NAMEN Verkündet : 22 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Abs. Satz Abs. Gericht muß Frist § Abs. Satz verbundenen einschneidenden Folgen Partei unmißverständlicher Form setzen . Antrag Partei gerichtlichen Sachverständigen Erläuterung schriftlichen Gutachtens laden muß Gericht stattgeben sei denn Antrag ist verspätet rechtsmißbräuchlich gestellt worden . Urteil 22 . Mai OLG Zweibrücken . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Richter Pauge Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 5 . Zivilsenats Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken 13 . Juni aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin beansprucht Schadensersatz Folgen Operation Beklagten erlittenen Schlaganfalles . Frühjahr stellte Beklagte Klägerin Abstrich Präkanzerose Gebärmutter . 21 . April fand Praxis Beklagten Gespräch Parteien Anwesenheit Ehemannes Klägerin . Beklagte entfernte Gebärmutter Klägerin 3 . Mai Bauchschnittes . postoperativen Komplikationen wurde Klägerin Morgen 5 . Mai Uhr Bett Pflegeabteilung Städtischen Krankenhauses Beklagte Belegarzt war Schlaganfall aufgefunden . ist rechtsseitig gelähmt Betreuung Ehemann angewiesen . spätere histologische Untersuchung bestätigte Krebsverdacht . Klägerin behauptet Gebärmutterentfernung Bauchschnittes sei indiziert gewesen . hätte Konisation ausgereicht Gewebeprobe histologische Untersuchung entnehmen . Eingriff wesentlich leichterer Narkose hätte höchstwahrscheinlich Schlaganfall erlitten . macht geltend Beklagte habe unzureichend Alternative Operation über Risiken aufgeklärt . verlangt Ersatz materiellen immateriellen Feststellung Einstandspflicht Beklagten zukünftige Schäden ärztlichen Behandlung Zusammenhang Operation 3 . Mai noch entstehen werden . Klage blieb Tatsacheninstanzen Erfolg . Revision verfolgt Klägerin Klageansprüche . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Vernehmung Ehemannes Klägerin Zeugen Beklagten Partei Auffassung gerin ordnungsgemäß ausreichend aufgeklärt worden sei . Beklagte habe Gespräch 21 . April Verdeutlichung Ausführungen Skizze erstellt Patientenkarteikarte " Besprechung Befundes Vorgehensweise Konisation . ; ; " eingetragen . sei folgern Konisation Alternative Operation Klägerin gesprochen habe . Grund schriftlichen gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. könne auch fehlenden Indikation Bauchoperation Abklärung Abstrichbefundes Gewebeuntersuchung ausgegangen werden . mündlichen Anhörung Gutachters habe Antrages Klägerin bedurft . erster Instanz sei Recht verspätet zurückgewiesen worden Frist Antragstellung beachtet worden Anhörung erst Tage Termin mündlichen Verhandlung verlangt worden sei . habe Termin mehr durchgeführt werden können . § Abs. bleibe Klägerin Berufungsinstanz Antrag Anhörung Sachverständigen ausgeschlossen . sei auch Amts geboten . Beweisfrage auch Widerspruch abweichenden Auffassung Gutachters Schlichtungsstelle Dr. seien Grund schriftlichen Gutachtens Überzeugung Gerichts geklärt . II . Revision erhobenen Verfahrensrügen sind teilweise begründet führen Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Berufungsgericht . 1 . Erfolg beanstandet Revision allerdings Berufungsgericht Inhalt Aufklärungsgespräches Klägerin Beklagten Partei Amts vernommen hat Anhaltspunkte Parteivernehmung erwartendes Beweisergebnis gefehlt hätten . Vernehmung Partei darf zwar nur angeordnet werden vorangegangenen Beweisaufnahme sonstigen Verhandlungsinhalts bereits gewisse Wahrscheinlichkeit beweisende Tatsache spricht . hierbei Tatrichter eingeräumte Ermessen ist Revisionsgericht überprüfbar rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist rechtlichen Voraussetzungen Anordnung verkannt worden sind . . Urteile 5 Juli 16 Juli m.w . . Ermessensfehlgebrauch Berufungsgericht ist aber gegeben . Anhaltspunkt hinreichende Aufklärung hat Berufungsgericht nämlich Recht gesehen Klägerin Merkblatt Aufklärungsgespräch unterzeichnet hat vgl. Indizwirkung formularmäßigen schriftlichen Einwilligungserklärung Senatsurteile 29 . September VersR 8 . Januar VersR . weiteres Indiz wurde berechtigt Zeugen B. bestätigten Dauer Aufklärungsgespräches Minuten angenommen . Zwar konnte Zeuge B. erinnern Risiken Alternativen Behandlung gesprochen worden sei bekundete aber Beklagte Nachfrage mögliche Komplikationen erläutert habe . Recht hat Berufungsgericht ergänzend Einträge Beklagten Karteiblatt Klägerin Gespräches 21 . April gefertigte Skizze gestützt . Indizien konnte erwartet werden Beweis Parteivernehmung Beklagten geführt werden würde . Anordnung Vernehmung Beklagten Amts war weiteren Gesichtspunkt Chancengleichheit Prozeßparteien gerechtfertigt . Inhalt Aufklärungsgespräches stand Klägerin anwesender Ehemann Zeuge Seite . Hingegen war Beklagte beweispflichtig beweislos vgl. Senatsurteil 14 . Januar ZR VersR . Einseitigkeit Beweismöglichkeiten ist Rahmen Ermessensgebrauchs § ebenfalls berücksichtigen vgl. Urteil 16 Juli m.w . . Berufungsgericht hat auch Aussage Beklagten unangreifbarer Weise gewürdigt . hat Beweisergebnis umfassenden Abwägung Bekundungen Zeugen Beklagten Aussagegehaltes Eintragungen Patientenkartei angefertigten Skizze gefunden . Verstoß Denkgesetze Erfahrungssätze ist ersichtlich gegeben wird Revision auch behauptet . 2 . Revision rügt jedoch Recht schriftliche Gutachten gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Landgericht gestützt hat ausreichende Grundlage richterliche Überzeugungsbildung biete Anträgen Klägerin mündliche Erläuterung hätte stattgegeben werden müssen . Berufungsgericht durfte Zurückweisung Antrages Klägerin mündliche Anhörung gerichtlichen Sachverständigen Landgericht § Abs. . V.m . Abs. Satz gerechtfertigt halten Landgericht § Abs. gestützt hatte . Ausschluß Verteidigungsmitteln bereits ersten Rechtszug vorgebracht worden sind kommt zweiten Rechtszug nur Voraussetzungen § Abs. Betracht . ist erforderlich erster Instanz erfolgte Ausschließung rechtmäßig war . Befugnis Berufungsgerichts beschränkt insoweit Rechtmäßigkeit erstinstanzlichen Entscheidung überprüfen . ist verwehrt Zurückweisung anderen erstinstanzlichen Gericht angegebenen Grund stützen . Rechtszug übergeordnete Gericht darf Vorinstanz unterlassene Zurückweisung nachholen noch Zurückweisung andere Vorinstanz angewandte Vorschrift stützen . . Urteile 9 . März . ; 13 . Dezember . ; 27 . Juni ZR . Auffassung Berufungsgerichts fehlte übrigen auch Zurückweisung Antrages Klägerin gemäß § Abs. wirksame Fristsetzung Antragsstellung § Abs. Satz . Präklusionsvorschriften haben strengen Ausnahmecharakter Grundrecht rechtliches Gehör einschränken zwangsläufig nachteilig Bemühen materiell richtige Entscheidung auswirken . ziehen einschneidende Folgen säumige Partei . Anwendung steht besonderen Gebot Rechtssicherheit Rechtsklarheit . muß Gericht Vorsitzende vgl. sielak 2 . Aufl . Rdn . Inhalt Verfügung Frist Sinne § Abs. setzt klar eindeutig abfassen so betroffenen Partei Anfang vernünftigerweise Fehlvorstellungen gravierenden Folgen Nichtbeachtung Frist verbundenen Rechtsfolgen aufkommen können vgl. Urteil 5 . März ZR . 27 . Juni ZR aaO . Voraussetzungen genügte Verfügung 2 Juli . hat lediglich Kammervorsitzende angeordnet Parteien 5 . August Gelegenheit gegeben wird Gutachten Stellung nehmen . Offensichtlich handelte nur Verfügung Eingang schriftlichen Gutachtens Dialog Parteien Inhalt eröffnet auch zeitlich begrenzt nächste Termin mündliche Verhandlung vorbereitet werden sollte . hinausgehende Bedeutung durfte Berufungsgericht Verfügung beimessen . Antrag Klägerin Schriftsatz 28 . September war Berufungsinstanz § Abs. ausgeschlossen . Berufungsgericht hat abgesehen hat gerichtlichen Sachverständigen Erläuterung Gutachtens laden prozessualen Anspruch Klägerin mündliche Befragung Sachverständigen verletzt . Auch Berufungsgericht schriftlichen Gutachtens Sachverständigen Prof. Dr. Frage fehlenden Indikation Hysterektomie selbst ausreichend geklärt erachtet hat konnte Klägerin verlangen Sachverständigen Fragen Aufklärung Sache erforderlich hielt mündlichen Beantwortung vorgelegt werden . . vgl. Senatsurteile -9- 7 . Oktober VersR 17 . Dezember ZR VersR . . . Klägerin hat Schriftsätzen 5 . 28 . September 17 . Februar 11 . Mai Widerspruch Beurteilung gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Auffassung Gutachters Schlichtungsverfahren Dr. hingewiesen . Prof. Dr. hatte medizinischen Standard primäre Hysterektomie vorherige Konisation Klägerin vertretbar gehalten Kinderwunsch mehr gehabt habe Übergewichts Risikopatientin Narkose einzustufen gewesen sei . Hiergegen hatte Dr. ausgeführt üblichen medizinischen Standard erforderlich gewesen sei Befund Konisation abzuklären möglicherweise Portio sanieren gerade Klägerin starken Übergewichtigkeit Risikopatientin gehandelt habe . richtiger Vorgehensweise wäre Schaden höchstwahrscheinlich eingetreten nämlich Konisation Biopsie gesamte operative Belastung Narkosezeit Minimum beschränkt hätte . Umständen hätte Berufungsgericht Anträgen Klägerin Ladung gerichtlichen Sachverständigen mündlichen Erläuterung Gutachtens gleichzeitige Anhörung Dr. S. stattgeben müssen . Dr. Dr. Dr. Pauge