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1666 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
Dezember
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Wellner
Richterin
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
10
.
Zivilsenats
Kammergerichts
19
.
August
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
pädagogische
Leiterin
Vorstandsmitgliedern
eingetragenen
Vereins
"
Kinderhäuser
"
"
Babyklappen
"
betreibt
.
Ehemann
Dr.
ist
geschäftsführender
Vorstand
Vereins
.
1970er/1980er
Jahren
gehörte
Klägerin
zunächst
AG
Frauen
sodann
leitenden
Gremium
so
genannten
Frauenleitung
Kommunistischen
Bundes
.
24
Juli
veröffentlichte
Beklagte
betriebenen
Internetseite
www.spiegel.de
Artikel
H.er
Babyklappenstreit
lukrative
Geschäft
Kindern
"
.
befasste
Vorwürfen
H.er
Sozialbehörde
Verein
S.
Verbleib
Findelkindern
ausreichend
informiert
werden
.
Artikel
heißt
weitgehend
unbeachtete
Dasein
Vereins
S.
habe
erst
geändert
Geschäftsführer
Projekt
erfunden
habe
;
plötzlich
habe
auch
Society
metropole
einstigen
Kommunisten
erwärmt
.
Schilderung
Einzelheiten
Auseinandersetzung
Verein
Sozialbehörde
lautet
Artikel
:
"
Ehefrau
gehörten
Kommunistischen
Bund
.
"
war
Umsetzung
"
Kinderpolitik
"
mitverantwortlich
"
machte
Frauenpolitik
.
"
hätten
Eheleute
H.-A.
Kinderhaus
gegründet
Leiterin
Klägerin
geworden
sei
.
Einrichtung
sei
konservativen
Kreisen
linker
Kinderladen
Kaderschmiede
kommunistischer
Sektierer
geschmäht
worden
.
Stadt
habe
üblichen
Zuschüsse
verweigert
sei
Gericht
Nachzahlung
Jahre
verpflichtet
worden
.
Geld
habe
mittlerweile
verfeindeten
Vereinsmitgliedern
aufgeteilt
S.
gegründet
.
Landgericht
hat
Beklagte
u.a.
verurteilt
unterlassen
wörtlich
sinngemäß
Zusammenhang
Klägerin
äußern
verbreiten
"
Kampf
ist
Teil
Leben
.
Ehefrau
gehörten
Kommunistischen
Bund
.
war
Umsetzung
"
Kinderpolitik
mitverantwortlich
.
machte
Frauenpolitik
.
"
wurde
Beklagte
Freistellung
Klägerin
außergerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
zitierten
Textpassage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
Klägerin
Berufungsgericht
abgewiesenen
Textpassage
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Verbindung
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
.
Äußerungen
Klägerin
habe
Kommunistischen
Bund
angehört
sei
dort
mitverantwortlich
Frauenpolitik
gewesen
stellten
wahre
Tatsachenbehauptungen
.
Äußerungen
seien
rechtmäßig
.
beträfen
Sozialsphäre
Klägerin
politischen
Betätigung
Menschen
habe
wahrgenommen
werden
können
rein
persönlichen
Beziehungen
bestanden
hätten
.
Klägerin
habe
substantiiert
vorgetragen
bloße
"
Quotenfrau
gewesen
sei
noch
sei
Hinblick
ausgeübten
Funktionen
Aktivitäten
nachvollziehbar
.
beanstandeten
Äußerungen
entfalteten
auch
Prangerwirkung
.
schwerwiegenden
Auswirkungen
Ansehen
Persönlichkeitsentfaltung
Klägerin
fehle
konkretem
Vortrag
.
öffentliches
Informationsinteresse
ergebe
öffentlichen
Diskussion
Verein
S.
betriebenen
Babyklappen
finanzielle
Gebaren
Vereins
.
Zusammenhang
würden
Werdegang
Klägerin
heutige
Tätigkeit
Aufgabenfelder
Vereins
Vergangenheit
erklärt
.
II
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Revision
beanstandet
sieht
Berufungsgericht
Äußerungen
Klägerin
habe
Kommunistischen
Bund
angehört
dort
Frauenpolitik
gemacht
Rechtsfehler
wahre
Tatsachenbehauptungen
.
2
.
Revision
wendet
Erfolg
Beurteilung
Berufungsgerichts
Klägerin
sei
angegriffene
Textpassage
rechtswidriger
Weise
Persönlichkeitsrecht
verletzt
diesbezüglich
Unterlassungsanspruch
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
analog
Verbindung
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
Beklagte
zustehe
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
geboten
erachtet
Unterlassungsantrag
Abwägung
Rechts
Klägerin
Schutz
Persönlichkeit
Achtung
Privatlebens
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
verankerten
Recht
Beklagten
freie
Meinungsäußerung
entscheiden
.
Eigenart
Persönlichkeitsrechts
liegt
Reichweite
absolut
muss
erst
Abwägung
widerstreitenden
grundrechtlich
geschützten
Belange
bestimmt
werden
besonderen
Umstände
Einzelfalls
betroffenen
Grundrechte
Gewährleistungen
Europäischen
Menschenrechtskonvention
interpretationsleitend
berücksichtigen
sind
vgl.
BVerfGE
;
II
;
;
.
;
.
;
Senatsurteile
9
.
Dezember
VersR
;
11
.
März
.
.
Gen-Milch
;
3
.
Februar
VersR
.
;
22
.
September
VersR
.
;
20
.
April
.
;
.
Eingriff
Persönlichkeitsrecht
ist
nur
dann
rechtswidrig
Schutzinteresse
Betroffenen
schutzwürdigen
Belange
anderen
Seite
überwiegt
vgl.
Senatsurteile
21
.
Juni
;
17
November
.
f.
;
15
.
Dezember
.
Onlinearchiv
;
9
.
Februar
.
Onlinearchiv
;
20
.
April
aaO
.
Berufungsgericht
hat
auch
zutreffend
erkannt
Abwägungskriterium
Seiten
Persönlichkeitsschutzes
abgestufte
Schutzwürdigkeit
bestimmter
Sphären
Persönlichkeit
verwirklicht
berücksichtigen
ist
vgl.
Senatsurteile
23
.
Juni
.
30
;
10
.
März
VersR
BND-Interna
;
13
November
VersR
.
genießen
besonders
hohen
Schutz
so
genannten
sensitiven
Daten
Geheimsphäre
zuzuordnen
sind
.
Geschützt
ist
aber
auch
Recht
Selbstbestimmung
Offenbarung
persönlichen
Lebenssachverhalten
lediglich
Privatsphäre
gehören
vgl.
Senatsurteil
23
.
Juni
aaO
;
.
Volkszählung
;
.
Äußerungen
Rahmen
Sozialsphäre
dürfen
nur
Falle
schwerwiegender
Auswirkungen
Persönlichkeitsrecht
negativen
nen
verknüpft
werden
so
etwa
dann
Stigmatisierung
soziale
Ausgrenzung
Prangerwirkung
besorgen
sind
vgl.
Senatsurteile
23
.
Juni
aaO
.
31
;
17
November
aaO
.
21
;
BVerfG
.
.
Klägerin
Anspruch
genommenen
Privatsphäre
ist
Schutzgut
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
u.a.
Recht
Selbstbestimmung
Offenbarung
persönlichen
Lebenssachverhalten
anerkannt
.
Recht
stellt
Befugnis
Einzelnen
grundsätzlich
selbst
entscheiden
Grenzen
persönlichen
Daten
Lebenssachverhalte
Öffentlichkeit
gebracht
werden
vgl.
BVerfGE
.
Vokszählung
;
170
;
84
;
.
Auch
Recht
ist
aber
schrankenlos
gewährleistet
.
Einzelne
hat
absolute
uneingeschränkte
Herrschaft
"
Daten
;
entfaltet
Persönlichkeit
sozialen
Gemeinschaft
.
stellt
Information
auch
personenbezogen
ist
Teil
sozialen
Realität
ausschließlich
Betroffenen
allein
zugeordnet
werden
kann
.
Vielmehr
ist
Spannungslage
Individuum
Gemeinschaft
Sinne
Gemeinschaftsbezogenheit
-gebundenheit
Person
entscheiden
.
muss
Einzelne
grundsätzlich
Einschränkungen
Rechts
informationelle
Selbstbestimmung
hinnehmen
Beschränkungen
hinreichenden
Gründen
Gemeinwohls
getragen
werden
Gesamtabwägung
Schwere
Eingriffs
Gewicht
rechtfertigenden
Gründe
Grenze
Zumutbaren
noch
gewahrt
ist
vgl.
BVerfGE
.
Volkszählung
;
.
;
Senatsurteile
13
November
aaO
;
9
.
Dezember
aaO
524
;
23
.
Juni
aaO
.
.
Streitfall
sind
beanstandeten
Äußerungen
Auffassung
Revision
Sozialsphäre
Klägerin
Privatsphäre
zuzuordnen
.
Sozialsphäre
betrifft
Bereich
persönliche
Entfaltung
vornherein
Kontakt
Umwelt
vollzieht
so
insbesondere
berufliche
politische
Wirken
Individuums
vgl.
BVerfG
;
Senatsurteile
20
.
Januar
Aufmacher
;
7
.
Dezember
;
24
.
Juni
.
.
;
21
November
17
November
aaO
.
;
.
;
Urteil
10
November
Dubioses
Geschäftsgebaren
.
umfasst
Privatsphäre
räumlicher
auch
thematischer
Hinsicht
Bereich
grundsätzlich
nur
Zugang
haben
gestattet
wird
;
betrifft
thematischer
Hinsicht
Angelegenheiten
Informationsinhalts
typischerweise
"
privat
"
eingestuft
werden
etwa
öffentliche
Erörterung
unschicklich
gilt
Bekanntwerden
peinlich
empfunden
wird
nachteilige
Reaktionen
Umwelt
auslöst
vgl.
BVerfGE
II
;
BVerfG
;
;
Senatsurteile
26
.
Januar
;
19
.
Dezember
Telefongespräch
;
20
.
Januar
Aufmacher
;
10
.
März
aaO
BND-Interna
;
9
.
Dezember
aaO
f.
;
Wanckel
Handbuch
Persönlichkeitsrechts
§
.
.
;
Recht
Bildberichterstattung
5
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
.
Schutz
Privatsphäre
öffentlicher
Kenntnisnahme
kann
dort
entfallen
zumindest
Rahmen
Abwägung
zurücktreten
Betroffene
selbst
einverstanden
gezeigt
hat
bestimmte
gewöhnlich
privat
geltende
Angelegenheiten
öffentlich
gemacht
werden
;
kann
Recht
Privatheit
Tatsachen
berufen
selbst
Öffentlichkeit
preisgegeben
hat
vgl.
BVerfGE
;
Senatsurteile
9
.
Dezember
aaO
VersR
;
19
.
Oktober
85
;
5
.
Dezember
VersR
.
.
Grundsätzen
unterfällt
beanstandete
Berichterstattung
insbesondere
zentrale
Aussage
Zugehörigkeit
Klägerin
Kommunistischen
Bund
Sozialsphäre
.
Beitritt
Verein
politischen
Partei
anderen
etwa
politischen
religiösen
Gruppierung
kommt
ebenso
bloßen
Bestehen
Mitgliedschaft
Vereinigung
grundsätzlich
Publizität
.
Vielmehr
beschränkt
Möglichkeit
Kenntnisnahme
Daten
Mitglieds
Mitgliederverwaltung
so
CDUBundesparteigericht
NVwZ
verbreiteter
Ansicht
übrigen
Mitglieder
vgl.
BVerfG
Beschluss
18
.
Februar
juris
.
3
;
Beschlüsse
21
.
Juni
.
.
25
.
Oktober
;
OLG
Urteil
15
November
.
.
;
Beschluss
5
.
Oktober
98.2707
98.2707
.
13
;
OLG
f.
;
OLG
f.
;
;
GG
Art
.
.
Stand
:
März
;
Reichert
Handbuch
Verbandsrecht
12
.
Aufl
.
.
;
Waldner/Wörle-Himmel
eingetragene
Verein
19
.
Aufl
.
.
.
Mitglied
lediglich
sive
Zugehörigkeit
anstrebt
außen
hin
offen
Mitgliedschaft
bekennen
will
ist
respektieren
vgl.
CDU-Bundesparteigericht
aaO
;
aaO
;
Art
.
Abs.
GG
grundrechtlich
verbürgten
Vereinsfreiheit
gehört
auch
freie
Entscheidung
Mitglieder
Öffentlichkeit
treten
wollen
ebenso
Mitglied
Vereinszugehörigkeit
verschweigen
darf
vgl.
Merten
aaO
.
Dementsprechend
ist
Mitgliedschaft
weltanschaulichreligiösen
Gemeinschaft
jedenfalls
dann
Privatsphäre
zugeordnet
worden
Betroffene
Mitgliedschaft
Lehren
Vereinigung
Öffentlichkeit
getreten
ist
vgl.
BVerfG
;
.
Klägerin
hat
geltend
gemacht
habe
öffentlichen
Raum
Kommunistischen
Bund
eingesetzt
sei
außen
Erscheinung
getreten
;
habe
damals
Beitritt
Kommunistischen
Bund
öffentlich
kundgetan
.
Streitfall
ergibt
aber
Zuordnung
Sozialsphäre
Klägerin
AG
Frauen
leitenden
Gremium
so
genannten
Frauenleitung
Kommunistischen
Bundes
angehörte
.
Funktionen
leitenden
Gremiums
Frauenleitung
sind
politischen
Gruppierung
naturgemäß
ausgerichtet
ist
Ziele
politischen
Raum
durchzusetzen
Anhänger
Überzeugung
gewinnen
notwendigerweise
Außenwirkung
angelegt
.
reicht
mithin
Zuordnung
Sozialsphäre
Klägerin
Funktionen
Frauenpolitik
Kommunistischen
Bundes
mitverantwortlich
war
ankommt
selbst
öffentlichkeitswirksam
aufgetreten
ist
.
Bewertung
Zugehörigkeit
Kommunistischen
Bund
knüpft
Funktionen
Klägerin
1970er/1980er-Jahren
ausübte
also
Zeit
Ehemann
auch
Bericht
angesprochene
Kinderhaus
straße
gegründet
hatte
.
Eingriff
Sozialsphäre
Klägerin
beanstandete
Berichterstattung
ist
rechtswidrig
Schutzinteresse
schutzwürdigen
Belange
Beklagten
überwiegt
.
ergibt
gebotene
Abwägung
Art
.
Abs.
Verbindung
Art
.
Abs.
GG
verfassungsrechtlich
geschützten
allgemeinen
Persönlichkeitsrecht
Klägerin
Art
.
Abs.
GG
ebenfalls
Verfassungsrang
genießenden
Recht
Beklagten
Pressefreiheit
.
muss
Einzelne
grundsätzlich
Einschränkungen
Rechts
informationelle
Selbstbestimmung
hinnehmen
Beschränkungen
hinreichenden
Gründen
Gemeinwohls
getragen
werden
Gesamtabwägung
Schwere
Eingriffs
Gewicht
rechtfertigenden
Gründe
Grenze
Zumutbaren
noch
gewahrt
ist
vgl.
BVerfGE
.
Volkszählung
;
.
;
Senatsurteile
13
November
aaO
;
9
.
Dezember
aaO
524
;
23
.
Juni
aaO
.
Wahre
Aussagen
müssen
Regel
hingenommen
werden
auch
nachteilig
Betroffenen
sind
.
Auch
wahren
Aussagen
können
zwar
ausnahmsweise
Persönlichkeitsbelange
überwiegen
Meinungsfreiheit
Hintergrund
drängen
.
Äußerungen
Rahmen
Sozialsphäre
dürfen
aber
nur
Falle
schwerwiegender
Auswirkungen
Persönlichkeitsrecht
negativen
Sanktionen
verknüpft
werden
so
etwa
dann
Stigmatisierung
soziale
Ausgrenzung
Prangerwirkung
besorgen
sind
vgl.
Senatsurteile
23
.
Juni
aaO
;
17
November
aaO
.
21
;
BVerfG
VersR
.
.
Aktueller
streitgegenständlichen
Internetartikel
waren
Vorwürfe
H.er
Sozialbehörde
Verein
Verbleib
Findelkindern
ausreichend
informiert
werden
.
Zusammenhang
wurde
berichtet
Ehemann
Klägerin
früher
Kommunistischen
Bund
angehörten
Ehemann
Kinderpolitik
mitverantwortlich
gewesen
sei
Klägerin
Frauenleitung
angehört
habe
.
hätten
H.-A.
Kinderhaus
gegründet
Leiterin
Klägerin
geworden
sei
Einrichtung
konservativen
Kreisen
linker
Kinderladen
Kaderschmiede
kommunistischer
Sektierer
geschmäht
worden
sei
.
Auch
Vorgänge
längere
Zeit
zurückliegen
ist
insoweit
berechtigtes
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
Gesamtkontext
Artikels
gegeben
.
wird
nämlich
auch
berichtet
Verein
S.
rund
Kinder
überwiegend
Villen
bester
Lage
betreut
Erfindung
Projekts
"
"
auch
Society
E.-metropole
einstigen
Kommunisten
erwärmt
habe
.
Zusammenhang
sind
auch
frühere
Zugehörigkeit
Klägerin
Frauenleitung
Kommunistischen
Bundes
Leitung
gegründeten
Kinderhauses
Bewertung
Teile
Bevölkerung
öffentlichem
Interesse
.
Artikel
wird
frühere
Überzeugung
Klägerin
gestellt
heutigen
Wirken
pädagogische
Leiterin
Kinderbetreuung
Verein
S.
erworbenen
Villen
bester
Lage
.
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
muss
Persönlichkeitsschutz
Klägerin
zurücktreten
.
hat
schwerwiegenden
Auswirkungen
Persönlichkeitsrecht
entstandene
konkrete
Nachteile
beruflicher
Art
vorgetragen
Berichterstattung
entstanden
wären
.
Alleine
Umstand
Veröffentlichung
möglicherweise
Hinblick
kommunistische
Vergangenheit
Anfeindungen
Andersdenkender
ausgesetzt
sein
Nachteile
beruflicher
Art
erleiden
kann
ist
so
schwerwiegend
Pressefreiheit
Beklagten
Hintergrund
drängen
könnte
Artikel
hervorgeht
Zugehörigkeit
Kommunistischen
Bund
lange
zurückliegt
.
Stigmatisierung
soziale
Ausgrenzung
Prangerwirkung
sind
Hinweises
Vergangenheit
Klägerin
besorgen
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung
19.08.2010