You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

945 lines
7.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
;
Abs.
§
Satz
"
Anderer
Verkehrsteilnehmer
"
Sinne
§
Abs.
§
Satz
StVO
ist
Person
selbst
verkehrserheblich
verhält
körperlich
unmittelbar
Ablauf
Verkehrsvorgangs
einwirkt
.
fällt
nur
fließende
Durchgangsverkehr
Straße
jedenfalls
auch
anderen
Straßenseite
Fahrbahnrand
anfährt
.
Urteil
15
.
Mai
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Pentz
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
6
.
Zivilkammer
18
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
Ersatz
weiteren
Sachschadens
Verkehrsunfall
Anspruch
.
Klägerin
hatte
Fahrzeug
vorwärts
rechtwinklig
Fahrbahn
angeordneten
Parkplatz
geparkt
.
Beklagte
hatte
sein
Beklagten
gehaltenes
Beklagten
haftpflichtversichertes
Fahrzeug
gegenüberliegenden
Fahrbahnrand
Fahrtrichtung
abgestellt
;
Fahrzeug
stand
weiteres
Fahrzeug
.
Klägerin
parkte
rückwärts
Linksbogen
Absicht
sodann
Gegenfahrbahn
Fahrtrichtung
weiterzufahren
.
kollidierte
Beklagten
ebenfalls
rückwärts
fuhr
ausparken
können
.
Zeitpunkt
Zusammenstoßes
befand
Fahrzeug
Beklagten
noch
Rückwärtsbewegung
.
Vorgerichtlich
regulierte
Beklagte
Höhe
mehr
Streit
stehenden
Schadenspositionen
Klägerin
Grundlage
Haftungsquote
Drittel
Lasten
.
Klage
macht
Klägerin
Revisionsverfahren
noch
Interesse
restlichen
Drittel
geltend
.
Amtsgericht
hat
Klage
Grundlage
Haftungsquote
%
teilweise
stattgegeben
.
Berufung
Klägerin
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Ansprüche
Zahlung
weiteren
zuzüglich
Zinsen
Freistellung
Anwaltskosten
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
Klägerin
Amtsgericht
Grundlage
Haftungsquote
%
zugesprochenen
Betrag
weitergehender
Schadensersatzanspruch
.
Ergebnis
Beweisaufnahme
hätten
Klägerin
auch
Beklagte
Sorgfaltspflichten
§
Abs.
§
Satz
verstoßen
.
Klägerin
habe
rückwärts
Fahrbahnen
ausgeparkt
zuvor
erkannt
gehabt
habe
Beklagte
Auto
gegangen
eingestiegen
sei
Weiterfahrt
zunächst
würde
zurückstoßen
müssen
.
Beklagte
sei
Parkposition
heraus
Strecke
ca.
Metern
rückwärts
gefahren
rückwärtigen
Verkehrsraum
erforderlichen
besonders
hohen
Sorgfalt
beobachten
.
habe
Rückwärtsfahrt
begonnen
Klägerin
Rückwärtsfahrvorgang
etwa
Hälfte
abgeschlossen
gehabt
habe
.
gesteigerten
Sorgfaltspflichten
§
Abs.
§
Satz
StVO
gälten
nur
fließenden
Durchgangsverkehr
Straße
anderen
Verkehrsteilnehmern
auch
vorliegende
Konstellation
Kollision
Parkplatz
rückwärts
Straße
einfahrenden
Fahrzeug
gegenüberliegenden
Fahrbahnrand
rückwärts
ausparkenden
weiteren
Fahrzeug
.
fände
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sog.
ParkplatzUnfällen
hier
Anwendung
.
Selbst
Auffassung
folgen
wolle
§
Abs.
§
Satz
allein
fließenden
Verkehr
schützten
führe
anderen
Ergebnis
Verkehrsteilnehmer
dann
Maßstab
§
Abs.
Gebot
gegenseitigen
Rücksichtnahme
messen
lassen
müssten
.
Abwägung
beiderseitigen
Verursachungsbeiträge
sei
Haftungsquote
50:50
angemessen
§
Abs.
StVG
.
II
.
Revision
ist
unbegründet
.
1
.
Entscheidung
Haftungsverteilung
Rahmen
§
ist
Rahmen
§
Sache
Tatrichters
Revisionsverfahren
nur
überprüfen
Betracht
kommenden
Umstände
vollständig
richtig
berücksichtigt
Abwägung
rechtlich
zulässige
Erwägungen
zugrunde
gelegt
worden
sind
Senatsurteile
11
.
Oktober
.
7
;
26
.
Januar
.
10
;
27
.
Mai
.
.
Abwägung
ist
festgestellten
heißt
unstreitigen
zugestandenen
§
bewiesenen
Umstände
Einzelfalls
vorzunehmen
Unfall
ausgewirkt
haben
.
erster
Linie
ist
hierbei
Maß
Verursachung
Belang
Beteiligten
Schadensentstehung
beigetragen
haben
.
Faktor
Abwägung
ist
beiderseitige
Verschulden
Senatsurteile
11
.
Oktober
aaO
;
26
.
Januar
aaO
;
27
.
Mai
aaO
.
2
.
Grundsätzen
sind
Erwägungen
Berufungsgerichts
beanstanden
.
Frei
Rechtsfehlern
hat
Berufungsgericht
auch
Klägerin
Verhältnis
Beklagten
Verstoß
§
Abs.
§
Satz
Last
gelegt
.
§
Abs.
hat
Führer
Fahrzeugs
Rückwärtsfahren
§
Satz
Straßenteil
hier
Parkplatz
Fahrbahn
einfährt
so
verhalten
Gefährdung
anderer
Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen
ist
.
"
Anderer
Verkehrsteilnehmer
"
ist
Person
selbst
verkehrserheblich
verhält
körperlich
unmittelbar
Ablauf
Verkehrsvorgangs
einwirkt
vgl.
Beschluss
25
November
BGHSt
§
StVO
;
König
Straßenverkehrsrecht
44
.
Aufl
.
.
.
fällt
zwar
"
primär
Senatsurteil
15
.
Dezember
.
"
insbesondere
"
Urteil
25
.
April
nur
fließende
Durchgangsverkehr
Straße
jedenfalls
auch
hier
Beklagte
anderen
Straßenseite
selbst
Fahrmanöver
durchführt
Fahrbahnrand
anzufahren
vgl.
OLG
.
15
;
;
König
aaO
§
.
10
;
Scholten
jurisPK-Straßenverkehrsrecht
§
.
.
Teil
instanzgerichtlichen
Rechtsprechung
461
;
§
StVO
;
Urteil
17
November
juris
.
12
;
Urteil
10
.
Dezember
.
Literatur
Burmann
Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke
Straßenverkehrsrecht
25
.
Aufl
.
§
.
Bestehen
besonderen
Sorgfaltspflichten
Abs.
§
Satz
StVO
allein
fließenden
Verkehr
annimmt
allein
Verhältnis
dort
typischerweise
bestehenden
höheren
Geschwindigkeiten
besondere
Gefahrensituation
bestehe
ist
Auffassung
Wortlaut
genannten
Normen
vereinbar
unterschiedslos
Gefährdung
"
anderer
Verkehrsteilnehmer
"
auszuschließen
ist
.
Entsprechend
ist
Rechtsprechung
Literatur
Grundsatz
anerkannt
besonderen
Sorgfaltspflichten
§
Abs.
Satz
StVO
auch
Fußgängern
Platz
greifen
298
;
KG
86
;
König
aaO
§
.
4
;
Burmann
aaO
.
2
;
Scholten
aaO
§
.
46
;
Bender
.
6
;
Bachmeier/Müller/Rebler
Verkehrsrecht
§
.
4
;
Greger
Haftungsrecht
Straßenverkehrs
5
.
Aufl
.
.
;
einschränkend
Fahrzeugtür
parkenden
Autos
stehenden
Fahrbahnrand
wartenden
Fußgänger
;
OLG
.
kann
Verhältnis
gegebenenfalls
langsam
Straße
einfahrenden
Straßenrand
anfahrenden
Kraftfahrzeugen
gelten
.
Klägerin
Last
fallende
Verstoß
besonderen
Sorgfaltspflichten
§
Abs.
§
Satz
entfällt
auch
ausnahmsweise
atypischen
groben
Verkehrsverstoß
Beklagten
Rückwärtsfahren
Fahrtrichtung
parkenden
Fahrzeugs
Meter
hätte
rechnen
müssen
vgl.
382
;
OLG
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hatte
Klägerin
Beklagten
nämlich
Einsteigen
Fahrzeug
ebenso
wahrgenommen
Umstand
Weiterfahrt
zunächst
werde
rückwärtsfahren
müssen
.
Gleichwohl
ist
selbst
rückwärts
Fahrbahn
eingekreuzt
Rückwärtsfahrt
erst
Hälfte
beendet
hatte
Beklagte
seinerseits
rückwärts
anfuhr
.
ergibt
Auffassung
Revision
Umstand
Klägerin
Rückwärtsfahrt
Zeitpunkt
Kollision
bereits
beendet
hatte
stand
Beklagte
rückwärts
hineinfuhr
.
kann
offen
bleiben
schon
gilt
Fahrbahnrand
anfahrende
Beklagte
anders
Situation
Parkplatz
Streitfall
grundsätzlich
vertrauen
durfte
Verkehrsfluss
rückwärtsfahrendes
Fahrzeug
gestört
würde
vgl.
Senatsurteile
11
.
Oktober
aaO
.
;
15
.
Dezember
aaO
.
.
Jedenfalls
aber
scheidet
Annahme
allein
noch
beendete
Rückwärtsfahren
Beklagten
gestützten
Anscheinsbeweises
vorgenannten
Besonderheiten
festgestellten
gesamten
Unfallgeschehens
Typizität
Lasten
Beklagten
sprechen
vgl.
Senatsurteil
15
.
Dezember
aaO
.
.
ergäbe
Berufungsgericht
Recht
hinweist
Streitfall
Übrigen
auch
subsidiär
anwendbaren
allgemeinen
Rücksichtnahmegebot
§
Abs.
StVO
.
Wären
§
Abs.
Satz
StVO
vorliegende
Sachverhaltskonstellation
anwendbar
entfielen
abzuleitenden
besonderen
Sorgfaltspflichten
nämlich
nur
Klägerin
auch
Beklagten
2
.
Berufungsgericht
angenommene
Gleichwertigkeit
Verursachungsbeiträge
Unfallbeteiligten
ergäbe
somit
lediglich
Anwendung
anderen
Seiten
jedoch
erneut
gleichen
Sorgfaltsmaßstabes
.
Abwägung
festgestellten
Verursachungsbeiträge
beruhende
Festsetzung
konkreten
Haftungsquote
ist
Tatfrage
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Pentz
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung