geltenden bisherigen " Recht richtet . Zeitpunkt Abwicklung Regresses hingegen ist ebenso wenig maßgeblich Frage § . noch Anwendung findet Erbringung Sozialleistungen . Nur Verständnis Übergangsvorschrift wird Stichtagsregelung immanenten Ziel gerecht einheitlichen Lebenssachverhalt insgesamt altes neues Recht anzuwenden vgl. Senatsurteil aaO . § Bundessozialhilfegesetzes 30 . Juni . zuletzt geändert Dritte Gesetz Änderung Bundessozialhilfegesetzes 25 . März . können auch Leistungen Sozialhilfe kongruente Ansprüche Unterhaltspflichtigen Hilfeempfängers anderen Höhe Aufwendungen übergeleitet werden . Überleitung dient nämlich § normierten Grundsatz Nachrangs Sozialhilfe nachträglich Fall verwirklichen Hilfebedürftige rechtzeitige Geltendmachung Anspruchs alsbald vorhandene Notlage beseitigen kann vgl. Senatsurteile ; ; ; ; . Entsprechend Prinzip Nachrangs Sozialhilfe Sozialhilfe erhält selbst helfen kann können auch Ansprüche Sozialhilfeträger übergeleitet werden Unterhaltspflichtigen Hilfeberechtigten Dritte zustehen geeignet sind Unterhaltsbedarf Vorrang Sozialhilfe befriedigen . Erfolglos macht Revision Berufung Urteil Oberlandesgerichts 12 . Dezember aaO geltend habe eigenem Recht Abs. Abs. Nr. Abs. Anspruch Sozialhilfe Schadensersatzanspruch Mutter Jungen Beklagten kongruent sei . Zwar hat grundsätzlich eigenen Anspruch Leistungen Klägers . ist Anspruchsvoraussetzung bedürftig ist . Hingegen spielte Fall Oberlandesgerichts Anspruch § V familienversicherten Kindes Sozialversicherungsträger Bedürftigkeit Rolle . kommt Anspruch Ersatz krankheitsbedingten Unterhaltsbedarfs Schädigerin allenfalls § Träger Krankenversicherung übergehen -9- konnte . setzt aber anders § Abs. . Identität Hilfeempfänger Anspruchsinhaber . behindert geborene Kind Unterbleiben Schwangerschaftsabbruchs Mutter jedoch eigenen Anspruch Arzt Krankenhausträger hat vgl. Senatsurteil schied Fall Forderungsübergang Träger Krankenversicherung schon Ansatz . übrigen bestehen Rechtmäßigkeit Überleitungsanzeige Bedenken . wird auch Revision Zweifel gezogen . belastender Verwaltungsakt ist abgesehen hier vorliegenden Fall Nichtigkeit Zivilgerichte bindend zuständige Behörde verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben worden ist vgl. Urteil 29 . März FamRZ m.w . ; Mergler/Zink 4 . Aufl . § . m.w . . hatte Folge Kläger unmittelbarer Wirkung Rechtsstellung Mutter ursprünglichen Anspruchsinhaberin erlangte . Kläger ist mithin forderungsberechtigter Gläubiger soweit übergeleitete Anspruch Beklagten besteht . Erfolglos bleibt auch Einwand Revision Ersatzanspruch Mutter Beklagten belaufe " " Mutter leistungsfähig Kind gemäß § Abs. Unterhaltsansprüchen frei gewesen sei . Haftung Belastung Unterhaltsansprüchen Fällen vorliegenden Art besteht erkennenden Senat aufgestellten Grundsätzen unabhängig jeweiligen Leistungsfähigkeit Unterhaltsschuldners vgl. Senatsurteile f. ; f. ; f. ; . ; . übrigen wird Schädiger § Abs. Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken vgl. Senatsurteil ; ; schon Schadensersatzpflicht frei dritte Personen Gemeinschaft Sorge tragen Beeinträchtigung Betroffenen nachteilig auswirkt . rechtskräftig festgestellte Anspruch Mutter Beklagten besteht unabhängig Mutter selbst Lage gewesen wäre Unterhalt leisten . Schaden entsteht vielmehr Außenverhältnis Geburt Kindes entstehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung Mutter Kind bedürftig ist . kann Bedarf Kindes aber Wechsels Einkommenssituation Unterhaltsschuldners verändert werden . Vermögenslosigkeit Geschädigten spielt Haftung Schadensersatz Rolle . handelt persönliche Lebensumstände Geschädigten Schädiger belasten zugute kommen können . Darüberhinaus wäre Mutter jedenfalls Höhe Unterhaltsbedarfs Kindes unabhängig eigenen Einkünften leistungsfähig gewesen Überleitung Kläger valide Schadensersatzanspruch Beklagten Vermögen befand . Zoll