NAMEN Verkündet : 20 . Dezember Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Dezember Vorsitzenden Richter Richter Zoll Wellner Richterin Richter Recht erkannt : Revision Urteil 10 . Zivilsenats Kammergerichts 19 . August wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin ist pädagogische Leiterin Vorstandsmitgliedern eingetragenen Vereins " Kinderhäuser " " Babyklappen " betreibt . Ehemann Dr. ist geschäftsführender Vorstand Vereins . 1970er/1980er Jahren gehörte Klägerin zunächst AG Frauen sodann leitenden Gremium so genannten Frauenleitung Kommunistischen Bundes . 24 Juli veröffentlichte Beklagte betriebenen Internetseite www.spiegel.de Artikel H.er Babyklappenstreit lukrative Geschäft Kindern " . befasste Vorwürfen H.er Sozialbehörde Verein S. Verbleib Findelkindern ausreichend informiert werden . Artikel heißt weitgehend unbeachtete Dasein Vereins S. habe erst geändert Geschäftsführer Projekt erfunden habe ; plötzlich habe auch Society … metropole einstigen Kommunisten erwärmt . Schilderung Einzelheiten Auseinandersetzung Verein Sozialbehörde lautet Artikel : " Ehefrau gehörten Kommunistischen Bund . " war Umsetzung " Kinderpolitik " mitverantwortlich " machte Frauenpolitik . " hätten Eheleute H.-A. Kinderhaus gegründet Leiterin Klägerin geworden sei . Einrichtung sei konservativen Kreisen linker Kinderladen Kaderschmiede kommunistischer Sektierer geschmäht worden . Stadt habe üblichen Zuschüsse verweigert sei Gericht Nachzahlung Jahre verpflichtet worden . Geld habe mittlerweile verfeindeten Vereinsmitgliedern aufgeteilt S. gegründet . Landgericht hat Beklagte u.a. verurteilt unterlassen wörtlich sinngemäß Zusammenhang Klägerin äußern verbreiten " Kampf ist Teil Leben . Ehefrau gehörten Kommunistischen Bund . war Umsetzung " Kinderpolitik mitverantwortlich . machte Frauenpolitik . " wurde Beklagte Freistellung Klägerin außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage zitierten Textpassage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts steht Klägerin Berufungsgericht abgewiesenen Textpassage Unterlassungsanspruch § Abs. § Abs. Satz Verbindung Art . Abs. Art . Abs. GG . Äußerungen Klägerin habe Kommunistischen Bund angehört sei dort mitverantwortlich Frauenpolitik gewesen stellten wahre Tatsachenbehauptungen . Äußerungen seien rechtmäßig . beträfen Sozialsphäre Klägerin politischen Betätigung Menschen habe wahrgenommen werden können rein persönlichen Beziehungen bestanden hätten . Klägerin habe substantiiert vorgetragen bloße " Quotenfrau gewesen sei noch sei Hinblick ausgeübten Funktionen Aktivitäten nachvollziehbar . beanstandeten Äußerungen entfalteten auch Prangerwirkung . schwerwiegenden Auswirkungen Ansehen Persönlichkeitsentfaltung Klägerin fehle konkretem Vortrag . öffentliches Informationsinteresse ergebe öffentlichen Diskussion Verein S. betriebenen Babyklappen finanzielle Gebaren Vereins . Zusammenhang würden Werdegang Klägerin heutige Tätigkeit Aufgabenfelder Vereins Vergangenheit erklärt . II . Beurteilung Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Revision beanstandet sieht Berufungsgericht Äußerungen Klägerin habe Kommunistischen Bund angehört dort Frauenpolitik gemacht Rechtsfehler wahre Tatsachenbehauptungen . 2 . Revision wendet Erfolg Beurteilung Berufungsgerichts Klägerin sei angegriffene Textpassage rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrecht verletzt diesbezüglich Unterlassungsanspruch gemäß § Abs. § Abs. Satz analog Verbindung Art . Abs. Art . Abs. GG Beklagte zustehe . Zutreffend hat Berufungsgericht geboten erachtet Unterlassungsantrag Abwägung Rechts Klägerin Schutz Persönlichkeit Achtung Privatlebens Art . Abs. Art . Abs. GG Art . Abs. Art . Abs. GG Art . Abs. verankerten Recht Beklagten freie Meinungsäußerung entscheiden . Eigenart Persönlichkeitsrechts liegt Reichweite absolut muss erst Abwägung widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden besonderen Umstände Einzelfalls betroffenen Grundrechte Gewährleistungen Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend berücksichtigen sind vgl. BVerfGE ; II ; ; . ; . ; Senatsurteile 9 . Dezember VersR ; 11 . März . . Gen-Milch ; 3 . Februar VersR . ; 22 . September VersR . ; 20 . April . ; . Eingriff Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig Schutzinteresse Betroffenen schutzwürdigen Belange anderen Seite überwiegt vgl. Senatsurteile 21 . Juni ; 17 November . f. ; 15 . Dezember . Onlinearchiv ; 9 . Februar . Onlinearchiv ; 20 . April aaO . Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt Abwägungskriterium Seiten Persönlichkeitsschutzes abgestufte Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären Persönlichkeit verwirklicht berücksichtigen ist vgl. Senatsurteile 23 . Juni . 30 ; 10 . März VersR BND-Interna ; 13 November VersR . genießen besonders hohen Schutz so genannten sensitiven Daten Geheimsphäre zuzuordnen sind . Geschützt ist aber auch Recht Selbstbestimmung Offenbarung persönlichen Lebenssachverhalten lediglich Privatsphäre gehören vgl. Senatsurteil 23 . Juni aaO ; . Volkszählung ; . Äußerungen Rahmen Sozialsphäre dürfen nur Falle schwerwiegender Auswirkungen Persönlichkeitsrecht negativen nen verknüpft werden so etwa dann Stigmatisierung soziale Ausgrenzung Prangerwirkung besorgen sind vgl. Senatsurteile 23 . Juni aaO . 31 ; 17 November aaO . 21 ; BVerfG . . Klägerin Anspruch genommenen Privatsphäre ist Schutzgut allgemeinen Persönlichkeitsrechts u.a. Recht Selbstbestimmung Offenbarung persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt . Recht stellt Befugnis Einzelnen grundsätzlich selbst entscheiden Grenzen persönlichen Daten Lebenssachverhalte Öffentlichkeit gebracht werden vgl. BVerfGE . Vokszählung ; 170 ; 84 ; . Auch Recht ist aber schrankenlos gewährleistet . Einzelne hat absolute uneingeschränkte Herrschaft " Daten ; entfaltet Persönlichkeit sozialen Gemeinschaft . stellt Information auch personenbezogen ist Teil sozialen Realität ausschließlich Betroffenen allein zugeordnet werden kann . Vielmehr ist Spannungslage Individuum Gemeinschaft Sinne Gemeinschaftsbezogenheit -gebundenheit Person entscheiden . muss Einzelne grundsätzlich Einschränkungen Rechts informationelle Selbstbestimmung hinnehmen Beschränkungen hinreichenden Gründen Gemeinwohls getragen werden Gesamtabwägung Schwere Eingriffs Gewicht rechtfertigenden Gründe Grenze Zumutbaren noch gewahrt ist vgl. BVerfGE . Volkszählung ; . ; Senatsurteile 13 November aaO ; 9 . Dezember aaO 524 ; 23 . Juni aaO . . Streitfall sind beanstandeten Äußerungen Auffassung Revision Sozialsphäre Klägerin Privatsphäre zuzuordnen . Sozialsphäre betrifft Bereich persönliche Entfaltung vornherein Kontakt Umwelt vollzieht so insbesondere berufliche politische Wirken Individuums vgl. BVerfG ; Senatsurteile 20 . Januar Aufmacher ; 7 . Dezember ; 24 . Juni . . ; 21 November 17 November aaO . ; . ; Urteil 10 November Dubioses Geschäftsgebaren . umfasst Privatsphäre räumlicher auch thematischer Hinsicht Bereich grundsätzlich nur Zugang haben gestattet wird ; betrifft thematischer Hinsicht Angelegenheiten Informationsinhalts typischerweise " privat " eingestuft werden etwa öffentliche Erörterung unschicklich gilt Bekanntwerden peinlich empfunden wird nachteilige Reaktionen Umwelt auslöst vgl. BVerfGE II ; BVerfG ; ; Senatsurteile 26 . Januar ; 19 . Dezember Telefongespräch ; 20 . Januar Aufmacher ; 10 . März aaO BND-Interna ; 9 . Dezember aaO f. ; Wanckel Handbuch Persönlichkeitsrechts § . . ; Recht Bildberichterstattung 5 . Aufl . Kap . . . . Schutz Privatsphäre öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen zumindest Rahmen Abwägung zurücktreten Betroffene selbst einverstanden gezeigt hat bestimmte gewöhnlich privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden ; kann Recht Privatheit Tatsachen berufen selbst Öffentlichkeit preisgegeben hat vgl. BVerfGE ; Senatsurteile 9 . Dezember aaO VersR ; 19 . Oktober 85 ; 5 . Dezember VersR . . Grundsätzen unterfällt beanstandete Berichterstattung insbesondere zentrale Aussage Zugehörigkeit Klägerin Kommunistischen Bund Sozialsphäre . Beitritt Verein politischen Partei anderen etwa politischen religiösen Gruppierung kommt ebenso bloßen Bestehen Mitgliedschaft Vereinigung grundsätzlich Publizität . Vielmehr beschränkt Möglichkeit Kenntnisnahme Daten Mitglieds Mitgliederverwaltung so CDUBundesparteigericht NVwZ verbreiteter Ansicht übrigen Mitglieder vgl. BVerfG Beschluss 18 . Februar juris . 3 ; Beschlüsse 21 . Juni . . 25 . Oktober ; OLG Urteil 15 November . . ; Beschluss 5 . Oktober 98.2707 98.2707 . 13 ; OLG f. ; OLG f. ; ; GG Art . . Stand : März ; Reichert Handbuch Verbandsrecht 12 . Aufl . . ; Waldner/Wörle-Himmel eingetragene Verein 19 . Aufl . . . Mitglied lediglich sive Zugehörigkeit anstrebt außen hin offen Mitgliedschaft bekennen will ist respektieren vgl. CDU-Bundesparteigericht aaO ; aaO ; Art . Abs. GG grundrechtlich verbürgten Vereinsfreiheit gehört auch freie Entscheidung Mitglieder Öffentlichkeit treten wollen ebenso Mitglied Vereinszugehörigkeit verschweigen darf vgl. Merten aaO . Dementsprechend ist Mitgliedschaft weltanschaulichreligiösen Gemeinschaft jedenfalls dann Privatsphäre zugeordnet worden Betroffene Mitgliedschaft Lehren Vereinigung Öffentlichkeit getreten ist vgl. BVerfG ; . Klägerin hat geltend gemacht habe öffentlichen Raum Kommunistischen Bund eingesetzt sei außen Erscheinung getreten ; habe damals Beitritt Kommunistischen Bund öffentlich kundgetan . Streitfall ergibt aber Zuordnung Sozialsphäre Klägerin AG Frauen leitenden Gremium so genannten Frauenleitung Kommunistischen Bundes angehörte . Funktionen leitenden Gremiums Frauenleitung sind politischen Gruppierung naturgemäß ausgerichtet ist Ziele politischen Raum durchzusetzen Anhänger Überzeugung gewinnen notwendigerweise Außenwirkung angelegt . reicht mithin Zuordnung Sozialsphäre Klägerin Funktionen Frauenpolitik Kommunistischen Bundes mitverantwortlich war ankommt selbst öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist . Bewertung Zugehörigkeit Kommunistischen Bund knüpft Funktionen Klägerin 1970er/1980er-Jahren ausübte also Zeit Ehemann auch Bericht angesprochene Kinderhaus straße gegründet hatte . Eingriff Sozialsphäre Klägerin beanstandete Berichterstattung ist rechtswidrig Schutzinteresse schutzwürdigen Belange Beklagten überwiegt . ergibt gebotene Abwägung Art . Abs. Verbindung Art . Abs. GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht Klägerin Art . Abs. GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht Beklagten Pressefreiheit . muss Einzelne grundsätzlich Einschränkungen Rechts informationelle Selbstbestimmung hinnehmen Beschränkungen hinreichenden Gründen Gemeinwohls getragen werden Gesamtabwägung Schwere Eingriffs Gewicht rechtfertigenden Gründe Grenze Zumutbaren noch gewahrt ist vgl. BVerfGE . Volkszählung ; . ; Senatsurteile 13 November aaO ; 9 . Dezember aaO 524 ; 23 . Juni aaO . Wahre Aussagen müssen Regel hingenommen werden auch nachteilig Betroffenen sind . Auch wahren Aussagen können zwar ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen Meinungsfreiheit Hintergrund drängen . Äußerungen Rahmen Sozialsphäre dürfen aber nur Falle schwerwiegender Auswirkungen Persönlichkeitsrecht negativen Sanktionen verknüpft werden so etwa dann Stigmatisierung soziale Ausgrenzung Prangerwirkung besorgen sind vgl. Senatsurteile 23 . Juni aaO ; 17 November aaO . 21 ; BVerfG VersR . . Aktueller streitgegenständlichen Internetartikel waren Vorwürfe H.er Sozialbehörde Verein Verbleib Findelkindern ausreichend informiert werden . Zusammenhang wurde berichtet Ehemann Klägerin früher Kommunistischen Bund angehörten Ehemann Kinderpolitik mitverantwortlich gewesen sei Klägerin Frauenleitung angehört habe . hätten H.-A. Kinderhaus gegründet Leiterin Klägerin geworden sei Einrichtung konservativen Kreisen linker Kinderladen Kaderschmiede kommunistischer Sektierer geschmäht worden sei . Auch Vorgänge längere Zeit zurückliegen ist insoweit berechtigtes Informationsinteresse Öffentlichkeit Gesamtkontext Artikels gegeben . wird nämlich auch berichtet Verein S. rund Kinder überwiegend Villen bester Lage betreut Erfindung Projekts " " auch Society E.-metropole einstigen Kommunisten erwärmt habe . Zusammenhang sind auch frühere Zugehörigkeit Klägerin Frauenleitung Kommunistischen Bundes Leitung gegründeten Kinderhauses Bewertung Teile Bevölkerung öffentlichem Interesse . Artikel wird frühere Überzeugung Klägerin gestellt heutigen Wirken pädagogische Leiterin Kinderbetreuung Verein S. erworbenen Villen bester Lage . Informationsinteresse Öffentlichkeit muss Persönlichkeitsschutz Klägerin zurücktreten . hat schwerwiegenden Auswirkungen Persönlichkeitsrecht entstandene konkrete Nachteile beruflicher Art vorgetragen Berichterstattung entstanden wären . Alleine Umstand Veröffentlichung möglicherweise Hinblick kommunistische Vergangenheit Anfeindungen Andersdenkender ausgesetzt sein Nachteile beruflicher Art erleiden kann ist so schwerwiegend Pressefreiheit Beklagten Hintergrund drängen könnte Artikel hervorgeht Zugehörigkeit Kommunistischen Bund lange zurückliegt . Stigmatisierung soziale Ausgrenzung Prangerwirkung sind Hinweises Vergangenheit Klägerin besorgen . 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Zoll Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung 19.08.2010