NAMEN Verkündet : 6 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § ; § Abs. ärztlichen Fehler geschädigter Kassenpatient ist Schadensbeseitigung schon Leistungen gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt grundsätzlich Anspruch Heilbehandlung Krankenkasse auch Behandlungsfehler verbleibt . Haftpflicht Schädigers kann Übernahme Kosten privatärztlichen Behandlung geschädigten Kassenpatienten umfassen Umständen Einzelfalls feststeht Leistungssystem gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten Schadensbeseitigung bietet Inanspruchnahme vertragsärztlichen Leistung besonderer Umstände ausnahmsweise Geschädigten zumutbar ist . Urteil 6 Juli i. OPf . Nachschlagewerk : ja : ja : ja § ; § Abs. ärztlichen Fehler geschädigter Kassenpatient ist Schadensbeseitigung schon Leistungen gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt grundsätzlich Anspruch Heilbehandlung Krankenkasse auch Behandlungsfehler verbleibt . Haftpflicht Schädigers kann Übernahme Kosten privatärztlichen Behandlung geschädigten Kassenpatienten umfassen Umständen Einzelfalls feststeht Leistungssystem gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten Schadensbeseitigung bietet Inanspruchnahme vertragsärztlichen Leistung besonderer Umstände ausnahmsweise Geschädigten zumutbar ist . Urteil 6 Juli i. OPf . . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Richter Pauge Zoll Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . August Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägerin erkannt hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt Ersatz materiellen immateriellen Schadens Feststellung Haftung Beklagten materielle immaterielle Zukunftsschäden mangelhafter zahnmedizinischer Behandlung Beklagte . September Oktober setzte Beklagte Genehmigung Kostenplans Krankenkasse Klägerin Zahnersatz mangelhaft war erhebliche Schmerzen Gesichtsbereich Myoarthropathie verursachte . Mehrfache Versuche Beklagten Mängel beseitigen blieben Erfolg . Klägerin begab Behandlung Vertragszahnarzt Dr. .. erstellte 4 November Kostenplan Krankenkasse Klägerin allerdings einreichte . Klägerin ließ Dr. zunächst Sanierung beginnen Krankenkasse eingeschalteten Gutachter Mangelhaftigkeit zahnprothetischen Versorgung Beklagte bestätigt hatten . vorliegenden Verfahren gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. ebenfalls komplette Erneuerung Zahnersatzes erforderlich hielt stellte Dr. Sanierung fertig berechnete Klägerin DM Leistungen . Krankenkasse Klägerin lehnt Kosten beteiligen . ursprünglich Beklagten Krankenkasse Klägerin Mangelhaftigkeit Arbeiten zurücküberwiesene Honorar zahlte Krankenkasse wieder Beklagte fehlenden Kostenerstattungsanspruchs Klägerin Schaden Mangelhaftigkeit Leistung erwachsen sei . Landgericht hat Klage Schmerzensgeld Erstattung Kosten Sanierung überwiegend stattgegeben . Urteil haben Beklagte Berufung Klägerin Anschlußberufung eingelegt Ziel Verurteilung Beklagten Zahlung höheren Schmerzensgeldes gesamten Dr. Rechnung gestellten Behandlungskosten erreichen . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten Urteil Landgerichts dahingehend abgeändert Beklagte Landgericht zuerkannten Schmerzensgeld Höhe DM € lediglich Zahlung Mehrkosten Höhe € verpflichtet sei . übrigen hat Klage abgewiesen weitergehende Berufung Beklagten Anschlußberufung Klägerin zurückgewiesen . Berufungsgericht materiellen Schadensersatzanspruch zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Anspruch Ersatz vollen Behandlungskosten . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht führt materiellen Schadensersatzanspruch Klägerin zwar auch Kassenpatientin Arzt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen könne Beklagten erbrachte zahnprothetische Leistung Umfang mangelhaft gewesen sei komplette Neuversorgung notwendig gemacht habe . könne Kassenpatientin Schadensabwicklung nur Systems gesetzlichen Krankenversicherung durchführen . Klägerin habe Erstellung neuen Kostenplanes gemäß § weiterhin Krankenkasse Anspruch Krankenbehandlung . sei Versorgung ausreichend gewährleistet . stelle Verstoß Schadensminderungspflicht Kassenpatient Möglichkeit kostenlosen Sanierung Vorbehandler hier Beklagten hinterlassenen Beschwerdebildes Anspruch nehme Sanierung privatärztlicher Basis vornehmen lasse . Klägerin habe nur Anspruch Erstattung Betrags Beklagte Eigenanteil bezahlt habe Kosten vertragszahnärztlich bare Leistungen beträfen Behebung Schadens erforderlich gewesen seien . Klägerin könne Ersatz Kosten Dr. eingesetzten Brücken verlangen § Abs. Versorgung großen Brücken Ersatz bis zu fehlenden Zähnen bis fehlenden Zähnen Seitenzahngebiet begrenzt sei . komme Einstückmodellgußprothese Betracht auch Schreiben Krankenkasse 13 November ergebe bereits Beklagte festsitzende Brücken eingesetzt habe . Kasse sei zwar damals erteilte Genehmigung Kostenplans gebunden gewesen hätte auch Rahmen Sanierung festsitzende Brücken bezahlen müssen Voraussetzungen Bewilligung Vortrag Klägerin vorgelegen hätten . hätte Klägerin korrektem Vorgehen Beklagten vertragszahnärztliche Leistung nur Vollprothese beanspruchen können . festsitzende Brückenkonstruktion hätte selbst aufkommen müssen . könne Schadensersatz mehr verlangen . Beklagte habe auch Kosten Überkronung Zahnes ersetzen . habe Überkronung fehlerhaft unterlassen dann wären Kosten Höhe Eigenbeteiligung ordnungsgemäßer Behandlung sowieso Klägerin angefallen Überkronung sei Mängel prothetischen Versorgung Klägerin aufgetretenen Myoarthropathie erforderlich geworden dann seien aber Behandlungskosten erstatten seien abgedeckt . II . Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Revision wendet günstigen Ausgangspunkt Berufungsgerichts Klägerin stehe geltend gemachte Schadensersatzanspruch Grunde nach Beklagten vorgenommene zahnprothetische Versorgung Klägerin derart mangelhaft sei nur vollständige Neuversorgung Klägerin geeignet sei Mangelhaftigkeit Leistung Beklagten beseitigen . hält jedoch zuerkannten Schadensersatzanspruch niedrig Geschädigte verpflichtet sei fehlerhafte vertragszahnärztliche Versorgung Kassenpatient sanieren lassen . Allgemeinheit ist allerdings zutreffend . 2 . § Satz . hat Schädiger Verletzung Menschen " entstehenden " Schaden ersetzen . hat Geschädigten Mittel Verfügung stellen Lage versetzen kann schädigende Ereignis befinden würde . Zweck Schadensersatzes erschöpft allerdings Ausgleich haftungsrechtlich erheblicher Weise verursachten Schadens ; hinausgehende Besserstellung Geschädigten soll bewirken . hat allgemeinen Grundsatz Schadensrechts Schädiger Verletzten Verhältnissen entschädigen betroffen hat vgl. Senatsurteil 18 . Oktober VersR 54 . Grundsätzen kann unberücksichtigt bleiben Geschädigte Mitglied gesetzlichen Krankenversicherung ist . Allerdings ist geschädigter Kassenpatient Schadensbeseitigung schon Leistungen gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt Anspruch Heilbehandlung Krankenkasse auch Behandlungsfehler verbleibt vgl. § § Abs. ; s. auch Urteil 19 . Dezember VersR 479 ; f. ; Urteil 8 . März RK SozR § Nr. S. ; Fuchs Zivilrecht Sozialrecht S. . . jedoch Leistungssystem gesetzlichen Krankenversicherung Geschädigten nur unzureichende Möglichkeiten Schadensbeseitigung ist Inanspruchnahme Geschädigten besonderer Umstände ausnahmsweise zuzumuten kann Haftpflicht Schädigers auch Übernahme Kosten privatärztlichen Behandlung umfassen . Grundsätzen geht auch Berufungsgericht hat jedoch Rechtsfehler Streitfall angewendet . Fraglich ist Fall schon Aktivlegitimation Geschädigten Schadensersatzanspruch § Abs. Zeitpunkt schädigenden Ereignisses Sozialversicherungsträger übergeht Inanspruchnahme Betracht kommt vgl. Senatsurteile 11 November 20 . März VersR f. m.w . . vorliegenden Fall begegnet Annahme Aktivlegitimation Klägerin jedoch rechtlichen Bedenken wird Parteien auch Zweifel gezogen auszugehen ist Krankenkasse Kosten Schadensbehebung beteiligt . hat Schreiben 13 November 22 . Februar damaligen Prozeßbevollmächtigten Klägerin Kostenübernahme ausdrücklich abgelehnt ursprünglich zurückgeforderte Honorar Beklagten wieder überwiesen . Jedenfalls Umständen Streitfalls war Klägerin auch verpflichtet Leistungsverweigerung Krankenkasse rechtlich vorzugehen Behandlung Klärung Ansprüche Krankenkasse zurückzustellen . Klägerin litt angegriffenen tatsächlichen Feststellungen Berufungsurteil zermürbenden Schmerzen -9- Aufschieben zahnärztlichen Behandlung rechtskräftigen Klärung Ansprüche zumutbar war . Zwar ist Auffassung Berufungsgerichts Ansatz zutreffend Kassenpatient grundsätzlich Anspruch Kostenerstattung ärztlichen Behandlung Privatpatient Schädiger hat vgl. OLG . läßt Berufungsgericht acht Umstände Einzelfalles Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen rechtfertigen können Frage Aufwendungen gebotene Heilbehandlung erforderlich sind berücksichtigt werden müssen vgl. Senatsurteile 23 . September VersR 11 November aaO ; Urteil 16 . Dezember ZR VersR m.w . ; 170 ; OLG ; ; ; OLG OLG-Report 20 ; Geigel/Rixecker Haftpflichtprozeß . Aufl . Kap . Rdn . . Recht rügt Revision Zusammenhang unzureichende Sachverhaltsaufklärung Berufungsgericht . hätte klären müssen Vernehmung Zeugen Dr. Einholung Sachverständigengutachtens Beweis gestellte Behauptung Klägerin zutrifft vertragszahnärztliche Behandlung Schaden annähernd hätte behoben werden können . Auffassung Revisionserwiderung war Klägerin Pflicht Schadensminderung besonderen Umständen Streitfalls gehalten anderen Vertragszahnarzt begeben Dr. Hinblick außerordentliche Komplexität Schwierigkeit notwendigen Behandlung bereit gewesen ist Sätzen kassenärztlichen Vergütung tätig werden . Schon Schadensbeseitigung gegebenen Dispositionsfreiheit ist Wahl Arztes Geschädigten frei persönliche Vertrauensverhältnis Schaden beseitigen soll gewichtiges Auswahlkriterium ist . litt Klägerin mangelhaften Behandlung Beklagte erheblichen Schmerzen . Schmerzzustand so lange aufrechtzuerhalten Vertragszahnarzt gefunden worden wäre Vertrauen Klägerin hätte genießen können bereit gewesen wäre kassenärztlichen Bedingungen Behandlung erbringen war Klägerin zumutbar . Schließlich begegnen Ausführungen Berufungsurteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken Berufungsgericht Klägerin Erstattung Kosten Zahn betreffende festsitzende Brücke versagt . Berufungsgericht geht Revision beanstandet Krankenkasse festsitzende Brücke Behandlung Beklagte genehmigt hatte . kann dahinstehen Genehmigung Krankenkasse auch Folgebehandlung gebunden hätte Zahn 1.7 Behandlung Beklagte bereits fehlte . Klägerin hat Grundsatz Naturalrestitution jedenfalls Anspruch so gestellt werden schädigende Ereignis stünde . mangelhafte Arbeit Beklagten hätte Klägerin festsitzende Brückenkonstruktion Zahlung Eigenanteils schon Rahmen ersten Behandlung erhalten . mangelhaften Behandlung Beklagte hat Rechtsposition Klägerin verschlechtert . Berufungsgericht durfte Klägerin Anspruch Kostenerstattung Dr. eingegliederte Brücke versagen Anspruch Krankenkasse Einstückmodellgußprothese verweisen . . war Berufungsurteil aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . wird Klägerin Gelegenheit haben vorzutragen Überkronung Stiftaufbau Zahnes Folge fehlerhaften Behandlung Beklagte Schadensbehebung erforderlich war . Greiner Pauge Zoll