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351 lines
3.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
April
Kostenausspruch
insoweit
aufgehoben
Urteils
Landgerichts
1
.
Oktober
enthaltene
Feststellungsausspruch
aberkannt
worden
ist
.
Kosten
ersten
Rechtszuges
tragen
Klägerin
%
Beklagten
%
.
Kosten
zweiten
Rechtszuges
tragen
Klägerin
%
Beklagten
%
.
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
Klägerin
%
Beklagten
%
.
Tatbestand
:
Klägerin
erlitt
24
.
September
Verkehrsunfall
Beklagte
alleine
verschuldet
hatte
erhebliche
Verletzungen
.
klagte
leistete
Haftpflichtversicherer
Beklagten
Klägerin
Schmerzensgeld
Höhe
insgesamt
DM
.
Klage
hat
Klägerin
weitere
Zahlungen
Feststellung
erstrebt
Beklagten
verpflichtet
seien
zukünftigen
materiellen
immateriellen
Unfall
entstehenden
Schäden
ersetzen
.
landgerichtlichen
Urteil
ist
Klägerin
weiteres
Schmerzensgeld
Höhe
DM
Schmerzensgeldrente
Höhe
DM
monatlich
zusowie
begehrte
Feststellung
ausgesprochen
worden
.
Beklagten
haben
Urteil
Berufung
nur
Schmerzensgeldes
angegriffen
jedoch
Feststellungsausspruches
.
Oberlandesgericht
hat
landgerichtliche
Urteil
Zurückweisung
weitergehenden
Berufung
abgeändert
insgesamt
neu
gefaßt
Beklagten
Zahlung
weiteren
Schmerzensgeldes
DM
verurteilt
worden
sind
.
übrigen
hat
Klage
abgewiesen
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
erkennende
Senat
hat
Revision
nur
insoweit
angenommen
Feststellungsantrag
aberkannt
worden
ist
.
Entscheidungsgründe
:
Tatbestand
Berufungsurteils
wird
Antrag
Beklagten
folgt
festgehalten
:
"
Beklagten
beantragen
Urteil
Landgerichts
1
.
Oktober
Az
.
:
abzuändern
Anträge
Klägerin
Zahlung
weiteren
Schmerzensgeldes
Ziff
.
Urteils
Zahlung
monatlichen
Schmerzensgeldrente
Ziff
.
Urteils
abzuweisen
.
"
Berufungsgericht
hat
Urteil
Landgerichts
Einschränkung
abgeändert
neu
gefaßt
Klage
übrigen
abgewiesen
.
Ausführungen
Aufhebung
Feststellungsausspruches
Abweisung
Klage
insoweit
fehlen
Entscheidungsgründen
Berufungsurteils
.
II
.
Umfang
Annahme
erweist
Revision
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Feststellung
Einstandspflicht
Beklagten
zukünftige
Schäden
aberkannt
Beklagten
Berufung
nur
Verurteilung
weiteren
Schmerzensgeldzahlungen
gewandt
hatten
.
hat
§
§
Abs.
verstoßen
.
uneingeschränkte
Abänderung
Neufassung
landgerichtlichen
Urteils
hat
Ansicht
Beklagten
auch
nur
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
Schmerzensgeld
betroffen
.
Zwar
liegt
Versehen
Berufungsgerichts
Abfassung
Urteilsausspruches
zumal
auch
Begründung
Abweisung
Feststellungsantrages
Urteilsgründen
fehlt
läßt
klare
eindeutige
Fassung
Urteilstenors
einschränkende
Auslegung
.
war
Revision
Klägerin
Feststellungsausspruch
Ersturteils
wiederherzustellen
insoweit
weiteren
tatsächlichen
Feststellungen
bedarf
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
Abs.
.
Dr.
Dr.
Dr.
Pauge