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320 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
26
.
März
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
10
.
Zivilsenats
Kammergerichts
9
.
Mai
wird
Kosten
verworfen
Wert
Beklagten
Revision
geltend
machenden
Beschwer
zwanzigtausend
Euro
übersteigt
§
Nr.
§
Abs.
.
Gründe
:
Festsetzung
Wertgrenze
Zulässigkeit
Nichtzulassungsbeschwerde
verstößt
Willkürverbot
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Art
.
Abs.
GG
.
Willkürverbot
Art
.
Abs.
GG
soll
erster
Linie
ungerechtfertigt
verschiedene
Behandlung
Personen
verhindern
.
Wirkung
ist
Wertgrenze
§
Nr.
ersichtlich
gegeben
.
Zusammenhang
Gestaltung
Instanzenzuges
ist
Gesetzgeber
grundsätzlich
sachgerecht
erscheinenden
Differenzierung
befugt
vgl.
BVerfG
Beschluss
1
.
Oktober
.
§
Nr.
Zulässigkeit
Nichtzulassungsbeschwerde
erforderliche
Beschwer
ist
bemessen
Beschwerdeführer
Verurteilung
erwächst
Höhe
Beschwerdeführer
Klageforderung
Revisionsinstanz
beziffern
will
.
Maßgebend
ist
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
vgl.
Senatsbeschlüsse
8
.
Februar
VersR
;
10
.
Juni
juris
27
.
August
juris
;
29
.
Dezember
juris
;
Urteil
6
.
Oktober
210
;
Beschlüsse
25
.
April
XI
;
31
.
Januar
3
.
Mai
juris
.
besteht
Streitfall
Veranlassung
höheren
Festsetzung
.
Format
streitgegenständlichen
Fotografie
bedingt
jedenfalls
höhere
Beschwer
Beklagten
.
Maßgebend
Gewicht
unterlassenden
Verletzungshandlung
ist
Allgemeinen
Größe
Bildnisses
Gegenstand
Abbildung
.
Streitfall
handelt
lediglich
Alltagsszene
Wintersportort
besonderen
schon
Abbildung
ergebenden
Verletzungsgehalt
.
Bemessung
Beschwer
Beklagten
sind
zwar
subjektiven
Umständen
Seiten
Beklagten
etwa
Verschuldensgrad
auch
Größe
Umsatz
Beklagten
maßgebend
Art
Umfang
Richtung
Verletzungshandlung
prägen
insoweit
vergleichbar
Wettbewerbsrecht
vgl.
24
.
Februar
.
.
Beklagte
beruft
Verurteilung
Möglichkeit
genommen
werde
Fotografie
Vielzahl
Medien
vergleichbarem
Kontext
verwenden
ist
ersichtlich
Gesichtspunkt
bereits
Bemessung
Berufungsinstanz
berücksichtigt
worden
ist
.
Unterschiedliche
Streitwertfestsetzungen
andere
Instanzgerichte
zwingen
denfalls
Auffassung
Beklagten
folgen
.
machen
lediglich
deutlich
Gerichten
Bemessung
Beschwer
Beklagten
weiter
Beurteilungsspielraum
zusteht
.
Beklagte
setzt
lediglich
eigene
Bemessung
Senats
Überschreitung
Beurteilungsspielraums
aufzuzeigen
.
Ist
Beschwer
Beklagten
bemessen
ist
zulassungsbeschwerde
zulässig
§
§
Nr.
.
ist
verwerfen
.
Zoll
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
01.07.2010
KG
Entscheidung