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876 lines
7.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Anlage
Zeichen
Falkenseer
Platz
Leitlinien
befindlichen
Pfeilen
handelt
bloße
Fahrempfehlungen
verbindliche
Fahrtrichtungsgebote
.
Urteil
11
.
Februar
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
Pentz
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
21
.
Februar
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Schadensersatz
Verkehrsunfall
30
.
April
Platz
ereignete
.
besteht
kreisförmigen
Grünanlage
mehrspuriger
ausschließlich
Uhrzeigersinn
befahrender
Straßenring
führt
außen
mehrspurige
Straßen
einmünden
:
Nordwesten
Falkenseer
Südwesten
Altstädter
Ring
Südosten
Straße
"
"
Nordosten
Neuendorfer
Straße
.
Falkenseer
Platz
hineinführenden
Fahrbahnen
Straßen
sind
Platz
herausführenden
Fahrbahnen
jeweils
begrünten
Mittelstreifen
trennt
.
Bereich
Platzes
befinden
Lichtzeichenanlagen
nämlich
jeweils
Bereich
Einmündungen
jeweils
Verkehr
Platz
hineinführenden
Fahrbahnen
regelt
zweite
Verkehr
herausführenden
Fahrbahnen
dritte
Verkehr
Straßenring
.
hier
befindlichen
Lichtzeichenanlagen
sind
jeweils
Höhe
Mittelstreifen
Einmündungen
angebracht
.
Unmittelbar
Lichtzeichenanlagen
einmündenden
Fahrbahnen
befinden
jeweils
Leitlinien
Zeichen
Pfeilmarkierungen
Zeichen
.
Klägerin
befuhr
Uhr
Pkw
Altstädter
Ring
kommend
Straßenring
Falkenseer
Platzes
befand
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
Lichtzeichenanlage
Höhe
Mittelstreifens
Straße
"
"
dritten
Fahrstreifen
links
.
Dort
sind
Haltlinie
Pfeile
angebracht
rechts
weisen
.
Klägerin
wollte
nächsten
Ausfahrt
rechts
abbiegen
Straßenring
verbleiben
.
Beklagte
kam
Beklagten
haftpflichtversicherten
Pkw
Anhänger
ebenfalls
Altstädter
Ring
.
benutzte
zunächst
äußersten
linken
Fahrstreifen
.
wird
Straßenring
Höhe
Mittelstreifens
Einmündung
Straße
"
"
zweiten
Fahrstreifen
links
Haltlinie
dortigen
Lichtzeichenanlage
Pfeile
Fahrtrichtung
Verbleiben
Straßenring
auch
Abbiegen
rechts
anzeigen
.
Beklagte
Platz
nachfolgenden
Ausfahrt
verlassen
Neuendorfer
Straße
abbiegen
wollte
verblieb
Fahrstreifen
lenkte
Pkw
rechts
Richtung
Neuendorfer
Straße
.
Unmittelbar
Ausfahrt
kam
Kollision
Klägerin
rechte
Seite
Anhängers
stieß
.
Klägerin
hat
Beschädigung
Fahrzeugs
Schadensersatz
Höhe
begehrt
.
Amtsgericht
hat
Klage
Versäumnisurteil
stattgegeben
rechtzeitigem
Einspruch
Beklagten
Höhe
aufrechterhalten
ausgegangen
ist
Richtungspfeile
Fahrstreifen
lediglich
Fahrempfehlungen
seien
Fahrzeuge
mithin
Straßenring
hätten
verbleiben
auch
hätten
ausfahren
dürfen
.
Berufung
Beklagten
führte
vollumfänglichen
Klageabweisung
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
Umfang
Berufungsantrags
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Anscheinsbeweis
spreche
Klägerin
Unfall
allein
verursacht
verschuldet
habe
.
habe
Gebot
verstoßen
Zeichen
angeordneten
Fahrtrichtung
folgen
§
Abs.
Fahrstreifenwechsel
§
Abs.
Satz
StVO
so
verhalten
Gefährdung
anderer
Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen
gewesen
sei
.
Verkehrsverstößen
trete
Betriebsgefahr
Beklagten
geführten
Pkw
Anhänger
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
Frage
Fahrbahnmarkierungen
wichtigen
Berliner
Verkehrsknotenpunkten
Ernst-Reuter-Platz
Platz
bloße
Fahrempfehlungen
vgl.
KG
22
.
Zivilsenat
Urteil
29
.
März
juris
.
insoweit
abgedruckt
verbindliche
Vorgaben
gemäß
§
Abs.
StVO
Verbindung
Zeichen
handele
unterschiedlich
beantwortet
werde
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Revision
wendet
Feststellungen
Berufungsgerichts
bezüglich
tatsächlichen
Unfallhergangs
.
2
.
macht
allein
geltend
Berufungsgericht
habe
verkannt
auch
Beklagten
unfallursächliche
Pflichtverletzung
vorzuwerfen
sei
habe
Gebot
gegenseitigen
Rücksichtnahme
verstoßen
.
Pflichtverletzung
sei
geringer
bewerten
Fahrstreifenwechsel
Klägerin
Richtungspfeilen
Straßenring
Falkenseer
Platzes
Haltlinien
Lichtzeichenanlagen
Fahrstreifen
angebracht
seien
handele
Auffassung
Berufungsgerichts
nur
Fahrtrichtungsempfehlungen
Gebote
Sinne
§
Abs.
StVO
.
Rüge
Revision
erweist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Klägerin
Pkw
Neuendorfer
Straße
abbog
Straßenring
Falkenseer
Platzes
verblieb
Fahrtrichtungsgebot
verstieß
.
§
Abs.
hat
Verkehrsteilnehmer
Vorschriftszeichen
Anlage
angeordneten
Verbote
befolgen
.
Zeichen
Anlage
§
Abs.
ordnet
Fahrtrichtungsgebot
.
Fahrzeug
führt
muss
Fahrtrichtung
folgenden
Kreuzung
Einmündung
folgen
Pfeilen
Leitlinien
Zeichen
Fahrstreifenbegrenzungen
Zeichen
markiert
sind
König
Straßenverkehrsrecht
42
.
Aufl
.
§
.
248n
;
Burmann
Straßenverkehrsrecht
22
.
Aufl
.
.
;
§
vgl.
Senatsurteil
12
.
Dezember
VersR
;
OLG
;
OLG
Nr.
;
OLG
f.
Anmerkung
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
handelt
Straßenring
Falkenseer
Platzes
mehrspurige
Straße
Fahrstreifen
jeweils
Leitlinien
Zeichen
markiert
sind
.
Haltlinie
Lichtzeichenanlage
Höhe
Einmündung
Straße
"
"
befinden
Leitlinien
Richtungspfeile
.
Pfeile
dritten
Fahrstreifen
links
Klägerin
befuhr
rechts
weisen
gebieten
gemäß
Zeichen
verbindliche
Fahrtrichtung
Abbiegen
rechts
folgenden
Kreuzung
Einmündung
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
rechts
weisenden
Richtungspfeile
Fahrtrichtung
Abbiegen
Neuendorfer
Straße
gebieten
.
Ausfahrt
Neuendorfer
Straße
handelt
folgende
Einmündung
Sinne
Zeichens
StVO
.
steht
Auffassung
Revision
Verkehrsteilnehmer
Haltlinie
Lichtzeichenanlage
zunächst
Straßenring
einmündende
Richtungsfahrbahn
Straße
"
"
passieren
muss
rechts
Neuendorfer
Straße
abbiegen
kann
.
einmündende
Richtungsfahrbahn
ist
nächste
Einmündung
Sinne
Zeichens
StVO
nur
Gegenrichtung
Einfahrt
befahrbare
Richtungsfahrbahn
einmündenden
Straße
"
"
.
Weist
einmündende
Straße
hier
voneinander
Mittelstreifen
getrennte
Richtungsfahrbahnen
handelt
nämlich
verschiedene
Einmündungen
Berufungsgericht
zutreffend
ausführt
einzige
Straßeneinmündung
.
Auffassung
spricht
auch
Kreuzungen
Straßen
voneinander
Mittelstreifen
getrennten
Richtungsfahrbahnen
Linksabbieger
Allgemeinen
zunächst
links
einmündende
Richtungsfahrbahn
Gegenfahrbahn
einfahren
darf
passieren
muss
selbst
links
befahrbare
Richtungsfahrbahn
abbiegen
kann
.
Würde
Auffassung
Revision
folgen
wäre
zunächst
passierende
Gegenfahrbahn
einmündenden
Straße
folgende
Einmündung
Sinne
Zeichens
StVO
anzusehen
.
hätte
Folge
Richtungspfeile
Kreuzungen
grundsätzlich
Gebotscharakter
hätten
.
Auslegung
ist
Sinn
Zweck
Fahrtrichtungsgeboten
zügigen
sicheren
Verkehrsfluss
beitragen
sollen
vereinbar
.
rechts
einmündende
Richtungsfahrbahnen
Straße
kann
aber
gelten
Richtungsfahrbahnen
Straßen
Kreuzung
zusammentreffen
.
Überlegungen
Revision
Verbotszeichen
sofort
selbst
verständlich
sein
müssen
vgl.
Beschluss
13
.
Februar
BGHSt
vermögen
anderen
Beurteilung
führen
.
mag
sein
Verkehrsführung
großräumigen
Straßenring
Falkenseer
Platzes
insbesondere
ortsunkundigen
Kraftfahrern
erhöhte
Aufmerksamkeit
verlangt
.
ist
jedoch
gerade
Bereich
großen
stark
befahrenen
Kreuzungen
Einmündungen
Verkehrsteilnehmer
fordern
.
unklaren
Verkehrsführung
kann
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
jedenfalls
Rede
sein
.
Leitlinien
befindlichen
Pfeile
geben
hinreichender
Klarheit
Fahrtrichtung
nächste
Ausfahrt
Straßenring
.
handelt
bloße
Fahrempfehlungen
verbindliche
Fahrtrichtungsgebote
.
Klägerin
angeordneten
Fahrtrichtung
gefolgt
ist
hat
Fahrtrichtungsgebot
verstoßen
.
Sachlage
ist
Beurteilung
Berufungsgerichts
Haftung
Beklagten
scheide
Klägerin
alleinige
Verschulden
Verkehrsunfall
trage
Betriebsgefahr
Beklagten
geführten
Pkw
Anhänger
Verkehrsverstoß
Klägerin
zurücktrete
Rechtsgründen
beanstanden
.
Pentz
Pauge
Vorinstanzen
:
AG
Berlin-Mitte
Entscheidung
Entscheidung
21.02.2013