NAMEN Verkündet : 8 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Richter Pauge Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . April Kostenausspruch insoweit aufgehoben Urteils Landgerichts 1 . Oktober enthaltene Feststellungsausspruch aberkannt worden ist . Kosten ersten Rechtszuges tragen Klägerin % Beklagten % . Kosten zweiten Rechtszuges tragen Klägerin % Beklagten % . Kosten Revisionsverfahrens tragen Klägerin % Beklagten % . Tatbestand : Klägerin erlitt 24 . September Verkehrsunfall Beklagte alleine verschuldet hatte erhebliche Verletzungen . klagte leistete Haftpflichtversicherer Beklagten Klägerin Schmerzensgeld Höhe insgesamt DM . Klage hat Klägerin weitere Zahlungen Feststellung erstrebt Beklagten verpflichtet seien zukünftigen materiellen immateriellen Unfall entstehenden Schäden ersetzen . landgerichtlichen Urteil ist Klägerin weiteres Schmerzensgeld Höhe DM Schmerzensgeldrente Höhe DM monatlich zusowie begehrte Feststellung ausgesprochen worden . Beklagten haben Urteil Berufung nur Schmerzensgeldes angegriffen jedoch Feststellungsausspruches . Oberlandesgericht hat landgerichtliche Urteil Zurückweisung weitergehenden Berufung abgeändert insgesamt neu gefaßt Beklagten Zahlung weiteren Schmerzensgeldes DM verurteilt worden sind . übrigen hat Klage abgewiesen . Revision verfolgt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . erkennende Senat hat Revision nur insoweit angenommen Feststellungsantrag aberkannt worden ist . Entscheidungsgründe : Tatbestand Berufungsurteils wird Antrag Beklagten folgt festgehalten : " Beklagten beantragen Urteil Landgerichts 1 . Oktober Az . : abzuändern Anträge Klägerin Zahlung weiteren Schmerzensgeldes Ziff . Urteils Zahlung monatlichen Schmerzensgeldrente Ziff . Urteils abzuweisen . " Berufungsgericht hat Urteil Landgerichts Einschränkung abgeändert neu gefaßt Klage übrigen abgewiesen . Ausführungen Aufhebung Feststellungsausspruches Abweisung Klage insoweit fehlen Entscheidungsgründen Berufungsurteils . II . Umfang Annahme erweist Revision begründet . Berufungsgericht hat Klägerin Feststellung Einstandspflicht Beklagten zukünftige Schäden aberkannt Beklagten Berufung nur Verurteilung weiteren Schmerzensgeldzahlungen gewandt hatten . hat § § Abs. verstoßen . uneingeschränkte Abänderung Neufassung landgerichtlichen Urteils hat Ansicht Beklagten auch nur Verurteilung Beklagten Zahlung Schmerzensgeld betroffen . Zwar liegt Versehen Berufungsgerichts Abfassung Urteilsausspruches zumal auch Begründung Abweisung Feststellungsantrages Urteilsgründen fehlt läßt klare eindeutige Fassung Urteilstenors einschränkende Auslegung . war Revision Klägerin Feststellungsausspruch Ersturteils wiederherzustellen insoweit weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf . . Kostenentscheidung beruht § § Abs. Abs. . Dr. Dr. Dr. Pauge