BESCHLUSS 26 . März Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . März Vorsitzenden Richter Richter Zoll Richterin Richter Pauge Richterin beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 10 . Zivilsenats Kammergerichts 9 . Mai wird Kosten verworfen Wert Beklagten Revision geltend machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt § Nr. § Abs. . Gründe : Festsetzung Wertgrenze Zulässigkeit Nichtzulassungsbeschwerde verstößt Willkürverbot Art . Abs. GG . V.m . Art . Abs. GG . Willkürverbot Art . Abs. GG soll erster Linie ungerechtfertigt verschiedene Behandlung Personen verhindern . Wirkung ist Wertgrenze § Nr. ersichtlich gegeben . Zusammenhang Gestaltung Instanzenzuges ist Gesetzgeber grundsätzlich sachgerecht erscheinenden Differenzierung befugt vgl. BVerfG Beschluss 1 . Oktober . § Nr. Zulässigkeit Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer ist bemessen Beschwerdeführer Verurteilung erwächst Höhe Beschwerdeführer Klageforderung Revisionsinstanz beziffern will . Maßgebend ist Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Berufungsgericht vgl. Senatsbeschlüsse 8 . Februar VersR ; 10 . Juni juris 27 . August juris ; 29 . Dezember juris ; Urteil 6 . Oktober 210 ; Beschlüsse 25 . April XI ; 31 . Januar 3 . Mai juris . besteht Streitfall Veranlassung höheren Festsetzung . Format streitgegenständlichen Fotografie bedingt jedenfalls höhere Beschwer Beklagten . Maßgebend Gewicht unterlassenden Verletzungshandlung ist Allgemeinen Größe Bildnisses Gegenstand Abbildung . Streitfall handelt lediglich Alltagsszene Wintersportort besonderen schon Abbildung ergebenden Verletzungsgehalt . Bemessung Beschwer Beklagten sind zwar subjektiven Umständen Seiten Beklagten etwa Verschuldensgrad auch Größe Umsatz Beklagten maßgebend Art Umfang Richtung Verletzungshandlung prägen insoweit vergleichbar Wettbewerbsrecht vgl. 24 . Februar . . Beklagte beruft Verurteilung Möglichkeit genommen werde Fotografie Vielzahl Medien vergleichbarem Kontext verwenden ist ersichtlich Gesichtspunkt bereits Bemessung Berufungsinstanz berücksichtigt worden ist . Unterschiedliche Streitwertfestsetzungen andere Instanzgerichte zwingen denfalls Auffassung Beklagten folgen . machen lediglich deutlich Gerichten Bemessung Beschwer Beklagten weiter Beurteilungsspielraum zusteht . Beklagte setzt lediglich eigene Bemessung Senats Überschreitung Beurteilungsspielraums aufzuzeigen . Ist Beschwer Beklagten € bemessen ist zulassungsbeschwerde zulässig § § Nr. . ist verwerfen . Zoll Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung 01.07.2010 KG Entscheidung