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1670 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
Oktober
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Satz
Frage
Angelegenheit
Sinne
§
Abs.
Satz
außergerichtlicher
Geltendmachung
Unterlassungsansprüchen
Verbreitung
Druckerzeugnis
verantwortlichen
Verlag
Verantwortlichen
Verbreitung
Berichterstattung
.
Urteil
19
.
Oktober
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
Schriftsatzfrist
20
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Wellner
Richterin
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
27
.
Zivilkammer
Landgerichts
16
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Erstattung
Teils
Rechtsanwaltsgebühren
Zusammenhang
Abmahnung
S.
tung
"
abgedruckten
Beklagte
Internet
verbreiteten
Interviews
entstanden
sind
.
Verlegerin
S.
Zeitung
ist
Muttergesellschaft
Beklagten
.
9
.
Juni
Redakteur
S.
Zeitung
freien
Journalisten
geführte
Interview
veröffentlichte
Beklagte
Titel
"
geht
auch
Beamte
selbst
bereicherten
"
.
Klägerin
beanstandete
Veröffentlichung
Antwort
Frage
viewers
:
"
hat
selbst
bereichert
?
"
Klägerin
ließ
Verlegerin
S.
Zeitung
Interview
11
.
Juni
abgedruckt
worden
war
auch
Beklagte
späteren
Prozessbevollmächtigten
Aufforderung
abmahnen
künftig
unterlassen
Berichterstattung
Eindruck
erwecken
habe
ehemaligen
Staatssekretär
Wirtschaftsministerium
Landes
S.
Beraterverträge
schlossen
.
Gleichzeitig
verlangte
Erstattung
entstandener
Rechtsanwaltskosten
.
Schreiben
26
.
Juni
verpflichteten
Beklagte
Verlegerin
Verbreitung
betreffenden
Interviewäußerung
unterlassen
klarzustellen
Antwort
genannten
Beraterverträge
ehemaligen
Staatssekretär
Klägerin
gekommen
sind
.
Klägerin
hat
Beklagte
Parallelverfahren
richt
Az
.
Verlegerin
jeweils
Erstattung
vorgerichtlicher
Abmahnkosten
Grundlage
Auslagenpauschale
Mehrwertsteuer
Gegenstandswert
Anspruch
genommen
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsinstanz
hat
Klägerin
Klage
teilweise
zurückgenommen
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
anteiliger
Zinsen
Rechtshängigkeit
beantragt
hatte
.
Beklagte
hat
Klagerücknahme
zugestimmt
.
Landgericht
hat
Beklagte
Zahlung
Zinsen
verurteilt
.
hat
Revision
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
zugelassen
Instanzgerichten
Frage
Fällen
vorliegenden
Art
Angelegenheiten
vorliegen
unterschiedlich
beurteilt
werde
.
Revision
verfolgt
Beklagte
weiter
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
anstandete
Veröffentlichung
Unternehmenspersönlichkeitsrecht
verletzt
worden
sei
Wahrheit
zuwider
behauptet
werde
Klägerin
habe
ehemaligen
Staatssekretär
Wirtschaftsministerium
Landes
S.
Beraterverträge
abgeschlossen
.
Beauftragung
Rechtsanwälte
Klägerin
sei
Wahrnehmung
Rechte
zweckmäßig
erforderlich
gewesen
.
Klägerin
auch
Verlegerin
Printveröffentlichung
Erstattung
Anwaltskosten
Anspruch
genommen
hat
hindere
Annahme
verschiedener
Angelegenheiten
gebührenrechtlichen
Sinn
.
Verfolgung
Ansprüche
Person
Veröffentlichung
Artikels
Verletzer
handele
verschiedene
Angelegenheiten
.
Tatsächlich
lägen
unterschiedlichen
Störern
unterschiedliche
Prüfungsaufgaben
.
Frage
Rechtmäßigkeit
Berichterstattung
Verleger
Printveröffentlichung
sei
Prüfung
Verbreiterhaftung
Betreiber
Internetseite
trennen
.
Text
Onlineveröffentlichung
könne
Zusätze
Streichungen
enthalten
so
dass
Vermeidung
unberechtigter
Abmahnungen
gesonderte
Überprüfung
jeweiligen
Veröffentlichungen
erforderlich
sei
.
komme
Prüfung
örtlichen
Zuständigkeit
gegebenenfalls
anzurufenden
Gerichts
Gerichtsstände
Printveröffentlichung
Onlinemeldung
unbedingt
identisch
seien
.
Auch
größere
Übersichtlichkeit
Verfahren
rechtfertige
getrennte
Verfolgung
Ansprüche
.
II
.
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
1
.
Revision
ist
Bejahung
Schadensersatzanspruchs
Grunde
nach
richtet
bereits
unstatthaft
unzulässig
insoweit
Revision
zugelassen
ist
§
Abs.
Nr.
.
Auffassung
Revision
hat
Berufungsgericht
Zulassung
Höhe
zuerkannten
Schadensersatzanspruchs
beschränkt
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Zulassung
Revision
tatsächlich
rechtlich
selbständigen
Teil
Gesamtstreitstoffs
beschränkt
werden
Gegenstand
selbständig
anfechtbaren
Zwischenurteils
sein
könnte
Revisionskläger
selbst
Revision
beschränken
könnte
vgl.
Senatsurteile
19
.
Oktober
86
;
26
.
Mai
VersR
.
3
.
August
;
Urteil
30
.
März
VersR
.
jeweils
m.w
.
.
Insbesondere
kann
Grund
Betrag
streitigen
Klageanspruch
vorliegenden
Fall
Zulassung
Revision
Fragen
beschränkt
werden
allein
Höhe
geltend
gemachten
Forderung
berühren
Fall
Rechtsstreit
Tatrichter
Zwischenurteil
§
Höheverfahren
zerlegt
werden
kann
vgl.
Senatsurteile
25
.
März
399
;
30
.
September
VersR
8
.
Dezember
.
Annahme
beschränkten
Revisionszulassung
steht
Entscheidungsformel
Berufungsgerichts
kung
enthält
.
entspricht
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Tenor
Lichte
Entscheidungsgründe
auszulegen
beschränkten
Revisionszulassung
auszugehen
ist
Gründen
Beschränkung
klar
ergibt
.
ist
regelmäßig
dann
anzunehmen
Berufungsgericht
zulassungsrelevant
angesehene
Frage
nur
eindeutig
abgrenzbaren
selbständigen
Teil
stellt
vgl.
Senatsurteile
19
.
Oktober
aaO
;
26
.
Mai
aaO
.
9
;
Urteil
30
.
März
aaO
.
7
;
Beschlüsse
29
.
Januar
7
.
Dezember
ZR
.
jeweils
m.w
.
.
ist
hier
Fall
.
Gründen
Berufungsurteils
ergibt
zweifelsfrei
Berufungsgericht
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
nur
Hinblick
Frage
bejaht
hat
Abmahnung
verschiedener
Unterlassungsschuldner
nämlich
Verlegerin
Print-Ausgabe
Beklagten
Verantwortlichen
Online-Ausgabe
verschiedene
Angelegenheiten
Sinne
§
handele
.
Rechtsfrage
ist
aber
allein
Höhe
Schadensersatzanspruchs
entscheidungserheblich
.
Grund
ist
hingegen
bedeutungslos
.
2
.
Revision
hat
Sache
Erfolg
zulässig
ist
.
Berufungsgericht
hat
fehlerhaften
Würdigung
zugrunde
liegenden
Tatsachen
angenommen
handele
Abmahnungen
Beklagten
Verlegerin
Angelegenheit
Sinne
§
Abs.
Satz
.
begegnet
rechtlichen
Bedenken
Berufungsgericht
Verpflichtung
Beklagten
Schadensersatz
abgemahnten
Veröffentlichung
bejaht
angenommen
hat
Kosten
Sache
befassten
Rechtsanwalts
grundsätzlich
ersatzfähig
sein
können
Wahrnehmung
Rechte
erforderlich
zweckmäßig
waren
vgl.
Senat
Urteile
8
November
3/94
f.
;
10
.
Januar
VersR
.
5
;
12
.
Dezember
VersR
.
VersR
.
10
;
4
.
Dezember
VersR
.
13
;
4
.
März
.
5
;
26
.
Mai
VersR
.
27
Juli
.
Vergeblich
stellt
Revision
Schadensersatzpflicht
Beklagten
Mehrdeutigkeit
beanstandeten
Textpassage
Frage
.
Beklagte
Grunde
haftet
hat
Landgericht
mehr
angreifbarer
Weise
festgestellt
.
ist
weiteren
Rechtsstreit
auszugehen
.
Auch
lässt
Annahme
Landgerichts
Klägerin
abgemahnten
Veröffentlichung
Grunde
Erstattung
Rechtsverfolgungskosten
gerichteter
Schadensersatzanspruch
Abs.
Art
.
GG
zusteht
Einschaltung
Rechtsanwalts
Wahrnehmung
Rechte
Klägerin
grundsätzlich
notwendig
war
Rechtsabteilung
verfügt
Rechtsfehler
erkennen
.
Klägerin
war
gehalten
Abmahnung
Rechtsabteilung
fertigen
lassen
.
Unternehmen
eigener
Rechtsabteilung
ist
grundsätzlich
verpflichtet
rechtlichen
Überprüfung
eigenen
geschäftlichen
Aktivitäten
auch
Überprüfung
Zulässigkeit
gerichteten
Veröffentlichungen
übertragen
vgl.
Wettbewerbsrecht
Urteil
4
.
Februar
.
Revision
beanstandet
aber
Erfolg
Berufungsgericht
selbständige
Angelegenheiten
Abmahnung
Beklagte
Verlegerin
S.
Zeitung
"
angenommen
hat
.
Allerdings
ist
Bemessung
Höhe
Schadensersatzanspruchs
erster
Linie
Sache
§
besonders
freigestellten
Tatrichters
.
ist
revisionsrechtlich
nur
überprüfbar
Tatrichter
Rechtsgrundsätze
Schadensbemessung
verkannt
wesentliche
Bemessungsfaktoren
Betracht
gelassen
Schätzung
unrichtige
Maßstäbe
zugrunde
gelegt
hat
vgl.
Senat
Urteile
10
Juli
f.
;
8
.
Dezember
;
23
November
;
9
.
Dezember
VersR
.
12
;
26
.
Mai
VersR
.
18
;
27
Juli
3
.
August
.
ist
aber
hier
Fall
.
Beurteilung
Frage
Umfang
Geschädigten
zustehende
Schadensersatzanspruch
auch
Erstattung
Rechtsanwaltskosten
umfasst
ist
Innenverhältnis
Geschädigten
tätigen
Rechtsanwalt
Außenverhältnis
Geschädigten
Schädiger
unterscheiden
.
Voraussetzung
Erstattungsanspruch
geltend
gemachten
Umfang
ist
grundsätzlich
Geschädigte
Innenverhältnis
Zahlung
Rechnung
gestellten
Kosten
verpflichtet
ist
konkrete
anwaltliche
Tätigkeit
Außenverhältnis
maßgeblichen
Sicht
Geschädigten
Rücksicht
spezielle
Situation
Wahrnehmung
Rechte
erforderlich
zweckmäßig
war
Senatsurteile
4
.
Dezember
aaO
.
26
.
Mai
aaO
.
20
;
27
Juli
3
.
August
jeweils
aaO
.
rechtlichen
Ansatz
geht
auch
Berufungsgericht
.
Jedoch
vermag
Senat
Annahme
Berufungsgerichts
Verfolgung
Ansprüche
Person
Veröffentlichung
Artikels
Verletzer
handele
stets
verschiedene
Angelegenheiten
teilen
.
Beurteilung
beruht
fehlerhaften
Verständnis
Begriffs
Angelegenheit
gebührenrechtlichen
Sinne
.
Berufungsgericht
hat
verkannt
Frage
Angelegenheiten
auszugehen
ist
allgemein
nur
Einzelfall
Berücksichtigung
jeweiligen
Umstände
beantworten
lässt
insbesondere
Inhalt
erteilten
Auftrags
maßgebend
ist
vgl.
Senat
Urteile
4
.
Dezember
VersR
.
14
;
4
.
März
.
.
26
.
Mai
VersR
.
24
;
Urteile
9
.
Februar
ZR
11
.
Dezember
ZR
.
Dementsprechend
hat
Umstände
Streitfalls
hinreichend
gewürdigt
.
hat
verkannt
Annahme
Angelegenheit
gebührenrechtlichen
Sinne
voraussetzt
Anwalt
nur
einzige
Prüfungsaufgabe
erfüllen
hat
.
einheitlichen
Rahmen
anwaltlichen
Tätigkeit
kann
vielmehr
grundsätzlich
auch
dann
noch
gesprochen
werden
Anwalt
Wahrnehmung
Rechte
Geschädigten
verschiedene
Voraussetzungen
voneinander
abweichende
Anspruchsgrundlagen
prüfen
getrennte
Prüfungsaufgaben
erfüllen
hat
.
Angelegenheit
gebührenrechtlichen
Sinne
ist
gesamte
Geschäft
verstehen
Rechtsanwalt
Auftraggeber
besorgen
soll
.
Inhalt
bestimmt
Rahmen
walt
tätig
wird
.
Angelegenheit
ist
Gegenstand
anwaltlichen
Tätigkeit
abzugrenzen
konkrete
Recht
Rechtsverhältnis
bezeichnet
anwaltliche
Tätigkeit
bezieht
.
Angelegenheit
kann
durchaus
Gegenstände
umfassen
vgl.
Senatsurteil
26
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
einheitlichen
Rahmen
anwaltlichen
Tätigkeit
reicht
grundsätzlich
verschiedenen
Gegenstände
Sinn
einheitlich
Anwalt
bearbeitet
werden
können
verfahrensrechtlich
zusammengefasst
einheitlichen
Vorgehen
z.B.
Abmahnschreiben
geltend
gemacht
werden
können
vgl.
Urteil
11
.
Dezember
ZR
aaO
;
3
.
Mai
;
5
.
Aufl
.
.
f.
.
Berufungsgericht
hat
auch
Begriff
Annahme
Angelegenheit
erforderlichen
inneren
Zusammenhangs
verschiedenen
Gegenständen
anwaltlichen
Tätigkeit
verkannt
.
innerer
Zusammenhang
ist
bejahen
verschiedenen
Gegenstände
objektiver
Betrachtung
Berücksichtigung
anwaltlichen
Tätigkeit
Inhalt
Auftrags
erstrebten
Erfolgs
zusammen
gehören
vgl.
Senat
Urteile
4
.
März
;
26
.
Mai
jeweils
aaO
.
26
;
Urteile
11
.
Dezember
ZR
3
.
Mai
jeweils
aaO
;
9
.
Aufl
.
.
.
Annahme
Angelegenheit
steht
schon
Anwalt
Geschädigte
vertreten
soll
Vorgehen
Schädiger
erforderlich
ist
.
einheitlicher
Auftrag
kann
auch
dann
vorliegen
Anwalt
Mandanten
beauftragt
wird
.
Fall
muss
Auslegung
ermittelt
werden
Anwalt
verschiedenen
Auftraggeber
gemeinsam
gesondert
tätig
werden
sollte
187
;
AG
;
5
.
Aufl
.
.
f.
;
19
.
Aufl
.
Rn
.
8
;
Winkler
4
.
Aufl
.
Rn
.
46
;
Hartmann
Kostengesetze
40
.
Aufl
.
.
.
Inanspruchnahme
Schädiger
kann
einzige
genheit
sein
.
kommt
Fällen
vorliegenden
insbesondere
dann
Betracht
Schädigern
gleichgerichtete
Verletzungshandlung
vorzuwerfen
ist
demgemäß
erforderlichen
Abmahnungen
identischen
zumindest
weitgehend
identischen
Inhalt
haben
sollen
.
So
wird
Vorliegen
Angelegenheit
bejaht
Unterlassungsansprüche
gleiche
Berichterstattung
betreffen
Verbreitung
Anspruch
Genommenen
unterschiedlicher
Funktion
mitwirken
Senatsurteil
27
Juli
aaO
.
Abweichendes
mag
gelten
auch
unternehmerisch
eigenständige
Publikationen
geht
vgl.
LG
.
Regel
kommt
auch
Abmahnung
verschiedenen
Rechtspersönlichkeiten
Schädiger
eigenes
rechtliches
Schicksal
haben
kann
.
Reaktionen
verschiedenen
Schädiger
gleichgerichteten
Abmahnungen
einheitlich
ausfallen
differenzierte
Bearbeitung
Rechtsanwalt
erfordern
können
ursprünglich
einheitlichen
Angelegenheit
Angelegenheiten
entstehen
vgl.
Senat
Urteil
27
Juli
aaO
;
Urteil
3
.
Mai
.
13
;
vgl.
auch
Urteil
11
.
Dezember
ZR
.
Beurteilung
Angelegenheit
steht
auch
schon
Rechtmäßigkeit
Berichterstattung
verschiedener
Anspruch
nehmender
Personen
etwa
Autors
Artikels
Verlags
Domain-Inhabers
Betreibers
Online-Angebots
Verbreiterhaftung
getrennt
prüfen
ist
vgl.
LG
;
.
f.
;
.
Insofern
mag
verschiedene
Gegenstände
handeln
vgl.
Beschlüsse
5
.
Oktober
ZB
;
15
.
April
AnwBl
.
638
;
OLG
.
Gegenstände
Prüfungsaufgaben
können
indes
Angelegenheit
behandelt
werden
Senatsurteile
27
Juli
aaO
26
.
Mai
aaO
;
aaO
.
8)
.
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
hinreichend
berücksichtigt
angenommen
Streitfall
seien
verschiedene
Angelegenheiten
gegeben
.
Revision
weist
Recht
Abmahnschreiben
inhaltlich
Wesentlichen
gleich
lauten
selben
Tag
datieren
Endnummern
Kostennoten
aufeinander
folgen
.
Beklagte
Verlegerin
haben
Unterlassungsverpflichtungserklärung
gleichlautend
abgegeben
.
berechtigtes
Interesse
Klägerin
getrennte
Verfolgung
ergibt
bereits
getrennte
Bearbeitungen
bessere
Übersichtlichkeit
bereits
anerkannten
noch
verfolgenden
Ansprüche
gegeben
wäre
.
kann
schon
vornherein
ausgegangen
werden
.
Vielmehr
bleibt
abzuwarten
differenziertere
Bearbeitung
Rechtsanwalt
erforderlich
wird
ursprünglich
einheitlichen
Angelegenheit
Angelegenheiten
entstehen
vgl.
Senatsurteil
27
Juli
aaO
;
Urteil
3
.
Mai
aaO
;
vgl.
auch
Urteil
11
.
Dezember
ZR
aaO
.
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
.
ist
heben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Berufungsgericht
Umstände
Streitfalls
Blick
dargestellten
Rechtsgrundsätze
umfassend
würdigen
insoweit
maßgeblichen
Sachvortrag
Parteien
nachgehen
kann
.
Zoll
Vorinstanzen
:
AG
Berlin-Mitte
Entscheidung
25.11.2008
LG
Entscheidung