You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2043 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
3
;
GG
Art
.
;
§
regelmäßig
gegebenen
inneren
Zusammenhangs
Diagnosestellung
vorbereitenden
Maßnahmen
Entscheidung
richtige
Heilbehandlung
sind
Maßnahmen
ebenfalls
öffentlichrechtlichen
Aufgabe
Durchgangsarztes
zuzuordnen
Folge
Unfallversicherungsträger
etwaige
Fehler
Bereich
haften
Aufgabe
Rechtsprechung
"
doppelten
Zielrichtung
"
vgl.
Senatsurteil
9
.
Dezember
.
;
Urteil
9
.
Dezember
.
Erstversorgung
Durchgangsarzt
ist
ebenfalls
Ausübung
öffentlichen
Amtes
zuzurechnen
Folge
Unfallversicherungsträger
etwaige
Fehler
Bereich
haften
Aufgabe
Urteil
9
.
Dezember
.
Bestimmung
Passivlegitimation
ist
regelmäßig
Durchgangsarztbericht
abzustellen
Durchgangsarzt
selbst
"
Art
Erstversorgung
D-Arzt
"
dokumentiert
.
Urteil
29
November
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Stöhr
Offenloch
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beschluss
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Revisionsrechtszuges
Kosten
Streithelferin
26
.
Juni
;
Zeitpunkt
Beitrittswechsels
27
.
Juni
trägt
Streithelferin
Klägers
Kosten
selbst
.
Tatbestand
:
Kläger
macht
Schadensersatzansprüche
Arbeitsunfall
3
.
März
Beklagten
geltend
Chefarzt
W.-Krankenhauses
Durchgangsarzt
künftig
:
D-Arzt
Berufsgenossenschaft
künftig
:
Streithelferin
ist
.
Arbeitsunfall
wurde
Kläger
W.-Krankenhaus
eingeliefert
.
Behandlung
Ambulanz
erfolgte
Ärztin
Beklagte
Funktion
D-Arzt
vertreten
ließ
ständigen
Vertreterin
D-Arztes
bestellt
war
.
untersuchte
Kläger
.
D-Arztbericht
ist
Fertigung
Röntgenaufnahmen
Erstdiagnose
"
Prellung
"
angegeben
.
"
Art
Erstversorgung
D-Arzt
"
heißt
:
"
Symptomatisch
Voltaren
Resinat
mg
kühlen
schonen
"
.
Art
Heilbehandlung
wurde
"
allgemeine
Heilbehandlung
anderen
Arzt
angeordnet
.
Kläger
wurde
"
arbeitsfähig
"
erachtet
.
Nachschau
sollte
14
.
März
erfolgen
dann
noch
Arbeitsunfähigkeit
Behandlungsbedürftigkeit
vorliegen
sollte
Verschlimmerung
sofort
.
Kläger
begab
12
.
März
ambulante
Behandlung
anderen
D-Arztes
.
stellte
Fertigung
weiterer
Röntgenaufnahmen
Diagnose
Fraktur
Hinterkantenbeteiligung
.
Kläger
wurde
dortige
unfallchirurgische
Klinik
aufgenommen
16
.
März
operiert
.
Streithelferin
gewährte
Verletztengeld
vorläufige
Erwerbsminderungsrente
%
Zeit
17
.
August
Ende
Februar
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägers
angefochtenen
Beschluss
§
Abs.
zurückgewiesen
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Schadensersatzansprüche
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Beklagte
passivlegitimiert
.
D-Ärzte
handelten
Entscheidung
Weise
Verletzter
berufsgenossenschaftliche
Heilbehandlung
übernommen
soll
öffentlich-rechtlich
Sinne
Art
.
GG
.
V.m
.
§
.
durchgangsärztlichen
Tätigkeit
zählten
Untersuchung
Diagnosestellung
Überwachung
Heilerfolgs
;
erfolgten
mithin
Ausübung
öffentlichen
Amtes
.
Bestehe
Fehler
falschen
Diagnose
hier
Kläger
behauptet
setze
Fehler
weiteren
Behandlung
stelle
Folge
öffentlich-rechtlichen
Fehldiagnose
.
sei
Fällen
Berufsgenossenschaft
D-Arzt
.
Erst
Weiterbehandlung
übernehme
Behandlungsfehler
unterlaufe
komme
eigene
zivilrechtliche
Haftung
Betracht
.
Konstellation
liege
.
Beklagte
Funktion
D-Arzt
Ärztin
habe
vertreten
lassen
ständigen
Vertreterin
D-Arztes
bestellt
gewesen
sei
begründe
Behandlungsverhältnis
Kläger
3
.
März
.
Sollte
Vorgehen
Pflichtverletzung
Beklagten
D-Arzt
werten
sein
so
betreffe
entsprechende
Funktion
wäre
gegebenenfalls
Berufsgenossenschaft
gerichteten
Verfahren
beachtlich
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Passivlegitimation
Beklagten
verneint
Streitfall
Berufsgenossenschaft
Art
.
GG
.
V.m
.
passivlegitimiert
ist
.
1
.
ärztliche
Heilbehandlung
ist
allerdings
regelmäßig
Ausübung
öffentlichen
Amtes
Sinne
Art
.
GG
vgl.
Senatsurteile
9
.
Dezember
.
14
;
9
.
März
.
8
;
21
.
Januar
VersR
.
;
Urteil
9
.
Dezember
.
Auch
ärztliche
Behandlung
Arbeitsunfall
ist
Berufsgenossenschaft
obliegende
Aufgabe
.
Heilbehandlung
stellt
Berufsgenossenschaft
obliegende
Pflicht
.
Arzt
Heilbehandlung
durchführt
übt
öffentliches
Amt
haftet
Fehler
persönlich
vgl.
Senatsurteile
28
.
Juni
301
;
9
.
Dezember
aaO
;
9
.
März
aaO
;
Urteil
9
.
Dezember
aaO
.
Tätigkeit
D-Arztes
wird
jedoch
vollem
Umfang
Privatrecht
zugeordnet
.
allgemeine
besondere
Heilbehandlung
erforderlich
ist
entscheidet
grundsätzlich
D-Arzt
Art
Schwere
Verletzung
.
Entscheidung
erfüllt
Berufsgenossenschaft
obliegende
Aufgabe
übt
öffentliches
Amt
.
Ist
Entscheidung
Art
Heilbehandlung
fehlerhaft
wird
Verletzte
geschädigt
haftet
Fall
Schäden
D-Arzt
persönlich
Berufsgenossenschaft
Art
.
Satz
GG
.
V.m
.
§
vgl.
Senatsurteile
28
.
Juni
aaO
;
9
.
Dezember
aaO
.
17
;
9
.
März
aaO
.
9
;
4
.
März
juris
;
Urteil
9
.
Dezember
aaO
.
.
gilt
auch
Überwachung
Heilerfolgs
lediglich
Grundlage
Entscheidung
dient
Verletzte
allgemeinen
Heilbehandlung
verbleibt
besondere
Heilbehandlung
überwiesen
werden
soll
vgl.
Senatsurteil
9
.
März
aaO
.
12
;
sogenannte
Nachschau
gemäß
§
Abs.
gemäß
§
Abs.
abgeschlossenen
Vertrags
Streitfall
1
.
April
geltende
Fassung
maßgeblich
ist
veröffentlicht
künftig
:
Vertrag
.
2
.
Kläger
macht
geltend
behandelnden
Ärztin
sei
3
.
März
Behandlungsfehler
unterlaufen
Fraktur
erkannt
habe
.
Fraktur
hätte
Ruhigstellung
Operation
ausheilen
können
.
Folgen
seien
dauerhafte
Minderung
Erwerbsfähigkeit
Minderbeweglichkeit
Wirbelsäule
.
Beklagte
sei
D-Arzt
Fehlbehandlung
Eingangsdiagnose
Erstversorgung
verantwortlich
.
Vorbringen
führt
Passivlegitimation
Beklagten
.
Frage
D-Arzt
auch
Untersuchung
Diagnosestellung
Diagnosestellung
öffentliches
Amt
ausübt
ist
höchstrichterlich
noch
geklärt
vgl.
Senatsurteile
9
.
Dezember
.
9
.
März
.
.
obergerichtlichen
Rechtsprechung
wird
Einordnung
Diagnosefehlers
teilweise
abgestellt
Pflichten
D-Arztes
Ausübung
öffentlichen
Amtes
privatrechtlichen
ärztlichen
Behandlungsvertrag
Patienten
überschneiden
können
"
doppelte
Zielrichtung
"
;
vgl.
Senatsurteil
9
.
Dezember
.
;
Senatsbeschluss
4
.
März
.
1
;
Urteil
9
.
Dezember
.
Mithin
sei
Frage
Haftung
entscheidend
Bereich
Fehler
Untersuchung
auswirke
.
Komme
fehlerhaften
Entscheidung
Frage
dere
Heilbehandlung
einzuleiten
sei
werde
Patient
geschädigt
so
sei
Tätigkeit
D-Arztes
hoheitlich
qualifizieren
hafte
Unfallversicherungsträger
.
Wirke
Diagnosefehler
hingegen
so
unsachgemäßen
Heilbehandlung
D-Arzt
komme
so
hafte
persönlich
allgemeinen
zivilrechtlichen
Grundsätzen
vgl.
OLG
503
;
OLG
.
.
;
OLG
.
.
.
Teilweise
wird
allerdings
Haftung
Berufsgenossenschaft
Folgen
Diagnosefehlers
dann
bejaht
Diagnose
Entscheidung
Arztes
dient
besondere
Heilbehandlung
einzuleiten
sei
Fehler
weiteren
Behandlung
fortsetzt
einheitliche
Aufgabe
haftungsrechtlich
unterschiedlich
beurteilende
Tätigkeitsbereiche
aufgespalten
werden
dürfe
vgl.
OLG
;
728
;
wohl
auch
MedR
.
Auch
Schrifttum
ist
umstritten
Befunderhebungsfehler
D-Arztes
Rahmen
Eingangsuntersuchung
beurteilen
sind
.
Teilweise
wird
Auffassung
vertreten
Arzt
hafte
Fehler
Untersuchung
Diagnosestellung
Diagnosestellung
persönlich
vgl.
Schlaeger
19
Fach
.
;
Spickhoff/Greiner
Medizinrecht
2
.
Aufl
.
Kap
.
.
;
Ziegler
.
gesetzliche
Unfallversicherungsträger
sei
nur
verpflichtet
durchgangsärztliche
Verfahren
organisieren
Verfügung
stellen
.
habe
gesetzliche
Verpflichtung
jeweiligen
Versicherten
selbst
untersuchen
schulde
nur
unfallmedizinische
Versorgung
Sinne
Vorhaltens
entsprechenden
Infrastruktur
.
sei
D-Arztverfahren
eingeführt
worden
sicherstellen
solle
Unfallverletzten
Regelfall
besonders
qualifizierten
sachlich
ausgestatteten
Arzt
untersucht
würden
.
auch
Befunderhebung
seien
elementare
ärztliche
Aufgaben
öffentlichen
Aufgabe
würden
.
komme
Haftung
gesetzlichen
Unfallversicherungsträgers
allenfalls
Betracht
Fehler
Weise
auswirkten
Verletzte
Verletzungen
adäquaten
Form
Heilbehandlung
zugeführt
werde
.
müsse
D-Arzt
Erfüllung
Amtspflichten
entscheiden
vgl.
Schlaeger
aaO
;
Ziegler
aaO
.
Fehlers
durchgangsärztlichen
Eingangsuntersuchung
Diagnosestellung
Diagnosestellung
selbst
wird
Auffassung
Oberlandesgerichts
Berufsgenossenschaft
einzustehen
habe
anderen
Meinungen
Schrifttum
geteilt
vgl.
Frahm/Nixdorf/Walter
Arzthaftungsrecht
5
.
Aufl
.
.
5
;
;
Martis/Winkhart-Martis
Arzthaftungsrecht
3
.
Aufl
.
;
Stichwort
:
D-Arzt
[
Mai
.
28
;
Nußstein
f.
;
Olzen
MedR
;
;
Wank
SGb
.
soll
auch
dann
gelten
Fehler
falschen
Diagnose
besteht
weiteren
Behandlung
D-Arzt
fortsetzt
.
Auch
Fall
stelle
Folge
öffentlichrechtlichen
Fehldiagnose
bleibe
öffentlich-rechtlichen
Bereich
zuzuordnen
.
durchgangsärztlichen
Untersuchungen
anschließender
Diagnosestellung
seien
unabdingbarer
auch
"
inhaltlicher
"
Teil
öffentlich-rechtlich
geprägten
Entscheidung
D-Arztes
weitere
Heilbehandlung
.
haftungsrechtliche
Aufspaltung
einheitlichen
Entscheidungsvorgangs
sei
interessengerecht
noch
rechtlich
überzeugend
.
inneren
Zusammenhangs
Entscheidung
"
"
Heilbehandlung
müssten
geltenden
Grundsätze
auch
Entscheidung
führenden
Untersuchungen
Diagnosestellung
Diagnosestellung
gelten
vgl.
Frahm/Nixdorf/Walter
aaO
S.
;
aaO
;
Olzen
MedR
137
;
Wank
SGb
.
Auffassung
ist
vorzugswürdig
.
§
Abs.
Satz
haben
Unfallversicherungsträger
Durchführung
Heilbehandlung
Maßnahmen
treffen
möglichst
frühzeitig
Versicherungsfall
einsetzende
sachgemäße
Heilbehandlung
erforderlich
besondere
unfallmedizinische
Berufskrankheiten-Behandlung
gewährleistet
wird
.
Schon
spricht
nur
Entscheidung
allgemeine
besondere
Heilbehandlung
erforderlich
ist
auch
vorbereitenden
Maßnahmen
Ausübung
öffentlichen
Amtes
betrachten
vgl.
Urteil
9
.
Dezember
.
Maßgeblich
Zuordnung
sind
aber
auch
inhaltliche
Überlegungen
.
Durchgangsärztliche
Untersuchungen
insbesondere
notwendige
Befunderhebungen
Stellung
richtigen
Diagnose
anschließende
Diagnosestellung
sind
regelmäßig
unabdingbare
Voraussetzungen
Entscheidung
allgemeine
Heilbehandlung
besondere
Heilbehandlung
erfolgen
soll
.
Fehler
Stadium
wird
regelmäßig
Vorgabe
§
Abs.
Satz
entgegenstehen
möglichst
frühzeitig
Versicherungsfall
einsetzende
sachgemäße
Heilbehandlung
gewährleisten
.
Mithin
bilden
Befunderhebung
Diagnosestellung
Grundlage
Berufsgenossenschaft
obliegende
Ausübung
öffentlichen
Amtes
erfolgende
Entscheidung
allgemeine
Heilbehandlung
ausreicht
Schwere
Verletzung
besondere
Heilbehandlung
erforderlich
ist
.
wird
auch
Streitfall
deutlich
Kläger
behaupteten
fehlerhaften
ersten
Diagnose
arbeitsfähig
angesehen
erst
scheidung
anderen
D-Arztes
dortige
unfallchirurgische
Klinik
aufgenommen
16
.
März
operiert
wurde
.
Befunderhebung
Rahmen
Eingangsuntersuchung
zunächst
gestellte
Diagnose
hat
notwendigerweise
auch
dahingehend
ausgewirkt
Notwendigkeit
Operation
Erforderlichkeit
besonderen
Heilbehandlung
verneint
wurden
.
Anbetracht
regelmäßig
gegebenen
inneren
Zusammenhangs
Diagnosestellung
vorbereitenden
Maßnahmen
Entscheidung
richtige
Heilbehandlung
sind
Maßnahmen
ebenfalls
öffentlich-rechtlichen
Aufgabe
D-Arztes
zuzuordnen
.
Auch
richtige
Diagnose
zugleich
Bedeutung
spätere
Heilbehandlung
haben
kann
wäre
unnatürliche
Aufspaltung
einheitlichen
Lebensvorgangs
Maßnahmen
je
Vortrag
Klägers
zugleich
öffentlich-rechtlich
privatrechtlich
einstufen
würde
.
Hinblick
vorbereitenden
Maßnahmen
Diagnosestellung
Diagnosestellung
D-Arzt
erster
Linie
Erfüllung
öffentlichen
Amt
ergebenden
Pflichten
vorgenommen
werden
sind
auch
Maßnahmen
Amt
zuzuordnen
Folge
Unfallversicherungsträger
etwaige
Fehler
Bereich
haften
.
Rechtsprechung
Senats
"
doppelten
Zielrichtung
vgl.
Senatsurteil
9
.
Dezember
.
;
4
.
März
.
abgeleitet
werden
kann
hält
Senat
vorbereitenden
Maßnahmen
Diagnosestellung
Diagnosestellung
.
Anfrage
hat
.
Bundesgerichtshofs
mitgeteilt
insoweit
etwa
abweichenden
Auffassung
vgl.
Urteil
9
.
Dezember
ebenfalls
festhält
Beschluss
10
November
.
Auch
Vorbringen
Klägers
Erstversorgung
führt
Passivlegitimation
Beklagten
.
Bundesgerichtshof
hat
allerdings
entschieden
Berufsgenossenschaft
bestellter
D-Arzt
ärztlichen
Erstversorgung
Unfallverletzten
Ausübung
öffentlichen
Amtes
handelt
Urteil
9
.
Dezember
.
Hinblick
Entscheidung
wurde
Rechtsprechung
angenommen
Bundesgerichtshof
fasse
Amtspflichtbereich
D-Arzt
Träger
gesetzlichen
Unfallversicherung
hafte
eng
.
D-Arzt
hafte
nur
Fehler
übernommenen
Heilbehandlung
auch
Fehler
ärztlichen
Erstversorgung
.
Träger
gesetzlichen
Unfallversicherung
eingesetzte
D-Arzt
Funktionen
Rahmen
öffentlich-rechtlichen
Beziehungen
nur
Entscheidung
Arbeitsunfall
Verletzten
allgemeine
Heilbehandlung
ausreicht
besondere
Heilbehandlung
erbringen
ist
vgl.
OLG
503
;
OLG
.
.
269
;
OLG
.
Insoweit
sei
"
doppelte
Zielrichtung
"
Tätigkeit
D-Arztes
beachten
.
Auch
Schrifttum
wird
Erstversorgung
überwiegend
ausgeführt
sei
entschieden
privatrechtlich
geprägt
so
Durchgangsarzt
fehlerhaftes
"
"
Erstversorgung
Unfallverletzungen
persönlich
hafte
vgl.
Frahm/Nixdorf/Walter
Arzthaftungsrecht
5
.
Aufl
.
.
5
;
Stichwort
:
Durchgangsarzt
[
Mai
.
29
;
Laufs/Kern/Kern
Handbuch
Arztrechts
4
.
Aufl
.
Kap
.
.
;
f.
;
Pauge
Arzthaftungsrecht
13
.
Aufl
.
.
13
;
Spickhoff/Greiner
Medizinrecht
2
.
Aufl
.
Kap
.
.
;
aA
Kreft
Art
.
GG
Nr.
Bl
.
f.
;
SGb
f.
;
VersR
f.
;
Wolber
Sozialversicherung
.
Auffassung
erkennenden
Senats
ist
Erstversorgung
D-Arzt
Ausübung
öffentlichen
Amtes
zuzurechnen
.
Anfrage
hat
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
mitgeteilt
gegenteiligen
Auffassung
festhält
Beschluss
10
November
.
§
Abs.
Satz
haben
Unfallversicherungsträger
bereits
ausgeführt
Durchführung
Heilbehandlung
Maßnahmen
treffen
möglichst
frühzeitig
Versicherungsfall
einsetzende
sachgemäße
Heilbehandlung
erforderlich
besondere
unfallmedizinische
Berufskrankheiten-Behandlung
gewährleistet
wird
.
handelt
öffentlich-rechtliche
Pflicht
.
Einzelheiten
werden
Vertrag
Deutschen
Gesetzlichen
Unfallversicherung
Spitzenverband
landwirtschaftlichen
Sozialversicherung
kassenärztlichen
Bundesvereinigung
geregelt
Vertrag
gemäß
Abs.
hier
:
Vertrag
.
§
Abs.
umfasst
Heilbehandlung
insbesondere
Erstversorgung
Nr.
ärztliche
Behandlung
zahnärztliche
Behandlung
Nr.
.
§
Heilbehandlung
Vertrags
wird
gesetzliche
Verpflichtung
§
Abs.
Satz
hingewiesen
.
heißt
Arbeitsunfällen
wird
Heilbehandlung
allgemeine
Heilbehandlung
besondere
Heilbehandlung
durchgeführt
.
Vertrags
wird
Heilbehandlung
grundsätzlich
allgemeine
Heilbehandlung
erbracht
.
Einleitung
besonderer
Heilbehandlung
berechtigt
sind
nur
Unfallversicherungsträger
Durchgangsarzt
besonderen
Fällen
H-Arzt
.
mäß
§
Vertrags
umfasst
Erstversorgung
ärztlichen
Leistungen
Rahmen
sofort
Notwendigen
überschreiten
.
berufsgenossenschaftliche
Heilverfahren
wird
beherrscht
Grundsatz
Verletzungsfolgen
fachärztliche
Versorgung
erfordern
möglichst
unmittelbarem
zeitlichem
Anschluss
Unfall
Versorgung
besonders
qualifizierten
D-Arzt
sicherzustellen
vgl.
Lauterbach/Dahm
VII
[
Januar
§
.
.
wird
Verletzte
verpflichtet
zunächst
D-Arzt
gehen
entscheiden
muss
Art
Weiterbehandlung
erfolgen
soll
auch
sofort
notwendige
Erstversorgung
durchzuführen
hat
.
hat
Grundlage
Verpflichtung
Berufsgenossenschaften
schnelle
sachgemäße
Heilbehandlung
gewährleisten
vgl.
Kreft
aaO
;
aaO
.
D-Arzt
regelmäßig
engem
räumlichem
zeitlichem
Zusammenhang
Entscheidung
"
"
"
Heilbehandlung
vorbereitenden
Maßnahmen
auch
Erstversorger
tätig
wird
sind
Tätigkeit
unterlaufende
Behandlungsfehler
Berufsgenossenschaft
zuzurechnen
.
Tätigkeiten
gehen
ineinander
können
sinnvoll
gehalten
werden
stellen
auch
Sicht
Geschädigten
einheitlichen
Lebensvorgang
haftungsrechtlich
unterschiedliche
Tätigkeitsbereiche
aufgespaltet
werden
kann
vgl.
Kreft
aaO
;
aaO
.
steht
ärztliche
Heilbehandlung
regelmäßig
Ausübung
öffentlichen
Amtes
Sinne
Art
.
GG
ist
.
Erstversorgung
wird
§
Abs.
Nr.
getrennt
ärztlichen
zahnärztlichen
Behandlung
aufgeführt
.
gilt
auch
§
§
9
10
Vertrags
Arbeitsunfällen
Heilbehandlung
allgemeine
Heilbehandlung
besondere
Heilbehandlung
durchgeführt
versorgung
unterschieden
wird
.
ist
Indiz
andere
Rechtsfolgen
geknüpft
werden
können
Erstversorgung
folgenden
ärztlichen
Behandlungen
vgl.
Nußstein
aaO
.
Betrachtung
D-Arzt
treffenden
Maßnahmen
einheitlicher
Lebensvorgang
vermeidet
Praxis
beklagten
Schwierigkeiten
Bestimmung
Passivlegitimation
.
Durchgangsarztbericht
dokumentiert
D-Arzt
selbst
"
Art
Erstversorgung
D-Arzt
"
.
Revision
geltend
macht
Beklagten
zuzurechnende
Fehler
liege
auch
Kläger
arbeitsfähig
beurteilt
worden
sei
kommt
eigenständige
Bedeutung
.
Beurteilung
folgt
zwangsläufig
Diagnose
Erstversorgung
behaupteten
Behandlungsfehlern
.
3
.
Auch
Umstand
Behandlung
Ambulanz
erfolgte
Beklagte
Funktion
D-Arzt
vertreten
ließ
ständigen
Vertreterin
D-Arztes
bestellt
worden
war
führt
Passivlegitimation
Beklagten
.
Tätigkeit
Vertreterin
ist
Streithelferin
zuzurechnen
.
Beklagte
ließ
nämlich
Rahmen
Streithelferin
anvertrauten
öffentlichen
Amtes
tätig
werden
verbundenen
Befugnisse
wahrnehmen
.
Beklagte
§
Abs.
Vertrags
Tätigkeit
persönlich
ausgeübt
hat
Ärztin
auch
§
Abs.
Vertrags
ständigen
Vertreterin
D-Arztes
bestellt
war
ist
Passivlegitimation
nur
Innenverhältnis
Durchgangsarztes
Unfall
versicherungsträger
etwaigen
eigenen
Regressanspruch
Unfallversicherungsträgers
Bedeutung
.
Oehler
Vorinstanzen
:
Entscheidung
13.06.2014
OLG
Entscheidung
05.03.2015