NAMEN Verkündet : 29 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. 3 ; GG Art . ; § regelmäßig gegebenen inneren Zusammenhangs Diagnosestellung vorbereitenden Maßnahmen Entscheidung richtige Heilbehandlung sind Maßnahmen ebenfalls öffentlichrechtlichen Aufgabe Durchgangsarztes zuzuordnen Folge Unfallversicherungsträger etwaige Fehler Bereich haften Aufgabe Rechtsprechung " doppelten Zielrichtung " vgl. Senatsurteil 9 . Dezember . ; Urteil 9 . Dezember . Erstversorgung Durchgangsarzt ist ebenfalls Ausübung öffentlichen Amtes zuzurechnen Folge Unfallversicherungsträger etwaige Fehler Bereich haften Aufgabe Urteil 9 . Dezember . Bestimmung Passivlegitimation ist regelmäßig Durchgangsarztbericht abzustellen Durchgangsarzt selbst " Art Erstversorgung D-Arzt " dokumentiert . Urteil 29 November ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . September Vorsitzenden Richter Richter Stöhr Offenloch Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beschluss 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . März wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Revisionsrechtszuges Kosten Streithelferin 26 . Juni ; Zeitpunkt Beitrittswechsels 27 . Juni trägt Streithelferin Klägers Kosten selbst . Tatbestand : Kläger macht Schadensersatzansprüche Arbeitsunfall 3 . März Beklagten geltend Chefarzt W.-Krankenhauses Durchgangsarzt künftig : D-Arzt Berufsgenossenschaft künftig : Streithelferin ist . Arbeitsunfall wurde Kläger W.-Krankenhaus eingeliefert . Behandlung Ambulanz erfolgte Ärztin Beklagte Funktion D-Arzt vertreten ließ ständigen Vertreterin D-Arztes bestellt war . untersuchte Kläger . D-Arztbericht ist Fertigung Röntgenaufnahmen Erstdiagnose " Prellung " angegeben . " Art Erstversorgung D-Arzt " heißt : " Symptomatisch Voltaren Resinat mg kühlen schonen " . Art Heilbehandlung wurde " allgemeine Heilbehandlung anderen Arzt angeordnet . Kläger wurde " arbeitsfähig " erachtet . Nachschau sollte 14 . März erfolgen dann noch Arbeitsunfähigkeit Behandlungsbedürftigkeit vorliegen sollte Verschlimmerung sofort . Kläger begab 12 . März ambulante Behandlung anderen D-Arztes . stellte Fertigung weiterer Röntgenaufnahmen Diagnose Fraktur Hinterkantenbeteiligung . Kläger wurde dortige unfallchirurgische Klinik aufgenommen 16 . März operiert . Streithelferin gewährte Verletztengeld vorläufige Erwerbsminderungsrente % Zeit 17 . August Ende Februar . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägers angefochtenen Beschluss § Abs. zurückgewiesen . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Schadensersatzansprüche . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts ist Beklagte passivlegitimiert . D-Ärzte handelten Entscheidung Weise Verletzter berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung übernommen soll öffentlich-rechtlich Sinne Art . GG . V.m . § . durchgangsärztlichen Tätigkeit zählten Untersuchung Diagnosestellung Überwachung Heilerfolgs ; erfolgten mithin Ausübung öffentlichen Amtes . Bestehe Fehler falschen Diagnose hier Kläger behauptet setze Fehler weiteren Behandlung stelle Folge öffentlich-rechtlichen Fehldiagnose . sei Fällen Berufsgenossenschaft D-Arzt . Erst Weiterbehandlung übernehme Behandlungsfehler unterlaufe komme eigene zivilrechtliche Haftung Betracht . Konstellation liege . Beklagte Funktion D-Arzt Ärztin habe vertreten lassen ständigen Vertreterin D-Arztes bestellt gewesen sei begründe Behandlungsverhältnis Kläger 3 . März . Sollte Vorgehen Pflichtverletzung Beklagten D-Arzt werten sein so betreffe entsprechende Funktion wäre gegebenenfalls Berufsgenossenschaft gerichteten Verfahren beachtlich . II . angefochtene Urteil hält revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Berufungsgericht hat Recht Passivlegitimation Beklagten verneint Streitfall Berufsgenossenschaft Art . GG . V.m . passivlegitimiert ist . 1 . ärztliche Heilbehandlung ist allerdings regelmäßig Ausübung öffentlichen Amtes Sinne Art . GG vgl. Senatsurteile 9 . Dezember . 14 ; 9 . März . 8 ; 21 . Januar VersR . ; Urteil 9 . Dezember . Auch ärztliche Behandlung Arbeitsunfall ist Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe . Heilbehandlung stellt Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht . Arzt Heilbehandlung durchführt übt öffentliches Amt haftet Fehler persönlich vgl. Senatsurteile 28 . Juni 301 ; 9 . Dezember aaO ; 9 . März aaO ; Urteil 9 . Dezember aaO . Tätigkeit D-Arztes wird jedoch vollem Umfang Privatrecht zugeordnet . allgemeine besondere Heilbehandlung erforderlich ist entscheidet grundsätzlich D-Arzt Art Schwere Verletzung . Entscheidung erfüllt Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe übt öffentliches Amt . Ist Entscheidung Art Heilbehandlung fehlerhaft wird Verletzte geschädigt haftet Fall Schäden D-Arzt persönlich Berufsgenossenschaft Art . Satz GG . V.m . § vgl. Senatsurteile 28 . Juni aaO ; 9 . Dezember aaO . 17 ; 9 . März aaO . 9 ; 4 . März juris ; Urteil 9 . Dezember aaO . . gilt auch Überwachung Heilerfolgs lediglich Grundlage Entscheidung dient Verletzte allgemeinen Heilbehandlung verbleibt besondere Heilbehandlung überwiesen werden soll vgl. Senatsurteil 9 . März aaO . 12 ; sogenannte Nachschau gemäß § Abs. gemäß § Abs. abgeschlossenen Vertrags Streitfall 1 . April geltende Fassung maßgeblich ist veröffentlicht künftig : Vertrag . 2 . Kläger macht geltend behandelnden Ärztin sei 3 . März Behandlungsfehler unterlaufen Fraktur erkannt habe . Fraktur hätte Ruhigstellung Operation ausheilen können . Folgen seien dauerhafte Minderung Erwerbsfähigkeit Minderbeweglichkeit Wirbelsäule . Beklagte sei D-Arzt Fehlbehandlung Eingangsdiagnose Erstversorgung verantwortlich . Vorbringen führt Passivlegitimation Beklagten . Frage D-Arzt auch Untersuchung Diagnosestellung Diagnosestellung öffentliches Amt ausübt ist höchstrichterlich noch geklärt vgl. Senatsurteile 9 . Dezember . 9 . März . . obergerichtlichen Rechtsprechung wird Einordnung Diagnosefehlers teilweise abgestellt Pflichten D-Arztes Ausübung öffentlichen Amtes privatrechtlichen ärztlichen Behandlungsvertrag Patienten überschneiden können " doppelte Zielrichtung " ; vgl. Senatsurteil 9 . Dezember . ; Senatsbeschluss 4 . März . 1 ; Urteil 9 . Dezember . Mithin sei Frage Haftung entscheidend Bereich Fehler Untersuchung auswirke . Komme fehlerhaften Entscheidung Frage dere Heilbehandlung einzuleiten sei werde Patient geschädigt so sei Tätigkeit D-Arztes hoheitlich qualifizieren hafte Unfallversicherungsträger . Wirke Diagnosefehler hingegen so unsachgemäßen Heilbehandlung D-Arzt komme so hafte persönlich allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen vgl. OLG 503 ; OLG . . ; OLG . . . Teilweise wird allerdings Haftung Berufsgenossenschaft Folgen Diagnosefehlers dann bejaht Diagnose Entscheidung Arztes dient besondere Heilbehandlung einzuleiten sei Fehler weiteren Behandlung fortsetzt einheitliche Aufgabe haftungsrechtlich unterschiedlich beurteilende Tätigkeitsbereiche aufgespalten werden dürfe vgl. OLG ; 728 ; wohl auch MedR . Auch Schrifttum ist umstritten Befunderhebungsfehler D-Arztes Rahmen Eingangsuntersuchung beurteilen sind . Teilweise wird Auffassung vertreten Arzt hafte Fehler Untersuchung Diagnosestellung Diagnosestellung persönlich vgl. Schlaeger 19 Fach . ; Spickhoff/Greiner Medizinrecht 2 . Aufl . Kap . . ; Ziegler . gesetzliche Unfallversicherungsträger sei nur verpflichtet durchgangsärztliche Verfahren organisieren Verfügung stellen . habe gesetzliche Verpflichtung jeweiligen Versicherten selbst untersuchen schulde nur unfallmedizinische Versorgung Sinne Vorhaltens entsprechenden Infrastruktur . sei D-Arztverfahren eingeführt worden sicherstellen solle Unfallverletzten Regelfall besonders qualifizierten sachlich ausgestatteten Arzt untersucht würden . auch Befunderhebung seien elementare ärztliche Aufgaben öffentlichen Aufgabe würden . komme Haftung gesetzlichen Unfallversicherungsträgers allenfalls Betracht Fehler Weise auswirkten Verletzte Verletzungen adäquaten Form Heilbehandlung zugeführt werde . müsse D-Arzt Erfüllung Amtspflichten entscheiden vgl. Schlaeger aaO ; Ziegler aaO . Fehlers durchgangsärztlichen Eingangsuntersuchung Diagnosestellung Diagnosestellung selbst wird Auffassung Oberlandesgerichts Berufsgenossenschaft einzustehen habe anderen Meinungen Schrifttum geteilt vgl. Frahm/Nixdorf/Walter Arzthaftungsrecht 5 . Aufl . . 5 ; ; Martis/Winkhart-Martis Arzthaftungsrecht 3 . Aufl . ; Stichwort : D-Arzt [ Mai . 28 ; Nußstein f. ; Olzen MedR ; ; Wank SGb . soll auch dann gelten Fehler falschen Diagnose besteht weiteren Behandlung D-Arzt fortsetzt . Auch Fall stelle Folge öffentlichrechtlichen Fehldiagnose bleibe öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen . durchgangsärztlichen Untersuchungen anschließender Diagnosestellung seien unabdingbarer auch " inhaltlicher " Teil öffentlich-rechtlich geprägten Entscheidung D-Arztes weitere Heilbehandlung . haftungsrechtliche Aufspaltung einheitlichen Entscheidungsvorgangs sei interessengerecht noch rechtlich überzeugend . inneren Zusammenhangs Entscheidung " " Heilbehandlung müssten geltenden Grundsätze auch Entscheidung führenden Untersuchungen Diagnosestellung Diagnosestellung gelten vgl. Frahm/Nixdorf/Walter aaO S. ; aaO ; Olzen MedR 137 ; Wank SGb . Auffassung ist vorzugswürdig . § Abs. Satz haben Unfallversicherungsträger Durchführung Heilbehandlung Maßnahmen treffen möglichst frühzeitig Versicherungsfall einsetzende sachgemäße Heilbehandlung erforderlich besondere unfallmedizinische Berufskrankheiten-Behandlung gewährleistet wird . Schon spricht nur Entscheidung allgemeine besondere Heilbehandlung erforderlich ist auch vorbereitenden Maßnahmen Ausübung öffentlichen Amtes betrachten vgl. Urteil 9 . Dezember . Maßgeblich Zuordnung sind aber auch inhaltliche Überlegungen . Durchgangsärztliche Untersuchungen insbesondere notwendige Befunderhebungen Stellung richtigen Diagnose anschließende Diagnosestellung sind regelmäßig unabdingbare Voraussetzungen Entscheidung allgemeine Heilbehandlung besondere Heilbehandlung erfolgen soll . Fehler Stadium wird regelmäßig Vorgabe § Abs. Satz entgegenstehen möglichst frühzeitig Versicherungsfall einsetzende sachgemäße Heilbehandlung gewährleisten . Mithin bilden Befunderhebung Diagnosestellung Grundlage Berufsgenossenschaft obliegende Ausübung öffentlichen Amtes erfolgende Entscheidung allgemeine Heilbehandlung ausreicht Schwere Verletzung besondere Heilbehandlung erforderlich ist . wird auch Streitfall deutlich Kläger behaupteten fehlerhaften ersten Diagnose arbeitsfähig angesehen erst scheidung anderen D-Arztes dortige unfallchirurgische Klinik aufgenommen 16 . März operiert wurde . Befunderhebung Rahmen Eingangsuntersuchung zunächst gestellte Diagnose hat notwendigerweise auch dahingehend ausgewirkt Notwendigkeit Operation Erforderlichkeit besonderen Heilbehandlung verneint wurden . Anbetracht regelmäßig gegebenen inneren Zusammenhangs Diagnosestellung vorbereitenden Maßnahmen Entscheidung richtige Heilbehandlung sind Maßnahmen ebenfalls öffentlich-rechtlichen Aufgabe D-Arztes zuzuordnen . Auch richtige Diagnose zugleich Bedeutung spätere Heilbehandlung haben kann wäre unnatürliche Aufspaltung einheitlichen Lebensvorgangs Maßnahmen je Vortrag Klägers zugleich öffentlich-rechtlich privatrechtlich einstufen würde . Hinblick vorbereitenden Maßnahmen Diagnosestellung Diagnosestellung D-Arzt erster Linie Erfüllung öffentlichen Amt ergebenden Pflichten vorgenommen werden sind auch Maßnahmen Amt zuzuordnen Folge Unfallversicherungsträger etwaige Fehler Bereich haften . Rechtsprechung Senats " doppelten Zielrichtung vgl. Senatsurteil 9 . Dezember . ; 4 . März . abgeleitet werden kann hält Senat vorbereitenden Maßnahmen Diagnosestellung Diagnosestellung . Anfrage hat . Bundesgerichtshofs mitgeteilt insoweit etwa abweichenden Auffassung vgl. Urteil 9 . Dezember ebenfalls festhält Beschluss 10 November . Auch Vorbringen Klägers Erstversorgung führt Passivlegitimation Beklagten . Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden Berufsgenossenschaft bestellter D-Arzt ärztlichen Erstversorgung Unfallverletzten Ausübung öffentlichen Amtes handelt Urteil 9 . Dezember . Hinblick Entscheidung wurde Rechtsprechung angenommen Bundesgerichtshof fasse Amtspflichtbereich D-Arzt Träger gesetzlichen Unfallversicherung hafte eng . D-Arzt hafte nur Fehler übernommenen Heilbehandlung auch Fehler ärztlichen Erstversorgung . Träger gesetzlichen Unfallversicherung eingesetzte D-Arzt Funktionen Rahmen öffentlich-rechtlichen Beziehungen nur Entscheidung Arbeitsunfall Verletzten allgemeine Heilbehandlung ausreicht besondere Heilbehandlung erbringen ist vgl. OLG 503 ; OLG . . 269 ; OLG . Insoweit sei " doppelte Zielrichtung " Tätigkeit D-Arztes beachten . Auch Schrifttum wird Erstversorgung überwiegend ausgeführt sei entschieden privatrechtlich geprägt so Durchgangsarzt fehlerhaftes " " Erstversorgung Unfallverletzungen persönlich hafte vgl. Frahm/Nixdorf/Walter Arzthaftungsrecht 5 . Aufl . . 5 ; Stichwort : Durchgangsarzt [ Mai . 29 ; Laufs/Kern/Kern Handbuch Arztrechts 4 . Aufl . Kap . . ; f. ; Pauge Arzthaftungsrecht 13 . Aufl . . 13 ; Spickhoff/Greiner Medizinrecht 2 . Aufl . Kap . . ; aA Kreft Art . GG Nr. Bl . f. ; SGb f. ; VersR f. ; Wolber Sozialversicherung . Auffassung erkennenden Senats ist Erstversorgung D-Arzt Ausübung öffentlichen Amtes zuzurechnen . Anfrage hat . Zivilsenat Bundesgerichtshofs mitgeteilt gegenteiligen Auffassung festhält Beschluss 10 November . § Abs. Satz haben Unfallversicherungsträger bereits ausgeführt Durchführung Heilbehandlung Maßnahmen treffen möglichst frühzeitig Versicherungsfall einsetzende sachgemäße Heilbehandlung erforderlich besondere unfallmedizinische Berufskrankheiten-Behandlung gewährleistet wird . handelt öffentlich-rechtliche Pflicht . Einzelheiten werden Vertrag Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Spitzenverband landwirtschaftlichen Sozialversicherung kassenärztlichen Bundesvereinigung geregelt Vertrag gemäß Abs. hier : Vertrag . § Abs. umfasst Heilbehandlung insbesondere Erstversorgung Nr. ärztliche Behandlung zahnärztliche Behandlung Nr. . § Heilbehandlung Vertrags wird gesetzliche Verpflichtung § Abs. Satz hingewiesen . heißt Arbeitsunfällen wird Heilbehandlung allgemeine Heilbehandlung besondere Heilbehandlung durchgeführt . Vertrags wird Heilbehandlung grundsätzlich allgemeine Heilbehandlung erbracht . Einleitung besonderer Heilbehandlung berechtigt sind nur Unfallversicherungsträger Durchgangsarzt besonderen Fällen H-Arzt . mäß § Vertrags umfasst Erstversorgung ärztlichen Leistungen Rahmen sofort Notwendigen überschreiten . berufsgenossenschaftliche Heilverfahren wird beherrscht Grundsatz Verletzungsfolgen fachärztliche Versorgung erfordern möglichst unmittelbarem zeitlichem Anschluss Unfall Versorgung besonders qualifizierten D-Arzt sicherzustellen vgl. Lauterbach/Dahm VII [ Januar § . . wird Verletzte verpflichtet zunächst D-Arzt gehen entscheiden muss Art Weiterbehandlung erfolgen soll auch sofort notwendige Erstversorgung durchzuführen hat . hat Grundlage Verpflichtung Berufsgenossenschaften schnelle sachgemäße Heilbehandlung gewährleisten vgl. Kreft aaO ; aaO . D-Arzt regelmäßig engem räumlichem zeitlichem Zusammenhang Entscheidung " " " Heilbehandlung vorbereitenden Maßnahmen auch Erstversorger tätig wird sind Tätigkeit unterlaufende Behandlungsfehler Berufsgenossenschaft zuzurechnen . Tätigkeiten gehen ineinander können sinnvoll gehalten werden stellen auch Sicht Geschädigten einheitlichen Lebensvorgang haftungsrechtlich unterschiedliche Tätigkeitsbereiche aufgespaltet werden kann vgl. Kreft aaO ; aaO . steht ärztliche Heilbehandlung regelmäßig Ausübung öffentlichen Amtes Sinne Art . GG ist . Erstversorgung wird § Abs. Nr. getrennt ärztlichen zahnärztlichen Behandlung aufgeführt . gilt auch § § 9 10 Vertrags Arbeitsunfällen Heilbehandlung allgemeine Heilbehandlung besondere Heilbehandlung durchgeführt versorgung unterschieden wird . ist Indiz andere Rechtsfolgen geknüpft werden können Erstversorgung folgenden ärztlichen Behandlungen vgl. Nußstein aaO . Betrachtung D-Arzt treffenden Maßnahmen einheitlicher Lebensvorgang vermeidet Praxis beklagten Schwierigkeiten Bestimmung Passivlegitimation . Durchgangsarztbericht dokumentiert D-Arzt selbst " Art Erstversorgung D-Arzt " . Revision geltend macht Beklagten zuzurechnende Fehler liege auch Kläger arbeitsfähig beurteilt worden sei kommt eigenständige Bedeutung . Beurteilung folgt zwangsläufig Diagnose Erstversorgung behaupteten Behandlungsfehlern . 3 . Auch Umstand Behandlung Ambulanz erfolgte Beklagte Funktion D-Arzt vertreten ließ ständigen Vertreterin D-Arztes bestellt worden war führt Passivlegitimation Beklagten . Tätigkeit Vertreterin ist Streithelferin zuzurechnen . Beklagte ließ nämlich Rahmen Streithelferin anvertrauten öffentlichen Amtes tätig werden verbundenen Befugnisse wahrnehmen . Beklagte § Abs. Vertrags Tätigkeit persönlich ausgeübt hat Ärztin auch § Abs. Vertrags ständigen Vertreterin D-Arztes bestellt war ist Passivlegitimation nur Innenverhältnis Durchgangsarztes Unfall versicherungsträger etwaigen eigenen Regressanspruch Unfallversicherungsträgers Bedeutung . Oehler Vorinstanzen : Entscheidung 13.06.2014 OLG Entscheidung 05.03.2015