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1252 lines
11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
Juli
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
;
§
Abs.
ärztlichen
Fehler
geschädigter
Kassenpatient
ist
Schadensbeseitigung
schon
Leistungen
gesetzlichen
Krankenversicherung
beschränkt
grundsätzlich
Anspruch
Heilbehandlung
Krankenkasse
auch
Behandlungsfehler
verbleibt
.
Haftpflicht
Schädigers
kann
Übernahme
Kosten
privatärztlichen
Behandlung
geschädigten
Kassenpatienten
umfassen
Umständen
Einzelfalls
feststeht
Leistungssystem
gesetzlichen
Krankenversicherung
nur
unzureichende
Möglichkeiten
Schadensbeseitigung
bietet
Inanspruchnahme
vertragsärztlichen
Leistung
besonderer
Umstände
ausnahmsweise
Geschädigten
zumutbar
ist
.
Urteil
6
Juli
i.
OPf
.
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
;
§
Abs.
ärztlichen
Fehler
geschädigter
Kassenpatient
ist
Schadensbeseitigung
schon
Leistungen
gesetzlichen
Krankenversicherung
beschränkt
grundsätzlich
Anspruch
Heilbehandlung
Krankenkasse
auch
Behandlungsfehler
verbleibt
.
Haftpflicht
Schädigers
kann
Übernahme
Kosten
privatärztlichen
Behandlung
geschädigten
Kassenpatienten
umfassen
Umständen
Einzelfalls
feststeht
Leistungssystem
gesetzlichen
Krankenversicherung
nur
unzureichende
Möglichkeiten
Schadensbeseitigung
bietet
Inanspruchnahme
vertragsärztlichen
Leistung
besonderer
Umstände
ausnahmsweise
Geschädigten
zumutbar
ist
.
Urteil
6
Juli
i.
OPf
.
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
August
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägerin
erkannt
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Ersatz
materiellen
immateriellen
Schadens
Feststellung
Haftung
Beklagten
materielle
immaterielle
Zukunftsschäden
mangelhafter
zahnmedizinischer
Behandlung
Beklagte
.
September
Oktober
setzte
Beklagte
Genehmigung
Kostenplans
Krankenkasse
Klägerin
Zahnersatz
mangelhaft
war
erhebliche
Schmerzen
Gesichtsbereich
Myoarthropathie
verursachte
.
Mehrfache
Versuche
Beklagten
Mängel
beseitigen
blieben
Erfolg
.
Klägerin
begab
Behandlung
Vertragszahnarzt
Dr.
..
erstellte
4
November
Kostenplan
Krankenkasse
Klägerin
allerdings
einreichte
.
Klägerin
ließ
Dr.
zunächst
Sanierung
beginnen
Krankenkasse
eingeschalteten
Gutachter
Mangelhaftigkeit
zahnprothetischen
Versorgung
Beklagte
bestätigt
hatten
.
vorliegenden
Verfahren
gerichtlich
bestellte
Sachverständige
Dr.
ebenfalls
komplette
Erneuerung
Zahnersatzes
erforderlich
hielt
stellte
Dr.
Sanierung
fertig
berechnete
Klägerin
DM
Leistungen
.
Krankenkasse
Klägerin
lehnt
Kosten
beteiligen
.
ursprünglich
Beklagten
Krankenkasse
Klägerin
Mangelhaftigkeit
Arbeiten
zurücküberwiesene
Honorar
zahlte
Krankenkasse
wieder
Beklagte
fehlenden
Kostenerstattungsanspruchs
Klägerin
Schaden
Mangelhaftigkeit
Leistung
erwachsen
sei
.
Landgericht
hat
Klage
Schmerzensgeld
Erstattung
Kosten
Sanierung
überwiegend
stattgegeben
.
Urteil
haben
Beklagte
Berufung
Klägerin
Anschlußberufung
eingelegt
Ziel
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
höheren
Schmerzensgeldes
gesamten
Dr.
Rechnung
gestellten
Behandlungskosten
erreichen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
dahingehend
abgeändert
Beklagte
Landgericht
zuerkannten
Schmerzensgeld
Höhe
DM
lediglich
Zahlung
Mehrkosten
Höhe
verpflichtet
sei
.
übrigen
hat
Klage
abgewiesen
weitergehende
Berufung
Beklagten
Anschlußberufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
materiellen
Schadensersatzanspruch
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Anspruch
Ersatz
vollen
Behandlungskosten
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
führt
materiellen
Schadensersatzanspruch
Klägerin
zwar
auch
Kassenpatientin
Arzt
zivilrechtliche
Schadensersatzansprüche
geltend
machen
könne
Beklagten
erbrachte
zahnprothetische
Leistung
Umfang
mangelhaft
gewesen
sei
komplette
Neuversorgung
notwendig
gemacht
habe
.
könne
Kassenpatientin
Schadensabwicklung
nur
Systems
gesetzlichen
Krankenversicherung
durchführen
.
Klägerin
habe
Erstellung
neuen
Kostenplanes
gemäß
§
weiterhin
Krankenkasse
Anspruch
Krankenbehandlung
.
sei
Versorgung
ausreichend
gewährleistet
.
stelle
Verstoß
Schadensminderungspflicht
Kassenpatient
Möglichkeit
kostenlosen
Sanierung
Vorbehandler
hier
Beklagten
hinterlassenen
Beschwerdebildes
Anspruch
nehme
Sanierung
privatärztlicher
Basis
vornehmen
lasse
.
Klägerin
habe
nur
Anspruch
Erstattung
Betrags
Beklagte
Eigenanteil
bezahlt
habe
Kosten
vertragszahnärztlich
bare
Leistungen
beträfen
Behebung
Schadens
erforderlich
gewesen
seien
.
Klägerin
könne
Ersatz
Kosten
Dr.
eingesetzten
Brücken
verlangen
§
Abs.
Versorgung
großen
Brücken
Ersatz
bis
zu
fehlenden
Zähnen
bis
fehlenden
Zähnen
Seitenzahngebiet
begrenzt
sei
.
komme
Einstückmodellgußprothese
Betracht
auch
Schreiben
Krankenkasse
13
November
ergebe
bereits
Beklagte
festsitzende
Brücken
eingesetzt
habe
.
Kasse
sei
zwar
damals
erteilte
Genehmigung
Kostenplans
gebunden
gewesen
hätte
auch
Rahmen
Sanierung
festsitzende
Brücken
bezahlen
müssen
Voraussetzungen
Bewilligung
Vortrag
Klägerin
vorgelegen
hätten
.
hätte
Klägerin
korrektem
Vorgehen
Beklagten
vertragszahnärztliche
Leistung
nur
Vollprothese
beanspruchen
können
.
festsitzende
Brückenkonstruktion
hätte
selbst
aufkommen
müssen
.
könne
Schadensersatz
mehr
verlangen
.
Beklagte
habe
auch
Kosten
Überkronung
Zahnes
ersetzen
.
habe
Überkronung
fehlerhaft
unterlassen
dann
wären
Kosten
Höhe
Eigenbeteiligung
ordnungsgemäßer
Behandlung
sowieso
Klägerin
angefallen
Überkronung
sei
Mängel
prothetischen
Versorgung
Klägerin
aufgetretenen
Myoarthropathie
erforderlich
geworden
dann
seien
aber
Behandlungskosten
erstatten
seien
abgedeckt
.
II
.
Berufungsurteil
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Revision
wendet
günstigen
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Klägerin
stehe
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
Grunde
nach
Beklagten
vorgenommene
zahnprothetische
Versorgung
Klägerin
derart
mangelhaft
sei
nur
vollständige
Neuversorgung
Klägerin
geeignet
sei
Mangelhaftigkeit
Leistung
Beklagten
beseitigen
.
hält
jedoch
zuerkannten
Schadensersatzanspruch
niedrig
Geschädigte
verpflichtet
sei
fehlerhafte
vertragszahnärztliche
Versorgung
Kassenpatient
sanieren
lassen
.
Allgemeinheit
ist
allerdings
zutreffend
.
2
.
§
Satz
.
hat
Schädiger
Verletzung
Menschen
"
entstehenden
"
Schaden
ersetzen
.
hat
Geschädigten
Mittel
Verfügung
stellen
Lage
versetzen
kann
schädigende
Ereignis
befinden
würde
.
Zweck
Schadensersatzes
erschöpft
allerdings
Ausgleich
haftungsrechtlich
erheblicher
Weise
verursachten
Schadens
;
hinausgehende
Besserstellung
Geschädigten
soll
bewirken
.
hat
allgemeinen
Grundsatz
Schadensrechts
Schädiger
Verletzten
Verhältnissen
entschädigen
betroffen
hat
vgl.
Senatsurteil
18
.
Oktober
VersR
54
.
Grundsätzen
kann
unberücksichtigt
bleiben
Geschädigte
Mitglied
gesetzlichen
Krankenversicherung
ist
.
Allerdings
ist
geschädigter
Kassenpatient
Schadensbeseitigung
schon
Leistungen
gesetzlichen
Krankenversicherung
beschränkt
Anspruch
Heilbehandlung
Krankenkasse
auch
Behandlungsfehler
verbleibt
vgl.
§
§
Abs.
;
s.
auch
Urteil
19
.
Dezember
VersR
479
;
f.
;
Urteil
8
.
März
RK
SozR
§
Nr.
S.
;
Fuchs
Zivilrecht
Sozialrecht
S.
.
.
jedoch
Leistungssystem
gesetzlichen
Krankenversicherung
Geschädigten
nur
unzureichende
Möglichkeiten
Schadensbeseitigung
ist
Inanspruchnahme
Geschädigten
besonderer
Umstände
ausnahmsweise
zuzumuten
kann
Haftpflicht
Schädigers
auch
Übernahme
Kosten
privatärztlichen
Behandlung
umfassen
.
Grundsätzen
geht
auch
Berufungsgericht
hat
jedoch
Rechtsfehler
Streitfall
angewendet
.
Fraglich
ist
Fall
schon
Aktivlegitimation
Geschädigten
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
Zeitpunkt
schädigenden
Ereignisses
Sozialversicherungsträger
übergeht
Inanspruchnahme
Betracht
kommt
vgl.
Senatsurteile
11
November
20
.
März
VersR
f.
m.w
.
.
vorliegenden
Fall
begegnet
Annahme
Aktivlegitimation
Klägerin
jedoch
rechtlichen
Bedenken
wird
Parteien
auch
Zweifel
gezogen
auszugehen
ist
Krankenkasse
Kosten
Schadensbehebung
beteiligt
.
hat
Schreiben
13
November
22
.
Februar
damaligen
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
Kostenübernahme
ausdrücklich
abgelehnt
ursprünglich
zurückgeforderte
Honorar
Beklagten
wieder
überwiesen
.
Jedenfalls
Umständen
Streitfalls
war
Klägerin
auch
verpflichtet
Leistungsverweigerung
Krankenkasse
rechtlich
vorzugehen
Behandlung
Klärung
Ansprüche
Krankenkasse
zurückzustellen
.
Klägerin
litt
angegriffenen
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsurteil
zermürbenden
Schmerzen
-9-
Aufschieben
zahnärztlichen
Behandlung
rechtskräftigen
Klärung
Ansprüche
zumutbar
war
.
Zwar
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Ansatz
zutreffend
Kassenpatient
grundsätzlich
Anspruch
Kostenerstattung
ärztlichen
Behandlung
Privatpatient
Schädiger
hat
vgl.
OLG
.
läßt
Berufungsgericht
acht
Umstände
Einzelfalles
Inanspruchnahme
privatärztlicher
Leistungen
rechtfertigen
können
Frage
Aufwendungen
gebotene
Heilbehandlung
erforderlich
sind
berücksichtigt
werden
müssen
vgl.
Senatsurteile
23
.
September
VersR
11
November
aaO
;
Urteil
16
.
Dezember
ZR
VersR
m.w
.
;
170
;
OLG
;
;
;
OLG
OLG-Report
20
;
Geigel/Rixecker
Haftpflichtprozeß
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
.
Recht
rügt
Revision
Zusammenhang
unzureichende
Sachverhaltsaufklärung
Berufungsgericht
.
hätte
klären
müssen
Vernehmung
Zeugen
Dr.
Einholung
Sachverständigengutachtens
Beweis
gestellte
Behauptung
Klägerin
zutrifft
vertragszahnärztliche
Behandlung
Schaden
annähernd
hätte
behoben
werden
können
.
Auffassung
Revisionserwiderung
war
Klägerin
Pflicht
Schadensminderung
besonderen
Umständen
Streitfalls
gehalten
anderen
Vertragszahnarzt
begeben
Dr.
Hinblick
außerordentliche
Komplexität
Schwierigkeit
notwendigen
Behandlung
bereit
gewesen
ist
Sätzen
kassenärztlichen
Vergütung
tätig
werden
.
Schon
Schadensbeseitigung
gegebenen
Dispositionsfreiheit
ist
Wahl
Arztes
Geschädigten
frei
persönliche
Vertrauensverhältnis
Schaden
beseitigen
soll
gewichtiges
Auswahlkriterium
ist
.
litt
Klägerin
mangelhaften
Behandlung
Beklagte
erheblichen
Schmerzen
.
Schmerzzustand
so
lange
aufrechtzuerhalten
Vertragszahnarzt
gefunden
worden
wäre
Vertrauen
Klägerin
hätte
genießen
können
bereit
gewesen
wäre
kassenärztlichen
Bedingungen
Behandlung
erbringen
war
Klägerin
zumutbar
.
Schließlich
begegnen
Ausführungen
Berufungsurteil
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
Berufungsgericht
Klägerin
Erstattung
Kosten
Zahn
betreffende
festsitzende
Brücke
versagt
.
Berufungsgericht
geht
Revision
beanstandet
Krankenkasse
festsitzende
Brücke
Behandlung
Beklagte
genehmigt
hatte
.
kann
dahinstehen
Genehmigung
Krankenkasse
auch
Folgebehandlung
gebunden
hätte
Zahn
1.7
Behandlung
Beklagte
bereits
fehlte
.
Klägerin
hat
Grundsatz
Naturalrestitution
jedenfalls
Anspruch
so
gestellt
werden
schädigende
Ereignis
stünde
.
mangelhafte
Arbeit
Beklagten
hätte
Klägerin
festsitzende
Brückenkonstruktion
Zahlung
Eigenanteils
schon
Rahmen
ersten
Behandlung
erhalten
.
mangelhaften
Behandlung
Beklagte
hat
Rechtsposition
Klägerin
verschlechtert
.
Berufungsgericht
durfte
Klägerin
Anspruch
Kostenerstattung
Dr.
eingegliederte
Brücke
versagen
Anspruch
Krankenkasse
Einstückmodellgußprothese
verweisen
.
.
war
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
wird
Klägerin
Gelegenheit
haben
vorzutragen
Überkronung
Stiftaufbau
Zahnes
Folge
fehlerhaften
Behandlung
Beklagte
Schadensbehebung
erforderlich
war
.
Greiner
Pauge
Zoll