NAMEN Verkündet : 16 . Januar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : § Abs. Cb Abs. Abs. Hat Nichteinhaltung gebotenen Sicherheitsabstands Unfall mitverursacht ist Verstoß § Abs. StVO Rahmen Abwägung beiderseitigen Verursachungsanteile grundsätzlich Mitverursacher berücksichtigen . Urteil 16 . Januar AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Januar Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Richterin Richter Pauge Zoll Recht erkannt : Revision Urteil 9 . Zivilkammer Landgerichts 3 November wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger begehrt restlichen Schadensersatz Verkehrsunfall 28 . Juni .. Kläger befuhr Richtung S. kommend . fuhr Frau . Beklagte kam Beklagten haftpflichtversicherten Grundstücksausfahrt . wollte herannahenden Frau links D.-Straße Richtung S. einbiegen . Frau leitete Vollbremsung lenkte Fahrzeug links . Weise gelang Zusammenstoß Erstbeklagten vermeiden . Kläger bremste ebenfalls versuchte links auszuweichen . kollidierte Frau .. Schaden Klägers hat Zweitbeklagte Höhe € ersetzt . Klage hat Kläger Zahlung weiterer € begehrt . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Landgericht Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Auffassung Kläger treffe Unfall hälftiges Mitverschulden . spreche Beweis ersten Anscheins erforderlichen Mindestabstand vorausfahrenden Fahrzeug Frau eingehalten habe gebotenen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen . Berücksichtigung Mitverschuldens stehe Auffassung Amtsgerichts Schutzbereich § verkehrswidrig Straße Auffahrenden umfasse . Mitverschulden Auffahrenden Unfallverursacher komme vielmehr auch dann Betracht Vorausfahrende eigenes Verschulden Missachtung Vorfahrt einbiegenden Fahrstreifen wechselnden Unfallverursacher Abbremsen veranlasst werde . II . angefochtene Urteil hält Angriffen Revision stand . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht Erstbeklagte Verkehrsunfall verschuldet hat Grundstücksausfahrt einfuhr herannahenden Fahrzeuge beachten . Vorfahrtsverletzung veranlasste Frau Ausweichmanöver Kollision Klägers führte . Erstbeklagte hat § Satz verstoßen . Vorschrift hat Grundstück Straße einfahren will so verhalten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist . 2 . Rechtsfehler nimmt Berufungsgericht auch Verkehrsunfall Kläger mitverursacht worden ist . Straßenverkehr Vorausfahrenden auffährt war Regel unaufmerksam dicht . spricht Beweis ersten Anscheins Senatsurteile 6 . April ZR VersR ; 23 . Juni VersR 18 . Oktober VersR . wird allgemeinen Grundsätzen nur erschüttert atypischer Verlauf Verschuldensfrage anderen Lichte erscheinen lässt Auffahrenden dargelegt bewiesen wird Senatsurteil 18 . Oktober aaO . kommt Rechtsprechung erkennenden Senats etwa dann Betracht Nachweis erbracht wird Fahrzeug vorausgefahren ist Beschaffenheit geeignet war Nachfahrenden Sicht Hindernis versperren Fahrzeug erst unmittelbar Hindernis Fahrspur gewechselt hat Nachfahrenden Ausweichen mehr möglich erheblich erschwert war Senatsurteil 9 . Dezember VersR f. . vergleichbaren Sachverhalt kann Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vorliegend jedoch ausgegangen werden . Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann auch dann erschüttert werden Vorausfahrende unvorhersehbar Ausschöpfung Anhalteweges " ruckartig " etwa Kollision Stehen gekommen Nachfolgende aufgefahren ist Senatsurteil 9 . Dezember aaO ; vgl. Lepa . fehlt aber vorausfahrende Fahrzeug hier Frau Vollbremsung Notbremsung Stillstand kommt plötzliches Bremsen Vorausfahrenden muss Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren BGHSt 225 ; Senatsurteile 23 . April VersR 9 . Dezember aaO m.w . . 3 . Erfolg wendet Revision Berufungsgericht Mitverschulden Klägers Rahmen Abwägung beiderseitigen Verursachungsanteile gemäß § Abs. StVG berücksichtigt hat . Entscheidung Haftungsverteilung Rahmen § § StVG ist grundsätzlich Sache Tatrichters Revisionsverfahren nur überprüfen Betracht kommenden Umstände vollständig richtig berücksichtigt Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind vgl. Senatsurteile 12 Juli f. ; 5 . März VersR f. ; 25 . März VersR 13 . Dezember VersR jeweils m.w . Urteile 20 Juli ZR m.w . 14 . September . Abwägung ist festgestellten Umstände Einzelfalles vorzunehmen . erster Linie ist hierbei ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Maß Verursachung Belang Beteiligten Schadensentstehung beigetragen haben ; beiderseitige Verschulden ist nur Faktor Abwägung Senatsurteil 20 . Januar VersR m.w . . Grundsätzen wird Berufungsgericht vorgenommene Abwägung gerecht . Umstand Kläger getroffenen Feststellungen gemäß § Abs. erforderlichen Abstand vorausfahrenden eingehalten hat aber aufmerksam genug war vgl. § Abs. hat maßgeblich Unfallgeschehen beigetragen ist Rahmen Abwägung beiderseitigen Verursachungsanteile berücksichtigen . steht Einhaltung Sicherheitsabstands Auffahrunfälle vermeiden soll Schutz erster Linie Vorausfahrenden zugute kommt . Einhaltung Abstandes dient nämlich allein Schutz Vorausfahrenden . Vorschriften haben Zweck Gefahren Straßenverkehrs abzuwehren Verkehrsunfälle verhindern . aufgestellten Regeln beruhen Erfahrung Überlegung gewonnenen Erkenntnis typischen Gefahren Straßenverkehr bringt Verkehrsverhalten Gefahren besten begegnet . besagen Verkehrsvorschriften zugleich Nichteinhaltung Gefahr Unfalles Bereich Möglichen rückt Urteil 19 . September VersR . Auch Abs. dient Sicherheit Straßenverkehrs . Vorschrift soll nur Auffahrunfälle vermeiden bezweckt auch Übersicht Kraftfahrers Fahrbahn verbessern ausreichende Reaktionszeit Begegnung Gefahren ermöglichen . Hat Nichteinhaltung gebotenen Sicherheitsabstands Unfall mitverursacht ist Verstoß § Abs. StVO Rahmen Abwägung beiderseitigen Verursachungsanteile grundsätzlich berücksichtigen . gilt Auffassung Revision unabhängig andere Unfallverursacher Schutzbereich Vorschrift einbezogen ist . Beurteilung Berufungsgerichts vorliegend sei hälftige Schadensteilung angemessen Verkehrsverstöße Klägers Erstbeklagten gleichem Maße Unfall verursacht hätten beruht tatrichterlichen Würdigung konkreten Unfallgeschehens Rechtsgründen beanstanden ist Revision auch angegriffen wird . 4 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Greiner Pauge Zoll Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung