NAMEN Verkündet : 15 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja ; Abs. § Satz " Anderer Verkehrsteilnehmer " Sinne § Abs. § Satz StVO ist Person selbst verkehrserheblich verhält körperlich unmittelbar Ablauf Verkehrsvorgangs einwirkt . fällt nur fließende Durchgangsverkehr Straße jedenfalls auch anderen Straßenseite Fahrbahnrand anfährt . Urteil 15 . Mai AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Mai Vorsitzenden Richter Richterinnen Pentz Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 6 . Zivilkammer 18 . Mai wird zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Revisionsverfahrens . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagten Ersatz weiteren Sachschadens Verkehrsunfall Anspruch . Klägerin hatte Fahrzeug vorwärts rechtwinklig Fahrbahn angeordneten Parkplatz geparkt . Beklagte hatte sein Beklagten gehaltenes Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug gegenüberliegenden Fahrbahnrand Fahrtrichtung abgestellt ; Fahrzeug stand weiteres Fahrzeug . Klägerin parkte rückwärts Linksbogen Absicht sodann Gegenfahrbahn Fahrtrichtung weiterzufahren . kollidierte Beklagten ebenfalls rückwärts fuhr ausparken können . Zeitpunkt Zusammenstoßes befand Fahrzeug Beklagten noch Rückwärtsbewegung . Vorgerichtlich regulierte Beklagte Höhe mehr Streit stehenden Schadenspositionen Klägerin Grundlage Haftungsquote Drittel Lasten . Klage macht Klägerin Revisionsverfahren noch Interesse restlichen Drittel geltend . Amtsgericht hat Klage Grundlage Haftungsquote % teilweise stattgegeben . Berufung Klägerin hat Landgericht zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Ansprüche Zahlung weiteren € zuzüglich Zinsen Freistellung Anwaltskosten . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts steht Klägerin Amtsgericht Grundlage Haftungsquote % zugesprochenen Betrag weitergehender Schadensersatzanspruch . Ergebnis Beweisaufnahme hätten Klägerin auch Beklagte Sorgfaltspflichten § Abs. § Satz verstoßen . Klägerin habe rückwärts Fahrbahnen ausgeparkt zuvor erkannt gehabt habe Beklagte Auto gegangen eingestiegen sei Weiterfahrt zunächst würde zurückstoßen müssen . Beklagte sei Parkposition heraus Strecke ca. Metern rückwärts gefahren rückwärtigen Verkehrsraum erforderlichen besonders hohen Sorgfalt beobachten . habe Rückwärtsfahrt begonnen Klägerin Rückwärtsfahrvorgang etwa Hälfte abgeschlossen gehabt habe . gesteigerten Sorgfaltspflichten § Abs. § Satz StVO gälten nur fließenden Durchgangsverkehr Straße anderen Verkehrsteilnehmern auch vorliegende Konstellation Kollision Parkplatz rückwärts Straße einfahrenden Fahrzeug gegenüberliegenden Fahrbahnrand rückwärts ausparkenden weiteren Fahrzeug . fände Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sog. ParkplatzUnfällen hier Anwendung . Selbst Auffassung folgen wolle § Abs. § Satz allein fließenden Verkehr schützten führe anderen Ergebnis Verkehrsteilnehmer dann Maßstab § Abs. Gebot gegenseitigen Rücksichtnahme messen lassen müssten . Abwägung beiderseitigen Verursachungsbeiträge sei Haftungsquote 50:50 angemessen § Abs. StVG . II . Revision ist unbegründet . 1 . Entscheidung Haftungsverteilung Rahmen § ist Rahmen § Sache Tatrichters Revisionsverfahren nur überprüfen Betracht kommenden Umstände vollständig richtig berücksichtigt Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind Senatsurteile 11 . Oktober . 7 ; 26 . Januar . 10 ; 27 . Mai . . Abwägung ist festgestellten heißt unstreitigen zugestandenen § bewiesenen Umstände Einzelfalls vorzunehmen Unfall ausgewirkt haben . erster Linie ist hierbei Maß Verursachung Belang Beteiligten Schadensentstehung beigetragen haben . Faktor Abwägung ist beiderseitige Verschulden Senatsurteile 11 . Oktober aaO ; 26 . Januar aaO ; 27 . Mai aaO . 2 . Grundsätzen sind Erwägungen Berufungsgerichts beanstanden . Frei Rechtsfehlern hat Berufungsgericht auch Klägerin Verhältnis Beklagten Verstoß § Abs. § Satz Last gelegt . § Abs. hat Führer Fahrzeugs Rückwärtsfahren § Satz Straßenteil hier Parkplatz Fahrbahn einfährt so verhalten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist . " Anderer Verkehrsteilnehmer " ist Person selbst verkehrserheblich verhält körperlich unmittelbar Ablauf Verkehrsvorgangs einwirkt vgl. Beschluss 25 November BGHSt § StVO ; König Straßenverkehrsrecht 44 . Aufl . . . fällt zwar " primär Senatsurteil 15 . Dezember . " insbesondere " Urteil 25 . April nur fließende Durchgangsverkehr Straße jedenfalls auch hier Beklagte anderen Straßenseite selbst Fahrmanöver durchführt Fahrbahnrand anzufahren vgl. OLG . 15 ; ; König aaO § . 10 ; Scholten jurisPK-Straßenverkehrsrecht § . . Teil instanzgerichtlichen Rechtsprechung 461 ; § StVO ; Urteil 17 November juris . 12 ; Urteil 10 . Dezember . Literatur Burmann Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke Straßenverkehrsrecht 25 . Aufl . § . Bestehen besonderen Sorgfaltspflichten Abs. § Satz StVO allein fließenden Verkehr annimmt allein Verhältnis dort typischerweise bestehenden höheren Geschwindigkeiten besondere Gefahrensituation bestehe ist Auffassung Wortlaut genannten Normen vereinbar unterschiedslos Gefährdung " anderer Verkehrsteilnehmer " auszuschließen ist . Entsprechend ist Rechtsprechung Literatur Grundsatz anerkannt besonderen Sorgfaltspflichten § Abs. Satz StVO auch Fußgängern Platz greifen 298 ; KG 86 ; König aaO § . 4 ; Burmann aaO . 2 ; Scholten aaO § . 46 ; Bender . 6 ; Bachmeier/Müller/Rebler Verkehrsrecht § . 4 ; Greger Haftungsrecht Straßenverkehrs 5 . Aufl . . ; einschränkend Fahrzeugtür parkenden Autos stehenden Fahrbahnrand wartenden Fußgänger ; OLG . kann Verhältnis gegebenenfalls langsam Straße einfahrenden Straßenrand anfahrenden Kraftfahrzeugen gelten . Klägerin Last fallende Verstoß besonderen Sorgfaltspflichten § Abs. § Satz entfällt auch ausnahmsweise atypischen groben Verkehrsverstoß Beklagten Rückwärtsfahren Fahrtrichtung parkenden Fahrzeugs Meter hätte rechnen müssen vgl. 382 ; OLG . Feststellungen Berufungsgerichts hatte Klägerin Beklagten nämlich Einsteigen Fahrzeug ebenso wahrgenommen Umstand Weiterfahrt zunächst werde rückwärtsfahren müssen . Gleichwohl ist selbst rückwärts Fahrbahn eingekreuzt Rückwärtsfahrt erst Hälfte beendet hatte Beklagte seinerseits rückwärts anfuhr . ergibt Auffassung Revision Umstand Klägerin Rückwärtsfahrt Zeitpunkt Kollision bereits beendet hatte stand Beklagte rückwärts hineinfuhr . kann offen bleiben schon gilt Fahrbahnrand anfahrende Beklagte anders Situation Parkplatz Streitfall grundsätzlich vertrauen durfte Verkehrsfluss rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört würde vgl. Senatsurteile 11 . Oktober aaO . ; 15 . Dezember aaO . . Jedenfalls aber scheidet Annahme allein noch beendete Rückwärtsfahren Beklagten gestützten Anscheinsbeweises vorgenannten Besonderheiten festgestellten gesamten Unfallgeschehens Typizität Lasten Beklagten sprechen vgl. Senatsurteil 15 . Dezember aaO . . ergäbe Berufungsgericht Recht hinweist Streitfall Übrigen auch subsidiär anwendbaren allgemeinen Rücksichtnahmegebot § Abs. StVO . Wären § Abs. Satz StVO vorliegende Sachverhaltskonstellation anwendbar entfielen abzuleitenden besonderen Sorgfaltspflichten nämlich nur Klägerin auch Beklagten 2 . Berufungsgericht angenommene Gleichwertigkeit Verursachungsbeiträge Unfallbeteiligten ergäbe somit lediglich Anwendung anderen Seiten jedoch erneut gleichen Sorgfaltsmaßstabes . Abwägung festgestellten Verursachungsbeiträge beruhende Festsetzung konkreten Haftungsquote ist Tatfrage revisionsrechtlich beanstanden . Pentz Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung