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9.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Abs.
Satz
Abs.
Gericht
muß
Frist
§
Abs.
Satz
verbundenen
einschneidenden
Folgen
Partei
unmißverständlicher
Form
setzen
.
Antrag
Partei
gerichtlichen
Sachverständigen
Erläuterung
schriftlichen
Gutachtens
laden
muß
Gericht
stattgeben
sei
denn
Antrag
ist
verspätet
rechtsmißbräuchlich
gestellt
worden
.
Urteil
22
.
Mai
OLG
Zweibrücken
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Pfälzischen
Oberlandesgerichts
Zweibrücken
13
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
beansprucht
Schadensersatz
Folgen
Operation
Beklagten
erlittenen
Schlaganfalles
.
Frühjahr
stellte
Beklagte
Klägerin
Abstrich
Präkanzerose
Gebärmutter
.
21
.
April
fand
Praxis
Beklagten
Gespräch
Parteien
Anwesenheit
Ehemannes
Klägerin
.
Beklagte
entfernte
Gebärmutter
Klägerin
3
.
Mai
Bauchschnittes
.
postoperativen
Komplikationen
wurde
Klägerin
Morgen
5
.
Mai
Uhr
Bett
Pflegeabteilung
Städtischen
Krankenhauses
Beklagte
Belegarzt
war
Schlaganfall
aufgefunden
.
ist
rechtsseitig
gelähmt
Betreuung
Ehemann
angewiesen
.
spätere
histologische
Untersuchung
bestätigte
Krebsverdacht
.
Klägerin
behauptet
Gebärmutterentfernung
Bauchschnittes
sei
indiziert
gewesen
.
hätte
Konisation
ausgereicht
Gewebeprobe
histologische
Untersuchung
entnehmen
.
Eingriff
wesentlich
leichterer
Narkose
hätte
höchstwahrscheinlich
Schlaganfall
erlitten
.
macht
geltend
Beklagte
habe
unzureichend
Alternative
Operation
über
Risiken
aufgeklärt
.
verlangt
Ersatz
materiellen
immateriellen
Feststellung
Einstandspflicht
Beklagten
zukünftige
Schäden
ärztlichen
Behandlung
Zusammenhang
Operation
3
.
Mai
noch
entstehen
werden
.
Klage
blieb
Tatsacheninstanzen
Erfolg
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Klageansprüche
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Vernehmung
Ehemannes
Klägerin
Zeugen
Beklagten
Partei
Auffassung
gerin
ordnungsgemäß
ausreichend
aufgeklärt
worden
sei
.
Beklagte
habe
Gespräch
21
.
April
Verdeutlichung
Ausführungen
Skizze
erstellt
Patientenkarteikarte
"
Besprechung
Befundes
Vorgehensweise
Konisation
.
;
;
"
eingetragen
.
sei
folgern
Konisation
Alternative
Operation
Klägerin
gesprochen
habe
.
Grund
schriftlichen
gerichtlichen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
könne
auch
fehlenden
Indikation
Bauchoperation
Abklärung
Abstrichbefundes
Gewebeuntersuchung
ausgegangen
werden
.
mündlichen
Anhörung
Gutachters
habe
Antrages
Klägerin
bedurft
.
erster
Instanz
sei
Recht
verspätet
zurückgewiesen
worden
Frist
Antragstellung
beachtet
worden
Anhörung
erst
Tage
Termin
mündlichen
Verhandlung
verlangt
worden
sei
.
habe
Termin
mehr
durchgeführt
werden
können
.
§
Abs.
bleibe
Klägerin
Berufungsinstanz
Antrag
Anhörung
Sachverständigen
ausgeschlossen
.
sei
auch
Amts
geboten
.
Beweisfrage
auch
Widerspruch
abweichenden
Auffassung
Gutachters
Schlichtungsstelle
Dr.
seien
Grund
schriftlichen
Gutachtens
Überzeugung
Gerichts
geklärt
.
II
.
Revision
erhobenen
Verfahrensrügen
sind
teilweise
begründet
führen
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Berufungsgericht
.
1
.
Erfolg
beanstandet
Revision
allerdings
Berufungsgericht
Inhalt
Aufklärungsgespräches
Klägerin
Beklagten
Partei
Amts
vernommen
hat
Anhaltspunkte
Parteivernehmung
erwartendes
Beweisergebnis
gefehlt
hätten
.
Vernehmung
Partei
darf
zwar
nur
angeordnet
werden
vorangegangenen
Beweisaufnahme
sonstigen
Verhandlungsinhalts
bereits
gewisse
Wahrscheinlichkeit
beweisende
Tatsache
spricht
.
hierbei
Tatrichter
eingeräumte
Ermessen
ist
Revisionsgericht
überprüfbar
rechtsfehlerhaft
ausgeübt
worden
ist
rechtlichen
Voraussetzungen
Anordnung
verkannt
worden
sind
.
.
Urteile
5
Juli
16
Juli
m.w
.
.
Ermessensfehlgebrauch
Berufungsgericht
ist
aber
gegeben
.
Anhaltspunkt
hinreichende
Aufklärung
hat
Berufungsgericht
nämlich
Recht
gesehen
Klägerin
Merkblatt
Aufklärungsgespräch
unterzeichnet
hat
vgl.
Indizwirkung
formularmäßigen
schriftlichen
Einwilligungserklärung
Senatsurteile
29
.
September
VersR
8
.
Januar
VersR
.
weiteres
Indiz
wurde
berechtigt
Zeugen
B.
bestätigten
Dauer
Aufklärungsgespräches
Minuten
angenommen
.
Zwar
konnte
Zeuge
B.
erinnern
Risiken
Alternativen
Behandlung
gesprochen
worden
sei
bekundete
aber
Beklagte
Nachfrage
mögliche
Komplikationen
erläutert
habe
.
Recht
hat
Berufungsgericht
ergänzend
Einträge
Beklagten
Karteiblatt
Klägerin
Gespräches
21
.
April
gefertigte
Skizze
gestützt
.
Indizien
konnte
erwartet
werden
Beweis
Parteivernehmung
Beklagten
geführt
werden
würde
.
Anordnung
Vernehmung
Beklagten
Amts
war
weiteren
Gesichtspunkt
Chancengleichheit
Prozeßparteien
gerechtfertigt
.
Inhalt
Aufklärungsgespräches
stand
Klägerin
anwesender
Ehemann
Zeuge
Seite
.
Hingegen
war
Beklagte
beweispflichtig
beweislos
vgl.
Senatsurteil
14
.
Januar
ZR
VersR
.
Einseitigkeit
Beweismöglichkeiten
ist
Rahmen
Ermessensgebrauchs
§
ebenfalls
berücksichtigen
vgl.
Urteil
16
Juli
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
auch
Aussage
Beklagten
unangreifbarer
Weise
gewürdigt
.
hat
Beweisergebnis
umfassenden
Abwägung
Bekundungen
Zeugen
Beklagten
Aussagegehaltes
Eintragungen
Patientenkartei
angefertigten
Skizze
gefunden
.
Verstoß
Denkgesetze
Erfahrungssätze
ist
ersichtlich
gegeben
wird
Revision
auch
behauptet
.
2
.
Revision
rügt
jedoch
Recht
schriftliche
Gutachten
gerichtlichen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
Landgericht
gestützt
hat
ausreichende
Grundlage
richterliche
Überzeugungsbildung
biete
Anträgen
Klägerin
mündliche
Erläuterung
hätte
stattgegeben
werden
müssen
.
Berufungsgericht
durfte
Zurückweisung
Antrages
Klägerin
mündliche
Anhörung
gerichtlichen
Sachverständigen
Landgericht
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
gerechtfertigt
halten
Landgericht
§
Abs.
gestützt
hatte
.
Ausschluß
Verteidigungsmitteln
bereits
ersten
Rechtszug
vorgebracht
worden
sind
kommt
zweiten
Rechtszug
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
Betracht
.
ist
erforderlich
erster
Instanz
erfolgte
Ausschließung
rechtmäßig
war
.
Befugnis
Berufungsgerichts
beschränkt
insoweit
Rechtmäßigkeit
erstinstanzlichen
Entscheidung
überprüfen
.
ist
verwehrt
Zurückweisung
anderen
erstinstanzlichen
Gericht
angegebenen
Grund
stützen
.
Rechtszug
übergeordnete
Gericht
darf
Vorinstanz
unterlassene
Zurückweisung
nachholen
noch
Zurückweisung
andere
Vorinstanz
angewandte
Vorschrift
stützen
.
.
Urteile
9
.
März
.
;
13
.
Dezember
.
;
27
.
Juni
ZR
.
Auffassung
Berufungsgerichts
fehlte
übrigen
auch
Zurückweisung
Antrages
Klägerin
gemäß
§
Abs.
wirksame
Fristsetzung
Antragsstellung
§
Abs.
Satz
.
Präklusionsvorschriften
haben
strengen
Ausnahmecharakter
Grundrecht
rechtliches
Gehör
einschränken
zwangsläufig
nachteilig
Bemühen
materiell
richtige
Entscheidung
auswirken
.
ziehen
einschneidende
Folgen
säumige
Partei
.
Anwendung
steht
besonderen
Gebot
Rechtssicherheit
Rechtsklarheit
.
muß
Gericht
Vorsitzende
vgl.
sielak
2
.
Aufl
.
Rdn
.
Inhalt
Verfügung
Frist
Sinne
§
Abs.
setzt
klar
eindeutig
abfassen
so
betroffenen
Partei
Anfang
vernünftigerweise
Fehlvorstellungen
gravierenden
Folgen
Nichtbeachtung
Frist
verbundenen
Rechtsfolgen
aufkommen
können
vgl.
Urteil
5
.
März
ZR
.
27
.
Juni
ZR
aaO
.
Voraussetzungen
genügte
Verfügung
2
Juli
.
hat
lediglich
Kammervorsitzende
angeordnet
Parteien
5
.
August
Gelegenheit
gegeben
wird
Gutachten
Stellung
nehmen
.
Offensichtlich
handelte
nur
Verfügung
Eingang
schriftlichen
Gutachtens
Dialog
Parteien
Inhalt
eröffnet
auch
zeitlich
begrenzt
nächste
Termin
mündliche
Verhandlung
vorbereitet
werden
sollte
.
hinausgehende
Bedeutung
durfte
Berufungsgericht
Verfügung
beimessen
.
Antrag
Klägerin
Schriftsatz
28
.
September
war
Berufungsinstanz
§
Abs.
ausgeschlossen
.
Berufungsgericht
hat
abgesehen
hat
gerichtlichen
Sachverständigen
Erläuterung
Gutachtens
laden
prozessualen
Anspruch
Klägerin
mündliche
Befragung
Sachverständigen
verletzt
.
Auch
Berufungsgericht
schriftlichen
Gutachtens
Sachverständigen
Prof.
Dr.
Frage
fehlenden
Indikation
Hysterektomie
selbst
ausreichend
geklärt
erachtet
hat
konnte
Klägerin
verlangen
Sachverständigen
Fragen
Aufklärung
Sache
erforderlich
hielt
mündlichen
Beantwortung
vorgelegt
werden
.
.
vgl.
Senatsurteile
-9-
7
.
Oktober
VersR
17
.
Dezember
ZR
VersR
.
.
.
Klägerin
hat
Schriftsätzen
5
.
28
.
September
17
.
Februar
11
.
Mai
Widerspruch
Beurteilung
gerichtlichen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
Auffassung
Gutachters
Schlichtungsverfahren
Dr.
hingewiesen
.
Prof.
Dr.
hatte
medizinischen
Standard
primäre
Hysterektomie
vorherige
Konisation
Klägerin
vertretbar
gehalten
Kinderwunsch
mehr
gehabt
habe
Übergewichts
Risikopatientin
Narkose
einzustufen
gewesen
sei
.
Hiergegen
hatte
Dr.
ausgeführt
üblichen
medizinischen
Standard
erforderlich
gewesen
sei
Befund
Konisation
abzuklären
möglicherweise
Portio
sanieren
gerade
Klägerin
starken
Übergewichtigkeit
Risikopatientin
gehandelt
habe
.
richtiger
Vorgehensweise
wäre
Schaden
höchstwahrscheinlich
eingetreten
nämlich
Konisation
Biopsie
gesamte
operative
Belastung
Narkosezeit
Minimum
beschränkt
hätte
.
Umständen
hätte
Berufungsgericht
Anträgen
Klägerin
Ladung
gerichtlichen
Sachverständigen
mündlichen
Erläuterung
Gutachtens
gleichzeitige
Anhörung
Dr.
S.
stattgeben
müssen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Pauge