NAMEN Verkündet : 19 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Satz Frage Angelegenheit Sinne § Abs. Satz außergerichtlicher Geltendmachung Unterlassungsansprüchen Verbreitung Druckerzeugnis verantwortlichen Verlag Verantwortlichen Verbreitung Berichterstattung . Urteil 19 . Oktober AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren Schriftsatzfrist 20 . September Vorsitzenden Richter Richter Zoll Wellner Richterin Richter Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 27 . Zivilkammer Landgerichts 16 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Erstattung Teils Rechtsanwaltsgebühren Zusammenhang Abmahnung S. tung " abgedruckten Beklagte Internet verbreiteten Interviews entstanden sind . Verlegerin S. Zeitung ist Muttergesellschaft Beklagten . 9 . Juni Redakteur S. Zeitung freien Journalisten geführte Interview veröffentlichte Beklagte Titel " geht auch Beamte selbst bereicherten " . Klägerin beanstandete Veröffentlichung Antwort Frage viewers : " hat selbst bereichert ? " Klägerin ließ Verlegerin S. Zeitung Interview 11 . Juni abgedruckt worden war auch Beklagte späteren Prozessbevollmächtigten Aufforderung abmahnen künftig unterlassen Berichterstattung Eindruck erwecken habe ehemaligen Staatssekretär Wirtschaftsministerium Landes S. Beraterverträge schlossen . Gleichzeitig verlangte Erstattung entstandener Rechtsanwaltskosten . Schreiben 26 . Juni verpflichteten Beklagte Verlegerin Verbreitung betreffenden Interviewäußerung unterlassen klarzustellen Antwort genannten Beraterverträge ehemaligen Staatssekretär Klägerin gekommen sind . Klägerin hat Beklagte Parallelverfahren richt Az . Verlegerin jeweils Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten Grundlage € Auslagenpauschale Mehrwertsteuer Gegenstandswert € Anspruch genommen . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsinstanz hat Klägerin Klage teilweise zurückgenommen Verurteilung Beklagten Zahlung € anteiliger Zinsen Rechtshängigkeit beantragt hatte . Beklagte hat Klagerücknahme zugestimmt . Landgericht hat Beklagte Zahlung € Zinsen verurteilt . hat Revision Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung zugelassen Instanzgerichten Frage Fällen vorliegenden Art Angelegenheiten vorliegen unterschiedlich beurteilt werde . Revision verfolgt Beklagte weiter Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klägerin anstandete Veröffentlichung Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt worden sei Wahrheit zuwider behauptet werde Klägerin habe ehemaligen Staatssekretär Wirtschaftsministerium Landes S. Beraterverträge abgeschlossen . Beauftragung Rechtsanwälte Klägerin sei Wahrnehmung Rechte zweckmäßig erforderlich gewesen . Klägerin auch Verlegerin Printveröffentlichung Erstattung Anwaltskosten Anspruch genommen hat hindere Annahme verschiedener Angelegenheiten gebührenrechtlichen Sinn . Verfolgung Ansprüche Person Veröffentlichung Artikels Verletzer handele verschiedene Angelegenheiten . Tatsächlich lägen unterschiedlichen Störern unterschiedliche Prüfungsaufgaben . Frage Rechtmäßigkeit Berichterstattung Verleger Printveröffentlichung sei Prüfung Verbreiterhaftung Betreiber Internetseite trennen . Text Onlineveröffentlichung könne Zusätze Streichungen enthalten so dass Vermeidung unberechtigter Abmahnungen gesonderte Überprüfung jeweiligen Veröffentlichungen erforderlich sei . komme Prüfung örtlichen Zuständigkeit gegebenenfalls anzurufenden Gerichts Gerichtsstände Printveröffentlichung Onlinemeldung unbedingt identisch seien . Auch größere Übersichtlichkeit Verfahren rechtfertige getrennte Verfolgung Ansprüche . II . gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . 1 . Revision ist Bejahung Schadensersatzanspruchs Grunde nach richtet bereits unstatthaft unzulässig insoweit Revision zugelassen ist § Abs. Nr. . Auffassung Revision hat Berufungsgericht Zulassung Höhe zuerkannten Schadensersatzanspruchs beschränkt . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Zulassung Revision tatsächlich rechtlich selbständigen Teil Gesamtstreitstoffs beschränkt werden Gegenstand selbständig anfechtbaren Zwischenurteils sein könnte Revisionskläger selbst Revision beschränken könnte vgl. Senatsurteile 19 . Oktober 86 ; 26 . Mai VersR . 3 . August ; Urteil 30 . März VersR . jeweils m.w . . Insbesondere kann Grund Betrag streitigen Klageanspruch vorliegenden Fall Zulassung Revision Fragen beschränkt werden allein Höhe geltend gemachten Forderung berühren Fall Rechtsstreit Tatrichter Zwischenurteil § Höheverfahren zerlegt werden kann vgl. Senatsurteile 25 . März 399 ; 30 . September VersR 8 . Dezember . Annahme beschränkten Revisionszulassung steht Entscheidungsformel Berufungsgerichts kung enthält . entspricht ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Tenor Lichte Entscheidungsgründe auszulegen beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist Gründen Beschränkung klar ergibt . ist regelmäßig dann anzunehmen Berufungsgericht zulassungsrelevant angesehene Frage nur eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil stellt vgl. Senatsurteile 19 . Oktober aaO ; 26 . Mai aaO . 9 ; Urteil 30 . März aaO . 7 ; Beschlüsse 29 . Januar 7 . Dezember ZR . jeweils m.w . . ist hier Fall . Gründen Berufungsurteils ergibt zweifelsfrei Berufungsgericht Voraussetzungen Zulassung Revision nur Hinblick Frage bejaht hat Abmahnung verschiedener Unterlassungsschuldner nämlich Verlegerin Print-Ausgabe Beklagten Verantwortlichen Online-Ausgabe verschiedene Angelegenheiten Sinne § handele . Rechtsfrage ist aber allein Höhe Schadensersatzanspruchs entscheidungserheblich . Grund ist hingegen bedeutungslos . 2 . Revision hat Sache Erfolg zulässig ist . Berufungsgericht hat fehlerhaften Würdigung zugrunde liegenden Tatsachen angenommen handele Abmahnungen Beklagten Verlegerin Angelegenheit Sinne § Abs. Satz . begegnet rechtlichen Bedenken Berufungsgericht Verpflichtung Beklagten Schadensersatz abgemahnten Veröffentlichung bejaht angenommen hat Kosten Sache befassten Rechtsanwalts grundsätzlich ersatzfähig sein können Wahrnehmung Rechte erforderlich zweckmäßig waren vgl. Senat Urteile 8 November 3/94 f. ; 10 . Januar VersR . 5 ; 12 . Dezember VersR . VersR . 10 ; 4 . Dezember VersR . 13 ; 4 . März . 5 ; 26 . Mai VersR . 27 Juli . Vergeblich stellt Revision Schadensersatzpflicht Beklagten Mehrdeutigkeit beanstandeten Textpassage Frage . Beklagte Grunde haftet hat Landgericht mehr angreifbarer Weise festgestellt . ist weiteren Rechtsstreit auszugehen . Auch lässt Annahme Landgerichts Klägerin abgemahnten Veröffentlichung Grunde Erstattung Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch Abs. Art . GG zusteht Einschaltung Rechtsanwalts Wahrnehmung Rechte Klägerin grundsätzlich notwendig war Rechtsabteilung verfügt Rechtsfehler erkennen . Klägerin war gehalten Abmahnung Rechtsabteilung fertigen lassen . Unternehmen eigener Rechtsabteilung ist grundsätzlich verpflichtet rechtlichen Überprüfung eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch Überprüfung Zulässigkeit gerichteten Veröffentlichungen übertragen vgl. Wettbewerbsrecht Urteil 4 . Februar . Revision beanstandet aber Erfolg Berufungsgericht selbständige Angelegenheiten Abmahnung Beklagte Verlegerin S. Zeitung " angenommen hat . Allerdings ist Bemessung Höhe Schadensersatzanspruchs erster Linie Sache § besonders freigestellten Tatrichters . ist revisionsrechtlich nur überprüfbar Tatrichter Rechtsgrundsätze Schadensbemessung verkannt wesentliche Bemessungsfaktoren Betracht gelassen Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat vgl. Senat Urteile 10 Juli f. ; 8 . Dezember ; 23 November ; 9 . Dezember VersR . 12 ; 26 . Mai VersR . 18 ; 27 Juli 3 . August . ist aber hier Fall . Beurteilung Frage Umfang Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch Erstattung Rechtsanwaltskosten umfasst ist Innenverhältnis Geschädigten tätigen Rechtsanwalt Außenverhältnis Geschädigten Schädiger unterscheiden . Voraussetzung Erstattungsanspruch geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich Geschädigte Innenverhältnis Zahlung Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist konkrete anwaltliche Tätigkeit Außenverhältnis maßgeblichen Sicht Geschädigten Rücksicht spezielle Situation Wahrnehmung Rechte erforderlich zweckmäßig war Senatsurteile 4 . Dezember aaO . 26 . Mai aaO . 20 ; 27 Juli 3 . August jeweils aaO . rechtlichen Ansatz geht auch Berufungsgericht . Jedoch vermag Senat Annahme Berufungsgerichts Verfolgung Ansprüche Person Veröffentlichung Artikels Verletzer handele stets verschiedene Angelegenheiten teilen . Beurteilung beruht fehlerhaften Verständnis Begriffs Angelegenheit gebührenrechtlichen Sinne . Berufungsgericht hat verkannt Frage Angelegenheiten auszugehen ist allgemein nur Einzelfall Berücksichtigung jeweiligen Umstände beantworten lässt insbesondere Inhalt erteilten Auftrags maßgebend ist vgl. Senat Urteile 4 . Dezember VersR . 14 ; 4 . März . . 26 . Mai VersR . 24 ; Urteile 9 . Februar ZR 11 . Dezember ZR . Dementsprechend hat Umstände Streitfalls hinreichend gewürdigt . hat verkannt Annahme Angelegenheit gebührenrechtlichen Sinne voraussetzt Anwalt nur einzige Prüfungsaufgabe erfüllen hat . einheitlichen Rahmen anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden Anwalt Wahrnehmung Rechte Geschädigten verschiedene Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen prüfen getrennte Prüfungsaufgaben erfüllen hat . Angelegenheit gebührenrechtlichen Sinne ist gesamte Geschäft verstehen Rechtsanwalt Auftraggeber besorgen soll . Inhalt bestimmt Rahmen walt tätig wird . Angelegenheit ist Gegenstand anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen konkrete Recht Rechtsverhältnis bezeichnet anwaltliche Tätigkeit bezieht . Angelegenheit kann durchaus Gegenstände umfassen vgl. Senatsurteil 26 . Mai aaO . m.w . . einheitlichen Rahmen anwaltlichen Tätigkeit reicht grundsätzlich verschiedenen Gegenstände Sinn einheitlich Anwalt bearbeitet werden können verfahrensrechtlich zusammengefasst einheitlichen Vorgehen z.B. Abmahnschreiben geltend gemacht werden können vgl. Urteil 11 . Dezember ZR aaO ; 3 . Mai ; 5 . Aufl . . f. . Berufungsgericht hat auch Begriff Annahme Angelegenheit erforderlichen inneren Zusammenhangs verschiedenen Gegenständen anwaltlichen Tätigkeit verkannt . innerer Zusammenhang ist bejahen verschiedenen Gegenstände objektiver Betrachtung Berücksichtigung anwaltlichen Tätigkeit Inhalt Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören vgl. Senat Urteile 4 . März ; 26 . Mai jeweils aaO . 26 ; Urteile 11 . Dezember ZR 3 . Mai jeweils aaO ; 9 . Aufl . . . Annahme Angelegenheit steht schon Anwalt Geschädigte vertreten soll Vorgehen Schädiger erforderlich ist . einheitlicher Auftrag kann auch dann vorliegen Anwalt Mandanten beauftragt wird . Fall muss Auslegung ermittelt werden Anwalt verschiedenen Auftraggeber gemeinsam gesondert tätig werden sollte 187 ; AG ; 5 . Aufl . . f. ; 19 . Aufl . Rn . 8 ; Winkler 4 . Aufl . Rn . 46 ; Hartmann Kostengesetze 40 . Aufl . . . Inanspruchnahme Schädiger kann einzige genheit sein . kommt Fällen vorliegenden insbesondere dann Betracht Schädigern gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist demgemäß erforderlichen Abmahnungen identischen zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen . So wird Vorliegen Angelegenheit bejaht Unterlassungsansprüche gleiche Berichterstattung betreffen Verbreitung Anspruch Genommenen unterschiedlicher Funktion mitwirken Senatsurteil 27 Juli aaO . Abweichendes mag gelten auch unternehmerisch eigenständige Publikationen geht vgl. LG . Regel kommt auch Abmahnung verschiedenen Rechtspersönlichkeiten Schädiger eigenes rechtliches Schicksal haben kann . Reaktionen verschiedenen Schädiger gleichgerichteten Abmahnungen einheitlich ausfallen differenzierte Bearbeitung Rechtsanwalt erfordern können ursprünglich einheitlichen Angelegenheit Angelegenheiten entstehen vgl. Senat Urteil 27 Juli aaO ; Urteil 3 . Mai . 13 ; vgl. auch Urteil 11 . Dezember ZR . Beurteilung Angelegenheit steht auch schon Rechtmäßigkeit Berichterstattung verschiedener Anspruch nehmender Personen etwa Autors Artikels Verlags Domain-Inhabers Betreibers Online-Angebots Verbreiterhaftung getrennt prüfen ist vgl. LG ; . f. ; . Insofern mag verschiedene Gegenstände handeln vgl. Beschlüsse 5 . Oktober ZB ; 15 . April AnwBl . 638 ; OLG . Gegenstände Prüfungsaufgaben können indes Angelegenheit behandelt werden Senatsurteile 27 Juli aaO 26 . Mai aaO ; aaO . 8) . Grundsätze hat Berufungsgericht hinreichend berücksichtigt angenommen Streitfall seien verschiedene Angelegenheiten gegeben . Revision weist Recht Abmahnschreiben inhaltlich Wesentlichen gleich lauten selben Tag datieren Endnummern Kostennoten aufeinander folgen . Beklagte Verlegerin haben Unterlassungsverpflichtungserklärung gleichlautend abgegeben . berechtigtes Interesse Klägerin getrennte Verfolgung ergibt bereits getrennte Bearbeitungen bessere Übersichtlichkeit bereits anerkannten noch verfolgenden Ansprüche gegeben wäre . kann schon vornherein ausgegangen werden . Vielmehr bleibt abzuwarten differenziertere Bearbeitung Rechtsanwalt erforderlich wird ursprünglich einheitlichen Angelegenheit Angelegenheiten entstehen vgl. Senatsurteil 27 Juli aaO ; Urteil 3 . Mai aaO ; vgl. auch Urteil 11 . Dezember ZR aaO . kann Berufungsurteil Bestand haben . ist heben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen Berufungsgericht Umstände Streitfalls Blick dargestellten Rechtsgrundsätze umfassend würdigen insoweit maßgeblichen Sachvortrag Parteien nachgehen kann . Zoll Vorinstanzen : AG Berlin-Mitte Entscheidung 25.11.2008 LG Entscheidung