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768 lines
6.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Januar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
§
Abs.
Cb
Abs.
Abs.
Hat
Nichteinhaltung
gebotenen
Sicherheitsabstands
Unfall
mitverursacht
ist
Verstoß
§
Abs.
StVO
Rahmen
Abwägung
beiderseitigen
Verursachungsanteile
grundsätzlich
Mitverursacher
berücksichtigen
.
Urteil
16
.
Januar
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Januar
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
November
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
restlichen
Schadensersatz
Verkehrsunfall
28
.
Juni
..
Kläger
befuhr
Richtung
S.
kommend
.
fuhr
Frau
.
Beklagte
kam
Beklagten
haftpflichtversicherten
Grundstücksausfahrt
.
wollte
herannahenden
Frau
links
D.-Straße
Richtung
S.
einbiegen
.
Frau
leitete
Vollbremsung
lenkte
Fahrzeug
links
.
Weise
gelang
Zusammenstoß
Erstbeklagten
vermeiden
.
Kläger
bremste
ebenfalls
versuchte
links
auszuweichen
.
kollidierte
Frau
..
Schaden
Klägers
hat
Zweitbeklagte
Höhe
ersetzt
.
Klage
hat
Kläger
Zahlung
weiterer
begehrt
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Kläger
treffe
Unfall
hälftiges
Mitverschulden
.
spreche
Beweis
ersten
Anscheins
erforderlichen
Mindestabstand
vorausfahrenden
Fahrzeug
Frau
eingehalten
habe
gebotenen
Aufmerksamkeit
habe
fehlen
lassen
.
Berücksichtigung
Mitverschuldens
stehe
Auffassung
Amtsgerichts
Schutzbereich
§
verkehrswidrig
Straße
Auffahrenden
umfasse
.
Mitverschulden
Auffahrenden
Unfallverursacher
komme
vielmehr
auch
dann
Betracht
Vorausfahrende
eigenes
Verschulden
Missachtung
Vorfahrt
einbiegenden
Fahrstreifen
wechselnden
Unfallverursacher
Abbremsen
veranlasst
werde
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
Erstbeklagte
Verkehrsunfall
verschuldet
hat
Grundstücksausfahrt
einfuhr
herannahenden
Fahrzeuge
beachten
.
Vorfahrtsverletzung
veranlasste
Frau
Ausweichmanöver
Kollision
Klägers
führte
.
Erstbeklagte
hat
§
Satz
verstoßen
.
Vorschrift
hat
Grundstück
Straße
einfahren
will
so
verhalten
Gefährdung
anderer
Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen
ist
.
2
.
Rechtsfehler
nimmt
Berufungsgericht
auch
Verkehrsunfall
Kläger
mitverursacht
worden
ist
.
Straßenverkehr
Vorausfahrenden
auffährt
war
Regel
unaufmerksam
dicht
.
spricht
Beweis
ersten
Anscheins
Senatsurteile
6
.
April
ZR
VersR
;
23
.
Juni
VersR
18
.
Oktober
VersR
.
wird
allgemeinen
Grundsätzen
nur
erschüttert
atypischer
Verlauf
Verschuldensfrage
anderen
Lichte
erscheinen
lässt
Auffahrenden
dargelegt
bewiesen
wird
Senatsurteil
18
.
Oktober
aaO
.
kommt
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
etwa
dann
Betracht
Nachweis
erbracht
wird
Fahrzeug
vorausgefahren
ist
Beschaffenheit
geeignet
war
Nachfahrenden
Sicht
Hindernis
versperren
Fahrzeug
erst
unmittelbar
Hindernis
Fahrspur
gewechselt
hat
Nachfahrenden
Ausweichen
mehr
möglich
erheblich
erschwert
war
Senatsurteil
9
.
Dezember
VersR
f.
.
vergleichbaren
Sachverhalt
kann
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
vorliegend
jedoch
ausgegangen
werden
.
Auffahrenden
sprechende
Anscheinsbeweis
kann
auch
dann
erschüttert
werden
Vorausfahrende
unvorhersehbar
Ausschöpfung
Anhalteweges
"
ruckartig
"
etwa
Kollision
Stehen
gekommen
Nachfolgende
aufgefahren
ist
Senatsurteil
9
.
Dezember
aaO
;
vgl.
Lepa
.
fehlt
aber
vorausfahrende
Fahrzeug
hier
Frau
Vollbremsung
Notbremsung
Stillstand
kommt
plötzliches
Bremsen
Vorausfahrenden
muss
Kraftfahrer
grundsätzlich
einkalkulieren
BGHSt
225
;
Senatsurteile
23
.
April
VersR
9
.
Dezember
aaO
m.w
.
.
3
.
Erfolg
wendet
Revision
Berufungsgericht
Mitverschulden
Klägers
Rahmen
Abwägung
beiderseitigen
Verursachungsanteile
gemäß
§
Abs.
StVG
berücksichtigt
hat
.
Entscheidung
Haftungsverteilung
Rahmen
§
§
StVG
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
Revisionsverfahren
nur
überprüfen
Betracht
kommenden
Umstände
vollständig
richtig
berücksichtigt
Abwägung
rechtlich
zulässige
Erwägungen
zugrunde
gelegt
worden
sind
vgl.
Senatsurteile
12
Juli
f.
;
5
.
März
VersR
f.
;
25
.
März
VersR
13
.
Dezember
VersR
jeweils
m.w
.
Urteile
20
Juli
ZR
m.w
.
14
.
September
.
Abwägung
ist
festgestellten
Umstände
Einzelfalles
vorzunehmen
.
erster
Linie
ist
hierbei
ständiger
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
Maß
Verursachung
Belang
Beteiligten
Schadensentstehung
beigetragen
haben
;
beiderseitige
Verschulden
ist
nur
Faktor
Abwägung
Senatsurteil
20
.
Januar
VersR
m.w
.
.
Grundsätzen
wird
Berufungsgericht
vorgenommene
Abwägung
gerecht
.
Umstand
Kläger
getroffenen
Feststellungen
gemäß
§
Abs.
erforderlichen
Abstand
vorausfahrenden
eingehalten
hat
aber
aufmerksam
genug
war
vgl.
§
Abs.
hat
maßgeblich
Unfallgeschehen
beigetragen
ist
Rahmen
Abwägung
beiderseitigen
Verursachungsanteile
berücksichtigen
.
steht
Einhaltung
Sicherheitsabstands
Auffahrunfälle
vermeiden
soll
Schutz
erster
Linie
Vorausfahrenden
zugute
kommt
.
Einhaltung
Abstandes
dient
nämlich
allein
Schutz
Vorausfahrenden
.
Vorschriften
haben
Zweck
Gefahren
Straßenverkehrs
abzuwehren
Verkehrsunfälle
verhindern
.
aufgestellten
Regeln
beruhen
Erfahrung
Überlegung
gewonnenen
Erkenntnis
typischen
Gefahren
Straßenverkehr
bringt
Verkehrsverhalten
Gefahren
besten
begegnet
.
besagen
Verkehrsvorschriften
zugleich
Nichteinhaltung
Gefahr
Unfalles
Bereich
Möglichen
rückt
Urteil
19
.
September
VersR
.
Auch
Abs.
dient
Sicherheit
Straßenverkehrs
.
Vorschrift
soll
nur
Auffahrunfälle
vermeiden
bezweckt
auch
Übersicht
Kraftfahrers
Fahrbahn
verbessern
ausreichende
Reaktionszeit
Begegnung
Gefahren
ermöglichen
.
Hat
Nichteinhaltung
gebotenen
Sicherheitsabstands
Unfall
mitverursacht
ist
Verstoß
§
Abs.
StVO
Rahmen
Abwägung
beiderseitigen
Verursachungsanteile
grundsätzlich
berücksichtigen
.
gilt
Auffassung
Revision
unabhängig
andere
Unfallverursacher
Schutzbereich
Vorschrift
einbezogen
ist
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
vorliegend
sei
hälftige
Schadensteilung
angemessen
Verkehrsverstöße
Klägers
Erstbeklagten
gleichem
Maße
Unfall
verursacht
hätten
beruht
tatrichterlichen
Würdigung
konkreten
Unfallgeschehens
Rechtsgründen
beanstanden
ist
Revision
auch
angegriffen
wird
.
4
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Greiner
Pauge
Zoll
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung